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Luftaufnahmen von Grundstücken zulässig

  • Themenersteller Themenersteller Gast_59597
  • Erstellt am Erstellt am

Gast_59597

Guest
Grundstückseigentümer müssen kommerzielle Luftbildaufnahmen von ihrem Grundstück hinnehmen, auch wenn sie nicht vorher in die Aufnahmen eingewilligt haben. Das befand das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az 161 C3130/09). Das Urteil ist rechtskräftig.

Ein Grundstückseigentümer - der spätere Kläger - wurde auf in einem Einkaufszentrum zum Kauf angebotenen Luftbildaufnahmen aufmerksam, auf denen neben anderen auch sein Haus abgebildet war. Diese Aufnahmen konnten in einer Größe von 20 x 30 cm erworben und auch bis zu einer Größe von 50 x 70 cm bestellt werden. Menschen waren auf den - von einem Flugzeug aus aufgenommenen - Fotos nicht zu sehen. Die Adressen der Anwohner oder Namen konnten den Bildern ebenfalls nicht entnommen werden. Lediglich die Straßennamen waren zu erkennen.

Der Grundstückseigentümer verlangte von dem Verkäufer den Verkauf sofort einzustellen. Darüber hinaus wollte er wissen, an wen die Fotos bisher verkauft wurden. Der Verkauf verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht, gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gegen sein Recht am eigenen Bild. Außerdem verletze das Foto das Urheberrecht des Architekten seines Hauses.

Entscheidung des Gerichts: Luftbildaufnahmen eines umfriedeten Grundstücks stellen einen - hier allerdings nicht rechtswidrigen - Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers dar.

Das Gericht wies die Klage daher ab.

Keine Verletzungs des Rechts am eigenen Bild


Das Recht am Bild schütze den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen, was die erkennbare Wiedergabe des Erscheinungsbildes erfodere. Entscheidend sei die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der Luftaufnahme aber Personen gar nicht abgebildet seien, sei eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht anzunehmen.

Keine Verletzug des Architektenurheberrechts

Das Urheberrecht des Architekten sei auch nicht verletzt. Bei Bauwerken knüpfe der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau. Entscheidend sei alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerks. Nicht jedes Gebäude genieße Urheberrechtsschutz. Bei dem Haus des Klägers handele es sich um einen Alltagsbau, der lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederhole und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausrage.

Kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz


Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liege bereits nicht vor, da der Name des Klägers und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft seien.

Verkauf der Luftbildaufnahmen hier kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Schließlich sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt. Zwar sei das von dem Kläger genutzte Anwesen auch im Außenbereich Teil seiner Privatsphäre. Diese ende nicht an der Haustüre. Ein umfriedetes Grundstück falle darunter, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gebe, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Da das Anwesen des Klägers von außen schlecht einsehbar sei, sei es seiner Privatsphäre zuzuordnen.

Grundsätzlich müsse auch niemand ein "Ausspähen" hinnehmen. Jedoch sei stets eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Verwerters (hier: des Bildverkäufers) vorzunehmen. Da eine Verknüpfung des Bildes mit dem Namen und der Adresse des Klägers nicht erfolgt sei und irgendwelche persönlichen Gegenstände oder Personen auf dem Bild nicht zu sehen waren, sei die Intensität des Eingriffs sehr gering, so dass das Interesse des Bildverkäufers an der Ausübung seines Gewerbebetriebes überwiege.

(Quelle: Pressemitteilung des AG München)
 
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