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LG Köln mal wieder. Heute : Urheberrechtsvermerk

Gast_314347

Guest
… die sind echt aus dem Leben, die Robenreptile … Wenns nicht so traurig wäre
 
Eher im Gegenteil - es geht ja nicht gegen den Ersteller der Bilder, sondern gegen den, der sie nutzt. Fazit: wenn keine Signatur in den Bildern ist, kann man fröhlich abmahnen (lassen)...
 
Oder andresrum: Jemand findet ein Bild von mir ohne Signatur auf meiner Seite, stellt es in ne Agentur, behauptet es wäre seines und mahnt mich ab...

Wenn er dich abmahnt, gibt er aber zu, dass es nicht sein Bild ist.
Wenn überhaupt geht nur eine Sache. Nutzen oder abmahnen.

Ich bin mir nicht sicher ob ich die Seite und die Interpretationen darauf ernst nehmen soll.
Sprüche wie „Bildernutzer sind keine Richter“ sind doch arg platt. Ich mag den Spruch jetzt gar nicht auf Bankräuber anwenden.;)
 
Ich bin mir nicht sicher ob ich die Seite und die Interpretationen darauf ernst nehmen soll.

Eben. Da berichten ja die Anwälte, die das Verfahren verloren haben. Und sie waren nicht die Anwälte des (Hobby-)Fotografen, sondern die des Verwenders.

Kurz das Urteil überflogen:

Fotograf lädt Bild zu pixelio hoch.

Online-Magazin findet es und nimmt's für einen Artikel.

Auf der Übersichtsseite, wo das Bild den Artikel anteasert, steht brav irgendwo (wahrscheinlich mit zig anderen, im Kleingedruckten...): fotograf/pixelio

Auf der Artikelseite ist das Bild schon größer, aber kein Vermerk mehr.

Und in der 'Klick-auf-Bild-für-Großansicht' bzw. dem Deep-Link-Bild auch kein Vermerk.

Fotograf mag das nicht und klagt (einstw. Verf.). Und gewinnt.

Ist doch OK!?

Online-Auftritte schaffen es, jede Art von sich bewegender, aufpoppender Werbung zu platzieren, aber der kleine Hinweis auf den Fotografen, für den ist kein Platz!?

Andererseits - ob ich will, dass jemand Fremdes meine Bilder mit Wasserzeihen verschandelt, steht auf einem anderen Blatt..:-)

C.
 
Im Kern geht es darum, dass der Fotograf mit gutem Recht bestimmt hat, dass seine Bilder anderswo eben nur mit Hinweisen auf ihn bzw. die Ursprungsseite verwendet werden dürfen.

pixelio schrieb:
IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

http://www.pixelio.de/static/lizenzvertrag_redaktionell_und_kommerziell

Das wurde misachtet und nun vom Gericht kritisiert.

Ist m.E. zunächst mal schlüssig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Fotograf mag das nicht und klagt (einstw. Verf.). Und gewinnt.

Stimmt, völlig in Ordnung.

Schwenke schrieb:
Bildernutzer sind keine Richter
Stimmt auch, aber sobald ich anfange, Bilder von Dritten zu nutzen, sollte ich mich zwangsläufig mit der geltenden Rechtslage auseinandersetzen.

Schwenke schrieb:
das Urhebervermerke direkt im Bild selbst untergebracht werden müssen
Halte ich für völlig überzogen! Auch wenn der Urheber selbst keinen Vermerk in seinem Werk hat (gibt Gründe für und wider),
so hat er dennoch ein Recht auf angemessene Namensnennung.
Immerhin gibt es ja noch §10 UrhG, somit also völlig egal, ob der Urheber selbst einen entsprechenden Vermerk im Werk hat.

Tjo, wozu soll das führen?
Dass Dritte einen entsprechenden Vermerk selbst anbringen?
Also bitte... :ugly:
 
Das macht das Urteil schwachsinnig, denn _wenn_ nun das Magazin den Urheberrechtsvermerk in Bild angebracht haette, koennte man sie wieder verklagen, dass sie dazu keine Berechtigung haetten (da Pixelio das Bearbeiten ausdruecklich verbietet).

Das sagt das Gericht auch nicht, es sagt nur, wenn man den Direktlink anbietet, muss auch dort ein Urhebervermerk sein.

Wie man das webtechnisch umsetzt, ist egal. Man könnte ja - so wie es vielerorts schon üblich ist - den Direktlink aufs jpeg abfangen und ihm ein Template stricken, auf dem dann außerhalb am Rand der Vermerk auftaucht.

C.
 
Das wurde misachtet und nun vom Gericht kritisiert.

Ist m.E. zunächst mal schlüssig.

Nein, das wurde nicht missachtet, da das 'sofern technisch moeglich' gilt.
Tatsaechlich wichtig ist naemlich der Zustatz, dass der Vermerk auch dann vorhanden sein muss, wenn man die URL des Bildes direkt aufruft, also nur das Bild selbst.

Und nein, das Gericht spricht nicht von einem 'Direktlink', sondern von der URL des Bildes.
 
Im Kern geht es darum, dass der Fotograf mit gutem Recht bestimmt hat, dass seine Bilder anderswo eben nur mit Hinweisen auf ihn bzw. die Ursprungsseite verwendet werden dürfen.

Soweit ich das Juristendeutsch durchblicke, stützt sich das Urteil wesentlich auf die AGB von Pixelio, die eine explizite direkte Kennzeichnung verlangen, und nicht direkt auf das Urheberrecht. Von daher ist es nicht verallgemeinerbar und läßt sich konkret so verstehen, daß speziell Pixelio als Bildquelle zu meiden ist, wenn man keinen Ärger riskieren will.

Ärgerlich finde ich in dem Zusammenhang, daß kein mir bekannter Browser direkt Metadaten (EXIF und IPTC) von Bildern anzeigen kann. Das wäre technisch der sinnvollste Weg.
 
Zuletzt bearbeitet:
Tatsaechlich wichtig ist naemlich der Zustatz, dass der Vermerk auch dann vorhanden sein muss, wenn man die URL des Bildes direkt aufruft, also nur das Bild selbst.

Und nein, das Gericht spricht nicht von einem 'Direktlink', sondern von der URL des Bildes.

Hier haben wir nicht mehr genug Sachverhalt, um das genau zu beurteilen.

Vielleicht kann man es so sagen: Wenn man im Artikel, wo das Foto erscheint, schon keinen Urh-Vermerk hat und auch nicht beim Direktaufruf (vielleicht war da eine übliche Lupe), dann darf man das nicht. Und man rede sich nicht heraus, dass das nicht geht - das Gericht weiß, dass man per PS Wasserzeichen draufpappen kann...

FAZ und Spiegel machen es übrigens so:
Klick aufs Bild im Artikel führt zu Template mit Bild, Caption, Urh-Vermerk + Lupe.
Klick auf Lupe führt zu Großbild - mit Caption und Urh-Vermerk.
Wenn man sich dann per Rechtsklick die URL raussucht und getrennt aufruft, ist man beim 'nackten' Bild - ohne Template, ohne Urh-Vermerk.
Ich schätze, daran hätte das Gericht nichts zu meckern gehabt.

C.
 
Wenn man sich dann per Rechtsklick die URL raussucht und getrennt aufruft, ist man beim 'nackten' Bild - ohne Template, ohne Urh-Vermerk.
Ich schätze, daran hätte das Gericht nichts zu meckern gehabt.

Du schaetzt falsch, genau um den Rechtsklick, also die URL des Bildes selbst, geht es. Siehe dazu auch die Seite 8 im Urteil, 'Es mag zutreffend sein, dass in einer ...' http://www.ra-plutte.de/wp-content/uploads/2014/02/LG-Köln-Urteil-vom-30.01.2014-14-O-427-13.pdf
 
Welche Folgen haben solche Urteile eigentlich im Bezug auf die eingestellten Bilder im Forum?

noch keinen, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Forenbetreiber werden hier wohl im Falle der Bestätigung durch das BerGer oder durch die Rev die Nutzungsbestimmungen ergänzen müssen nach dem Motto "wer sein Wasserzeichen nicht einfügt und das Bild hier hochlädt, verzichtet auf die Namensnennung". Alternativ wäre das ein Verhalten nach 242 BGB. Das kann ich mir aber nicht vorstellen, dass das Urteil BEstand haben wird. Die Folgen sind schlicht nicht tragbar. Und da es das LG war, war der Streitwert wohl nicht unerheblich niedrig...

V.a. wie der Anwalt ja anmerkt, führt das Urteil zu einer rechtlich schwachsinnigen Aussage: Die sollen ein Wasserzeichen einfügen, obwohl die Bildbearbeitung lt. AGB seitens Pixelio untersagt ist? Ist das eine Aufforderung zum Vertragsbruch? :evil:

Aja, das LG Köln und Urheberrechtsverletzungen, haben die seit den Redtube Abmahnungen noch nicht genug negative Publicity? :ugly:
 
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