MACxi
Themenersteller
Hallo,
zur Zeit ist bei uns in der Stadt so ein Mittelalterliches Fest. Bei diesem Fest ist die gesammte Altstadt abgeriegelt und ins Mittelalter versetzt. Außerdem haben die verschiedenen Gruppen (Fähnlein) bestimmte Bereiche in denen sie "wohnen", trinken usw. (diese Bereiche sind für die Öffentlichkeit frei zugänglich).
Heute habe ich in einem dieser Fähnlein eine Fototour gemacht und habe auch gute Fotos vor die Linse bekommen.
Dann sagte mir eine Teilnehmerin des Fähnleins, ob ich ihr die Fotos mal zukommen lassen könnte - vielleicht kaufen die mir welche ab...
Und dort ist jetzt mein Problem:
Da ich versucht habe, Stimmungen etc. einzufangen sind auf manchen Blidern menschen in Großaufnahme (der Mann, der sich im Gras ausruht, der Feuerspucker, der Axtwerfer usw.).
Darf ich diese Fotos auch ohne die Einwilligung derer an das Fähnlein verkaufen?
(Da ich die eigentlich anfangs privat nutzen wollte, habe ich leider nie gefragt)...
Im §23 KunstUrhG steht ja:
Danke!
zur Zeit ist bei uns in der Stadt so ein Mittelalterliches Fest. Bei diesem Fest ist die gesammte Altstadt abgeriegelt und ins Mittelalter versetzt. Außerdem haben die verschiedenen Gruppen (Fähnlein) bestimmte Bereiche in denen sie "wohnen", trinken usw. (diese Bereiche sind für die Öffentlichkeit frei zugänglich).
Heute habe ich in einem dieser Fähnlein eine Fototour gemacht und habe auch gute Fotos vor die Linse bekommen.
Dann sagte mir eine Teilnehmerin des Fähnleins, ob ich ihr die Fotos mal zukommen lassen könnte - vielleicht kaufen die mir welche ab...
Und dort ist jetzt mein Problem:
Da ich versucht habe, Stimmungen etc. einzufangen sind auf manchen Blidern menschen in Großaufnahme (der Mann, der sich im Gras ausruht, der Feuerspucker, der Axtwerfer usw.).
Darf ich diese Fotos auch ohne die Einwilligung derer an das Fähnlein verkaufen?
(Da ich die eigentlich anfangs privat nutzen wollte, habe ich leider nie gefragt)...
Im §23 KunstUrhG steht ja:
Eigentlich ist das ja im Allgemeinen eine Versammlung, oder?§ 23 KunstUrhG
1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
...
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Danke!