Rechtlich gilt grundsätzlich:
1. Das Hausrecht in einem Hotelzimmer hat stets der
Hotelgast, der es gemietet hat -
nicht das Hotel! (So wie ja auch der Mieter das Hausrecht in seiner Wohnung hat, und nicht der Hausbesitzer.)
(Deshalb braucht es auch z.B. für die polizeiliche Durchsuchung eines Hotelzimmers immer einen Durchsuchungsbeschluss, der präzise das Zimmer bezeichnet - ein Durchsuchungsbeschluss gegen das Hotel an sich berechtigt Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht dazu, die vermieteten Hotelzimmer zu durchsuchen...

Eine befreundete altgediente Strafverteidigerin sagte einmal zu mir, es sei ihrer Erfahrung nach de facto aus diesem Grund sogar fast unmöglich, einen rechtlich korrekten Durchsuchungsbeschluss gegen ein komplettes Hotel zu erlassen... Irgendwo hakt's immer... Und es kann - der Nichtjurist mag's kaum glauben, aber es ist durchaus zutreffend... - durchaus für ein Hotel ähnlich schwer sein, einen mißliebigen, z.B. nicht zahlenden Mieter loszuwerden wie für einen Wohnungsvermieter...)
2. Der Hotelgast ist berechtigt, das Hotelzimmer im Rahmen des üblichen zu nutzen, wie es z.B. durch den Beherbergungsvertrag vereinbart wird. (Man kann dem Hotelgast z.B. nicht verbieten, eine Prostituierte mit auf's Zimmer zu nehmen - das Hotel kann höchstens danach ein Doppelzimmer statt eines Einzelzimmers berechnen...)
In Beherbergungsverträgen ist zum Thema "Fotografieren im Hotelzimmer" bzw. "Veröffentlichung/Verwertung der Fotos, die im Hotelzimmer gemacht wurden" üblicherweise gar nichts gesagt. Und das heißt in solchen Fällen dann, daß es grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen ist.
Das bedeutet wiederum, daß die Möglichkeiten eines Hotels, hinterher daran etwas zu beanstanden, ziemlich beschränkt sind. Weiß das Hotel dagegen vorher, was man vorhat - dann kann es natürlich sagen: "Nein, dann vermieten wir nicht!" bzw. "Nein, das wollen wir nicht, das dürfen Sie nicht!"
Eine solche Einschränkung kann dann sicher zum Bestandteil des Beherbergungsvertrages werden, und somit rechtlich wirksam.
In seltenen Ausnahmefällen wird ein Hotel z.B. auf Grundlage des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) eine Handhabe gegen bestimmte Verwendungen von Fotos haben, die im Hotelzimmer gemacht wurden. Auch andere "schwerwiegende Interessen" des Hotels können u.U. eine Rolle spielen. Es läge aber beim Hotel, so etwas dann nachzuweisen, und ein "Wir möchten das nicht" reicht bei weitem nicht aus.
Ein anderer Punkt wäre, daß das Fotografieren an sich über die übliche Nutzung hinausgehen kann, oder andere Hotelgäste stört usw. usf.
Das könnte z.B. der Fall sein, wenn jemand durch den Einsatz einer großen Blitzanlage die Sicherungen rausfliegen lässt, oder Einrichtungsgegenstände beschädigt, oder eine Modenschau abhält, bei der drei Dutzend Models durch das Zimmer stapfen...