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Fotografie "locker" als Nebenjob

DK.Foto

Themenersteller
Hallo zusammen,

ich habe nun 2-3 mal für ein Atelier fotografiert und auch schon den Hochzeitstag erfolgreich hinter mir und würde
die ganze Sache gerne etwas "offensiver" (Website, Facebookfanpage, Visitenkarte etc.) angehen.

Das Ganze nur als Nebenjob um neben der Ausbildung den ein oder anderen Euro mit meinem Hobby zu verdienen.
Dieses Jahr wären es knapp 1000€ Umsatz gewesen. Nächstes Jahr würde ich mit maximal 3000-5000€ rechnen.

Jetzt hab ich mich die letzten Wochen schon viel informiert, aber in jedem Blog, in jedem Forum und auf jeder Internetseite
gibt es unterschiedliche Informationen! Außerdem geht es in den meisten Fällen um eine reine Selbständigkeit, an welcher ich keine Interesse habe.

Da Nebenjob, möchte ich das Ganze auch möglichst ohne Steuererklärung und Angabe der Umsatzsteuer über die
Bühne ziehen können - gibt es da Tipps bzw. eine leichtverständliche Richtlinie?

Wie gesagt das alles wird bestenfalls ein Nebenjob mit gelegentlicher Tätigkeit.

Gibt es da bei der zuständigen Stadt einen entsprechenden Ansprechpartner?
Oder kann ich mit der Umsatzangabe von maximal 5000€ auch ohne jegliche Gewerbeanmeldung oder ähnliches,
Werbung für mich (per Website, Facebook etc.) und meine Fotografie (Hochzeit, People, Bildbearbeitung) machen?

Viele Grüße und vielen Dank
Daniel
 
Kaufe doch Information bei Deinen Steuerberater oder gehe mal zu Deiner zuständigen Handwerkskammer. Die können Dir verbindliche Auskünfte geben. Alternativ auch mal das Info-center vom Finanzamt (da kosten rechtsverbindliche Auskünfte mittlerweile auch Geld, glaube ich) aufsuchen. Aber hier DIE Auskunft aller Auskünfte zu erwarten halte ich für Nonsens.

Hier gibbet nur Spekulationen...

...ich hol' mir schon mal popcorn ;)


sagt der_holzwurm



Zumal hier laut Forumsregeln keine Rechtsauskünfte gegeben werden dürfen. Hier bekommst Du 10 meinungen von 5 Personen D:
 
Das geht ohne Steuererklärung wenn du es schwarz machst ... genau so lange bis du erwischt wirst - und dann darfst du auch gleich die geschätzen Steuern nachzahlen.

In D sind Einkünfte nun mal zu versteuern. Es ist kein großer Aufwand das anzumelden und auch die Steuererklärung ist nicht die Welt. Meine Tochter hat das mit 20 auch gemacht, weil sie nebenher Grafik-Design anbietet und sich in der Ausbildung und jetzt im Studium etwas dazuverdient. Steuern hat sie bisher bei ihrem Umsatz nicht bezahlt (trotz Steuererklärung)

Ob man jetzt bei geringem Umsatz gleich einen Steuerberater braucht sei dahingestellt. Fleißig Belege sammeln und Fahrten und sonstige Kosten dokumentieren ist allerdings sinnvoll - und schriftliche Verträge machen, ggf. Kostenvoranschläge.
Damit bleibt es dann trotzdem ein lockerer Nebenjob.
 
Gibt es da bei der zuständigen Stadt einen entsprechenden Ansprechpartner?

Hallo Daniel,

so gerne evtl. ich oder einer meiner Kollegen/Kolleginnen im Gewerbeamt einer Stadtverwaltung hier beraten würden, wir dürfen dies einfach nicht!!!

Ansonsten hätten wir, wie mein Vorredner schon ausgeführt hat, ganz schnell ein Verfahren wg. unerlaubter Beratung am Halse!

Deshalb, bitte kompetenten Rat suchen. Klar, dass gute Leistung auch Entsprechendes kostet.

Ts, ts: Und dann, den Verdienst, ohne das Finanzamt zu beteiligen???

Grüße, von jemandem, der täglich im Gewerbeamt einer Gemeindeverwaltung mit solchen u. ä. Anfragen zu tun hat...

P.S.: Und ja, ich fotografiere natürlich auch, auch im Studio, aber immer nur bei Freunden bzw Bekannten, die meinten, meine Fotos wären nicht ganz schlecht..
 
Zuletzt bearbeitet:
Steuererklärung ist - wenn du sonst einen ordentlichen Überblick über deine Einnahmen und Ausgaben hast - eine Sache von wenigen Minuten - die Zeit, die du brauchst um 5 Zahlen einzutragen, mittlerweile sogar Online.

Das Stichwort heißt "Kleingewerbe". Da musst/darfst du keine Umsatzsteuer(Mehrwertsteuer) ausweisen/abziehen/aufschlagen. Das erspart Stress. Außerdem fallen monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen weg.
Bis zum Grenzbetrag von ca. 7000€ hast du damit keinen Stress. Ab da wird die IHK Mitgliedschaft kostenpflichtig, ab ca. 17k€ hast du das volle Programm - aber ab da kannst du dir locker einen Steuerberater leisten :top:
 
Du kannst auch 500.000€ Umsatz machen...solange du am Ende keinen Gewinn hast, betreibst du kein Gewerbe sondern hast schlicht ein teures Hobby - Stichwort: "Liebhaberei".

Wenn du Gewinn machst -> Gewerbe anmelden (Kosten i.d.R. wenige Deka-Euro) -> Finanzamts-Fragebogen ausfüllen (kommt von selbst zu dir, Anwendung §19 UStG sowie Ist-Versteuerung, Rest ist selbsterklärend) -> mit der ESt-Erklärung Anlage G + formlose EÜR (oder alternativ Anlage EÜR) abgeben -> fertig. Wenn man nicht total unbedarft ist, kann man sich in solchen simplen Fällen den Steuerberatür natürlich schenken.
 
Du kannst auch 500.000€ Umsatz machen...solange du am Ende keinen Gewinn hast, betreibst du kein Gewerbe sondern hast schlicht ein teures Hobby - Stichwort: "Liebhaberei".

Doch er hat ein Gewerbe. Das Finanzamt wird ihm nur nicht erlauben diese Verluste gegen andere Gewinne/Einnahmen gegenzurechnen.
 
DIE Auskunft hätte ich auch nicht erwartet, aber vllt jemand der den selben Weg den ich vor mir habe schon hinter sich hat.

Schwarzarbeit? Finanzamt nicht beteiligen?
Alles nicht meine Absicht, ich möchte nur so wenig Aufwand wie möglich betreiben - natürlich alles legal!

So wie ich das richtig verstanden habe, ist das Gewerbe anmelden erst einmal der erste Schritt und vllt schon der letzte Schritt (neben der Steuererklärung)? Dann könnte ich per Website und Facebook für mich werben?

Wenn jemand den gleichen oder ähnlichen Weg schon eingeschlagen hat, kann er mir auch per PM von seiner Herangehensweise erzählen =)
 
Das Ganze nur als Nebenjob um neben der Ausbildung den ein oder anderen Euro mit meinem Hobby zu verdienen.

Der wirklich allererste Schritt ist, dein Anliegen mit deinem Ausbilder zu besprechen!

Als Auszubildender benötigst du hierfür in jedem Fall die Zustimmung deines Ausbildungsbetriebes. Ich empfehle dir dringend dir diese schriftlich geben zu lassen und zwar bevor du über Werbung nachdenkst.

In meiner persönlichen Verantwortung erteile ich die Genehmigung für eine Nebentätigkeit für Azubis unter folgenden Voraussetzungen:

- Die schulischen und betrieblichen Leistungen des Azubis sind mindestens "gut"
- Die Genehmigung wird vorläufig erteilt und ist davon abhängig, dass sich die Leistungen nicht verschlechtern
- Den Nachweis über eine Erstberatung bei einem Steuer- und Wirtschaftsberater ( kostet etwa 90 - 150 Euro)

Greets
/bd/
 
Der wirklich allererste Schritt ist, dein Anliegen mit deinem Ausbilder zu besprechen!

Als Auszubildender benötigst du hierfür in jedem Fall die Zustimmung deines Ausbildungsbetriebes.

Das gilt generell für Angestellte: Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Und die Zustimmung ist zu gewähren, wenn die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt ist und die Tätigkeit nicht gegen die Interessen des AG geht.
Der von Dir verlangte Beratungsnachweis ist sicher vernünftig, aber (IANAL) m.E. rechtlich nicht durchsetzbar.
 
Das gilt generell für Angestellte: Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Und die Zustimmung ist zu gewähren, wenn die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt ist und die Tätigkeit nicht gegen die Interessen des AG geht.
Der von Dir verlangte Beratungsnachweis ist sicher vernünftig, aber (IANAL) m.E. rechtlich nicht durchsetzbar.

Njein...
generell verstehe ich was Du meinst, auf der anderen Seite ist ein Ausbildungsverhältnis immernoch etwas anderes als ein Arbeitsverhältnis. Während der Ausbildung fallen dem Betrieb ein paar mehr verantworlichkeioten zu, Stichwort Fürsorgepflicht. Unter Betrachtung dieser scheint es dann schon wieder sehr angemessen dass der Ausbilder dafür Sorge trägt, dass der Azubi sich nicht aufgrund mangelnder Erfahrung Beruflich disqualifiziert (z.b. mit einem Gewerbe, dass einfach auf nicht realistischen Vorstellungen fußt und damit durchaus zur Ausbildungsaufgabe führen kann).

Naja wie auch immer, zur eigentlichen Sache noch:
BG ETM und Handwerkskammer nicht vergessen, die halten auch Jährlich fröhlich die Hand auf und werden bei gewissen Missständen gerne mal ungemütlich.

Gruß,
Flo
 
Wegen der Genehmigung durch den AG (eigentlich nur Anzeige)

http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Arbeitsrecht/Unternehmer/Nebentaetigkeit.html

Ich glaube nicht, dass sich das gesetzlich von dem Arbeitgeber als Ausbilder deutlich unterscheidet. Dort sind als Beispiel auch gewerblich ausgeübte gefahrgeneigte sportliche Betätigungen genannt an dessen Anzeige der Arbeitgeber KEIN berechtigtes Interesse hat.

Lediglich Interessant ist in dem Fall die Konkurenzklausel: Machst du also eine Ausbildung zum oder bei einem Fotografen dann geht es nicht.
 
Der wirklich allererste Schritt ist, dein Anliegen mit deinem Ausbilder zu besprechen!

Als Auszubildender benötigst du hierfür in jedem Fall die Zustimmung deines Ausbildungsbetriebes. Ich empfehle dir dringend dir diese schriftlich geben zu lassen und zwar bevor du über Werbung nachdenkst.

In meiner persönlichen Verantwortung erteile ich die Genehmigung für eine Nebentätigkeit für Azubis unter folgenden Voraussetzungen:

- Die schulischen und betrieblichen Leistungen des Azubis sind mindestens "gut"
- Die Genehmigung wird vorläufig erteilt und ist davon abhängig, dass sich die Leistungen nicht verschlechtern
- Den Nachweis über eine Erstberatung bei einem Steuer- und Wirtschaftsberater ( kostet etwa 90 - 150 Euro)

Greets
/bd/
- Die Nebentätigkeit beeinflusst nicht die Leistungen des Auszubildenden in meinem Betrieb.


wenn der sich die halbe Nacht um die Ohren geschlagen hat und deswegen am nächsten Morgen an der Werkbank einpennt, ist das auch ein Grund, die Nebentätigkeit nicht zu genehmigen.
 
Wer hindert dich daran jetzt schon eine Website mit deinen Bildern ins Leben zu rufen? Niemand.

Was das Nebenberufliche angeht: Einfach eine Gewerbeanmeldung ausfüllen, das Finanzamt meldet sich dann aller Voraussicht nach sowieso bei dir, wieviel Umsatz du voraussichtlich machen wirst. Wichtig ist, dass du auch mit deinem Arbeitgeber sprichst, ob du nebenerwerblich tätig werden darfst und in welchem Umfang.
 
Hier muss man ein bißchen unterscheiden ob es sich um einen Nebenerwerb im Angestelltenverhältnis handelt oder um eine Selbstständigkeit.

Der Arbeitgeber hat natürlich völlig unabhänig davon wie ein Mitarbeiter sich die Nacht um die Ohren schlägt ein Recht auf dessen Leistungsfähigkeit. Ist diese nicht gegeben kann er mittels Gesprächen, Er- und Abmahnungen reagieren. Er kann ihm aber nicht verbieten sich die Nächte um die Ohren zu schlagen.

Wenn es sich beim Nebenjob um einen Minijob oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt gelten die Arbeitszeitregelungen - d.h. Hauptjob + Minijob dürfen an einem Tag nicht mehr als 10h Arbeitszeit zusammenbringen, Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Arbeite ich nebenher selbstständig gilt kein Arbeitszeitgesetz, d.h. die Zeit die gearbeitet wird darf der Nebenerwergs-Selbstständige so gestalten wie er das für richtig hält solange er seinem Hauptarbeitgeber arbeits- und leistungsfähig zu dessen Arbeitszeiten zur Verfügung steht.

Wenn es nicht im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegt eine u.U. auch gewerbsmäßige Ausübung einer gefahrgeneigten sportlichen Betätigung angezeigt zu bekommen, gilt dies mit Sicherheit auch für die gewerbsmäßige Erstellung von Fotografien. (siehe Link weiter unten)

Kleingewerbe anmelden und gut. Wenn gutes Verhältnis zum AG kann man diesen ja informieren - ansonsten bleiben lassen (kein berechtigtes Interesse!) und darauf achten dass man fit zum Job kommt - aber das gilt auch für Geburtstagspartys und WM-Zeiten.

Und nochmal: Der Arbeitgeber muss generell eine Nebentätigkeit nicht genehmigen - er hat nur ein Recht sie bei berechtigtem Interesse angezeigt zu bekommen und er hat in einigen wenigen Fällen (Konkurrenz, besondere Arbeitszeiten) das Recht diese zu verweigern - ansonsten hat er zur Kenntnis nehmen, dass sein Mitarbeiter jetzt einen Nebenjob hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
...und er hat in einigen wenigen Fällen (Konkurrenz, besondere Arbeitszeiten) das Recht diese zu verweigern

Dein Einwand ist für Arbeitnehmer, in dieser Form jedoch nicht für Auszubildende zutreffend.

Ich glaube nicht, dass sich das gesetzlich von dem Arbeitgeber als Ausbilder deutlich unterscheidet.

Und genau das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Zunächst einmal ist fest zu halten, dass ein Ausbildungsvertrag kein Arbeitsvertrag ist!

Vielmehr fällt ein Ausbildungsvertrag in den Wirkungsbereich des Berufsbildungsgesetzes, woraus sich beiderseits Rechte und Pflichten ergeben, die weit über den eines Arbeitsvertrages hinaus gehen.

Die beiden in diesem Zusammenhang wichtigsten ist die Lernpflicht des Auszubildenden und die besondere Fürsorgepflicht, auch für die soziale Entwicklung des Azubis, des Ausbilders.

- Grundsätzlich ist ein Azubi verpflichtet, jede Nebentätigkeit bei seinem Ausbildungsbetrieb (AB) anzuzeigen.
- Beeinträchtigt die Nebentätigkeit die Lernpflicht, so kann der AB jederzeit, auch kurzfristig, die Beendigung der Nebentätigkeit verlangen.
- Die "Beeinträchtigung der Lernpflicht" ist ein sehr dehnbarer Begriff. Hierzu gehört etwa die Verschlechterung der Leistungen in Berufsschule oder Betrieb, Zuspätkommen, gehäufte krankheitsbedingte Fehlzeiten, fehlerhaftes Berichtsheft, ect. Kurz, ich kenne keinen Azubi, der nicht schon durch "normale Schwankungen" jederzeit ein Grund für eine Untersagung liefern würde...;)
- Wer bereits seiner Lernpflicht nicht ausreichend nachkommt, siehe oben genannte Punkte, könnte nun eine Nebentätigkeit aufnehmen, die ich dann als Ausbilder sofort wieder untersage - und nu?
- Hinzu kommen weitere Einschränkungen, etwa im Falle einer möglichen sittlichen oder körperlichen Gefährdung, die Überschreitung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 48 bzw. 40 Stunden, das faktische Arbeitsverbot für einen Azubi während den Urlaubszeiten, etc.

De jure ist es also so, dass eine Nebentätigkeit zwar zulässig, aber eben auch anzeigepflichtig ist. De facto kann ein Azubi aus meiner Sicht eine Nebentätigkeit gegen den Willen des AB nicht ausüben, ohne eine Kündigung des Ausbildungsvertrages zu riskieren. Falls eine selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Ausbildungsvertrag tatsächlich anders einzuordnenen ist als eine abhängige Beschäftigung, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren.

Nach meiner persönlichen Meinung ist jeder Azubi "mit dem Klammerbeutel gepudert", wenn er vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht das vertrauensvolle Gespräch mit seinem Ausbilder sucht und gemeinsam mit dem Ausbilder schriftlich Regeln dafür formuliert.

Greets
/bd/
 
Zuletzt bearbeitet:
...

Vielmehr fällt ein Ausbildungsvertrag in den Wirkungsbereich des Berufsbildungsgesetzes, woraus sich beiderseits Rechte und Pflichten ergeben, die weit über den eines Arbeitsvertrages hinaus gehen.
...

Ergänzend:
Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind noch einige Bestimmungen, die einen Ausbilder in ernsthafte Schwierigkeiten bringen können wenn er einem Auszubildenden (unter 18) eine Nebenbeschäftigung erlaubt.

Dirk
 
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