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DxO und der Weiterverkauf

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Für weitere Antworten geschlossen.
Ich hole das Thema mal wieder hoch.

Ich möchte meine DXO 7 Lizenz verkaufen und hatte DXO angemailt, wie ich da zu verfahren habe. Erwartungsgemäß verweisen sie auf die EULA und das ein Weiterverkauf nicht erlaubt ist. Und seit Version 7 ist es ja auch nicht mehr möglich die Lizenz über das Hilfemenü zu deaktivieren!

Was ist denn nun Stand der Dinge? Ist das rechtens oder nicht?
Nach meinem Stand der Dinge würde ich die Software einfach bei mir löschen und dann weitergeben, fertig!
 
Es gibt inzwischen sogar ein Urteil für Downloadsoftware. Sie ist der DVD-Software gleichzustellen und darf weiterverkauft werden.

Ist allerdings vom EuGH, ob das DxO auf zuruf interesssier ist fraglich.

Die andere Frage die ich mir stelle ist ob eine Registrierung des Produktes juristisch wirklich nötig ist.
 
Was ist denn nun Stand der Dinge? Ist das rechtens oder nicht?
Nach meinem Stand der Dinge würde ich die Software einfach bei mir löschen und dann weitergeben, fertig!

Sofern Du einen vom Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung im europ. Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Datenträger als gewöhnlichen Sachkauf erworben hast (also _ohne_ dass Du Dich vor dem Kauf mittels Lizenzvertrag o.ä. zu irgend etwas verpflichtet hast), kannst Du innerhalb des gesetzl. Rahmens (hier speziell des UrhG) damit verfahren wie Du möchtest. Insbesondere darfst Du ihn weiterveräußern und der Käufer kann ihn ebenfalls im Rahmen der gesetzl. Schranken nutzen. "EULAs" oder ähnliches, die nach dem Kauf irgendwo aufpoppen, sind ohne jede Relevanz.

Das eigentliche Problem ist aber ein rein technisches, kein rechtliches: Wird für die Nutzung der Software irgend eine "Aktivierung" oder sonstiges benötigt, so ist der Hersteller nicht verpflichtet, dies dem Zweitkäufer zu ermöglichen. Möglicherweise ist die Software damit für den Zweitkäufer wertlos.

Letztlich bleibt nur, sich das Geschäftsgebahren solcher Softwarehäuser sehr genau anzuschauen und deren Produkte zu meiden, wie der Teufel das Weihwasser. Zumal es ja problemlos Alternativen gibt, bei denen der zahlende Kunde nicht nach Gutsherrenart verar***t wird!

cv
 
Zunächst mal Danke @ RKe für den Thread und @ fb68 für's Hochholen - ein immer wieder hochgradig interessantes Thema.

Wir haben hier eine glückliche Situation. DxO sitzt in Boulogne, Frankreich, und unterliegt damit europäischem Verbraucherrecht.

Für das europäische Verbraucherrecht findet sich in der Rom-I-Verordnung, Kapitel II, Absatz 6 die Festlegung, dass bei Verträgen zwischen europäischen Unternehmern und Verbrauchern das Rechts des Landes gilt, in welchem der Verbraucher wohnt, solange der Unternehmer im Land des Verbrauchers regulär aktiv ist. Davon darf man bei DxO mit der Sprachauswahl "Deutsch" auf der Website (und vermutlich wohl auch Google-Werbung in deutsch) ausgehen.

Des weiteren ist nach Rechtsprechung des EuGH in der Sache C128/11 der Weiterverkauf gebrauchter Software in Europa wie schon hier im Thread genannt legal.

Nun steht in dieser Entscheidung, wie schon richtig geschrieben, nichts zum Thema, dass der Anbieter das nicht über Aktivierungsmaßnahmen unterbinden könne. Aber: Ganz offensichtlich funktioniert die verkaufte Software ohne Aktivierung ja nicht. Weist der Anbieter den Verbraucher darauf nicht vor dem Kauf hin (ein späterer Hinweis reicht nicht), stellt das einen Sachmangel dar und verpflichtet den Anbieter zu Behebung oder Rücknahme (sicherlich wohl mit "Abzug für Abnutzung" ;)).
Hierbei gilt übrigens faktisch die volle Gewährleistungsdauer von 24 Monaten (danach hat man wohl Pech), da auch nach 6 Monaten der Verbraucher der Beweislast für den Sachmangel (Software funktioniert nicht ohne Aktivierung, Fehler in der Sache angelegt) wohl problemlos nachkommen kann, sofern er noch die Vertragsbedingungen vom Kauf hat, welche eben keinen Hinweis auf eine Aktivierungspflicht enthalten dürfen.

Schlussendlich gilt noch: Wer in Deutschland Software anbietet und deren Weiterverkauf faktisch dadurch unterbindet, dass er eine Aktivierung des Folgekäufers verweigert und darauf nicht vor dem Kauf hinweist, verstößt nach §5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) gegen das "Wettbewerbsrecht" (genauer: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und kann entsprechend abgemahnt werden. :evil:

Grundsätzlich hilfreich ist es also, sich bei allen Verträgeren höheren Werts oder längerer Vertragsdauer die zum Vertrag gehörenden Bedingungen (AGB etc.) vom jeweiligen Datum zu speichern. Zu oft haben schon Anbieter versucht, mit ausgetauschten AGB-Formularen auf der Website ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen.

Alles vorstehend geschriebene stellt keine Rechtsberatung dar, sondern ist ausschließlich meine persönliche Sichtweise.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das eigentliche Problem ist aber ein rein technisches, kein rechtliches: Wird für die Nutzung der Software irgend eine "Aktivierung" oder sonstiges benötigt, so ist der Hersteller nicht verpflichtet, dies dem Zweitkäufer zu ermöglichen. Möglicherweise ist die Software damit für den Zweitkäufer wertlos.

Okay, ich habe ja die ganz normale Version inkl. Box und Datenträger. DXO liefert zwei Aktivierungen mit, also sollte es da keine Probleme geben. Also löschen und verkaufen.
 
Nun steht in dieser Entscheidung, wie schon richtig geschrieben, nichts zum Thema, dass der Anbieter das nicht über Aktivierungsmaßnahmen unterbinden könne. Aber: Ganz offensichtlich funktioniert die verkaufte Software ohne Aktivierung ja nicht. Weist der Anbieter den Verbraucher darauf nicht vor dem Kauf hin (ein späterer Hinweis reicht nicht), stellt das einen Sachmangel dar und verpflichtet den Anbieter zu Behebung oder Rücknahme (sicherlich wohl mit "Abzug für Abnutzung" ;)).

Das wird dem Zweitkäufer aber in der Regel wenig helfen. Abgesehen von den Verjährungsfristen ist der Haftungsanspruch auf den Vertragspartner des Verkäufers beschränkt, da schaut der Zweitkäufer also regelmäßig selbst dann in die Röhre, wenn Verkäufer und Softwarehersteller identisch sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Anspruch zwar abgetreten werden, das kann aber schnell kompliziert werden und nicht jeder Käufer einer gebrauchten Software möchte mit dem Kauf zeitgleich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. :ugly:

Wie schon gesagt - aus pragmatischen Gründen würde ich um derart handelnde Softwarehäuser einen großen Bogen machen - es gibt ja durchaus reichlich seriöse Anbieter, die ebenfalls taugliche Software im Portfolio haben.

cv
 
Abgesehen von den Verjährungsfristen ist der Haftungsanspruch auf den Vertragspartner des Verkäufers beschränkt, da schaut der Zweitkäufer also regelmäßig selbst dann in die Röhre, wenn Verkäufer und Softwarehersteller identisch sind.
Der Zweitkäufer hat einen Anspruch gegenüber dem Erstkäufer, womit dieser also in der Regel auch seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer einfordern wird.
Inwiefern die Ansprüche dann wirklich praktikabel (sprich: unkompliziert) juristisch durchsetzbar sind, war nicht mein Thema.
In der Regel kann man den Service so manchen Unternehmens nämlich mit einem dezenten (und sachlichen!) Hinweis auf die Rechtslage zum Umdenken bringen.

Wie schon gesagt - aus pragmatischen Gründen würde ich um derart handelnde Softwarehäuser einen großen Bogen machen - es gibt ja durchaus reichlich seriöse Anbieter, die ebenfalls taugliche Software im Portfolio haben.
Sehe ich übrigens genauso.
 
Gibt es da Neuigkeiten zum Thema? Ich habe eine Lizenz, die ich verkaufen möchte. Das Geld, dass ich ausgegeben habe, ist mir eigentlich egal - aber aus Prinzip mag ich keine ungenutzen Dinge vergammeln lassen.

Das Urteil des EuGH sollte mittlerweile ja auch dort bekannt sein...

Gruß Tom
 
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