Zunächst mal Danke @ RKe für den Thread und @ fb68 für's Hochholen - ein immer wieder hochgradig interessantes Thema.
Wir haben hier eine glückliche Situation. DxO sitzt in Boulogne, Frankreich, und unterliegt damit europäischem Verbraucherrecht.
Für das europäische Verbraucherrecht findet sich in der
Rom-I-Verordnung, Kapitel II, Absatz 6 die Festlegung, dass bei Verträgen zwischen europäischen Unternehmern und Verbrauchern das Rechts des Landes gilt, in welchem der Verbraucher wohnt, solange der Unternehmer im Land des Verbrauchers regulär aktiv ist. Davon darf man bei DxO mit der Sprachauswahl "Deutsch" auf der Website (und vermutlich wohl auch Google-Werbung in deutsch) ausgehen.
Des weiteren ist nach
Rechtsprechung des EuGH in der Sache C128/11 der Weiterverkauf gebrauchter Software in Europa wie schon hier im Thread genannt legal.
Nun steht in dieser Entscheidung, wie schon richtig geschrieben, nichts zum Thema, dass der Anbieter das nicht über Aktivierungsmaßnahmen unterbinden könne.
Aber: Ganz offensichtlich funktioniert die verkaufte Software ohne Aktivierung ja nicht. Weist der Anbieter den Verbraucher darauf nicht
vor dem Kauf hin (ein späterer Hinweis reicht nicht),
stellt das einen Sachmangel dar und verpflichtet den Anbieter zu Behebung oder Rücknahme (sicherlich wohl mit "Abzug für Abnutzung"

).
Hierbei gilt übrigens faktisch die volle Gewährleistungsdauer von 24 Monaten (danach hat man wohl Pech), da auch nach 6 Monaten der Verbraucher der Beweislast für den Sachmangel (Software funktioniert nicht ohne Aktivierung, Fehler in der Sache angelegt) wohl problemlos nachkommen kann, sofern er noch die Vertragsbedingungen vom Kauf hat, welche eben keinen Hinweis auf eine Aktivierungspflicht enthalten dürfen.
Schlussendlich gilt noch: Wer in Deutschland Software anbietet und deren Weiterverkauf faktisch dadurch unterbindet, dass er eine Aktivierung des Folgekäufers verweigert und darauf nicht
vor dem Kauf hinweist, verstößt nach
§5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) gegen das "Wettbewerbsrecht" (genauer: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und kann entsprechend abgemahnt werden.
Grundsätzlich hilfreich ist es also, sich bei allen Verträgeren höheren Werts oder längerer Vertragsdauer die zum Vertrag gehörenden Bedingungen (AGB etc.) vom jeweiligen Datum zu speichern. Zu oft haben schon Anbieter versucht, mit ausgetauschten AGB-Formularen auf der Website ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen.
Alles vorstehend geschriebene stellt keine Rechtsberatung dar, sondern ist ausschließlich meine persönliche Sichtweise.