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Dürfen Fotostudios gebuchte Aufnahmen im Schaufenster und HP ungefragt aufhängen?

Asmodeon

Themenersteller
fotostudios in der stadt haben natürlich immer als referenz einige beispielfotos hängen, die sie von kunden geschossen haben.
wie sieht es jedoch mit den rechten aus? müssen die abgebildeten personen (z.b. hochzeitspaare, eltern von abgebildeten babies usw) alle zugestimmt haben, oder dürfen die ungefragt aufgehangen werden?

und kann man die antwort auch auf eine homepage des fotostudios 1:1 übertragen?

zum konkreten fall:
vor ca. 3 jahren hat eine freundin verdeckte aktfotos von sich in einem studio machen lassen, welche nun auf der homepage zu sehen sind.
besprochen wurde nie etwas und gefragt wurde sie auch nicht. abgesehen davon, dass sie nun sauer ist, wie soll sie nun vorgehen?
 
wie soll sie nun vorgehen?
Sofern sie wirklich nichts unterschrieben hat, auf dem stand, daß sie dem Fotografen diese Nutzungsrechte gewährt, sollte sie sich umgehend mit ihm in Verbindung setzen und die sofortige Entfernung verlangen. Zudem würde ich an ihrer Stelle entsprechende Nutzungsgebühren für die nichtgenehmigte Verwendung verlangen.
 
Das verstößt perfekt gegen das Recht am eigenen Bild....:mad:
Sofern - wie meine Vorschreiber das schon sagten - Deine Freundin keinerlei Einverständis in diese Richtung gegeben hat, kann sie dem Fotografen mächtigen Ärger bereiten - gerade bei Aktfotos!

Vor vielen Jahren habe ich mal Portraits in einem Studio machen lassen, und der Fotograf hat mich ganz nett gefragt, ob er die im Schaufenster ausstellen dürfe. War kein Problem - und außerdem habe ich dafür noch ein paar Abzüge umsonst bekommen.
Aber man sollte wenigstens fragen - und bei solch persönlichen Aufnahmen erst recht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Dem würde ich eins auf die Mütze geben.....
 
Selbst wenn sie nichts unterschrieben hat sie hat dem Fotografen nachweislich einen Auftrag für die Bilder erteilt.
Und sofern nichts anderes schriftlich nachweisbar ist werden für diesen Auftrag die AGBs des Fotostudios gelten. Steht da was drin das das Studio sich vorbehält die Bilder auch zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen hat sie faktisch der Nutzung zugestimmt . Sich über die AGBs und deren Inhalt zu informieren liegt in der Verantwortung des Kunden das Studio muß sie bloß zugänglich machen/aushängen.

Das ändert aber nichts daran das das ganz schlechter Stil ist und auf dauer Geschäftsschädigend für das Fotostudio.

Bei Aktaufnahmen oder Freizügigen Aufnahmen sollte man da deutlich mehr Fingerspitzengefühl zeigen denn wen sich sowas rumspricht, und das geht schneller als man denkt, wird man zum letzten mal solche aufträge gemacht haben.

Also mit dem Fotostudio sprechen.

mfg christian
 
Selbst wenn sie nichts unterschrieben hat sie hat dem Fotografen nachweislich einen Auftrag für die Bilder erteilt.
Und sofern nichts anderes schriftlich nachweisbar ist werden für diesen Auftrag die AGBs des Fotostudios gelten. Steht da was drin das das Studio sich vorbehält die Bilder auch zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen hat sie faktisch der Nutzung zugestimmt . Sich über die AGBs und deren Inhalt zu informieren liegt in der Verantwortung des Kunden das Studio muß sie bloß zugänglich machen/aushängen.

Das ändert aber nichts daran das das ganz schlechter Stil ist und auf dauer Geschäftsschädigend für das Fotostudio.

Bei Aktaufnahmen oder Freizügigen Aufnahmen sollte man da deutlich mehr Fingerspitzengefühl zeigen denn wen sich sowas rumspricht, und das geht schneller als man denkt, wird man zum letzten mal solche aufträge gemacht haben.

Also mit dem Fotostudio sprechen.

mfg christian

Nanana nicht so schnell

1. müssen die AGB wirksam einbezogen worden sein - anders als bei Kaufverträgen ist das bei Dienst- und Werkverträgen mit Aushang-AGB so ne Sache... - der Anbieter wird das zumindest mal deutlich gemacht haben müssen (was schwierig zu beweisen sein wird, wenn er es sich eben nicht hat schriftlich geben lassen).

2. Selbst WENN die AGB wirksam eingebunden sind - als Privatperson wirksam per AGB das eigene Persönlichkeitsrecht einschränken wird sehr schwierig, zumindest, wenn man hier die Interessenlagen vergleicht. Bei Portraits sieht das ggf. wieder anders aus.

3. Reden wir hier durchaus neben dem Recht am eigenen Bild/Persönlichkeitsrecht auch über Urheberrecht. Der Fotograf ist zwar Urheber der Bilder, wenn die Motive durch das Modell gewählt wurden und künstlerisch angehaucht sind, können aber auch eigene Rechte aus Urhebersicht bei dem Modell liegen - halte ich für nicht wahrscheinlich, denkbar ist es aber.
 
in den AGB´s kann ja jeder, so ziemlich, jedes reinschreiben.
Für so etwas gibt es ja Gesetze.
Also:
Ohne schriftliche Genehmigung geht da gar nichts!
 
Genau diese Frage habe ich mir auch schon öfter gestellt, daher freue ich mich über diesen Thread.

Einer Freundin von mir ging es vor ein paar Jahren ähnlich, und zwar auch mit verdecktem Akt. Ihre Fotos hingen im Schaufenster aus, nach ihrem Einverständnis wurde sie nicht gefragt. Das Fotostudio war übrigens neben der Schule, die wir damals besucht haben :evil:
 
Einer Freundin von mir ging es vor ein paar Jahren ähnlich, und zwar auch mit verdecktem Akt. Ihre Fotos hingen im Schaufenster aus, nach ihrem Einverständnis wurde sie nicht gefragt. Das Fotostudio war übrigens neben der Schule, die wir damals besucht haben
oha! das war ja besonders bristant! :mad:

ok, also werden wir definitiv mal ein einschreiben aufsetzen mit forderung auf entfernung der bilder und schadensersatz.
übrigens hingen die bilder damals schon im laden aus, was sie nicht wollte und sich auch beschwert hat. darauf wurden sie zwar entfernt.
die selben bilder jedoch 3 jahre später ins internet auf die homepage zu stellen ist schon EXTREM dreißt!

aber ich weiß nicht im geringsten, was angemessen als schadensersatz einforderbar ist. ich kann mich ja schlecht das der MFM-bildhonorarempfehlung richten. diese ist ja eigentlich für redaktionen gedacht. und das auch nur bei "normalen" fotos, für die ein fotograf ein honorar bekommt und keine aktfotos, die unberechtigterweise veröffentlich werden.
 
Nanana nicht so schnell

1. müssen die AGB wirksam einbezogen worden sein - anders als bei Kaufverträgen ist das bei Dienst- und Werkverträgen mit Aushang-AGB so ne Sache... - der Anbieter wird das zumindest mal deutlich gemacht haben müssen (was schwierig zu beweisen sein wird, wenn er es sich eben nicht hat schriftlich geben lassen).

2. Selbst WENN die AGB wirksam eingebunden sind - als Privatperson wirksam per AGB das eigene Persönlichkeitsrecht einschränken wird sehr schwierig, zumindest, wenn man hier die Interessenlagen vergleicht. Bei Portraits sieht das ggf. wieder anders aus.

3. Reden wir hier durchaus neben dem Recht am eigenen Bild/Persönlichkeitsrecht auch über Urheberrecht. Der Fotograf ist zwar Urheber der Bilder, wenn die Motive durch das Modell gewählt wurden und künstlerisch angehaucht sind, können aber auch eigene Rechte aus Urhebersicht bei dem Modell liegen - halte ich für nicht wahrscheinlich, denkbar ist es aber.

Schöne AGB - ja ja. Selbst wenn in der AGB drinsteht, das der Fotograf das Recht besitzt, Bilder als Referenz zu zeigen, denke ich, das die Geschädigte von jedem Richter Recht bekommt. AGBs dürfen nach meiner Kenntnis nicht gegen geltendes Recht (in dem Fall Recht am eigenen Bild) verstossen. Tun sie es doch, sind sie als Ganzes unwirksam. Ich glaube nicht, das eine Rechtübertragung durch eine simple Klausel in der AGB wirksam ist.
 
... AGBs dürfen nach meiner Kenntnis nicht gegen geltendes Recht (in dem Fall Recht am eigenen Bild) verstossen. Tun sie es doch, sind sie als Ganzes unwirksam. Ich glaube nicht, das eine Rechtübertragung durch eine simple Klausel in der AGB wirksam ist.

Das halte ich für ein Gerücht. Bis jetzt las ich nur, das entsprechende ungültige Passagen wirkungslos sind, die AGB aber solche ihre Wirksamkeit behalten.

Gruß
Phishkopp
 
Dafür gibt es eine Salvatorische Klausel.

§ XX Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.



Aber auch die ist.... :ugly:

AGBs können vieles beinhalten..... nur über geltendes Recht hinwegsetzen können sie sich nicht.
 
um mal die AGB-diskussion umzuleiten.
auf der homepage befindet sich gar keine AGB (nur ein impressum mit der adresse) und hingewiesen wurde sie auch auf nichts. auch nicht, als sie damals die entfernung der poster aus dem ladengeschäft gefordert hatte.

die große frage ist nun: wieviel darf sie fordern, (jetzt mal von der unverschämtheit des vorgehens des fotografen finanziell abgesehen)?
 
Verlangt statt Geld als Entschädigung einfach die Herausgabe der Negative, um zukünftige Ausstellung der Bilder wirksam zu unterbinden, da es sich ja schon um die zweite Missachtung von Kundenrechten handelt.
 
die große frage ist nun: wieviel darf sie fordern schrieb:
[blödsinn]
Ich würde Ihn in den Ruin treiben und ausserdem noch an*******en aufgrund des lückenhaften Impressums.
[/blödsinn]

Wenn Sie diesen Weg gehen möchte, soll Sie einfach mal bei der örtlichen Wache vorstellig werden, die Kollegen regeln das schneller als wir hier im Forum ;)

Ich an Ihrer Stelle würde dem guten Mann beim nächsten Volksfest einfach mal unsanft in den Hod*n kneifen und nicht ganz Lady like ein wenig tratschen - da bleibt die Kundschaft ganz von allein aus.
Aufpassen das es nicht noch einen wg. Verleumdung drauf gibt, also immer schön bei der Wahrheit bleiben.

Sorry.


Nein mal ernsthaft. Was verspricht Sie sich von hohen finanziellen Forderungen? Solange die Fotos verschwinden und der Fotograf eins auf den Deckel bekommt wäre mir persönlich genüge getan. Es sei denn deine Freundin hat nun wirklich finanziellen/seelischen Schaden durch die Veröffentlichung erlitten.
 
Solange die Fotos verschwinden und der Fotograf eins auf den Deckel bekommt wäre mir persönlich genüge getan. Es sei denn deine Freundin hat nun wirklich finanziellen/seelischen Schaden durch die Veröffentlichung erlitten.
Auf den Deckel, was bedeutet das schon? Das muß so weh tun, daß er sich zu so etwas kein zweites Mal hinreißen läßt. Ruinieren sollte es ihn natürlich nicht. :p
 
Insbesondere, da ja offensichtlich (mit Zeugen?) schonmal drauf hingewiesen wurde, dass das nicht erwünscht ist, würde ich zu nem Kollegen gehen und Schmerzensgeld gerichtlich geltend machen. Solche Unbelehrbaren brauchen was vor die Nase.

Mir sind bisher nur Verfahren bekannt, wo Exfreunde Fotos ins Netz gestellt haben - da geht es dann um ne noch härtere Schiene, weil die Fotos meist noch expliziter gewesen sind und zudem die Texte dazu noch weiter beitrugen. BEi sowas hat das LG Kiel aber auch schonmal 25.000 € zugesprochen (NJW 2007, 1002 )

In Deinem Fall täte ich es durchaus mal mit 5.000 € probieren - die handeln gewerblich, trotz ausdrücklich abweichender Anweisung und ohne vertragliche Grundlage - probiert es aus! (und den Gerichtstermin kann man dann, wenn gewünscht, auch an die örtliche PResse weitergeben - dafür sind Verfahren ja öffentlich ;-))
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn bekannt wird, dass das Studio ungenehmigte Aktfotos im Internet veröffentlicht, geht eh keiner mehr dahin. Geh doch mal an die lokale Presse ran, das ist doch ein Thema, was interessiert. ;)

Bei normalen Fotos würde ich es bei einer Verwarnung belassen, aber bei Aktfotos hört imho der Spass auf.
 
Insbesondere, da ja offensichtlich (mit Zeugen?) schonmal drauf hingewiesen wurde, dass das nicht erwünscht ist, würde ich zum Anwalt gehen und Schmerzensgeld gerichtlich geltend machen. Solche Unbelehrbaren brauchen was vor die Nase.

Mir sind bisher nur Verfahren bekannt, wo Exfreunde Fotos ins Netz gestellt haben - da geht es dann um ne noch härtere Schiene, weil die Fotos meist noch expliziter gewesen sind und zudem die Texte dazu noch weiter beitrugen. BEi sowas hat das LG Kiel aber auch schonmal 25.000 € zugesprochen (NJW 2007, 1002 ) - in Deinem Fall täte ich es durchaus mal mit 5.000 € probieren - die handeln gewerblich, trotz ausdrücklich abweichender Anweisung und ohne vertragliche Grundlage - probiert es aus!

Bist du Anwalt?
Das Risiko und die Kosten liegen dann erstmal auf Kläger, und 5000,- € +Gerichts- und Anwaltskosten schüttelt ein kleiner bis mittelgrosser Fotoladen nicht locker aus dem Ärmel, das kann dann die Insolvenz bedeuten und dann siehste trotz gewonnener Gerichtsentscheidung für den Kläger nix von der Kohle.
 
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