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Drohnenaufnahmen/Luftbilder von Kunstwerken potentiell illegal weil keine "Panoramafreiheit" (Urteil)

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Polyphemos

Themenersteller
En ganz interessantes Urteil zur "Panoramafreiheit":

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.
Weil:
Die Perspektive aus dem Luftraum heraus ist indes keine Perspektive „von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“

Simpel ausgedrückt:
Jeder darf zwar von der Strasse aus ein Kunstwerk knipsen und das Foto auf Instagram laden, dasselbe Ding aber mit einer Drohne geknipst nicht.

Der Verlag, der solche paar Drohnenfotos publiziert hat, muss ca. 3.800 EUR Strafe zahlen.
 
Ist alt. Als Information lasse ich das mal so stehen. Diskutiert zu werden, braucht das nicht. Wir sind ja kein Juristenforum.
 
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