• Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2025
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien und Schutzgläser der Eigenmarken
    "Upscreen", "Screenleaf", BROTECT" und "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Stimmt ab über die Sieger des DSLR-Forum Fotowettbewerbs August 2025.
    Thema: "Kurven"

    Nur noch bis zum 31.08.2025 23:59!
    Jeder darf abstimmen!
    Zur Abstimmung und Bewertung hier lang
  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • Nicht erreichbare Adressen im Benutzerkonto
    Wir bekommen zurzeit eine große Anzahl an E-Mails, die das System zum Beispiel als Benachrichtigungen an Nutzer verschickt,
    als unzustellbar zurück, weil z.B. die Adressen nicht erreichbar sind oder das Postfach gar nicht existiert.
    Stellt doch bitte sicher, dass die Benachrichtigungen, die ihr vom System erwartet, auch zugestellt werden können.
    Nicht erreichbare E-Mail-Adressen sind dazu wenig hilfreich.
    Danke!
WERBUNG

60D: Garantie

Firon

Themenersteller
Hallo zusammen,
ich hoffe ich bin hier im Richtigen unterforum gelandet.

Ich hab beim kauf meiner EOS 60D keine Garantieschien mitbekommen lediglich eine Rechnung.
Hab nach dem kauf die 60D bei Canon registriert und will nun wissen ob im garantiefall die Regestrierung mit der Rechnung reicht?

Vielen Dank
Firon
 
AW: Canon 60D Garantie

Die Garantiekarten sind meist gar nicht mehr dabei oder nicht mehr ausgefüllt. Die Rechnung oder die Kopie davon reicht im Schaden / bzw Garantiefall aus. Steht ja auch alles drauf was man wissen muss ......
 
AW: Canon 60D Garantie

Und immer schön daran denken, Du hast 1 Jahr Garantie!

Gruß Andreas
 
Garantie kommt vom Hersteller
Gewährleistung vom Händler
Kann mich aber auch irren/ das falsch aufgeschnappt haben deswegen bestätigt/berichtigt mich bitte
 
Garantie kommt vom Hersteller
Gewährleistung vom Händler

Nicht ganz. Die Garantie kommt vom Hersteller. Das ist korrekt. Diese kann, muss er aber nicht gewähren. Die Gewährleistung steht jedem Käufer von Neuware zu. Sie verpflichtet den Händler gegenüber dem Verbraucher und beträgt in der Regel zwei Jahre, kann aber durch AGB auf ein Jahr verkürzt bzw. auch über zwei Jahre hinaus verlängert werden.

Die Garantie ist eine schöne Sache, da man hier einen Defekt bei sachgemäßer Behandlung nicht großartig beweisen muss. Bei der Gewährleistung ist dies in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf auch der Fall. Danach tritt aber eine Beweislastumkehr ein, d.h., der Käufer muss beweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf der Sache vorgelegen hat. Wenn also der Fehler erst nach neun Monaten auftrat und ursächlich nicht auf einen bereits beim Kauf vorliegenden Defekt zurückzuführen ist, schaut man in die Röhre. Dann nützt einem die Gewährleistung überhaupt nichts. In diesem Fall ist man mti einer Garantie deutlich besser bedient. Aber auch hier muss man auf das Kleingedruckte achten. Denn oftmals werden bestimmte Defekte exkludiert. Daher würde ich mich vergewissern, ob die fünfjährige MM-Garantie zum Beispiel auch Defekte am Verschluss, am Sensor oder an beweglichen Teilen wie dem Klappdisplay mit einschließt.

Gruß,

Thorsten
 
Nicht ganz. Die Garantie kommt vom Hersteller. Das ist korrekt. Diese kann, muss er aber nicht gewähren.
Die Garantie ist insofern freiwillig, als ein Hersteller frei entscheiden kann, ob er eine Garantie anbietet oder nicht. Entscheidet er sich allerdings dafür, eine Garantie anzubieten, dann ist er natürlich an die Garantiebedingungen gebunden. Die Garantieleistungen sind damit nicht freiwillig und im Zweifel sogar einklagbar.

Ich nehme an, das hast Du genau so gemeint. Ich wollte es nur präzisieren, da hier im Forum oft irrtümlich die Garantieleistungen an sich als freiwillig angesehen werden. Bei freiwilligen Leistungen über die Garantie hinaus spricht man von Kulanz.
Die Gewährleistung steht jedem Käufer von Neuware zu. Sie verpflichtet den Händler gegenüber dem Verbraucher und beträgt in der Regel zwei Jahre, kann aber durch AGB auf ein Jahr verkürzt bzw. auch über zwei Jahre hinaus verlängert werden.
Bei dem Verkauf von Neuware an Verbraucher - und darum geht es hier wohl - darf die Gewährleistung nicht unter zwei Jahre verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur möglich bei Gebrauchtwaren und bei Geschäften unter Kaufleuten.
 
Also ich einen Thread geöffnet hatte, um zu Erfahren wie denn so die Erfahrungen mit Canon bzgl. Garantie sind, wurde der Thread von einem Mod geschlossen,... mit dem Hinweis, das Canon 1 Jahr Garantie gibt und es da nichts mehr zu diskutieren gibt. Da war meine 40D 1,5 Jahre alt. Ich hatte mir keinen Stress gemacht sie wegen einem schlecht funktionierenden AF Sensor einzusenden.

Als ich sie dann mit fast 2 Jahren zur Reparatur nach Canon einschicken wollten, und mich vorher per email dort erkundigte kam der Hinweis dass, wenn sich die Kamera innerhalb der 2 jährigen Garantie befindet, die Reparatur kostenlos wäre.

Bei meiner guten alten 40D wurde der AF Sensor auf Garantie getauscht, Versand hatte ich sie 1 Tag vor ihrem 2 jährigen Geburtstag.

Naja egal,... Hauptsache man diskutiert hier zum hundersten mal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.

Gruß
Codi
 
Als ich sie dann mit fast 2 Jahren zur Reparatur nach Canon einschicken wollten, und mich vorher per email dort erkundigte kam der Hinweis dass, wenn sich die Kamera innerhalb der 2 jährigen Garantie befindet, die Reparatur kostenlos wäre.

Bei meiner guten alten 40D wurde der AF Sensor auf Garantie getauscht, Versand hatte ich sie 1 Tag vor ihrem 2 jährigen Geburtstag.
Da musst Du eine sehr spezielle 40D gehabt haben. Aber egal, erst mal alle anderen für blöd halten.
Hauptsache man diskutiert hier zum hundersten mal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.
Wie man sieht, ist es nötig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich nehme an, das hast Du genau so gemeint. Ich wollte es nur präzisieren, da hier im Forum oft irrtümlich die Garantieleistungen an sich als freiwillig angesehen werden. Bei freiwilligen Leistungen über die Garantie hinaus spricht man von Kulanz.

Ja, so hatte ich es gemeint. War aber - wie Du richtig angemerkt hast - etwas missverständlich ausgedrückt. Danke für die Klarstellung.

Bei dem Verkauf von Neuware an Verbraucher - und darum geht es hier wohl - darf die Gewährleistung nicht unter zwei Jahre verkürzt werden. Eine Verkürzung ist nur möglich bei Gebrauchtwaren und bei Geschäften unter Kaufleuten.

Da bin ich nach wie vor anderer Ansicht. Zumindest sind nach § 309 Absatz 8 Buchstabe b) ff) BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die bei "neu hergestellten Sachen ... die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 ... erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird."

Gruß,

Thorsten
 
Da bin ich nach wie vor anderer Ansicht. Zumindest sind nach § 309 Absatz 8 Buchstabe b) ff) BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die bei "neu hergestellten Sachen ... die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 ... erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird."
Da irrst Du Dich. Der von Dir zitierte Paragraph gilt nur in sehr speziellen Fällen. Bei einem Kauf einer beweglichen Sache (z.B. Kamera) bei einem Unternehmen durch einen Verbraucher greift der verbraucherfreundlichere §475 Abs. 2 BGB.

Zitat aus einem Merkblatt der IHK Trier.
IHK Trier schrieb:
  • Es werden spezielle Regeln für einen Verbrauchsgüterkauf eingeführt. Hierunter versteht man den Kauf einer beweglichen Sachen durch einen Verbraucher (=privater Käufer) bei einem Unternehmer (§ 475 Abs. 1 BGB).
  • Bei diesem Verbrauchsgüterkauf gelten besondere, verbraucherfreundliche Regelungen:
    Bis auf wenige Ausnahmen ist im Bereich des Schadenersatzes eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers durch abweichende Vereinbarung unwirksam (§ 475 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist für Mängelrechte bei neu hergestellten Sachen kann nicht verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB), auch dann nicht, wenn sich der Käufer durch Individualvertrag damit einverstanden erklärt. Etwas anderes gilt nur bei gebrauchten Waren. Hier ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr erlaubt (§ 475 Abs. 2 BGB), jedoch dürften bisher übliche Klauseln beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge wie z.B. „Kauf wie besichtigt und probegefahren“ künftig unwirksam sein.
Die Regelung, dass die Gewährleistungsdauer in diesen Fällen nicht unter zwei Jahre verkürzt werden kann, gilt übrigens EU-weit. Nachzulesen ist das in der Richtlinie 1999/44/EG. Die mindest zweijährige Haftung des Verkäufers ist in Artikel 5 Abs. 1 geregelt, die mögliche Verkürzung auf mindestens 1 Jahr bei gebrauchten Gütern in Artikel 7 Abs.1.
 
Da musst Du eine sehr spezielle 40D gehabt haben. Aber egal, erst mal alle anderen für blöd halten.
Wie man sieht, ist es nötig.

ich halte niemanden für Blöd. Meine 40D war auch nicht speziell, im Garantieschein steht 1 Jahr Garantie.
Bei meiner Anfrage bei Canon wurde von einer 2 jährigen Garantie gesprochen. Auf meine Rückfrage wieso es denn 2 Jahre sein sollten, hieß es, dass das zweite Jahre Gewährleistung wäre... naja es war mir egal warum Canon etwas auf Gewährleistung gegenüber dem Endkunden repariert, das sollte ja über den Händler laufen.

Gruß
Codi
 
WERBUNG
Zurück
Oben Unten