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[BILDRECHTE] KUG und Persönlichkeit: Es wird ein wenig härter

greysquirrel

Themenersteller
Polizei kann gegen bloßes Fotografieren einschreiten

VGH Mannheim, Urteil vom 8. 5. 2008 - 1 S 2914/07

Am 29. 6. 2005 hielt sich der Kl. im Lesesaal der Badischen Landesbibliothek in K. auf. Dort fotografierte er ohne deren Einwilligung eine andere Bibliotheksnutzerin, Frau X, die ihm seiner Ansicht nach den von ihm benutzten Arbeitsplatz streitig gemacht hatte. Der Aufforderung von Frau X, den Film herauszugeben, kam der Kl. nicht nach. Der hinzu gerufene Polizeivollzugsdienst...

(weiter und der Urteilsauszug hier: http://archiv.twoday.net/stories/5262563/ )

Ein schöner kurzer Ritt durch das Kunsturhebergesetz, die Gefahrenabwehr, und das Polizei- und Ordnungsrecht.
 
Interessant. Ein Urteil zur Strafbarkeit wäre natürlich noch interessanter gewesen. Der VGH hatte hier aber natürlich nur über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zu entscheiden.
Ob tatsächlich ein Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht vorliegt oder sogar eine Strafbarkeit läßt er offen, da allein die Möglichkeit ausreicht um den Fim zu beschlagnahmen. Soweit bringt das Urteil nichts neues für die Street-Fotografen. Zumal der Fotograf in diesem Fall auch ziemlich aufdringlich gewesen sein muss.
 
Und was wird da jetzt "härter" .....? :confused:

Bei dem geschilderten Fall ist eigentlich nichts neues oder eine etwa geänderte oder verschärfte Rechtslage zu sehen.
Dass bereits das bloße Fotografieren einer Person ohne deren Einwilligung untersagt sein kann, steht zwar nicht im Wortlaut im KUG, wird aber schon seit einigen Jahren in konkreten Urteilen immer wieder auch so ausgelegt.
Insofern ist das hier also nichts neues.
Vielleicht ist vielen nur nicht klar, dass die Gesetzsprechung in konkreten Fällen sich nicht auf die einfache, wortwörtliche Anwendung von Gesetzestexten beschränkt, sondern konkrete Paragraphen und Gesetzestexte immer auch mehr oder weniger in die eine oder andere Richtung ausgelegt, interpretiert werden können.
Das ist ja einer der Hauptjobs der Juristerei. :D
Drum wäge sich nie jemand in absoluter Sicherheit, weil er meint, ein Gesetzestext spräche eindeutig für ihn. Wenn ein Gericht eine andere Auslegung sieht, dann kann man sonst so manche Überraschung erleben.

Aber wie gesagt, dass u.U. bereits das bloße, ungefragte Fotografieren einer Person untersagt ist und nicht erst die Veröffentlichung solcher Bilder, kann man schon länger in entsprechenden Gesetzeskommentaren lesen. ;)

Andreas
 
Sehe ich genauso zumal es ja bekannt ist das Personen welche fotografiert wurden die nicht unter § 23 fallen:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Ein Recht auf Vernichtung der Aufnahmen haben und durchsetzen können. => Sehr wichtig in diesem Kontext §§ 37 & 38
 
Bei irgendeiner Reality-Schrott-Skandal-Aufdeckungs-Sendung hat eine Reporterin eine Ausfahrt zugeparkt, ihre Handynummer hinter die Scheibe geklemmt. Test war: Rufen die mich an, oder schleppen die mich gleich ab?

Ein Geschäftsmann, der seine Ladezone nicht mehr verlassen konnte, fotografierte das falschgeparkte Testfahrzeug.

Als die Falschparkerin dazu kam, hat er sie mit seiner DSLR, die er gerade unterm Arm trug frontal abgelichtet.

Wie stellt sich diese Situation rechtlich dar?

("Beweissicherung")
 
Punkt war doch hier dass nicht in einem öffentlichen Raum fotografiert wurde. Auch wenn einige meinen eine öffentliche Bibliothek wäre dies... nö... ;)

Damit griff eben auch das StGB:
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

Hey, und abschießen einer einzelnen Person, besonders wie in diesem Fall aus Provokation, war schon immer problematisch oder zumindest grob unhöflich. Und was will ich auch mit einem Bild welches ich niemandem zeigen darf?

LG
Michael

Das dies ein sehr spezielles Urteil ist zeigt auch dieses Zitat über den Fotografen: "Ein anerkennenswertes Interesse, die Betr. zu fotografieren, hat der Kl. nicht dargetan. Die von ihm geäußerten Vermutungen und Verdächtigungen entziehen sich einer rationalen Bewertung. Sie sind vielmehr Ausdruck eines offensichtlich schon lang andauernden psychiatrischen Krankheitsbildes, das sich in Wahnvorstellungen äußert." In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betr., nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht. Denn das Verhalten des Kl. stellte sich aus der Sicht der Betr. - auch ohne nähere Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds - so dar, dass die Bandbreite eines allgemein üblichen und verständlichen Vorgehens deutlich überschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden.
 
"Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen."

Damit ist potenziell jedes Foto von anderen Menschen in der Öffentlichkeit ein Verstoß. Ich halte das für Schwachsinn. Wer mehr als nur Freunde und Familie für die Nachwelt festhalten möchte befindet sich immer an der Grenze zur Straftat.

"Street Photography", wie es sie in anderen Ländern gibt, ist damit in Deutschland noch unmöglicher als sie es ohnehin schon war. Schade, denn solche Aufnahmen könnten eigentlich irgendwann wertvolle Zeitdokumente sein.
 
Damit ist potenziell jedes Foto von anderen Menschen in der Öffentlichkeit ein Verstoß. Ich halte das für Schwachsinn. Wer mehr als nur Freunde und Familie für die Nachwelt festhalten möchte befindet sich immer an der Grenze zur Straftat.

Blödsinn

"Street Photography", wie es sie in anderen Ländern gibt, ist damit in Deutschland noch unmöglicher als sie es ohnehin schon war.

Und das ist auch gut so. Hier geht das Persönlichkeitsrecht definitiv vor.
 
Könnte man jetzt das mit den vielen Sinnen unterlassen.
Man kann seine Meinung, wenn man das will, auch anders äußern.
 

Ich glaube da musst du noch einmal nachlesen. Ich habe nichts anderes als einen logischen Schluss aus dem eingangs zitierten Text gezogen. Möglicherweise übersteigt das deine kognitiven Fähigkeiten.

Das Du es darüberhinaus begrüßt, das in Deutschland keine Straßenfotografie möglich ist, wie sie alte Meister wie Cartier-Bresson, Brassais, Frank, nicht zuletzt August Sander vorgemacht haben, stellt nurmehr die Enge Deines Horizonts unter Beweis.
 
Ohne ein neues Thema aufmachen zu wollen: "street photographie" ist ja ein recht problematisches Sujet. Oder wie seht Ihr das? Wie handhabt Ihr das? Zieht man das Urheberrecht, § 23 (1) 1 zu Rate, ist "street photographie" doch rechtlich kaum bedenklich, oder? Schließlich fotografiert man ja oft nur Personen in der Masse (z. B. Fußgängerzone). Klar, wenn man sich eine Person herauspickt, ist das wieder eine ganz andere Geschichte. Ich traue mich an das Thema aufgrund der Rechtsunsicherheit noch nicht ran.

Kennt jemand Urteile zu diesem Thema?
 
Ist das Thema echt noch nicht oft genug durchgekaut worden? Die Suchfunktion liefert jedenfalls jede Menge.
 
Ich glaube da musst du noch einmal nachlesen. Ich habe nichts anderes als einen logischen Schluss aus dem eingangs zitierten Text gezogen. Möglicherweise übersteigt das deine kognitiven Fähigkeiten.

Und ich habe genau diese Logik in Zweifel gezogen. Was das allerdings mit meinen kognitiven Fähigkeiten zu tun haben soll, ist mir schleierhaft.

Das Du es darüberhinaus begrüßt, das in Deutschland keine Straßenfotografie möglich ist, wie sie alte Meister wie Cartier-Bresson, Brassais, Frank, nicht zuletzt August Sander vorgemacht haben, stellt nurmehr die Enge Deines Horizonts unter Beweis.

Streetfotografie an sich ist mir eigentlich ziemlich egal. Es geht hier einfach nur darum, daß das Persönlichkeitsrecht jedes einzelnen schützenswert ist. Wer Streetfotografie machen will, soll da gerne tun, aber wenn mich jemand ungefragt fotografiert, könnte es ihm passieren, daß ich dann ungehalten reagiere. Und da manche Streetfotografen andere Menschen wohl auch heimlich fotografieren, halte ich es für gut, daß so etwas eben verboten ist und man rechtlich dagegen vorgehen kann.
 
Es wird ein wenig härter
Das ist eben der Reiz der "Streetfotografie".
Genau das abwägen zwischen " Machen oder nicht" war und ist das Spezielle. Ob man die Risiken in Kauf nimmt ist eine individuelle Entscheidung. Die Konsequenzen einer Ausstellung oder die Folgen einer Ablichtung unmittelbar nach dem Fotografieren eben auch. Die immer wieder angeführten Streetfotografen gingen das Risiko eben ein. Waren auch die Gesetze seinerzeit nicht so genau definiert, so mussten die sicher auch unter Umständen mit Ungemach rechnen.
Hat man genug Geld, oder wie ein Verlag eine juristische Abteilung so kann man auch mit den Folgeproblemen mehr oder weniger umgehen. Der "Mittellose" Streetfotograf muss diesen Aufwand (Rechtssicherheit) selbst herstellen. Kein schöner Gedanke. Aber so wars schon immer und bleibt es auch immer. Daher, schaut Euch die Bilder der Streetfotografen einfach nur an, oder geht das Risiko höchstpersönlich ein. gruß matthi
 
Polizei kann gegen bloßes Fotografieren einschreiten
....Ein schöner kurzer Ritt durch das Kunsturhebergesetz, die Gefahrenabwehr, und das Polizei- und Ordnungsrecht.

Vor allem ist es viel mehr ein Ritt durch das StGB und das Persönlichkeitsrechts:

auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw

Warum also über das KUG diskutieren ? :confused:
 
Das ist eben der Reiz der "Streetfotografie".
Genau das abwägen zwischen " Machen oder nicht" war und ist das Spezielle. (...) Aber so wars schon immer und bleibt es auch immer. Daher, schaut Euch die Bilder der Streetfotografen einfach nur an, oder geht das Risiko höchstpersönlich ein. gruß matthi

Nein, in England oder der USA ist das nicht so, dort ist die Rechtslage anders. In Deutschland ist "Street" tot. Das hier wäre in Deutschland undenkbar: http://www.youtube.com/watch?v=kkIWW6vwrvM.

Und Typen wie Nachtfalke sind sich nicht zu schade, bereits hier mit "ungehaltenen" Reaktionen zu drohen. Wie primitiv. (Abgesehen davon haben solche Leute ja eh nur im Web eine große Schnauze.)

Manch einer bleibt eben beim privaten fotografieren von Familie und Hund stecken und verschwendet seine Zeit bei der Suche nach dem schärfsten und verzeichnungsfreiesten Superzoom. Andere wollen mehr, vor allem bedeutsamere Bilder.
 
Das dies ein sehr spezielles Urteil ist zeigt auch dieses Zitat über den Fotografen: "Ein anerkennenswertes Interesse, die Betr. zu fotografieren, hat der Kl. nicht dargetan. Die von ihm geäußerten Vermutungen und Verdächtigungen entziehen sich einer rationalen Bewertung. Sie sind vielmehr Ausdruck eines offensichtlich schon lang andauernden psychiatrischen Krankheitsbildes, das sich in Wahnvorstellungen äußert." In einer solchen Situation gewinnt das Interesse der Betr., nicht von einem Unbekannten fotografiert zu werden, besonderes Gewicht. Denn das Verhalten des Kl. stellte sich aus der Sicht der Betr. - auch ohne nähere Kenntnis des psycho-pathologischen Hintergrunds - so dar, dass die Bandbreite eines allgemein üblichen und verständlichen Vorgehens deutlich überschritten war; es konnte von ihr als unberechenbar, wenn nicht gar bedrohlich, angesehen werden.

Genau DAS ist doch der interessante Punkt, der ganze Rest ist nun wahrlich oft genug durchgekaut worden. Die Frage ist also: hat der Kläger nun tatsächlich ein psychiatrisches Problem, oder wird ihm dieses angehängt, weil er in einer Bibliothek Fotos von lernenden Studentinnen macht? Das ist die interessante Fragestellung. Aber ich fürchte, wir werden sie in diesem Rahmen nicht suffizient beantwortet bekommen ;)
 
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