Hab mehrere juristische Datenbanken auf dem Rechner und daher mal kurz recherchiert:
Grundsätzlich sind Sachen - also auch Tiere (siehe Posts oben) - abbildungsfrei.
Fremde Gegenstände, Tiere und Gebäude grundsätzlich von jedem ohne weiteres fotografiert oder gefilmt werden können.
Laut BGH stellt das Fotografieren einer fremden Sache keine Beeinträchtigung des Eigentums dar, da die Benutzung der Sache durch den Eigentümer aufgrund des Vorgangs des Fotografierens weder be- noch verhindert wird ( BGH NJW 1989, 2251, 2252 ). Daher muss für die Herstellung solcher Fotos auch keine Einwilligung des Eigentümers vorliegen oder nachträglich eingeholt werden.
Ausnahme:
A) Kann eine Sache nur von befriedetem Besitztum aus fotografiert werden, hat der Eigentümer das Recht, den Zutritt zu seinem Grundstück oder das Fotografieren selbst zu verbieten.
Aufnahmen sind daher z.B. unzulässig, wenn der Fotograf über eine Grundstücksmauer klettert, um das dahinter befindliche Haus - welches von außen nicht einsehbar ist - zu fotografieren. Ist das Gebäude oder der Gegenstand allerdings von der Straße aus zu sehen, darf rechtsmäßig forgrafiert werden.
Zum Zoo: Wird befriedetes Besitztum im Rahmen einer Veranstaltung oder ähnlichem betreten, z.B. bei Besuch eines Konzertes, einer Ausstellung oder einer Kirche, kann der Berechtigte die Herstellung von Fotos und Filmen verbieten oder von bestimmten Bedingungen, wie der Zahlung eines Entgelts, abhängig machen.
B) Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Aufnahme
Ebenso unzulässig sind Aufnahmen, durch deren Herstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wird.
Das ist beim Fotografieren von Gegenständen der Fall, die derart eng mit einer Person verbunden sind, dass durch das Ablichten in deren Privatspäre eingedrungen wird. Ein Beispiel hierfür ist das Fotografieren von Tagebüchern.
Achso, Fazit: Es sollte mangels ausdrücklichen Verbots Deinerseits zulässig gewesen sein, dass Bild zu veröffentlichen.