das kann so nicht stimmen!...
weil? Allgemeines Passauer Landrecht 1873 oder was?
....Das einzige, was man mit Sicherheit im Gegensatz zum normalen Neukauf verliert, ist das 14-tägige gesetzliche Rückgaberecht gem. Fernabsatzgesetz, da man hier ja von einer Privatperson kauft.
Es gibt nicht mal ein Fernabsatzgesetz.
....
1. Wenn ich eine Rechnung habe, auf der kein Käufername eingetragen ist, ....
2. kann ich als zweiter Käufer nur hoffen, dass das Gesetz es vorsieht, dass alle Ansprüche dem Verkäufer gegenüber und die an den Hersteller mit
veräußert werden können....
1. Bisschen fudeln ist immer ok, jedenfalls solange andere behummst werden.
2. Hoffnung ist der Mangel an Informationen
Tut mir Leid, aber das Eingangsposting ist falsch. Dürfte jeder Jurastudent aus dem ersten Semester besser wissen. M-A
Braucht dir nicht leid zu tun. Als Jurastudent des ersten Semester hast du sicher das BGB im Griff und kannst entsprchend die Gesetzesquelle zitieren, auf der du aufbaust. Falls du im ersten Semester nicht fündig wirst, Schuldrecht BT ist Gegenstand des zweiten und dritten ;-)
...ohne Einverständnis der anderen (also Händler und Hersteller) keine Rechte, die aus dem Kaufvertrag hervorgehen, auf dritte übertragen werden können...
So ist das. Verträge, die Ditte verpflichten, gibt es nämlich nicht.
Die Garantie/Gewährleistung gilt auf den Gegenstand/die Ware und sollte egal sein wer diese gerade Besitzt, ...
Das führt an der Sache vorbei. Meilenweit.
Die Rechte aus Gewährleistung und Garantie, wer kann die geltend machen, das ist die Frage des Freds (wenn überhaupt).
Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:
...Beim Kauf eines Geräts mit "Restgarantie" sollte man als Käufer sehr genau darauf achten, ... gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs ist die Rechtslage eindeutig. ...
ob das allerdings rechtlich zulässig ist, bezweifeln viele Juristen.
Trotzdem sollte man hier vor dem Kauf nachfragen und sich die AGB des ursprünglichen Verkäufers genau durchlesen.
Die lieben "Fach"-Zeitschriften, da trifft c't erst die Aussage "Rechtslage eindeutig", zwei Sätze weiter "bezweifeln viele Juristen".
Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:
Problematisch wird es, wenn der Erstkäufer das Gerät als gewerblicher Kunde erworben hat.
Da wird es dann interessant, wer hier und in anderen Foren näher hinschaut, was da so alles von wem verkauft wird, gerne noch mit dem Zusatz dass sei ja alles privat, kann nur staunen, wenn die gleichen "Privaten" schon am nächsten Tag fragen, was sie denn für diese und jene Veröffentlichung kassieren dürfen.
Sehr beliebt auch: Die Kamera meiner Freundin, eines Freundes etc pp, alte Gebrauchtwagenhändlermaschen auf Kameras übertragen.
Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:
Eine Gewährleistungsweitergabe gibt es hier üblicherweise nicht. Stattdessen ist er nun "Händler", wenn er das Produkt weiterverkauft, und muß seinerseits die bei Gebrauchtgeräten übliche Gewährleistungspflicht übernehmen. Im Zweifelsfall lohnt hier eine konkrete Nachfrage vor dem Kauf.
Nachgefragt wird hier nicht. Ganz im Gegenteil, siehe dieser Fred wenn wer behauptet, dass es beim Weiterverkauf eben keine Gewährleistung und Garantie gibt. Ansonsten Augen zu und durch? Hat noch immer gut gegangen, sagte der Kölner gerne, wenn er mal wieder klüngelt und sich nicht auf die Finger schauen lassen will.
Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:Auf einem ganz anderen Blatt steht die "Garantie". Händler oder Hersteller gewähren diese Leistung freiwillig und können deshalb auch in ihren Garantiebedingungen festlegen, ob der Anspruch weitergegeben werden darf oder nicht.
Aber gerade die Garantie ist doch der interessantere Aspekt:
Sie währt doppelt so lang wie die ersten 6 Monate der Gewährleistung mit Beweislastumkehr. Denn danach ist die Gewährleistung ein reichliches schwaches Instrument, muss doch der Käufer alles beweisen.
Also:
Wer meint, die Gewährleistung kann und soll auf den Zweitkäufer übergehen, muss das vereinbaren, und, der originäre Händler muss damit einverstanden sein.
Und:
Es bleibt das Risiko, dass der Zweitkäufer von Neuware sich immer wird fragen lassen müssen, ob er denn keine Zweifel an der Herkunft der Ware hatte. Btw, ist die tatsächlich gestohlen, ist der Käufer immer die Ware los. Schadensersatz kann er dann ja beim meist flüchtigen oder schon einsitzenden Dieb geltend machen - viel Erfolg.
Liebe Käufer, fragt einfach nach, ihr gebt viel Geld aus, macht was Schriftliches darüber, wer welche Garantie und Gewährleistung gibt bzw. geben soll.