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Augen auf beim Neukauf - keine Garantie, keine Gewährleistung

Hagen

Themenersteller
Es ist wieder so weit:
Die Hersteller bieten neue Modelle an.

Viele meinen nun, sie müssten doppelt und dreifach bestellen.

Was machen sie mit den zu viel bestellen?
Im Internet wieder verkaufen.

Achtung für den Käufer:
Das so gekaufte Gerät hat weder Garantie vom Hersteller noch Gewährleistung vom Händler.

Geht nach 3 Wochen der Verschluss, der Sensor oder der Spiegel kaputt, heisst es Pech gehabt. Schon wenn es defekt ankommt, ist der Ärger vorprogrammiert, ein Widerrufsrecht gibt es nicht.
Das muss dann alles aus der eigenen Tasche zusätzlich finanziert werden.

Auch kann eine fehlende Rechnung dazu führen, dass im Fall des Diebstahls keine Versicherung eintritt, ein möglicher Verdacht der Hehlerei nicht ausgeräumt werden kann.

Wer sich auf eine möglicherweise gegebene Kulanz des Herstellers verlassen will und trotzdem kauft, sollte beim Preis einen entsprechenden Nachlass einfordern.
Was ist ein Neugerät ohne Garantie und Gewährleistung noch wert? NP minus 20%, 25% oder 30%?
 
Es geht um neue Ware, die sofort nach dem Kauf wieder verkauft wird (weil sie zum Beispiel mehrfach kommt da man sich absichern wollte und an zwei Orten bestellt hat).

Das einzige, was man mit Sicherheit im Gegensatz zum normalen Neukauf verliert, ist das 14-tägige gesetzliche Rückgaberecht gem. Fernabsatzgesetz, da man hier ja von einer Privatperson kauft.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denke mal, dass es mindestens zwei Möglichkeiten gibt.
Ein Vertrag kommt nur zwischen Käufer und Verkäufer zustande. Wenn ich eine Rechnung habe, auf der kein Käufername eingetragen ist, habe ich dem ursprünglichen Verkäufer gegenüber doch recht gute Chancen meine Forderungen durchzusetzen. Wenn die Rechnung mit einem Käufernamen versehen ist (bei Onlinehandel eher üblich), kann ich als zweiter Käufer nur hoffen, dass das Gesetz es vorsieht, dass alle Ansprüche dem Verkäufer gegenüber und die an den Hersteller mit veräußert werden können. Bin mal auf weitere Meinungen gespannt.
 
das kann so nicht stimmen!
wenn ich gebraucht ein 3 Wochen altes Gerät kaufe und die original Rechnung habe, habe ich auch ganz normal Garantie.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und gilt i.d.R. nur für den Erstkäufer. Alles andere ist Kulanz des Herstellers.

Die Gewährleistung kann, glaub ich, vom Erstkäufer übertragen werden. Bin mir aber nicht 100%ig sicher.
 
Hallo, wenn ich etwas gebrauchtes kaufe incl. Original-Rechnung, das Teil hat noch Garantie bzw. Gewährleistung, dann kann ich das im Schadensfall geltend machen.
Gruß WsHe
 
Hmm gerade bisschen gelesen... Scheint wohl wirklich so zu sein, dass ohne Einverständnis der anderen (also Händler und Hersteller) keine Rechte, die aus dem Kaufvertrag hervorgehen, auf dritte übertragen werden können. :rolleyes:
 
Die Garantie/Gewährleistung gilt auf den Gegenstand/die Ware und sollte egal sein wer diese gerade Besitzt, solang er mit einer Original-Rechnung das Kaufdatum belegen kann.

Und wenn jemand online bestellt mehrfach und dann auch mehrfach geliefert bekommt, der wird sicher nicht mit verlust weiterverkaufen sondern einfach zurückschicken - bei online-einkäufen ist das ja innerhalb von 14 tagen möglich.

Hmm gerade bisschen gelesen... Scheint wohl wirklich so zu sein, dass ohne Einverständnis der anderen (also Händler und Hersteller) keine Rechte, die aus dem Kaufvertrag hervorgehen, auf dritte übertragen werden können. :rolleyes:

in welchem Gesetz steht das genau? solangs nur auf irgendwelchen märchen-seiten von händlern steht (auch agb genannt) hat das ned viel zu sagen - gibt genug untersuchungen wo festgestellt wird das sehr oft agb's gegen geltende gesetze verstoßen und somit unwirksam sind.
 
Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:

Garantie- und Gewährleistungsansprüche weitergeben

Beim Kauf eines Geräts mit "Restgarantie" sollte man als Käufer sehr genau darauf achten, was der Verkäufer hier weitergibt: Eine "Garantie" oder einen "Gewährleistungsanspruch". Im Falle des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs ist die Rechtslage eindeutig. Der neue Käufer tritt die Rechtsnachfolge des ursprünglichen Käufers an. War dies ein Privatkunde, so übernimmt der neue Käufer den zweijährigen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem ursprünglichen Verkäufer. Dieser kann die Gewährleistungsabtretung zwar in seinen AGB ausschließen, ob das allerdings rechtlich zulässig ist, bezweifeln viele Juristen. Trotzdem sollte man hier vor dem Kauf nachfragen und sich die AGB des ursprünglichen Verkäufers genau durchlesen.

Problematisch wird es, wenn der Erstkäufer das Gerät als gewerblicher Kunde erworben hat. Eine Gewährleistungsweitergabe gibt es hier üblicherweise nicht. Stattdessen ist er nun "Händler", wenn er das Produkt weiterverkauft, und muß seinerseits die bei Gebrauchtgeräten übliche Gewährleistungspflicht übernehmen. Im Zweifelsfall lohnt hier eine konkrete Nachfrage vor dem Kauf.

Auf einem ganz anderen Blatt steht die "Garantie". Händler oder Hersteller gewähren diese Leistung freiwillig und können deshalb auch in ihren Garantiebedingungen festlegen, ob der Anspruch weitergegeben werden darf oder nicht.
 
Gesetze kann ich gerade nicht zitieren, es ist wohl noch ein bisschen komplexer.

Garantie: Freiwillige Leistung des Herstellers, er darf in seinen Klauseln ausschließen, dass diese auch dritten gegenüber geschuldet wird bei Weiterverkauf.
4.4 "Hat ein Kunde automatisch einen Garantieanspruch gegen den
Hersteller, wenn etwas defekt ist."
Nein, die Garantie ist eine freiwillige Leistung. Gegen wen man sie hat, hängt davon ab,
wer sie gewährt. Wenn der Hersteller eine solche gewährt, dann hat man einen Anspruch
gegen ihn; manche Hersteller gewähren sie aber auch z.B. nur dem Erstkäufer, so dass
nach einem Gebrauchtkauf die Garantie eben für den Käufer nicht besteht.
Manchmal geben auch die Verkäufer eine Garantie; dieser Anspruch richtet sich dann
natürlich gegen den Verkäufer.
Quelle: http://www.landkreis-regensburg.de/...ftsbriefe 2006/Wirtschaftsbrief11_12_2006.pdf

Bei der Gewährleistung wird es schwieriger, das Gesetz sagt:
§ 437 BGB "Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer[...]"
Sprich, die Schadensersatzansprüche kann zunächstmal nur der Käufer geltend machen und soweit ich weiß bezieht sich das auf den Käufer, der es vom Händler gekauft hat, nicht auf den Gebrauchtkäufer.
 
Das so gekaufte Gerät hat weder Garantie vom Hersteller noch Gewährleistung vom Händler.

Stimmt so nicht.

Garantie ist eine freiwillige Leistung vom Hesteller. Er MUSS diese nicht geben, er kann meines Wissens auch frei wählen, was er garantiert und was nicht. Gut möglich (und eventuell sogar verständlich), wenn ein Hersteller oder Händler dem Zweit- oder gar Drittkäufer keine Garantie mehr einräumen will.

Gewährleistung ist ein gesetzlich verankerter Anspruch des Käufers, da wird (soweit ich weiß - und wenn es doch so wäre, würde es mich extrem wundern) nicht unterschieden zwischen Erst- oder Zweitkäufer.
Bei Gegenständen, die schon mehrere Monate im Gebrauch waren, ist es wohl komplizierter, nachzuweisen, dass der Fehler oder Mangel schon von Anfang an bestanden hat, aber bei den von Dir erwähnten Käufen sollte das nicht allzu problematisch sein (falls ein solcher Fall mal eintritt)
 
Zuletzt bearbeitet:
das kann so nicht stimmen!...

weil? Allgemeines Passauer Landrecht 1873 oder was?

....Das einzige, was man mit Sicherheit im Gegensatz zum normalen Neukauf verliert, ist das 14-tägige gesetzliche Rückgaberecht gem. Fernabsatzgesetz, da man hier ja von einer Privatperson kauft.

Es gibt nicht mal ein Fernabsatzgesetz.

....
1. Wenn ich eine Rechnung habe, auf der kein Käufername eingetragen ist, ....
2. kann ich als zweiter Käufer nur hoffen, dass das Gesetz es vorsieht, dass alle Ansprüche dem Verkäufer gegenüber und die an den Hersteller mit
veräußert werden können....

1. Bisschen fudeln ist immer ok, jedenfalls solange andere behummst werden.
2. Hoffnung ist der Mangel an Informationen

Tut mir Leid, aber das Eingangsposting ist falsch. Dürfte jeder Jurastudent aus dem ersten Semester besser wissen. M-A

Braucht dir nicht leid zu tun. Als Jurastudent des ersten Semester hast du sicher das BGB im Griff und kannst entsprchend die Gesetzesquelle zitieren, auf der du aufbaust. Falls du im ersten Semester nicht fündig wirst, Schuldrecht BT ist Gegenstand des zweiten und dritten ;-)

...ohne Einverständnis der anderen (also Händler und Hersteller) keine Rechte, die aus dem Kaufvertrag hervorgehen, auf dritte übertragen werden können...

So ist das. Verträge, die Ditte verpflichten, gibt es nämlich nicht.

Die Garantie/Gewährleistung gilt auf den Gegenstand/die Ware und sollte egal sein wer diese gerade Besitzt, ...

Das führt an der Sache vorbei. Meilenweit.
Die Rechte aus Gewährleistung und Garantie, wer kann die geltend machen, das ist die Frage des Freds (wenn überhaupt).

Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:

...Beim Kauf eines Geräts mit "Restgarantie" sollte man als Käufer sehr genau darauf achten, ... gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs ist die Rechtslage eindeutig. ...
ob das allerdings rechtlich zulässig ist, bezweifeln viele Juristen.
Trotzdem sollte man hier vor dem Kauf nachfragen und sich die AGB des ursprünglichen Verkäufers genau durchlesen.

Die lieben "Fach"-Zeitschriften, da trifft c't erst die Aussage "Rechtslage eindeutig", zwei Sätze weiter "bezweifeln viele Juristen".

Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:
Problematisch wird es, wenn der Erstkäufer das Gerät als gewerblicher Kunde erworben hat.

Da wird es dann interessant, wer hier und in anderen Foren näher hinschaut, was da so alles von wem verkauft wird, gerne noch mit dem Zusatz dass sei ja alles privat, kann nur staunen, wenn die gleichen "Privaten" schon am nächsten Tag fragen, was sie denn für diese und jene Veröffentlichung kassieren dürfen.
Sehr beliebt auch: Die Kamera meiner Freundin, eines Freundes etc pp, alte Gebrauchtwagenhändlermaschen auf Kameras übertragen.

Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:
Eine Gewährleistungsweitergabe gibt es hier üblicherweise nicht. Stattdessen ist er nun "Händler", wenn er das Produkt weiterverkauft, und muß seinerseits die bei Gebrauchtgeräten übliche Gewährleistungspflicht übernehmen. Im Zweifelsfall lohnt hier eine konkrete Nachfrage vor dem Kauf.

Nachgefragt wird hier nicht. Ganz im Gegenteil, siehe dieser Fred wenn wer behauptet, dass es beim Weiterverkauf eben keine Gewährleistung und Garantie gibt. Ansonsten Augen zu und durch? Hat noch immer gut gegangen, sagte der Kölner gerne, wenn er mal wieder klüngelt und sich nicht auf die Finger schauen lassen will.

Ich zitier mal aus der c't 16/07, Seite 73:Auf einem ganz anderen Blatt steht die "Garantie". Händler oder Hersteller gewähren diese Leistung freiwillig und können deshalb auch in ihren Garantiebedingungen festlegen, ob der Anspruch weitergegeben werden darf oder nicht.

Aber gerade die Garantie ist doch der interessantere Aspekt:
Sie währt doppelt so lang wie die ersten 6 Monate der Gewährleistung mit Beweislastumkehr. Denn danach ist die Gewährleistung ein reichliches schwaches Instrument, muss doch der Käufer alles beweisen.

Also:
Wer meint, die Gewährleistung kann und soll auf den Zweitkäufer übergehen, muss das vereinbaren, und, der originäre Händler muss damit einverstanden sein.

Und:
Es bleibt das Risiko, dass der Zweitkäufer von Neuware sich immer wird fragen lassen müssen, ob er denn keine Zweifel an der Herkunft der Ware hatte. Btw, ist die tatsächlich gestohlen, ist der Käufer immer die Ware los. Schadensersatz kann er dann ja beim meist flüchtigen oder schon einsitzenden Dieb geltend machen - viel Erfolg.



Liebe Käufer, fragt einfach nach, ihr gebt viel Geld aus, macht was Schriftliches darüber, wer welche Garantie und Gewährleistung gibt bzw. geben soll.
 
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