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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Ich habe bis jetzt leider nichts gefunden was den beiden Artikeln wirklich widerspricht.

Das Problem ist doch, das in Deutschland keine Ausnahmen vorgesehen werden, oder habe ich hier einen (benennbaren) Gesetzentwurf übersehen ?

Von daher ist mir nicht klar, wie Sie hier auf "alternative Fakten" kommen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn die Mods den Thread offen lassen, wovon ich nicht ausgehe, poste ich zu dem Artikel einen Kommentar.
So lange es hier um die Auswirkungen auf die Fotografie un d nicht um allgemeine Datenschutzplätze oder Diskussionen über Sinn und Unsinn von Gesetzen geht, lasse ich den hier mal laufen.
Ich lese aber mit und handle, sollten sich einige Diskutanten nicht daran halten.
 
Ich habe bis jetzt leider nichts gefunden was den beiden Artikeln wirklich widerspricht.

Wie wäre es mit der DSGVO?

Warum sollte man hier eine nationale Ausnahme formulieren, wenn doch ein übergeordnetes Gesetzeswerk existiert, in dem der Gegenstand der Betrachtung bereits geklärt ist? Die DSGVO ist in allen Mitgliedsstaaten gültig, völlig unabhängig von dem, was in der nationalen Gesetzgebung steht.

Doppelt gemoppelt hält besser?
 
Wie wäre es mit der DSGVO?

Warum sollte man hier eine nationale Ausnahme formulieren, wenn doch ein übergeordnetes Gesetzeswerk existiert, in dem der Gegenstand der Betrachtung bereits geklärt ist? Die DSGVO ist in allen Mitgliedsstaaten gültig, völlig unabhängig von dem, was in der nationalen Gesetzgebung steht.

Doppelt gemoppelt hält besser?

Vielleicht bin ich ja blind, aber die DSGVO regelt dies ja grade genau nicht, sondern postuliert ja vielmehr, das dies in nationalem Recht umgesetzt werden soll (Stichwort Erwägungsgrund 153), hier gibt es allerdings aktuell keine mir bekannte Gesetzesvorlage die dies in nationales Recht giesst. Im neuen BDSG kommt das mit keinem Wort vor.

Insofern sehe ich leider immer noch keinen Beleg, das die beiden oben verlinkten Artikel inhaltlich falsch seien. Und dies hätte auf jeden Fall einen enormen Impact auf die Arbeit von Fotografen insbesondere freier Sport- oder Eventfotografen, die ohne konkreten Redaktionsauftrag kaum noch rechtssicher arbeiten können.

Eventuell wird am Ende das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung von Art 5 des Grundgesetzes noch einmal herausheben, und damit die Ausnahmeregelungen erzwingen, aber bis dahin wird es ein langer Weg sein der durchaus das Potential hat einer grösseren Menge an Fotografen die berufliche Grundlage zu entziehen.
 
Wie kommt es zu so einer Einschätzung?

Ich vermeide jeden Bezug auf den IST-Stand. Der größte Teil der Regelungen der DSGVO ist schon seit Jahren geltendes Datenschutzrecht. Wieder ein anderer Teil betrifft überhaupt nicht das Thema Datenschutz.

Ich weiße darauf hin, dass ein so umfassendes Werk wie die DSGVO wird nach ihrer Einführung eine juristische Prüfung durch die Gerichte unterliegen. Absolut richtig.

Ich tue so, als ob jede einzelne Bestimmung der DSGVO strittig wäre und ich die Rechtsprechung schon kennen würde. Absolut falsch.

Und schließlich blende ich alle Randbedingungen aus, die mich daran hindern ein möglichst eindrucksvolles Schreckensszenario aufzubauen, dass ich mit drohenden Bußgeldern in der Höhe einer Fantastilliarde garniere.

Schon heute kann „im Zweifel“ ein Portrait eine Datenerhebung sein. Schon heute gibt es eine eingeschränkte Möglichkeit der Veröffentlichung, insbesondere für kommerzielle Zwecke, durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, von denen die informationelle Selbstbestimmung nur ein Teil ist.

Vorab...

„Für die meisten von uns“ ändert sich rein gar nichts, da die DSGVO hinsichtlich der Pflichten des Datenerfassers (Verantwortlicher), vereinfacht gesagt, nur für juristische und nicht für natürliche Personen gilt. Tante Erna kann also weiter fröhlich Bilder von der Geburtstagsfeier ihrer Neffen machen. Solche Details belästigen aber nur den Leser.

Im Einzelnen...

Die DSGVO ist kein uneingeschränktes Grundrecht und muss gegen andere Grundrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit, abgewogen werden. Es gibt überhaupt kein Grund dafür anzunehmen, dass ein Gericht der oberen Instanz dabei den bisherigen Kanon völlig auf den Kopf stellt. Die Annahme, dass „im Zweifel“ die Meinungs- bzw. Kunstfreiheit das höherwertige Gut ist, wovon der Gesetzgeber wohl völlig zu recht ausgeht, wäre die Diskussion an dieser Stelle schon beendet. Wenn ich allerdings einfach mal Annehme, dass die Meinungs- und Kunstfreiheit gekippt wird, ja dann geht es weiter zum nächsten Punkt.

Jetzt kommt der Trick mit den Randbedingungen: Es wird so getan, als ob ausschließlich die informierte Einwilligung des Betroffenen eine hinreichende Verarbeitungsgrundlage wäre. Dabei gibt es ein halbes Dutzend andere Grundlagen der Verarbeitung. Z.B. auch eine gesetzliche Schranke, wie sie das Kunsturhebergesetz darstellt und wieder wäre die Diskussion an dieser Stelle beendet. Ich kann aber auch so tun, als ob schon fest stünde, das Gerichte das Kunsturhebergesetz zugunsten der Datenschutzgesetzgebung kippen. Weiß zwar keiner und ist bei einem gesetz mit über 100 Jahren fortlaufender Rechtsprechung eher unwahrscheinlich, macht aber nichts.

Usw., usw...

Die DSGVO gilt uneingeschränkt in allen EU Ländern und „bricht“ als EU-Verordnung die nationale Gesetzgebung. Ich muss also keineswegs noch irgend etwas "national ausgestalten", was in der DSGVO eh schon geregelt ist.

Die Dinge sind in einigen Bereichen noch im Fluss - Stand: 26.04.2018.
 
Zuletzt bearbeitet:
Würde man, wie manche Quellen und Member hier behaupten, von jeder x-beliebig abgebildeten Person auf einem Foto eine schriftliche Einverständniserklärung benötigen, dann dürfte man tatsächlich keinerlei Fotos mehr von Veranstaltungen mehr veröffentlichen, auf denen Zuschauer zu sehen ist.

Dasselbe müsste dann ebenso für Film- und Livevideoaufnahmen gelten. Ein Kamersschwenk im Fußballstadion kann immerhin mal ein paar zehntausend Menschen erfassen, ein Foto des selben Events wenigstens einige hundert oder sogar tausende Menschen.

Von daher ist diese Annahme mancher hier völlig überzogen und nicht praktikabel. Nicht mal ansatzweise. Dann gibt man sein Einverständnis eben direkt mit dem Erwerb der Eintrittskarte ab.


Ich finde, die DSGVO bietet höchstens einen gewissen Schutz für Personen, die Formatfüllend abgebildet oder klar als Hauptmotiv erkennbar sind. Fotografen aus dem Bereich Street/People etc. scheren sich dabei schon jetzt oftmals nicht um eine schriftliche Einverständniserklärung der Fotografierten.
 
.....
Die DSGVO gilt uneingeschränkt in allen EU Ländern und „bricht“ als EU-Verordnung die nationale Gesetzgebung. Ich muss also keineswegs noch irgend etwas "national ausgestalten", was in der DSGVO eh schon geregelt ist.

Die Dinge sind in einigen Bereichen noch im Fluss - Stand: 26.04.2018.

An der Stelle muss ich leider doch noch einmal einhaken,
die DSGVO fordert ausdrücklich in §85 zur nationalen Ausgestaltung im Bereich der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit auf, weil sie hier selber keine Regelung trifft.

Der Gesetzgeber in Deutschland drückt sich (im Gegensatz zu anderen Ländern) aber darum und sagt : "Das wird die Rechtssprechung schon klären"

Mag ja sogar sein, das dies am Ende so sein wird, aber bis dahin leben alle Fotografen in diesem Bereich in absoluter Rechtsunsicherheit. Eine entsprechende Klarstellung in deutschem Recht, das die Bestimmungen des KUG Vorrang vor der DSGVO hätten, würde für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen. Und genau darum geht es ja im Moment in der Initiative von Freelens.
 
Zuletzt bearbeitet:
Würde man, wie manche Quellen und Member hier behaupten, von jeder x-beliebig abgebildeten Person auf einem Foto eine schriftliche Einverständniserklärung benötigen, dann dürfte man tatsächlich keinerlei Fotos mehr von Veranstaltungen mehr veröffentlichen, auf denen Zuschauer zu sehen ist.

.....

Es geht nicht einmal um die Veröffentlichung, man darf das Foto schon nicht mehr aufnehmen, da ja bereits mit der Aufnahme eine Speicherung personenbezogener Daten nach DSGVO erfolgt.
 
...nationalem Recht umgesetzt werden soll (Stichwort Erwägungsgrund 153)...

"...sollten...wenn dies erforderlich ist."
[ebenda und siehe auch Artikel 85 (2)]

In Deutschland, wie in vielen anderen Mitgliedsstaaten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es nicht notwendig ist.

Wie man von hier zu einem "man muss sich bei jeder Person im Stadion eine informierte Einwilligung holen" kommen kann, ist ein Rätsel der besonderen Art.

"...das die Bestimmungen des KUG Vorrang vor der DSGVO hätten."

Warum? Soll der Gesetzgeber auch noch rein schreiben, dass die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Buchführung Vorrang haben? Ist es jetzt verboten für eine Rechnung personenbezogene Daten zu speichern? Gelten Verträge zwischen einem Modell und einem Fotografen nicht mehr? Siehe hier die übrigen Bedingungen von Artikel 6. Wenn man die natürlich geflissentlich ausblendet, dann bleibt nur Artikel 6 (1) a) und der Aufreger ist perfekt.

Im übrigen schützt eine nationale Auslegung vor gar nichts, da diese wieder Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung auf die Konformität mit der DSGVO sein kann.

...grösseren Menge an Fotografen die berufliche Grundlage zu entziehen.

Was bleibt ist eine einfache Binsenweisheit: Es gibt keine Unternehmung ohne Risiko. Ich würde mir aber mal mehr Gedanken über die Konformität der Datenschutzerklärung auf der Web-Site machen. Die ist nämlich in Zukunft auch nach UWG zu behandeln. Da gibt es ein echtes Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Frage:
Wie sieht es denn mit dem/ meinem >Amateur-Bestand< (gespeicherte Photos auf meiner Platte, veroeffentlichte photos in den sozialen Medien) aus?
Photos aus den Medien bis zum 25.05. entfernen? Festplatte loeschen?
Laesst sich da schon was zu sagen?

Gruss
hermann
 
Danke!
Dann werd ich ab dem 25.05. erst einmal auf Bluemchen und Katzen ausweichen und abwarten wie sich die unsichere Situation entwickelt und die ersten Abmahnungen fuer weitere Unsicherheit sorgen! :D

Gruss
hermann
 
Nicht wegen der DSVGO. Ob du mit der Veröffentlichung andere Persönlichkeitsrechte verletzt, kann hier keiner sagen.

Und was ist mit dem Sportfotografen, der in die Menge schiesst und dies veröffentlicht, sei es bei Facebook oder seiner HP oder hier oder in einer Zeitung ? oder alles zusammen

Oder dem FotoHelfer des Fussballvereines TV Kick (im Zweifel ein Papa),
der die Spiele seiner E und D Jugendknirpse ansprechend knipst und auf die Vereinshomepage oder gar Facebook packt, dort aber nun auch mindestens 30 ungefragte Zuschauer mit drauf sind ??
Und diese leute, die gibt es hier auch genug im Forum ;)

Abnahmverein RaffGier ne.V. sieht das im Netz und mahnt ab Juni auf Millionen den Verein TV Kick ab.. der Vorstand besteht aus Papas und Mamas und erhängt sich... oder wie ??


Butter bei die Fische was heisst das nun oder lieber nix mehr veröffentlichen ??

PS: Und was ist mit dem Altbestand der Homepage von TV Kick.. also Bilder, Daten der Vergangenheit ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier das Ergebnis der Umsetzung der DSGVO:
https://dsgvo-gesetz.de/bdsg-neu/1-bdsg-neu/

§ 1 Abs. 2:
Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

Das KunstUrhG regelt bereits (m. E. abschließend) die Verbreitungsbefugnis bezüglich Fotos. Also dürfte das neue BDSG darauf keine Anwendung finden.

Und zur Streetfotografie hat sich das BVerfG kürzlich erst geäußert:
https://de.wikipedia.org/wiki/Straßenfotografie#Rechtslage_in_Deutschland

Und das steht in dieser unsäglichen DSGVO auch noch drin:
18) Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es wäre schön wenn das mit dem KUG so einfach wäre, dummerweise ist es aber etwas was die Veröffentlichung von Bildern und die Güterabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Informationsfreiheit oder Kunst regelt. Von daher ist nicht klar ob es Anwendung auf die Datenschutzgesetze finden kann.

§18 trifft nur auf private Fotos zu, so lange die ausschliesslich zu private Zwecken aufgenommen und gespeichert werden, spätestens bei der Veröffentlichung in sozialen Medien, wird es zumindest erstmal kritisch. Spätestens wenn die private Homepage ein bisschen mit AdSense & Co vermischt wird, sind wir ganz schnell im Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit.

Und für alle freiberuflichen Fotojournalisten gilt es eh nicht, denn hier erfolgt die Speicherung mit Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Und ja, wer eine Website hat sollte sich auf jeden Fall wie weiter oben von /bd/ erwähnt Gedanken um die Konformität seiner Datenschutzerklärung machen. Aber das ist eine andere Baustelle.
 
Es wäre schön wenn das mit dem KUG so einfach wäre...

"Deklinieren" wir es doch einmal "von oben nach unten" durch...

Meinungsfreiheit und andere in Frage kommenden Grundrechte
ersatzweise
KUG
ersatzweise
Berufsstand
ersatzweise
Vertragliche Verpflichtungen
ersatzweise
Information durch Aushang
ersatzweise
Berechtigtes Interesse

Ziemlich viel "ersatzweise" dafür, dass die informierte Einwilligung jedes Betroffenen die einzig zulässige Verarbeitungsgrundlage sein soll, oder?

Nur um es festzustellen: Es ist völlig klar und zwar solange bis mal mindestens ein OLG das Gegenteil feststellt. Wird das passieren? Keiner weiß es.

Das ist ja der rhetorische Trick des Ursprungsartikels, den ich hier aus bereits erwähnten Gründen nicht verlinken will. Dort steht nämlich noch "im Zweifel", was nicht etwa "fast immer" sondern "so gut wie nie" bedeutet. Im nächsten Artikel wird dann schon ein "muss immer eine informierte Einwilligung vorliegen" daraus.

Ich kann hier zur Verdeutlichung aufführen, was "im Zweifel" z.B. bedeutet: Immer wenn es sich um eine Videoüberwachung handelt, sind weitere Maßnahmen notwendig. Aber auch hier haben sich die Aufsichtsbehörden schon klar positioniert und erklärt, wie die Information der Betroffenen auszusehen hat und auch hier bedarf es keiner informierten Einwilligung jedes Betroffenen.

Noch ein persönliches Wort dazu: Ich werde im Moment jeden Tag mit solchen Szenarien konfrontiert. Letzte Woche habe ich ernsthaft darüber diskutiert, ob man im BtB denn noch Visitenkarten ohne informierte Einwilligung des betroffenen annehmen dürfte. Absurd! Dabei tut sich ein Berufsstand hervor, der es eigentlich besser wissen müsste. Warum wohl? Diese Schlussfolgerung kann nun jeder für sich ziehen...

Eigentlich könnte ich mich zurück lehnen, weil wenn das die nächsten 3 Monate so weiter geht, kann ich mich für die nächsten 5 Jahre völlig meiner Kunst widmen.

Für meine Linsenkünstler werde ich dazu in den nächsten Tagen einen ausführlichen Kommentar auf unserem Blog schreiben, den ich hier aber nicht verlinken darf - Forumsregeln.
 
Zuletzt bearbeitet:
Steinigt mich, aber ich habe da kein Problem mit.
Fremde Menschen ungefragt fotografieren und im Netz zeigen, das fand ich schon immer irgendwie dreisst und unverschämt - nichts für ungut!

Hochzeitsfotografen müssen sich dann wohl zukünftig genauer erkunden, ob es Gäste gibt die nicht fotografiert werden wollen.
 
@ /bd/:
Du schreibst zwar viel und oft, sagst aber letztendlich inhaltlich absolut nichts Konkretes, an dem man irgendetwas festmachen könnte.
Sehr schade, aber in dieser Form weder aufklärend, noch hilfreich in einer Situation, die für viele Fotografen sehr viele Fragen aufwirft und kaum erhellende Antworten kennt.
Du kritisierst anwaltliche Abhandlungen, die im Netz zu finden sind, kommst aber selbst leider nicht auf den Punkt.

Was nun genau bringt denn die DSGVO für Vereine, die ihre Veranstaltungen (Oktoberfest, Fussballspiele etc) auf ihrer Homepage dokumentieren/bewerben, für Städte, die ihre Rathaus-Einweihung mit vielen Besuchern auf DVD verewigen, für Schulen/Kindergärten, die ihre Feiern mit abgebildeten Kindern/Eltern öffentlich (Bildaushang) dokumentieren, für Bands, die mit Bildern des begeisterten/feiernden Publikums für sich werben, für Sponsoren von Großveranstaltungen, die mit Bildern des Publikums Markenverbundenheit aufzeigen wollen, für Fotografen, die ihre Bilder von Städtreisen bei Agenturen anbieten, mit sich?
Alles nicht-redaktionell, alles sanktioniert?
Den Fotografierten als "Beiwerk" gibt es ja zukünftig wohl ebenso wenig wie den bislang problemlos zu Fotografierenden als Teilnehmer von öffentlichen Aufzügen/Umzügen (Karneval etc).
 
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Ich frage mich, wie das umgesetzt werden soll. Täglich werden allein mit Handys Millionen Fotos in Deutschland geschossen, wenn Kids sich gegenseitig fotografieren, wenn Touristen Städtebesichtigungen machen und sich auf irgendeinem Marktplatz oder was auch immer ablichten usw. Überall sind da doch auch erkennbar Leute im Hintergrund zu sehen, die keiner fragt und auch nicht fragen kann. Und habe ich das richtig verstanden, es müsste ja wohl auch vor dem fotografieren gefragt werden. Geht gar nicht in solchen Situationen. Und die Fotos, die mit Handys gemacht wurden, landen ruckzuck im Internet auf Instagram und co.
Ich finde Datensicherheit auch eine wichtige Sache. Aber ich befürchte, dass wir die Zeit nicht mehr zurückdrehen können. Wir leben längst in einer gläsernen Welt.
 
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