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Gebühr für Handwerkskammer

Coolshot

Themenersteller
Moin, ich weiß nicht, ob das Thema hier passt und/oder erwünscht ist.
Ich habe im Raum Lübeck ein Gewerbe für Fotografie angemeldet.
Gleichzeitig kam ein Brief von der Handwerkskammer Lübeck zur Eintragung.
In so ziemlich allen Quellen im Internet steht, dass §113 der HwO gilt, die besagt, dass man im ersten Jahr befreit ist, im zweiten und dritten Jahr die Hälfte zahlen muss, im vierten den Zusatzbeitrag nicht zahlen muss.
Nun rief ich bei der Handwerkskammer an, um die Beiträge zu erfragen, hier wurden mir 107€ für die Anmeldung genannt, sowie 220€ jährlich.
Im Anschluss hakte ich nach, ob §113 anzuwenden ist. Dies verneinte die Handwerkskammer, es gebe keine Befreiungen. Und wenn ich schon einmal ein anderes Gewerbe angemeldet hätte, gäbe es auch keine reduzierten Beiträge.
Ich bin etwas überrascht, habe ich doch ein geltendes Gesetz als vorrangig gehalten und nie etwas davon gelesen, dass die Handwerkskammern das selbst bestimmen können.
Wie war es bei euch? Habe ich Unrecht mit meiner Annahme?
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Kammern beschließen ihre Gebührenordnung per Satzung selbst. War schon immer so.
Ist also von Kammer zu Kammer durchaus unterschiedlich.
 
Ich frage mich dann jedoch, wofür es extra ein Gesetz dafür gibt, welches ganz klar vorgibt, wie mit den Gebührenordnungen umgegangen werden muss.
Das wäre ja so, als wenn eine Kneipe sagt, dass bei denen auch kleine Kinder Alkohol trinken dürfen.

Ich meine, in dem Gesetz stehen ja keine Gebühren an sich - hier entnehme ich schon die Freiheit, dass die Kammern diese selbst festlegen dürfen, da sicherlich auch Kosten und Leistungen unterschiedlich sind.

Und wie gesagt, wenn ich danach im Internet suche, finde ich nirgends, dass das einfach per Satzung umgangen werden kann.

Vgl. hierzu:
https://www.existenzgruender.de/Sha...werb-Mitgliedsbeitrag-an-Handwerkskammer.html

oder

https://www.bundestag.de/resource/b...63772407e42847e7b73d/WD-5-128-18-pdf-data.pdf


Gut, bei mir wird jetzt noch der Umstand hinzukommen, dass ich mal, vorsichtig wie ich war, bei meinem allerersten Affiliate-Link auf einem Blog mit 100 Klicks gleich ein Gewerbe angemeldet habe. Ich hatte damals Bekanntschaft mit einigen Leuten, die alles versucht haben, mir ans Bein zu pinkeln und ich wollte mich nicht angreifbar machen.
Dies scheint jetzt dazu zu führen, dass ich damit jetzt diese Regelung sowieso nicht anwenden kann. Würde bedeuten, dass meine 3,71€ Werbeeinnahmen von damals verhindern würden, etwa 440€ zu sparen - aber das ist eine andere Geschichte.

Aber das wusste die Bearbeiterin nicht.

Ich rege mich halt auf, weil diese Mitgliedschaft, deren Vorteile ich sicherlich nie in Anspruch nehmen werde, wahrscheinlich teurer ist, als meine Einnahmen für mindestens ein paar Monate.

Ich wollte mich ausprobieren, es gleich von Anfang richtig machen. Bin davon ausgegangen, dass ich mindestens ein Jahr, und zusätzlich noch zwei weitere Jahre zumindest hälftig befreit werde. Nun arbeite ich vor allem für die Handwerkskammer.

Sorry, dass deswegen meine Antwort so pissig klingt. Ich würde trotzdem gerne wissen, warum das Gesetz nicht höherrangig ist als deren Satzung und sie es einfach ignorieren können. Und vor allem auch, warum alle Quellen behaupten, dass es diese Reduzierung gibt.
 
Auch bei der HWK Lübeck gibt es eine Beitragsbefreiung im ersten Jahr und die Beitragsermäßigung in den drei Folgejahren. Aber eben nur für Existenzgründer, d.h. für solche juristische Personen, die erstmalig ein Gewerbe anmelden.

In der HwO selbst steht übrigens, dass es eine Beitragsbefreiung für Kleinunternehmer gibt. Das ist aber nicht der Kleinunternehmer gem. Umsatzsteuergesetz, sondern der nach HwO. Das sind verschiedene Dinge.
Kleinunternehmer nach HwO - und somit vom Beitrag befreit - bist du mit einem Gewerbeertrag (bzw. Gewinn vom Betrieb eines Gewerbes) von weniger als 5200€/Jahr (HwO §113 (2), Satz 4). Das sind nicht ganz 434€/Monat.


Offenbar hast du dich nicht genügend oder an den falschen Stellen informiert.

Wir haben hier im Forum übrigens eine FAQ zum Thema:
FAQ: Fotografengewerbe in D


.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage teilen wir mit, dass es bei der Handwerkskammer Lübeck keine Beitragsbefreiungen gibt, alle unsere Betriebe zahlen Beitrag. Als möglicher Existenzgründer könnten Sie für die Jahre 2020 und 2021 einen geminderten Beitrag von 110,00 Euro jährlich zahlen.

Dies ist die Antwort, die ich im Nachgang meines Telefonats per Mail erhalten habe. Kein Wort vom ersten Jahr, nach dem ich gefragt habe. Darf ich da nicht stutzig werden und hier nachfragen?

Auszug deren Ordnung:
Gemäß § 113 Abs. 2 Handwerksordnung tritt bei diesen Fällen folgende Regel in Kraft:
Jahr der Anmeldung = beitragsfrei


Ich habe genau nach diesem Widerspruch gefragt, warum es das erste beitragsfreie Jahr angeblich nicht gibt.

Aber ich merke an deiner Antwort, dass du genervt bist und mein Problem vielleicht nicht ganz nachvollziehen kannst oder willst.

Wie gesagt: Als ich diese Information einholte, wusste die Dame nichts davon, ob ich Existenzgründer bin, oder nicht. Ich frage mich eben nur, warum die Beitragsbefreiung im ersten Jahr "unterschlagen" wurde.

Und in der HwO steht:
Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.


Dies bezieht sich eben nicht nur auf die <5200€ Kleinunternehmer, welche viele besondere Bedingungen erfüllen müssen.

Aber du hast natürlich recht: Eigentlich ist es für mich sowieso egal. Ich war übrigens davon ausgegangen, dass es sich um das erste Gewerbe im Handwerk handeln muss, um als Existenzgründer zu gelten. Und nicht, dass ich diesen Status verliere, weil ich mal vorsichtshalber Einnahmen durch Affiliate-Links angekündigt habe. Es ist dann wohl Irrglaube, dass man mit Vernunft versucht, Gesetze und Ordnungen zu begreifen. Und fasst man diese falsch auf, wird man als Idiot abgestempelt. Schade...
 
Aber ich merke an deiner Antwort, dass du genervt bist und mein Problem vielleicht nicht ganz nachvollziehen kannst oder willst.
Nein, ich bin nicht genervt. Ich verstehe dein Problem nur nicht.
Du bist kein Existenzgründer, weil du nicht erstmalig ein Gewerbe anmeldest.
Und wenn du unter 5200€ Gewinn mit dem Gewerbe erzielst, bist du von der Beitragszahlung befreit.

Die entsprechenden Dokumente sind alle auf der Seite der HWK Lübeck abrufbar.
https://www.hwk-luebeck.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/beitrag-gebuehren.html

Ich frage mich eben nur, warum die Beitragsbefreiung im ersten Jahr "unterschlagen" wurde.
Das kann dir hier niemand beantworten. Das kann nur die Dame der HWK Lübeck.

Und fasst man diese falsch auf, wird man als Idiot abgestempelt. Schade...
Wer hat dich als Idiot abgestempelt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Weshalb gibt es denn überhaupt (noch) diese Zwangsmitgliedschaft in einer Handwerkskammer bzw. der IHK?

Mal abgesehen von Ausbildungsordnungen und -Prüfungen, welche Vorteile hat man denn von der HWK?
 
Statt sich aufzuregen könnte man einfach mal den § 113 aufmerksam durchlesen.

Da steht:

"Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt."

Was kann an dieser Formulierung unklar bleiben?
 
Meine Güte, es geht darum, dass mir die Kammer bei einem Anruf und bei einer Mail gesagt hat, dass es bei ihnen keine Befreiung gibt - unabhängig vom Status eines Existenzgründers, sie hatten gar keine Daten von mir.
Erst auf Nachfrage erzählten Sie vom zweiten und dritten Jahr Ermäßigung. Und erst auf noch weitere Nachfrage erzählten Sie vom ersten Jahr Befreiung.

Scorpios erste Antwort suggeriert ebenfalls, dass die Kammern unabhängig vom Gesetz ihre Beiträge selbst bestimmen dürfen - was nur bedingt richtig ist, denn alle scheinen sich, wie von mir hinterfragt, an §113 halten zu müssen und sie können eben keine Befreiungen einfach per Satzung ausschließen.

Ob das nun mich betrifft oder nicht war eingangs völlig irrelevant. Die Kammer wusste weder beim Anruf noch bei der Mail, dass oder ob ich bereits ein Gewerbe angemeldet habe.
 
Ach so...

Also, wie war das bei mir?

Keine der für mich zuständigen Institutionen, weder Kammer, noch Krankenkasse noch Berufsgenossenschaft oder das Finanzamt, haben mich auf die Möglichkeit von Befreiung, Minderung, Stundung oder was auch immer mir zum Vorteil gereicht hätte, hingewiesen.

Einige Sachbearbeiter der genannten Institutionen haben telefonisch und schriftlich, auch auf mehrfache Nachfrage, behauptet, so etwas gäbe es nicht. Einige Sachbearbeiter haben darüber hinaus objektiviert falsche Angaben gemacht oder mich über die Konsequenzen meiner Aussagen im Unklaren gelassen. Ob dies aus schierer Unkenntnis oder mit Vorsatz geschehen ist, kann und mag ich nicht beurteilen.

Ich habe diese Fragen von meinem Steuerberater bzw. von meinem Wirtschaftsberater klären lassen. Beide habe ich in einer Erstberatung zur Unternehmensgründung kennen gelernt. Einen Fachanwalt habe ich nicht benötigt.

Auf die Idee, in einem technischen Fotografie-Forum eine belastbare Antwort auf meine dahin gehende Fragen zu finden bin ich nicht gekommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

Beiträge legt jede HWK selbst fest.
In meiner Region Südwestfalen Arnsberg habe ich einmalig 120€ für die Anmeldung und den Eintrag in die Liste der zulassungsfreien Gewerbe bezahlt.
Das erste Jahr war Beitragsfrei, das zweite und dritte mit halbem Beitragssatz und ab dem 4. Jahr voll.
Das gilt nur, wenn du erstmalig ein Gewerbe anmeldest, was bei mir der Fall war.
 
Vielleicht geht die HWK auch einfach davon aus, dass man weiß, was man tut, wenn man ein Gewerbe anmeldet. Dazu gehört eben aus, sich mit genau diesen ganzen Fragen im Vorfeld zu beschäftigen.

Und: Nur dass die Dame Dich eventuell falsch informiert hat, bedeutet ja noch lange nicht, dass auch Dein Beitrag danach berechnet wird.
 
Vielleicht geht die HWK auch einfach davon aus, dass man weiß, was man tut, wenn man ein Gewerbe anmeldet. Dazu gehört eben aus, sich mit genau diesen ganzen Fragen im Vorfeld zu beschäftigen.


Das ist nicht so trivial. Als ich einst anfing, gab es gar kein Internet, in dem man sich informieren konnte. Die IHK (bei mir) war schon damals mehr als arrogant in Sachen Auskünfte. Die betrachten kleine Firmen und Selbstständige nur als Melkvieh für die Beiträge. Ich wüsste nicht, dass die IHK mir in der ganzen Zeit auch nur einmal von Nutzen gewesen wäre. Die weiterhin bestehende Zwangsmitgliedschaft ist einfach nur frech.

Zu ihren Veranstaltungen werden die 'Kleinen' eh nicht eingeladen. Höchstens, wenn es um kostenpflichtige Termine geht.
 
Beim Thema Handwerkskammer bin ich auch jedes Jahr etwas muffig, wenn die Rechnung ins Haus flattert.


Ist quasi sowas wie die GEZ bei Haushalten, tun kann man dagegen nix :rolleyes: :lol:


Jeder Kammer macht das etwas unterschiedlich je nach Standort. In den ersten Jahren ist es meisstens etwas reduziert, aber ansonsten geht man natürlich bei einem Gewerbe davon aus, dass Gewinne erzielt werden.


Von daher, Augen zu & durch (y)
 
Sorry, dass deswegen meine Antwort so pissig klingt. Ich würde trotzdem gerne wissen, warum das Gesetz nicht höherrangig ist als deren Satzung und sie es einfach ignorieren können. Und vor allem auch, warum alle Quellen behaupten, dass es diese Reduzierung gibt.

Bei so viel Verärgerung kann man verstehen, wenn Du die beiden von Dir zitierten Quellen nicht sorgfältig genug durchgelesen hast.

Hiernach gibt es zwei Möglichkeiten der Befreiung:

Die erste gemäß Satz 4 gilt eben grade nicht für sämtliche Kleinstbetriebe, sondern ausdrücklich nur für natürliche Personen im Sinne des § 90 (3) HwO. Was das für Leute sind? Guckstu im pdf auf Seite 3 unten.
Musst aber auch noch nen Blick in den § 1 HwO werfen.
Ich versteh das aus meiner laienhaften Sicht so: Die breite Masse fällt unter § 90 (2) HwO und hat deshalb keinen Anspruch auf Freistellung. Es gibt aber eine kleine Minderheit, die nicht wegen ihrer Tätigkeit, sondern nur wegen ihrer vorangegangenen Ausbildung zur Handwerkskammer gehört. Um es mal bildlicher zu verdeutlichen: ein Tischlergeselle hat eine Kreissäge und bietet in seiner Nachbarschaft fachgerechte Zuschnitte gegen Bezahlung an. Er verdient damit weniger als 5.200,- € im Jahr. Das ist dann eine unwesentliche Tätigkeit im Sinne des § 1 (2) Satz 2 Nr. 1 HwO, weil man das Zuschneiden als solches in weniger als drei Monaten erlernen kann. Dementsprechend braucht er auch keine Zulassung, um diese Tätigkeit auszuüben. Er wird aber durch die Sonderregelung in § 90 (3) HWO trotzdem zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verdonnert, weil er Geselle in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist, weil das Zuschneiden Teil seiner Erstausbildung war und weil das Zuschneiden den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit ausmacht. Immerhin wird der Ärmste vom Beitrag befreit, damit er nicht draufzahlt, nur weil er im Gegensatz zu anderen Kreissägenbesitzern zufällig vom Meister gelernt hat, wie man so nem Teil umgeht.

Fotograf ist zwar ein Handwerksberuf, aber meines Wissens kein zulassungspflichtiger (was man mithin auch daran erkennt, wer sich alles als solcher betätigt) Ergo sind die fotografischen Kleinunternehmer bei der Befreiung gemäß Satz 4 komplett außen vor - ganz egal, ob sie vorher irgendeinen Abschluss in ihrem "Handwerk" erworben haben oder nicht.

Dafür spräche bei Fotografen im Regelfall nichts gegen eine Befreiung nach Satz 5. Warum es bei Dir nicht geklappt hat, hast Du Dir ja schon selbst beantwortet: § 113 (2) Satz 5 HwO interessiert sich ausschließlich dafür, ob schon mal ein Gewerbe gemeldet war und nicht für die Gründe weshalb. Wenn die Dame am Telefon Deinen Namen eingibt, geht an ihrem Rechner kein Fenster auf, in dem drinsteht, warum Du es damals gemacht hast und wie mickrig Deine Einnahmen waren.

Also hast Du im Grunde eine völlig korrekte Antwort erhalten, nur die Begründung war etwas dürftig - wobei wir nicht wissen, wie hitzig diskutiert worden ist und ob eine sachliche Erklärung überhaupt noch angekommen wäre.

Dass Du jetzt wegen der Anmeldung von damals eine Zeitlang für lau arbeitest oder sogar noch draufzahlst, ist allerdings schon ausgesprochen unglücklich. Nichtsdestotrotz hast Du Dich - zumindest, wenn man dem folgenden Link glaubt - wohl richtig verhalten:

https://www.bonek.de/internet-marketing-gewerbe-anmelden/

Kann man sich zweifellos drüber ärgern. Aber deswegen in aller Öffentlichkeit ein Riesenfass aufmachen und aberwitzige Verschwörungstheorien darüber in die Welt setzen, dass die bösen Handwerkskammern geltende Gesetze ignorieren, sollte man vielleicht schon im eigenen Interesse besser nicht.
 
Nur mal so zur Info:
Das interessiert den TO doch offensichtlich alles überhaupt nicht mehr.
Letzte Aktivität: 24.10.2019 14:32
 
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