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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Der Argumentation der Vertreter der Aufsichtsbehörden, dass eine Veröffentlichung, die nicht auf eine begrenzte Gruppe beschränkt ist, regelmäßig zur Anwendung der DSGVO führt kann ich folgen und entsprechend habe ich meine Position in dieser Detailfrage angepasst.

(y) (auch wenn ich das nicht gerade eine Detailfrage nennen würde)


Selbst wenn man durch die Verarbeitung "Veröffentlichung" den Bereich der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verlässt, ist für die öffentliche und soziale Sphäre Art. 6 (1) f berechtigtes Interesse anzunehmen.

sehe ich nicht so


Bei Aufnahmen und deren Veröffentlichung aus der privaten und Intimsphäre wird die dahin gehende Begründung zumindest brüchig. Wenn hier Art (1) a informierte Einwilligung notwendig ist, dann muss diese Einwilligung nicht schriftlich erfolgen.

das muss es ja generell nicht- weiß nicht, wieso Du das hier erwähnst und auch noch extra betonst.

Aber schön, dass Du hier zumindest die Möglichkeit einräumst, dass evtl. eben doch eine Einwilligung notwendig ist, ein berechtigtes Interesse also doch nicht vorliegen könnte.

Und wieder sind wir bei der Unsicherheit.

Wie gesagt - letztlich sind das insofern auch rein akademische Diskussionen, weil sie das tatsächliche Risiko nicht berücksichtigen.

Wie ich oben bereits geschrieben habe, finde ich dieses Argument ziemlich daneben. Erstens, weil es in einer rechtlichen Frage irrelevant ist, es zweitens unmoralisch ist und drittens unseriös im Hinblick auf die Zukunft.

Es haben sich schon öfters Menschen in Sicherheit gewogen, weil es zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Sanktionen/Sanktionsmöglichkeiten gab. Bis sich dann daran etwas geändert hatte.

Natürlich muss es aber jeder für sich entscheiden, inwieweit er ein Risiko eingehen möchte- aber das ist ja nicht Gegenstand der DSGVO.

vg, Festan
 
Erstens, weil es in einer rechtlichen Frage irrelevant ist, es zweitens unmoralisch ist und drittens unseriös im Hinblick auf die Zukunft.

Erlaube mir hierzu einige deutliche Worte, lieber Festan.

Es mag für den Laien eine hinreichende Strategie sein sich mit Begriffen wie "Unsicherheit" aus dem aktuellen Geschehen zurück zu ziehen, um abzuwarten, bis auch die letzte Detailfrage geklärt ist. Was im übrigen nie der Fall sein wird, weil Gesetze nun mal Rahmenwerke sind, die auf konkrete Fälle anzuwenden sind und dabei immer von Menschen interpretiert werden. Hinzu kommt, dass sich aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen diese Anwendung und Interpretation auch noch ändert. So etwas wie Sicherheit, so wie du sie anscheinend verstehst, gibt es in diesem Zusammenhang nicht, hat es nie gegeben und wird es nie geben.

Ich und viele andere können sich den Luxus jedenfalls nicht leisten. Vielmehr muss ich mich aufgrund der immer zum aktuellen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen in Form von Originalen, Interpretationen, Handreichungen, Tatbeständen und Vorlagen eine Position beziehen, Prozesse definieren und risikomindernde Maßnahmen formulieren, die Durchführung dieser Maßnahmen kontrollieren und dokumentieren.

Jeder, der eine Tätigkeit durchführt, umso mehr wenn diese beruflicher Natur ist, die im Zusammenhang mit der DSGVO steht tut aus meiner Sicht gut daran, sich an diese Vorgehensweise zu halten und nicht von der völlig falschen Vorstellung leiten zu lassen, er könnte "Unsicherheiten" irgendwie kategorisch ausschließen oder darauf warten, bis es andere für ihn tun.

Wer sich jedoch so gar nicht vom Gefühl der Unsicherheit lösen kann und des Nachts wach in seinem Bette liegt, sollt dafür nicht der DSGVO die Schuld geben.

Das Zauberwort in diesem Zusammenhang lautet Compliance, was nur sehr unzureichend mit Konformität übersetzt werden kann.

Jede Tätigkeit ist mit dem Risiko eines Eintritts eines Schadensereignisses verbunden. Es gibt weder einen Liter, noch ein Kilo, noch ein DSGVO Sicherheit und schon gar nicht gibt es so etwas wie absolute Sicherheit. Sicherheit ist immer die Summe der risikomindernden Maßnahmen. Die Maßnahmen müssen zudem auch noch effizient und effektiv sein.

Auch die DSGVO ist durchwoben von dem Prinzip der Risikoabwägung, sie findet sich in nahezu jedem Zusammenhang, in dem Entscheidungen notwendig sind. Ein "so und so ist das" in Form eines "Kochrezeptes" wirst du in diesem Zusammenhang in der DSGVO nicht finden. Wer nicht versteht, dass es hier um Risikoabwägung im Sinne des Betroffenen geht und nicht um "Sicherheit" oder "Unsicherheit" für den Verantwortlichen, wird es sehr schwer haben die DSGVO anzuwenden bzw. seine Tätigkeiten durchzuführen.

Im übrigen darfst du dich nicht mehr in ein Auto setzen und am Verkehrsgeschehen teilnehmen, wenn du der Meinung bist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit könnten "Unsicherheiten" ausgeschlossen werden.

In diesem Prozess hat jeder seine Rolle und diese Rollen weichen entschieden voneinander ab, weil die damit verbundenen Zielsetzungen voneinander abweichen, es also Zielkonflikte gibt.

Aus Sicht der Aufsichtsbehörde steht natürlich das Risiko für den Betroffenen im Vordergrund. Aus Sicht des Verantwortlichen sind die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Betroffenen hingegen nur Mittel zum Zweck zur Gefahrenabwehr für den Verantwortlichen.

Compliance ist also auch kein Selbstzweck, vielmehr dient auch die Einhaltung der Compliance, so oder so gesehen, der Schadensabwehr.

Erstens, weil es in einer rechtlichen Frage irrelevant ist, es zweitens unmoralisch ist und drittens unseriös im Hinblick auf die Zukunft.

Diese Behauptungen sind so falsch, wie sie nur sein können und ich verwahre mich dagegen, dass du mir ein unseriöses und unmoralisches Verhalten vorwirfst.

In dem besprochenen Fallbeispiel habe ich doch nicht dazu aufgerufen mit Vorsatz und krimineller Energie gegen die DSGVO zu verstoßen.

Das Risiko eines Bußgeldverfahrens ist objektiviert sehr gering, weil etwa in Hessen ca. 250.000 Unternehmen, alleine 432 Gemeinden mit ihren unzähligen Institutionen, vom Einwohnermeldeamt bis zur Kita und in dem besprochenen Fall noch 6 Millionen Einwohnern mit unzähligen Einzelfällen, als solche muss jede Veröffentlichung gewertet werden, 42 Mitarbeiter, in Worten Zweiundvierzig, der Aufsichtsbehörde gegenüber stehen, wovon etwa 10 überhaupt nur operativ zuständig sind.

Wenn ich also feststelle, dass das Risiko im Hinblick auf die Compliance zur DSGVO sehr gering ist, wenn du ein Bild unter Berücksichtigung von Art. 6 (1) f auf Facebook veröffentlichst, ist das eher noch eine Untertreibung.

Das ist keine moralische Kategorie, sondern eine schlichte Feststellung. Man kann das bedauern, man kann es moralisieren, es ändert aber nichts an den Tatsachen.

"100 Tage" nach DSGVO bleibt festzuhalten, dass es nicht den geringsten empirischen Beleg dafür gibt, dass §80 nicht abschließend wäre und eine Abmahnung nach UWG gar nicht möglich ist.

Bleibt schließlich der Schadensersatz nach §82. Hierzu muss der Betroffene einen tatsächlichen Schaden gerichtsfest, was in der Regel durch entsprechende Gutachten erfolgt, nachweisen. Es gab bisher genau nur einen völlig wirren Versuch eines Anwalts, bei dem viele offene Fragen nie geklärt werden konnten, unter anderem, ob er überhaupt ein Mandat hatte, einen Schadensersatz wegen der Verwendung einer nicht verschlüsselten Verbindung einzufordern. Ansonsten Schweigen im Walde. Mir fehlt vielleicht auch einfach die Fantasie um einen Schaden für die Betroffene abzuleiten, wenn Hutschi ein Bild von Tante Erna postet, wie sie auf Karl-Heinz silbernen Hochzeit gemütlich an der Tafel sitzt. Auch hier lohnt es sich vielleicht die "gefühlten Unsicherheiten" gegen empirische Belege zu werfen und sich z.B. die Schmerzensgeld-Tabelle zu Gemüte zu führen.
 
Zuletzt bearbeitet:
So etwas wie Sicherheit, so wie du sie anscheinend verstehst, gibt es in diesem Zusammenhang nicht, hat es nie gegeben und wird es nie geben.

Klar- macht aber einen Unterschied, ob mir von 100 Stellen (RA, Richter, Sachkundige) 99 oder gar 100 sagen, dass dies oder das erlaubt oder verboten ist, oder ob es 100 unterschiedliche Auffassungen gibt, die sich zum Teil auch noch diametral gegenüber stehen.


Im übrigen darfst du dich nicht mehr in ein Auto setzen und am Verkehrsgeschehen teilnehmen, wenn du der Meinung bist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit könnten "Unsicherheiten" ausgeschlossen werden.

der Begriff der Wahrscheinlichkeit ist Dir sicher auch geläufig. Und beim Autofahren ist das Risiko ziemlich genau benennbar.
Ganz davon ab, dass man bei rechtlichen Dingen, wenn die Sachlage klar ist, eine noch viel größere Sicherheit erreichen kann- ggfls. unter Zuhilfenahme von Fachanwälten.
Das ist bei der DSGVO zur Zeit noch nicht so- wobei Deine Ausführungen genau dies suggerieren. Es ist noch so ziemlich alles unsicher. Es könnte ja sogar sein, dass ein Richter irgendwann sagt, dass die Fotografie gar nicht betroffen ist bzw. das Urheberrecht/KUG hier bereits als Regularium reicht.
Oder eben genau das Gegenteil.

Du willst mir doch nicht sagen, dass das in allen anderen Bereichen genau so ist.

Bleibt schließlich der Schadensersatz nach §82. Hierzu muss der Betroffene einen tatsächlichen Schaden gerichtsfest, was in der Regel durch entsprechende Gutachten erfolgt, nachweisen.

Nur mal exemplarisch: Teilnahme eines Bildes ohne gültige DSGVO Grundlage bei einem Wettbewerb bei einer auflagenstarken Zeitschrift. Das Bild wird daraufhin (berechtigterweise) als Werbung von der Zeitschrift auf Messen, in der Zeitschrift selber, in sozialen Medien als Aufmacher über mehrere Jahre verwendet. Auch in speziellen Publikationen kommt es als Aufmacher zum Einsatz.

Ganz ehrlich: ich habe keine Ahnung, ob so etwas zu einem Schadenersatzanspruch des Modells führen könnte. Aber wenn, würde es sich hier nicht gerade um Peanuts handeln.

vg, Festan
 
ach ja, wenn wir gerade in diesem Bereich sind.

Selbst wenn die DSGVO selber keine große Sanktionsgefahr darstellt: wie ist es denn, wenn die DSGVO fehlt mit einem ansonsten eingeräumten Recht am eigenen Bild. Beispielsweise in einem Vertrag. Macht das dann nicht den gesamten Vertrag nichtig, und damit eben auch die Rechteeinräumung?
Und ist das dann etwa auch kein Problem mehr?

vg, Festan
 
...wenn die Sachlage klar ist, eine noch viel größere Sicherheit erreichen kann- ggfls. unter Zuhilfenahme von Fachanwälten.

Ja Festan, das denken alle, bis sie vom Richter den Begriff "verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung" lernen. :rolleyes:

Nur mal exemplarisch:

Nein Festan, nicht nur mal so eben wieder ein aus der Hutkrempe gezogenes neues Beispiel, das mit dem vorhergehenden rein gar nichts zu tun hat...

Aber wenn, würde es sich hier nicht gerade um Peanuts handeln.

...und dass du gleich wieder mit gar schrecklichen Unsicherheiten verknüpfst. Dieses Spiel kann man bis zum St. Nimmerleinstag führen und das ist nicht notwendig, wenn du meine Einschätzung eh für irrelevant, unseriös und unmoralisch hältst.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein Festan, nicht nur mal so eben wieder ein aus der Hutkrempe gezogenes neues Beispiel, das mit dem vorhergehenden rein gar nichts zu tun hat...

dachte ich mir, dass Du ausweichst- wie gesagt: auch wenn es zur Zeit da noch kein Problem gibt, und es auch für viele keines geben wird: es kann nicht nur eben doch jeden treffen, sondern auch noch massiv.

Und das Beispiel ist kein abstruses, "aus der Hutkrempe" gezogenes Beispiel, sondern eines von vielen, vielen Fällen, die genau so auftreten. Dieses eine natürlich nicht für jeden Fotografen, aber jeden Monat auf Neues für einige. Ist ja aber auch nur eines der Fälle, bei denen Bilder Verwendung finden.

...und dass du gleich wieder mit gar schrecklichen Unsicherheiten verknüpfst.

es sind Unsicherheiten, die sich aus der Realität ergeben.

Du machst genau das Gegenteil und verharmlost die Gefahren. Ich passe mich Dir hier nur an.

vg, Festan
 
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bd weicht weder aus, noch « verharmlost » er Gefahren.

Du willst eine wasserdichte Lösung, für die jemand anderes in die Haftung geht. Wirst Du nicht bekommen. Von niemandem. Ganz davon abgesehen, dass du das eh nicht glauben werden willst und sofort an anderer Stelle neue Unsicherheiten ausmachen wirst.


By the way : Das ganze Erdendasein ist eine recht lange Kette von Unsicherheiten. Des Deutschen liebstes Spiel dabei ist, diese Unsicherheiten nach Möglichkeit alle reglementiert zu wissen und dann danach zu streben, diese Regelwerke zu umgehen / brechen / missachten … such Dir was aus. Archetypisch.


Edith hat noch was für Dich, quasi als Knabberzeugs : Bei Gedanken zur Haushaltsgeschichte und Erwägungsgrund 18 : Es wird eher nicht dieses Geschleudere um grosse oder mit Passwort eingekesselte Öffentlichkeit bei Veröffentlichungen im Netz gehen, sondern darum, was unter « private Tätigkeit » so alles lustig subsumiert werden kann. Ein weiterer Quell von Unsicherheiten wird sich öffnen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

nun, /bd/ hat sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen auf das von Hutschi in die Diskussion eingebrachte Beispiel der Familienbilder bezogen. Es ging in der gesamten Diskussion der letzten Seiten um persönliche und familiäre Tätigkeiten. Insofern ist die Frage, die du mit dem Wettbewerbsbild eines Models aufwirfst, in der Tat eine ganz andere. Die magst du die ganze Zeit im Hinterkopf haben, aber weder /bd/ noch ich und vermutlich auch diverse andere haben darüber auf den letzten Seiten hier gesprochen.

Natürlich ist dein Szenario ganz anders zu bewerten. Dieses Szenario müsstest du genauer beschreiben, damit man es untersuchen kann, um dann genau in dem Sinn wie /bd/ es beschrieben hat, zu einer Abwägung zu kommen. Wenn dann noch von Verträgen die Rede ist, müsste man sich diese Verträge im Detail anschauen. Ob und was da unter welchen Bedingungen nichtig ist, lässt sich im Allgemeinen überhaupt nicht beantworten – und das ist keine Frage der DSGVO, sondern der Vertragsgestaltung und der konkreten Inhalte des Vertrags im Einzelfall.

Ich habe keine Ahnung, welche Verträge für das von dir beschriebene Szenario abgeschlossen werden, da ich diese Art der Fotografie weder betreibe, noch sie mich in irgendeiner Weise interessiert. Wenn es mich interessieren würde, würde ich beispielsweise mal einen Blick bei der Model-Community o.ä. vorbeiwerfen, da dort vermutlich mehr Leute unterwegs sind, die sich für diese Fragen interessieren. Oder eben Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, der sich mit diesen Fragen bereits intensiv beschäftigt hat. Sicherheit wird auch der dir allerdings nicht garantieren können – wie in praktisch allen juristischen Fragestellungen.
 
nun, /bd/ hat sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen auf das von Hutschi in die Diskussion eingebrachte Beispiel der Familienbilder bezogen. Es ging in der gesamten Diskussion der letzten Seiten um persönliche und familiäre Tätigkeiten.

es ging generell um die Frage, ob ein reiner Amateur die DSGVO beachten muss oder nicht. Ich bin ja schon mit der Antwort zufrieden, dass die Frage gewerblich oder nicht gewerblich keine relevante für die DSGVO ist.


Insofern ist die Frage, die du mit dem Wettbewerbsbild eines Models aufwirfst, in der Tat eine ganz andere.

nicht, was die Haushaltsausnahme angeht. Ihr habt schon mitbekommen, dass viele hier die Haushaltsausnahme und die Formulierung "persönliche und familiäre Tätigkeiten. " so weit fassen, dass jede private Aufnahme im Sinne einer nicht gewerbliche verstanden wird?

Und weil ja immer die Praxisrelevanz hier angeführt wird: die größte Usergruppe hier dürften weder reine Familiienbilderfotografen noch gewerbliche Fotografen sein. Die meisten haben Flickr/FB/Instagram/500px oder sonstwelche Accounts, die Bilder zeigen, die qualitativ nicht von Profiaufnahmen zu unterscheiden sind.

Was diese Fotografen beachten müssen, das ist für mich die Frage. Beim Recht am eigenen Bild ist das Netz voll mit Ratschlägen zu TfP Aufnahmen- Vertrag dringend angeraten. Trotzdem sind die allermeisten TfP Fotografen und Modell reine Amateure- die Frage, was hier neben dem bereits bekannten bei der DSGVO zu beachten ist, ist eine ganz erhebliche.

Und das gilt genauso wie andere Genres wie Street, Sport, Konzerte/Veranstaltungen und sogar Hochzeiten. "Ambitionierte


Die magst du die ganze Zeit im Hinterkopf haben, aber weder /bd/ noch ich und vermutlich auch diverse andere haben darüber auf den letzten Seiten hier gesprochen.

aber ganz viele andere- und weiter oben hatten ich und andere das auch deutlich gemacht.

Natürlich ist dein Szenario ganz anders zu bewerten.

warum? Mein obiges Beispiel bezog sich auf eine reinen Hobbyaufnahme, ohne kommerzielle Absicht. Ich weiß nicht, was daran jetzt so besonders sein sollte in Bezug auf das hier bisher diskutierte.


Dieses Szenario müsstest du genauer beschreiben, damit man es untersuchen kann

08/15 TfP Shooting und Teilnahme an einem Wettbewerb. Machen regelmäßig tausende Fotografen- auf jeden Fall mehr, als es Hochzeiten gibt.

Wenn dann noch von Verträgen die Rede ist, müsste man sich diese Verträge im Detail anschauen. Ob und was da unter welchen Bedingungen nichtig ist, lässt sich im Allgemeinen überhaupt nicht beantworten – und das ist keine Frage der DSGVO, sondern der Vertragsgestaltung und der konkreten Inhalte des Vertrags im Einzelfall.

natürlich alles außer der DSGVO außen vor gelassen. ich weiß, wie man einen TfP oder auch pay (Model wird bezahlt) Vertrag aufsetzt- ich will nur, dass der nicht durch die DSGVO nichtig wird (wenn er das wegen was anderes sein sollt, so ist das hier nicht von Belang)

Oder eben Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, der sich mit diesen Fragen bereits intensiv beschäftigt hat. Sicherheit wird auch der dir allerdings nicht garantieren können – wie in praktisch allen juristischen Fragestellungen.

natürlich nicht- aber da habe ich schon einige Auseinandersetzungen überstanden. Nur war das vor der DSGVO.

Ich hatte ansonsten das mit Vertrag und DSGVO ja auch nur als Argument angeführt, dass die rechtliche Tragweite der DSGVO mittelbar auch weit über die hier immer erwähnten Sanktionsmöglichkeiten hinausgehen können. Oder besser formuliert gehen könnten- u.a. auch, weil ja wie Du hier gerade manche Szenarien gar nicht auf dem Schirm hast.

Deshalb halte ich solche Aussagen

/bd/ schrieb:
Wenn ich also feststelle, dass das Risiko im Hinblick auf die Compliance zur DSGVO sehr gering ist,

einfach nicht für richtig in ihrer Absolutheit.

vg, Festan

P.S.: Danke für Deine sachliche Argumentation
 
Moin,

es ging generell um die Frage, ob ein reiner Amateur die DSGVO beachten muss oder nicht. Ich bin ja schon mit der Antwort zufrieden, dass die Frage gewerblich oder nicht gewerblich keine relevante für die DSGVO ist.

Ja, gewerbliche Tätigkeiten sind sicher niemals privat oder familiär – das sollte m. E. offensichtlich sein. Ob jemand Amateur ist, spielt hingegen keine Rolle. Es geht, wie /bd/ jüngst erneut schrieb, nie um die jeweilige Person, sondern immer um die jeweilige Tätigkeit. Umgekehrt kann auch ein Profi Familienbilder (von der eigenen Familie) machen, die dann selbstverständlich nicht unter die DSGVO fallen, wenn er sie nur für persönliche oder familiäre Tätigkeiten nutzt. Wäre ja auch ziemlicher Quatsch, wenn er das nicht dürfte.

nicht, was die Haushaltsausnahme angeht. Ihr habt schon mitbekommen, dass viele hier die Haushaltsausnahme und die Formulierung "persönliche und familiäre Tätigkeiten." so weit fassen, dass jede private Aufnahme im Sinne einer nicht gewerbliche verstanden wird?

Das ist aber sicher falsch. Nimm den Begriff "persönlich oder familiär" einfach ernst: Warum sollte eine Aufnahme eines wildfremden Models, mit dem man zudem noch einen Vertrag schließt, und erst recht die anschließende Einreichung bei einem Wettbewerb eine persönliche oder familiäre Tätigkeit sein? Wenn du meinst, dafür ernsthaft im Zweifel vor einem Gericht argumentieren zu können, mach das meinetwegen. Ich kann mir nicht vorstellen, wie das gelingen soll.

… Die meisten haben Flickr/FB/Instagram/500px oder sonstwelche Accounts, die Bilder zeigen, die qualitativ nicht von Profiaufnahmen zu unterscheiden sind. … Was diese Fotografen beachten müssen, das ist für mich die Frage. … Trotzdem sind die allermeisten TfP Fotografen und Modell reine Amateure- die Frage, was hier neben dem bereits bekannten bei der DSGVO zu beachten ist, ist eine ganz erhebliche.

Das ist im Allgemeinen sicher nicht zu beantworten, weil es eben nun einmal einen riesigen Unterschied macht, ob es sich beispielsweise um ein Porträt mit TfP oder auch gegen Geld handelt (ich gehe, wie ich hier schon mehrfach geschrieben habe, davon aus, dass in beiden Fällen die DSGVO greift; ich habe aber auch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass ich mich für diese Art der Fotografie nicht interessiere und daher kein Interesse daran habe, dies im Detail zu recherchieren – daher der Hinweis auf externe Quellen in meinem letzten Beitrag) oder eine Aufnahme von Schloss Sanssouci, auf der auch ein paar Dutzend Leute zu sehen sind, die zufällig gerade dort herumliefen (diesen Fall haben wir hier bereits ausführlich betrachtet und meine Auffassung dazu habe ich mitgeteilt).

Und das gilt genauso wie andere Genres wie Street, Sport, Konzerte/Veranstaltungen und sogar Hochzeiten.

Ja, diverse dieser Genres fallen unter den Bereich, der in der Stellungnahme Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit betrachtet wird. Wir haben hier bereits ausführlich über diese Fragestellung diskutiert. Wenn man dieser Stellungnahme nicht folgen mag, müsste man erklären, an welcher Stelle man die Argumentation für falsch hält. Dann könnten wir an dieser konkreten Stelle weiterdiskutieren. Ohne einen solchen konkreten Punkt wird sich die Diskussion im Kreis drehen.

Bei Hochzeiten sieht es anders aus. Dazu gibt es beispielsweise Hinweise in der Publikation Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg sowie in verschiedenen anderen Quellen, die wir im Lauf der Diskussion hier schon mehrfach betrachtet hatten. Auch da müsste man sich die gleiche Mühe machen wie eben beschrieben, wenn einen das interessiert: Argumentation anschauen und auf Stichhaltigkeit prüfen; bei Zweifeln versuchen, andere seriöse Quellen zu finden, ob diese weiterhelfen; ggf. hier konkret nachfragen, ob hier jemand weiterhelfen kann. Oder halt zu einem Juristen gehen, der sich mit dem Thema auskennt, und sich von dem beraten lassen.

warum? Mein obiges Beispiel bezog sich auf eine reinen Hobbyaufnahme, ohne kommerzielle Absicht. Ich weiß nicht, was daran jetzt so besonders sein sollte in Bezug auf das hier bisher diskutierte. … 08/15 TfP Shooting und Teilnahme an einem Wettbewerb.

Wenn du ein Foto deiner Cousine auf der letzten Geburtstagsfeier deines Onkels gemacht und dieses ausschließlich auf deiner Festplatte liegen sowie deiner Cousine und deinem Onkel zugeschickt hast oder es von mir aus sogar in Eurer Familen-Facebook-Gruppe, die nur Euren Familienangehörigen zugänglich ist, hochgeladen hast, sollte klar sein, dass es sich bei all dem um familiäre Tätigkeiten handelt.

Wenn du ein Foto einer jungen Frau anfertigst, die du erst kurz zuvor mit dem Ziel kennengelernt hast, ein Foto von ihr zu machen, und mit ihr einen Vertrag schließt, in dem geregelt ist, wer von Euch die Bilder wie und wo publizieren darf, sollte klar sein, dass auch in dem Fall, dass kein Geld fließt, es sich weder um eine persönliche noch eine familiäre Tätigkeit handelt. Wenn du dem nicht zustimmst, müsstest du ansonsten einer ggf. klagenden Partei erklären können, warum du anderer Auffassung bist – vgl. das, was ich eingangs dieses Beitrags dazu geschrieben habe.

ich weiß, wie man einen TfP oder auch pay (Model wird bezahlt) Vertrag aufsetzt- ich will nur, dass der nicht durch die DSGVO nichtig wird

Vollständig nichtig wird er nicht, wenn er vernünftig formuliert ist. Aber in den für die Diskussion hier relevanten Teilen kann er natürlich sehr wohl nichtig werden. Hier noch einmal der Verweis auf die Model-Community oder sonstwen, der sich für das Thema interessiert; ich mag an dieser Stelle keine Zeit investieren, weil mich das wie mehrfach gesagt kein bisschen interessiert.

Deshalb halte ich solche Aussagen [Zitat von /bd/: Wenn ich also feststelle, dass das Risiko im Hinblick auf die Compliance zur DSGVO sehr gering ist,] einfach nicht für richtig in ihrer Absolutheit.

Ich habe die auch nicht als absolute Aussage verstanden, sondern mit dem Nebensatz, den /bd/ dahinter schrob: "wenn du ein Bild unter Berücksichtigung von Art. 6 (1) f auf Facebook veröffentlichst", was sich seinerseits bezog auf seine Risikobewertung in Beitrag #1260, die sich ihrerseits konkret auf das Beispiel von Hutschi ("für das hier besprochene Szenario") bezog.
 
Das ist aber sicher falsch. Nimm den Begriff "persönlich oder familiär" einfach ernst: Warum sollte eine Aufnahme eines wildfremden Models, mit dem man zudem noch einen Vertrag schließt, und erst recht die anschließende Einreichung bei einem Wettbewerb eine persönliche oder familiäre Tätigkeit sein? Wenn du meinst, dafür ernsthaft im Zweifel vor einem Gericht argumentieren zu können, mach das meinetwegen. Ich kann mir nicht vorstellen, wie das gelingen soll.

eben- das ist genau die Position, die ich bereits seit meinem ersten Beitrag dazu eingenommen habe.
Viele andere haben das anders gesehen (u.a. ja auch /bd/) und auch dieser Thread "flammte" vor kurzem ja genau an diesem Punkt (unnötigerweise) genau deshalb ja wieder auf.

Wegen Vertrag: dieser kommt sowieso bei veröffentlichten Personenaufnahmen letztendlich sowieso immer zustande- es müssen ja gegenseitige Nutzungsrechte eingeräumt werden Urheberrecht und Recht am eigenen Bild und so).
Ob der dann bewusst schriftlich ausformuliert wird ist oder (stillschweigend) mündlich geschlossen wird, ist dafür irrelevant.

Auch gibt es keinen prinzipiellen Unterschied zwischen TfP oder Pay.

Das aber nur am Rande.

Mir ging es in meinem Beitrag, den Du zuerst zitiert hast, ganz überwiegend darum, dass evtl. Sanktionen bzw. Probleme bei DSGVO Versäumnissen sehr viel weitreichendere Folgen haben kann, als nur die unmittelbaren, die /bd/ hier aufgeführt hat.
Folgen, die viele vielleicht gar nicht auf dem Plan haben, weil sie eben erst mittelbar auftreten.

vg, Festan
 
Folgen, die viele vielleicht gar nicht auf dem Plan haben, weil sie eben erst mittelbar auftreten.

Modellvertrag wie gehabt, gesonderte Datenschutzerklärung mit allen Pflichtangaben zur Kenntnisnahme, Kategorisierung bei der Beschreibung der Verarbeitung.

Du siehst zwar, völlig zu Recht, dass die Tätigkeit "Modellfotografie und Wettbewerbsteilnahme", unter die DSGVO fällt, bist aber aus meiner Sicht nicht wirklich bereit, zwischen den zwei sich ergebenden Alternativen zu wählen:

A: Ich handle im Sinne der Gesetze geschäftsmäßig mit allen sich ergebenden Konsequenzen, eben auch mit der Akzeptanz von unternehmerischen Risiken.
B: Ich lass es sein.

Ich schildere dir daher gerne, um was es dir nach meinem Eindruck tatsächlich geht:

Du hättest gerne eine Fachberatung, die im Detail die für dich offenen Fragen, die wiederum aufgrund deiner Tätigkeiten entstehen, klärt.

Diese Fachberatung wirst du hier nicht bekommen. Das liegt nun nicht daran, dass diese Fragen nicht zu klären wären, sondern an folgenden Sachverhalten:

- Es widerspricht den Forenregeln und es ist angemessen darüber nachzudenken, ob scorpio als Mod einen Beitrag noch dulden kann oder nicht.

- Für eine detaillierte Beratung sind detaillierte Informationen notwendig, etwa der genaue Wortlaut der Verträge und eine Prozessbeschreibung, die nicht vorliegen und die hier auch nicht Gegenstand der Diskussion sein können - siehe vorhergehender Punkt.

- Kein Fachberater mit Verstand wird sich hier in die Rolle eines Fachberaters für "omme" begeben, nicht zuletzt weil Fachberater etwas mit dem Begriff "Beratungshaftung" anfangen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
vom Konjunktiv einmal abgesehen, steht da immer noch nicht, dass man diese Daten auch für die Öffentlichkeit zugänglich machen darf und widerspricht damit auch nicht dem, was ich geschrieben habe.

Ein bissi spät, aber ich verstehe das überhaupt ganz anders. Hier dürfte es um die Adressdaten der Internet-Kontakte gehen. Also, dass ich mir den Namen von einem "Freund" irgendwo notiere. Es geht ja um Adressen. Selbstverständlihc nicht Adressen, die ich weitergeben will, sondern die ich selbst nutzen will. Weil ich anders beispielsweise niemanden anrufen kann, wenn ich mir seine Telefonnummer nirgends aufschreiben dürfte.

Ich bin kein Jurist, aber vielleicht sind Internet-Bekanntschaften über Social Media vielleicht deswegen extra angeführt, weil die nicht im eigentlichen Sinne zu einem persönlichen Bekanntenkreis zählen.

Mit Veröffentlichung sehe ich da keinen Zusammenhang.

Bei veröffentlichten Bildern, auf denen Personen zu erkennen sind, geht es mein Einschätzung nach wohl in erster Linie um das Recht aufs eigene Bild. Die DSGVO regelt ja in erster Linie nicht, was ich weitergebe, sondern, was ich überhaupt speichern darf.
 
es ging generell um die Frage, ob ein reiner Amateur die DSGVO beachten muss oder nicht. Ich bin ja schon mit der Antwort zufrieden, dass die Frage gewerblich oder nicht gewerblich keine relevante für die DSGVO ist.

Meinem Verständnis nach, hat die DSGVO eher was damit zu tun, welche Fotos ich überhaupt besitzen darf. Ein Foto beinhaltet ja auch eine Information über eine Person. Mit Veröffentlichung eher weniger. Veröffentlichung ist sowieso mit Urheberrecht und Recht am eigenen Bild geregelt. Es trifft nur insofern - aber indirekt - die DSGVO zu, als ich freilich ein Foto von vornerhein nicht veröffentlich kann, wenn ich es garnicht besitzen darf.

So verstehe ich das jedenfalls.
 
Ich finde diese Diskussion hier sehr theoretisch. Um es mal ein wenig konkreter und praktischer zu machen:

Wie gehen denn die betroffenen Fotografen hier im Forum mit der DSGVO um bzw. was habt ihr bei der Ausübung eures Hobbies / Berufs tatsächlich praktisch geändert?

Es gibt ja sicher auch viele professionelle Fotografen hier im Forum, die von der DSGVO zweifelsfrei betroffen sind.

Wie macht ihr das mit der Information der Betroffenen zum Beispiel bei der Hochzeitsfotografie? Platziert ihr da einen Aushang im Eingangsbereich der Feier? Und welche Infos schreibt ihr da drauf?

Und habt ihr auch eure Verträge angepasst? Welche Klauseln habt ihr denn ergänzt?

Gibt es eventuell irgendwo Muster-Aushänge bzw. Verträge, an denen man sich orientieren könnte? Ich denke, die Informationspflichten und Vertragsangelegenheiten werden ja für eine große Menge an Fotografen gleich oder zumindest ähnlich sein.

Falls es noch keine Muster gibt, wie wäre es, wenn wir mal gemeinsam versuchen würden, ein solches zu erarbeiten? Ich denke, mit der Schwarmintelligenz hier würde sich einiges produktives zusammen bekommen lassen.

Was haltet ihr davon?
 
Die Schwarmintelligenz (oder -dummheit) hat sich ja hier bei der Diksussion um die DSGVO noch nicht mal einigen können, wie man privat oder gewerblich damit umgehen soll. Wie soll da ein Muster für irgendetwas zustande kommen.

Und darüber hinaus: Wer ein Muster zuer Verfügung stellt, haftet möglicherweise auch dafür. Ich kann zwar schreiben, dass keine Haftung übernommen wird. Aber bei unserem Verbraucherrecht wäre es nicht verwunderlich, wenn die Klausel unwirksam ist und trotzdem im Zweifel der Forumbetreiber zu haften hätte.

Ich denke, die meisten Profis habe ihre Lösungen und - wie bd schreibt - sich auch fachlich z.B. vom Anwalt beraten lassen. Dafür haben sie Geld investiert. Und wenn ich das als Profi mache, warum soll ich dann mein bezahltes Wissen mit Laien und Halbprofis teilen.
 
Die Schwarmintelligenz (oder -dummheit) hat sich ja hier bei der Diksussion um die DSGVO noch nicht mal einigen können, wie man privat oder gewerblich damit umgehen soll. Wie soll da ein Muster für irgendetwas zustande kommen.

Dass es hier viele Streithammeln im Forum gibt, denen es nicht um die Sache geht sondern die sich lieber selbst profilieren wollen und damit diesen Thread mit "Sinnlos-Kommentaren" überfrachten steht denke ich außer Frage. Die überlese ich einfach aus Prinzip.

Es gibt aber hier durchaus einige hoch qualitative Beiträge (zum Beispiel von /bd/), in denen Rechtsauffassungen vertreten werden, die auf vergleichsweise fundierter Basis stehen.

Natürlich immer im Hinterkopf, dass derzeit noch eine hohe Rechtsunsicherheit besteht, von daher ist es nicht ausgeschlossen, dass man diese Rechtsauffassungen sobald es mal rechtskräftige Urteile gibt, wieder wird anpassen müssen.

Aber als guten Start würde ich mal die These von /bd/ aufgreifen wollen, dass in den meisten Fällen ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 (1) f vorliegt.

Schließt man sich dieser Auffassung an, bleibt aber dennoch die Informationspflicht an die Betroffenen der Datenerhebung, in dem man zum Beispiel auf das Widerspruchsrecht nach Art. 21 hinweist.

Und genau darum geht es mir, mal so ein Muster zu erarbeiten, in dem zumindest mal Überschriften oder Platzhalter für die darin anzuführenden Infos enthalten sind.

Und darüber hinaus: Wer ein Muster zuer Verfügung stellt, haftet möglicherweise auch dafür. Ich kann zwar schreiben, dass keine Haftung übernommen wird. Aber bei unserem Verbraucherrecht wäre es nicht verwunderlich, wenn die Klausel unwirksam ist und trotzdem im Zweifel der Forumbetreiber zu haften hätte.

Oh ich denke, dann hätten die vielen Impressums- und Datenschutzerklärungs-Generatoren im Internet schon ein riesen Problem, wenn sie dafür mit haftbar wären. Kann ich mir daher nicht wirklich vorstellen.

Ich denke, die meisten Profis habe ihre Lösungen und - wie bd schreibt - sich auch fachlich z.B. vom Anwalt beraten lassen. Dafür haben sie Geld investiert. Und wenn ich das als Profi mache, warum soll ich dann mein bezahltes Wissen mit Laien und Halbprofis teilen.

Das mag sein, der springende Punkt ist halt dass das Rad ja nicht immer neu erfunden werden muss. Warum sollte sich jeder einzelne Fotograf individuell rechtsberaten lassen müssen, wenn viele Datenverarbeitungsvorgänge gleich oder zumindest ähnlich sind?

Vielleicht besteht hier ja auch bei einigen Leuten Interesse, mal Geld zusammen zu legen und einen Anwalt dafür zu bezahlen mal so ein Muster zu erstellen.
 
Ich zieh den Thread aufgrund neuer "Erkenntnisse" mal wieder hoch.

Ich hab vergangene Woche nochmal mit einer Ladesdatenschutzbeauftragten hier in Berlin zum Thema "Partyfotografie" gesprochen.

Das KUG bleibt nach bisheriger Ansicht nur für journalistische und künstlerische Zwecke anwendbar. Das werden die LfD aber wohl nochmal in den nächsten Monaten ausklamüsern.

Ich habe mit dem Club, für den ich gelegentlich schieße, einen Aushang angefertigt, der den Art. 6 I lit. f als Ermächtigungsgrundlage heranzieht, mit dem Hinweis wo die Fotos zu finden sind und dass diese jederzeit nach Wunsch gelöscht werden können. Der Hinweis, dass man dem Fotograf natürlich auch sagen kann, dass man nicht fotografiert werden will ist auch dabei.

All das hab ich der LfD-Dame so erzählt und sie meinte, dass dies aus ihrer Sicht so unproblematisch sei, da hier maximale Transparenz und Handlungsbereitschaft signalisiert wird.

Wir alle wissen ja nun, dass das Thema heißer gekocht wurde, als es ist. Aber ich finde es nochmal wichtig zu erwähnen, wie zumindest hier in Berlin der aktuelle Sachstand ist.
 
Was sind künstlerische Zwecke?
Außer Familienbilder und Kopien von Dokumenten haben alle meine Bilder künstlerische Zwecke. Aber wird das auch anerkannt?
 
Tja, das ist ne Frage der subsumierung. Z.B. gemäß § 23 KUG aller dort aufgeführten Erlaubnistatbestände. Eben mit dem Ziel, dass es sich hier um Kunst und nicht um ein Handwerk handelt.

Party-/Event-/Hochzeitsfotografien gehören auf jeden Fall aus meiner Sicht nicht zur Kunst.
 
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