Hallo,
danke Dir für die viele Arbeit
Muss man sich mal klar machen, dass alles, was Du hier schreibst, man wissen muss und das nur ein Teil der sich stellenden Probleme ist- zum Glück ändert sich für Fotografen ja aber nichts
Ich bin bei weitem nicht so juristisch bewandert wie Du und muss mich auf Drittquellen verlassen- meine oben genannte Quelle kommt bei einigen Dingen zu anderen Ergebnissen als Du (ich meine jetzt nur die Dinge, die sowohl bei einer Einwilligung als auch Vertrag/Datenschutzerklärung gleichermaßen zu berücksichtigen sind).
Selbst aber wenn alles sich so verhält, wie Du es gerade beschrieben hast, wüßte ich immer noch nicht, was ich nun konkret wie schreiben muss- einiges hast du ja auch eingeräumt, was getan werden muss.
Allerdings bin ich eh nicht überzeugt, dass sich das alles so verhält.
Das ist nicht richtig. In Art. 13 (1) e) steht hierzu: "gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.." [ebenda Hervorhebung durch mich]. Hier steht also wieder ein oder und "Soziale Medien, Bildagenturen, Printmedien, etc." wären eben solche Kategorien.
der ganze Art 13 umfasst aber noch mehr Paragraphen.
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
(c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
Zeitpunkt der Erhebung bedeutet doch "beim Fotografieren", oder?
Bei 1(c) stellt sich mir die Frage, ob man hier nur meine eigenen Zwecke zu nennen sind (Teilnahme bei Wettbewerben) oder man auch die denen dort eingeräumten Zwecke man nennen muss- da die DSGVO Transparenz schaffen soll, was mit den persönlichen Daten passiert, denke ich, dass man alle auch folgenden Verarbeitungen genannte werden müssen.
Zumal wenn Du recht hast, dass die Nennung von Kategorien reichen soll- schließlich reichen Wettbewerbsregeln von "Online in Galerien zeigen" bis zum "volle Abtretung der Bildrechte auch für kommerzielle Zwecke/Verkauf".
Das letzte Argument trifft auch bei Nennung von Kategorien als Verwendungszweck zu: was genau umfasst denn eine bestimmte Kategorie? Die sozialen Medien unterscheiden sich in ihrer Bedingungen genau so stark wie das bei Wettbewerbsveranstaltern der Fall ist- es macht für ein Modell doch einen erheblichen Unterschied, in welchen sozialen Medien ich publiziere- man muss ja nur einmal daran denken, dass es auch sexuell orientierte soziale Medien gibt.
Wenn man da etwas zu Kategorien zusammenfasst, dann doch am ehesten nach den eingeräumten Verwertungsrechten- auch ist die Frage, wie weit sich eine Kategorie dann von einer anderen unterscheiden darf, um als Kategorie angesehen zu werden- sonst könnte ich ja auch einfach die Kategorie "Internet" nennen.
ich: Nennung aller Stellen, denen Rechte zur Weitergabe eingeräumt werden
Du: Das ist nicht richtig. Siehe vorhergehender Punkt. Die Information kann aber auch nach Art. 15 (1) c) ausdrücklich verlangt werden . Aber auch hier gibt es ein "oder Kategorien".
wie oben geschrieben könnte sich das aus Artikel 13 1c ergeben- schließlich bin ich ja nicht nur die die direkte Verarbeitung der Daten verantwortlich, sondern auch für die, denen der ich bei Veröffentlichungen zugestimmt habe. Das Model kann davon ja nichts wissen. Das wäre evtl. dann noch egal, wenn die eingeräumten Rechte gleich wären wie meine, sind aber sehr oft um einiges weitreichender.
Aber selbst wenn nicht: Du sagst ja auch, dass diese Informationen verlangt werden- dann muss ich die ja auch erst mal selber haben/wissen- egal im für jeden einzelnen Dienst oder Zusammengefasst zu Kategorien.
vg, Festan