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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Jaworskyj, hauptberuflich Kursvermarkter und Sonnyboy, hat auch eine Meinung dazu...

Dirk Müller, bekannt als Mr.Dax und chronischer Pessimist, sieht die DSGVO in einem eher politischen Gesamtzusammenhang...

Es hat sich nichts geändert seit der Fussball WM 1974, ein legendäres mediales Großereignis. Damals schon hieß es (und das trifft heute immer noch genauso zu):

"Jeder, der nichts zu sagen hat, sagt es, bevor es ein anderer sagt."

Wieder einmal werden aus Fotografen Richter und Rechtsanwälte, aus Journalisten Verschwörungstheoretiker und die Foren quellen über vor wilden Spekulationen und Unwissen.

In Anbetracht der WILDEN Datenkraken WhatsApp, Facebook und Google (aber auch Microsoft und Apple) fragt man sich, was das Gezetere um diese lächerliche DSGVO eigentlich bringen soll? Wild-West Datenmoral (s.o.) vs. Kleinbürgertum. Absurd!
 
Hallo,

danke Dir für die viele Arbeit (y)

Muss man sich mal klar machen, dass alles, was Du hier schreibst, man wissen muss und das nur ein Teil der sich stellenden Probleme ist- zum Glück ändert sich für Fotografen ja aber nichts :rolleyes:

Ich bin bei weitem nicht so juristisch bewandert wie Du und muss mich auf Drittquellen verlassen- meine oben genannte Quelle kommt bei einigen Dingen zu anderen Ergebnissen als Du (ich meine jetzt nur die Dinge, die sowohl bei einer Einwilligung als auch Vertrag/Datenschutzerklärung gleichermaßen zu berücksichtigen sind).

Selbst aber wenn alles sich so verhält, wie Du es gerade beschrieben hast, wüßte ich immer noch nicht, was ich nun konkret wie schreiben muss- einiges hast du ja auch eingeräumt, was getan werden muss.

Allerdings bin ich eh nicht überzeugt, dass sich das alles so verhält.

Das ist nicht richtig. In Art. 13 (1) e) steht hierzu: "gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.." [ebenda Hervorhebung durch mich]. Hier steht also wieder ein oder und "Soziale Medien, Bildagenturen, Printmedien, etc." wären eben solche Kategorien.

der ganze Art 13 umfasst aber noch mehr Paragraphen.

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

(c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

Zeitpunkt der Erhebung bedeutet doch "beim Fotografieren", oder?

Bei 1(c) stellt sich mir die Frage, ob man hier nur meine eigenen Zwecke zu nennen sind (Teilnahme bei Wettbewerben) oder man auch die denen dort eingeräumten Zwecke man nennen muss- da die DSGVO Transparenz schaffen soll, was mit den persönlichen Daten passiert, denke ich, dass man alle auch folgenden Verarbeitungen genannte werden müssen.

Zumal wenn Du recht hast, dass die Nennung von Kategorien reichen soll- schließlich reichen Wettbewerbsregeln von "Online in Galerien zeigen" bis zum "volle Abtretung der Bildrechte auch für kommerzielle Zwecke/Verkauf".

Das letzte Argument trifft auch bei Nennung von Kategorien als Verwendungszweck zu: was genau umfasst denn eine bestimmte Kategorie? Die sozialen Medien unterscheiden sich in ihrer Bedingungen genau so stark wie das bei Wettbewerbsveranstaltern der Fall ist- es macht für ein Modell doch einen erheblichen Unterschied, in welchen sozialen Medien ich publiziere- man muss ja nur einmal daran denken, dass es auch sexuell orientierte soziale Medien gibt.

Wenn man da etwas zu Kategorien zusammenfasst, dann doch am ehesten nach den eingeräumten Verwertungsrechten- auch ist die Frage, wie weit sich eine Kategorie dann von einer anderen unterscheiden darf, um als Kategorie angesehen zu werden- sonst könnte ich ja auch einfach die Kategorie "Internet" nennen.

ich: Nennung aller Stellen, denen Rechte zur Weitergabe eingeräumt werden

Du: Das ist nicht richtig. Siehe vorhergehender Punkt. Die Information kann aber auch nach Art. 15 (1) c) ausdrücklich verlangt werden . Aber auch hier gibt es ein "oder Kategorien".

wie oben geschrieben könnte sich das aus Artikel 13 1c ergeben- schließlich bin ich ja nicht nur die die direkte Verarbeitung der Daten verantwortlich, sondern auch für die, denen der ich bei Veröffentlichungen zugestimmt habe. Das Model kann davon ja nichts wissen. Das wäre evtl. dann noch egal, wenn die eingeräumten Rechte gleich wären wie meine, sind aber sehr oft um einiges weitreichender.

Aber selbst wenn nicht: Du sagst ja auch, dass diese Informationen verlangt werden- dann muss ich die ja auch erst mal selber haben/wissen- egal im für jeden einzelnen Dienst oder Zusammengefasst zu Kategorien.

vg, Festan
 
Hallo,

[...]
Aber selbst wenn nicht: Du sagst ja auch, dass diese Informationen verlangt werden- dann muss ich die ja auch erst mal selber haben/wissen- egal im für jeden einzelnen Dienst oder Zusammengefasst zu Kategorien.

vg, Festan

Das ist sicher richtig, ich lese hier nur sporadisch, war mir bischen viel schoenreden.

Habt ihr schon darueber gesprochen, dass selbst wenn man das alles hat und richtig macht, der betreffende (gegebenfalls mehrere personen) das jederzeit (ohne begruendung) zurueckziehen duerfen.

Das fuehrt meiner meinung nach dazu das man auch alle veroeffentlichten (und nicht veroeffentlichten) kopien loeschen muss.
Eigene kopien sind vermutlich das einfachste, aber das wird schon kaum ein fotograf schaffen.
Veroeffentlichte dinge aber erstrecht, wie soll das gehen?
(reicht ja nicht das ich sie bei flickr loesche, falls die ueberhaupt wirklich loeschen, sondern das bild koennte bereits runtergeladen sein und anderswo existieren. (und wieder auftauchen))
Ich kann diese menschen nichtmal erreichen um ihnen mitzuteilen das sie es loeschen muessen und sie glauben immernoch sie duerfen es verwenden und tun es vielleicht auch.
Ich kann das nicht sicherstellen, was ergibt sich draus?
Eigentlich doch nur das ich, selbst mit einer erlaubnis, kein bild veroeffentlich darf, richtig?

w
 
Moin,


danke für diese sehr ausführliche und gut nachvollziehbare Erläuterung!

Kannst du nochmal erklären, warum Art. 6 (1) b irgendwelche Rechte aus Kapitel 3 ausschließt? … Ist irgendwo in Kapitel 3 ein Bezug zu Art. 6 (1) b der die Rechte der betroffenen Person einschränkt?

Ja, hast du mal in die von /bd/ genannten Artikel geschaut? In Artikel 21 Abs. 1 beispielsweise heißt es zum Thema Widerspruch: "Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen …" In Artikel 17 werden im Einzelnen die Bedingungen aufgezählt, wann eine Löschung verlangt werden kann – Art. 6 Abs. 1 lit b ist nicht darunter.

Auf diese Weise kannst du die weiteren von /bd/ genannten Artikel durchgehen und jeweils schauen, ob sie in der gegebenen Situation anwendbar sind.

Das ist sicher richtig, ich lese hier nur sporadisch, war mir bischen viel schoenreden.

Statt im Allgemeinen zu bleiben: An welcher Stelle scheint dir die Argumentation von /bd/ nicht nachvollziehbar oder "schöngeredet"?

Habt ihr schon darueber gesprochen, dass selbst wenn man das alles hat und richtig macht, der betreffende (gegebenfalls mehrere personen) das jederzeit (ohne begruendung) zurueckziehen duerfen.

Für den hier gerade zur Diskussion stehenden Fall (Aufnahme einer Person auf Grundlage eines Vertrags) eben nicht – wie der Blick in Art. 21 zeigt.
 
Und vielleicht noch eine witzige anmerkung.

Dieses datenschutz gesetz zwingt mich zum erheben von daten,
zwingt mich zur verarbeitung von daten.

Eine moegliche ruecknahme einer erlaubnis und falls ich dann verbreitete kopien loeschen muss, erfordert eine datenbank die das bild mit meinen dokumenten verknuepft (der erlaubnis) und mit allen personen auf dem bild verknuepft. (verschiedene erlaubnisse)
So wie ergaenzung der datensaetze um die information welche lokalen kopien ich angefertigt habe und welche externen, bzw veroeffentlichungen.

Ohne das hat man keine chance, das in 10 jahren noch zu wissen.
(oder in meinem fall schon viel frueher :D)

Diese datenbank muss ich sicher (mit kopie und unter einhaltungen bestimmter grundsaetze anfertigen) Es sind auf jeden fall persoenliche daten, ich glaube kaum in fotograf ahnt jetzt was da auf ihn zu kommt.

Aber noch besser,
was ist wenn meine frau mich ueberlebt? Das machen die ja meinstens :lol: .
Wird sie mit dieser datenbank umgehen koennen, wird sie die passwoerter wissen? Was ist wenn 5 jahre nach meinem tod so ein loeschbefehl kommt?

Muss ich zu lebzeiten eine stiftung gruenden und finanziell so austatten das sie nach meinem tod, und mindestens bis alle fotografierten auch tod sind, das bewerkrstelligt?

Das ist mir alles nicht so ganz klar.

Was allerdings sonnerklar ist.
Es wird ehepaare geben die sich nach der scheidung so sehr hassen, dass sie ihre erlaubnis (zu den hochzeitsbildern) zurueck ziehen. Das betrifft dann auch fotoalben (gedrucktes) und wandbilder. Also das die probleme kommen ist 100% klar, wie wir sie loesen ist ein grosses fragezeichen, aber ich glaube die strafen sind schon gut umrissen :devilish:

Mir faellt dazu noch mehr ein, aber lassen wir das erstmal wirken :)

w
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber selbst wenn nicht: Du sagst ja auch, dass diese Informationen verlangt werden- dann muss ich die ja auch erst mal selber haben/wissen- egal im für jeden einzelnen Dienst oder Zusammengefasst zu Kategorien.

Lieber Festan,

manchmal trifft auch einfach das Sprichwort zu: Das Gegenteil von gut gemacht ist gut gemeint.

Ich gewinne zunehmend den Eindruck, dass du im Bestreben "alles richtig" zu machen, in deinen Überlegungen ständig weit über die eigentlichen Anforderungen der DSGVO hinaus gehst. Könnte sein, wäre möglich, es gibt ja auch noch Online-Partnerbörsen und das Darknet... Natürlich lässt sich jede erdenkliche Ausnahme konstruieren und sei sie noch so abwegig (und natürlich auch wieder zum Vertragsgegenstand machen). Diese Diskussion führt doch am Ende nirgendwo hin.

Selbstverständlich hat der Art. 13 noch mehr Bestimmungen, aber hier handelt es sich doch um weitestgehend unstrittige Informationspflichten, wie du sie am Tag X + 2 aus hunderten seriösen Web-Seiten und einem halben Dutzend Generatoren ableiten kannst.

Natürlich wird zuerst ein Vertrag unterschrieben und dann das Shooting mit dem Modell durchgeführt und nicht umgekehrt. Zu dem Vertrag lege ich dann die Informationen. Diese Denkweise ist nicht kompliziert. Die Denkweise, "ach, ich mach erst mal und dann schauen wir" ist, völlig unabhängig von der DSGVO, überhaupt keiner weiteren Diskussion würdig. Oder?

...dann muss ich die ja auch erst mal selber haben/wissen

Auch hier muss ich dir sagen: Wie willst du denn sonst, völlig unabhängig von der DSGVO, einen Vertrag zustande bekommen, wenn du nicht definieren kannst, welche Leistungen darin beschrieben werden sollen?

Kurz, ich habe den Eindruck, dass du Antworten zur Vertragsgestaltung, mehr noch, zu den kaufmännischen Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit, suchst und du irrtümlicher Weise davon ausgehst, es würde sich hierbei um Fragestellungen rund um die DSGVO handeln.

Das führt dich aber letztlich nicht zum Ziel. Hier sind entsprechende kaufmännische Kurse der Kammern, die reichlich angeboten werden, die bessere Anlaufstelle.
 
Zuletzt bearbeitet:
[...]
Für den hier gerade zur Diskussion stehenden Fall (Aufnahme einer Person auf Grundlage eines Vertrags) eben nicht – wie der Blick in Art. 21 zeigt.

Da musst du mir jetzt helfen, man braucht doch immer einen vertrag fuer ein foto, oder? (ein papier, eine datenschutzerklaerung, eine einwilligung.)

Unklar war mir ob das gilt wenn die bilder rein privat bleiben, oder erst wenn sie auf einer webseite, oder flickr landen. (ich klammer das mal aus, weil das jetzt zu weit fuehrt)

Bitte verlinke oder zitiere hier Art 21, mir ist das nicht gelaeufig.
Wenn du bilder mit vertrag und gegen bezahlung meinst, dann ist das vielleicht was anderes, ich wusste nicht das wir ausschliesslich ueber professionelle auftragsarbeiten sprechen.
Fuer mich ist fotografie ein hobby, trotzdem mache ich mal eine hochzeit, eine feier, ein konzert. (unbezahlt)

w
 
Nicht schön, dass du in die Diskussion einsteigst und es dir schon zu viel ist "DSGVO Art. 21" in die google-Suche einzugeben.

https://dsgvo-gesetz.de/

Fuer mich ist fotografie ein hobby, trotzdem mache ich mal eine hochzeit, eine feier, ein konzert. (unbezahlt)

In den letzten Beiträgen ging es zwischen uns um einen Vertrag zwischen Modell und Fotograf. Gerne können wir auch andere Themen diskutieren.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass man wirtschaftlich tätig ist. Fehlende Bezahlung ist kein hinreichendes Ausschlusskriterium.
 
Nicht schön, dass du in die Diskussion einsteigst und es dir schon zu viel ist "DSGVO Art. 21" in die google-Suche einzugeben.

https://dsgvo-gesetz.de/

danke

In den letzten Beiträgen ging es zwischen uns um einen Vertrag zwischen Modell und Fotograf. Gerne können wir auch andere Themen diskutieren.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass man wirtschaftlich tätig ist. Fehlende Bezahlung ist kein hinreichendes Ausschlusskriterium.

Da hilft jetzt keinem weiter,
ich handele ohne wirtschaftliches interesse, nicht nur ohne geld.
Du meinst man koennten einen hobbyfotografen (wie mir) dann dennoch eine wirtschaftliche taetigkeit unterstellen?
Gehst du da jetzt nicht zu weit?

Auf jeden fall hast du recht, wenn man gewerblich auftragsdatenverabeitung anbietet und macht, oder wenn man als gewerblich eingestuft werden kann, gelten nochmal eine ganze reihe weiterer harter regeln. Da musst du praktisch alle deine geschaeftsbeziehnungen dokumentieren, schnell braucht man einen datenschutzbeauftragten, schulungen und und und... War mir nicht klar das ihr hier im forum kommerzielle auftragsdatenverabeitung besprecht. (was ein kommerzieller fotograf auf jeden fall macht) Wie gesagt ich hatte ne weile nicht gelesen wegen all dem schoenreden und verniedlichen. Und das ist ja alles nur zu unserem schutz und so...

[das nivau ist aber grade hoch und gefaellt mir, das soll keine aktuelle kritik sein.]

w
 
Es stehen ja jetzt schon genuegend TfP Vertraege nach DSGVO auf Seiten von Fotografen im Netz! Ich werde mich nun als rechtlicher Laie an diesen Vertraegen orientieren (muessen) um eine fuer mich akzeptable Form (Doku-Reportage-freie Arbeiten) im Amateurbereich zu finden! Als Gegencheck kann ich nur versuchen mich an dem hier geschriebenen zu orientieren und Aenderungen selbst zu verfassen (soweit ich es rechtlich verstanden habe)!
Ich druecke allen die Daumen die in aehnlicher Situation stecken!
Gruss
Hermann
 
d
Gehst du da jetzt nicht zu weit?

Wenn überhaupt, dann geht die fortlaufende Rechtsprechung in Deutschland zu weit. Die hat in den letzten Jahren die Hürde zur wirtschaftlichen Tätigkeit ständig tiefer gelegt.

Ich kann nicht beurteilen, ob du wirtschaftlich oder zu rein persönlichen Zwecken tätig bist.

Ich kann dir nur sagen, dass weder "gewerblich" noch "keine Bezahlung" noch "fehlende Gewinnabsicht" ein Ausschlusskriterium für wirtschaftliche Tätigkeit ist.

Und genau darum geht es: Es müssen rein persönliche Zwecke sein.
Beispiel: Du fotografierst in unregelmäßigen Abständen Hochzeiten von Verwandten, Freunden, etc. OK

Du gehst jedes Wochenende vor Standesamt, weil du so gerne Brautpaare fotografierst und schaust dir die Bilder zu Hause an. OK

Du fotografierst regelmäßig Hochzeiten ohne persönlichen Bezug zu den Beteiligten. Du wirst auf der Hochzeit verköstigt und veröffentlichst regelmäßig die Bilder auf deiner Web-Seite. DSGVO.
 

leider kein Eingehen auf meine Argumente, schade. (und die Mutmaßungen, die allesamt nicht zutreffen, könntest Du die bitte auch lassen? ich stelle ja auch keine über Dich an- danke Dir)

Wenn ich falsch liege mit meinen Argumenten, wird Dir das sicher leicht fallen, diese zu widerlegen.

Weiter oben hat ein Anwalt vor den Anforderung kapituliert. Meiner Schwester wurde von zwei Anwälten die selbe Auskunft gegeben. Im Netz wird zum Teil anders argumentiert und insgesamt gar nichts zu diesem Thema ausgeführt. Und hier haben zehn Leute zehn Meinungen.

Aber hier ist aus Deiner Sicht alles so glasklar, dass das alles gar kein Problem ist- na klar doch.

vg, Festan
 
Wenn überhaupt, dann geht die fortlaufende Rechtsprechung in Deutschland zu weit. Die hat in den letzten Jahren die Hürde zur wirtschaftlichen Tätigkeit ständig tiefer gelegt.

[...]

Das kann schon sein, auch die anderen punkte die du eben angesprochen hast.

Lassen wir das gewerblich mal offen.
Man braucht gewerblich und privat eine einwilligung.

Diese kann zurueckgezogen werden.
(was unloesbare probleme mit sich bringt)

Wenn ich dich verstanden habe (habe den art21 noch nicht durch) dann kann das nicht passieren wenn ein gewerblicher den "richtigen" vertrag hat.
Gut, weiss ich nicht, aber wenn du das sagst...
Aber was ist mit mir? (oder euch anderen hobbyfotografen.)

Wie schon erwaehnt die einstufung als gewerblich bringt einen riesen haufen anderer schwerwiegender probleme mit sich. Wir sind dann im bereich der auftragsdatenverarbeitung. (das koennten wir spaeter mal besprechen, aber das ist die hoelle)

w

Ps.: anderes gedacht, wenn es legal ist in eine einwilligung den verzicht auf eine rueckname mit einem satz auszuschliessen, dann ist der ganze widerspruch doch voellig unsinnig. Zum zeitpunkt der unterschrift ist der unterschreibende doch in jedem fall einverstanden, andernfalls stellt sich das problem nicht. Ich glaube auch nicht (jetzt mal ganz auf die doofe) das amazon sagen kann, wir machen zwar internethandel, aber mit dem klick auf den kaufen knopf verzichtest du auf dein rueckgaberecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es stehen ja jetzt schon genuegend TfP Vertraege nach DSGVO auf Seiten von Fotografen im Netz! Ich werde mich nun als rechtlicher Laie an diesen Vertraegen orientieren (muessen) um eine fuer mich akzeptable Form (Doku-Reportage-freie Arbeiten) im Amateurbereich zu finden! Als Gegencheck kann ich nur versuchen mich an dem hier geschriebenen zu orientieren und Aenderungen selbst zu verfassen (soweit ich es rechtlich verstanden habe)!
Ich druecke allen die Daumen die in aehnlicher Situation stecken!
Gruss
Hermann

Ich hab leider noch keinen ftp nach dsgvo gefunden.
Wäre cool wenn du das teilen könntest.
 
Ich hab leider noch keinen ftp nach dsgvo gefunden.
Wäre cool wenn du das teilen könntest.

da schließe ich mich an (y)
(bzw. gefunden habe ich einen, aber dessen Link dufte ich hier nicht teilen und der Vertrag war IMHO auch nicht ansatzweise DSGVO konform (noch nicht mal nach /bd/s Maßstäben)

vg, Festan
 
Also mir hat die Suche bei Tante Gockel mit dem Suchbegriff > tfp nach dsgvo< weitergeholfen!
Ich weiss ja nicht was eine Suche mit >ftp< ergibt!?

gruss
Hermann
 
Nicht schön, dass du in die Diskussion einsteigst und es dir schon zu viel ist "DSGVO Art. 21" in die google-Suche einzugeben.

https://dsgvo-gesetz.de/



[...]

Jetzt habe ich es gelesen, nur folgen kann ich dir nicht.
Ich sehe ein
Art. 21 DSGVO Widerspruchsrecht

Es gibt ausnahmen, aber ganz sicher nicht fuer uns hobbyknipser und auch nicht genrell fuer gewerbliche. Eher staatliche und presse haben eine sonderstellung, oder auch ne dashcam, wie die richter grade festgestellt haben.
Das passt (so wie ich es sehe) ueberhaupt nicht zu uns als fotografen in dem sinn wie wir uns hier im forum (gewerblich, oder nicht) verstehen.
Wir sind hier weder vorwiegend, presse, noch staatsgewalt und auch keine dashcam fotografen. (was uebrigens nur als legal eingestuft wurde, weil es automatisch gloescht wird, wenn man keinen vorfall hat und natuerlich nicht veroeffentlich werden darf.)

w
 
Zuletzt bearbeitet:
Also mir hat die Suche bei Tante Gockel mit dem Suchbegriff > tfp nach dsgvo< weitergeholfen!

da kamen bei mir auf den ersten beiden Trefferseite genau ein Treffer mit einem Model-Release- und da waren bereits in den Nutzungsrechte unzulässig formuliert.

vg, Festan
 
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