• Herzlich willkommen im "neuen" DSLR-Forum!

    Wir hoffen, dass Euch das neue Design und die neuen Features gefallen und Ihr Euch schnell zurechtfindet.
    Wir werden wohl alle etwas Zeit brauchen, um uns in die neue Umgebung einzuleben. Auch für uns ist das alles neu.

    Euer DSLR-Forum-Team

  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • DSLR-Forum Fotowettbewerb neu erfunden!
    Nach wochenlanger intensiver Arbeit an der Erneuerung des Formates unseres internen Fotowettbewerbes ist es Frosty als Moderator
    und au lait als Programmierer gelungen, unseren Wettbewerb auf ein völlig neues Level zu heben!
    Lest hier alle Infos zum DSLR-Forum Fotowettbewerb 2.0
    Einen voll funktionsfähigen Demowettbewerb kannst du dir hier ansehen.
  • Neuer Partner: AkkuShop.de
    Akkus, Ladegeräte und mehr (nicht nur) für Digitalkameras und Drohnen
  • Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2024
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien der Eigenmarken "Upscreen", "Brotec", "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Stimmt ab über die Sieger des DSLR-Forum Fotowettbewerbs März 2024.
    Thema: "Arbeitsmittel"

    Nur noch bis zum 31.03.2024 23:59!
    Jeder darf abstimmen!
    Zur Abstimmung und Bewertung hier lang
  • Frohe Ostern!

    Wir wünschen allen DSLR-Forum Nutzern, ihren Familien und Freunden sowie unseren Sponsoren und Partnern und deren Familien und Freunden ein frohes Osterfest.

    Euer DSLR-Forum Team!
WERBUNG

Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Die DSGVO ist bei strikter Befolgung sowieso völlig paradox: Angenommen ich fotografiere im öffentlichen Raum zB ein Denkmal um das gerade 5 Personen rumstehen. Bisher ohne Probleme, die 5 sind Beiwerk und für mich anonym.
Halte ich mich strikt an die DSGVO muss ich also möglichst eine schrifliche Einwilligung der 5 Personen vorher einholen. Dazu brauch ich zumindest den Namen der Personen, am besten auch mit Adresse. Also aus anonymen Personen werden welche mit Namen. Mehr Daten statt weniger, einfach paradox.
 
Moinsen,

@ /bd/:
Du schreibst zwar viel und oft, sagst aber letztendlich inhaltlich absolut nichts Konkretes, an dem man irgendetwas festmachen könnte.

doch, doch! Vor allem in den Beiträgen 25 und 29 ist die wesentliche Argumentation zusammengefasst. Gerade im deutschen Rechtsraum ändert sich vergleichsweise wenig, da zahlreiche Regulierungen der DSGVO im Wesentlichen mit dem übereinstimmen, was im BDSG schon länger geregelt ist.

Ab dem 25. Mai 2018 wird es dann ja auch ein neues BDSG geben, in dem es dann wieder heißen wird: "Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung." (BDSG neu, § 1, Abs. 2) Im derzeit gültigen BDSG heißt der entsprechende Passus: "Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor." (BDSG 2017, §1, Abs. 3)

Die Frage, die sich im Grunde stellt, ist die, wie sich das Kunsturhebergesetz (KUG) zum BDSG verhält. Die Rechtsprechung, wie sie vom Bundesarbeitsgericht und den Zivilgerichten geäußert wurden (Urteile müsste heraussuchen, wer Lust dazu hat), besagt, dass das KUG gemäß §1, Abs. 3 des BDSG von 2017 Vorrang hat, also eine Rechtsvorschrift des Bundes ist, die hier anzuwenden ist.

Es ist nun nicht automatisch zu bejahen, dass sich diese Auffassung auf § 1, Abs. 2 des neuen BDSG übertragen lässt, da dieser Absatz nunmehr im Zusammenhang mit der DSGVO zu betrachten ist. Diese legt in Art. 85 Abs. 2 fest, dass es nationale Regelungen in bestimmten Bereichen (u.a. zu journalistischen und künstlerischen Zwecken) geben kann. Insofern ist in diesen Bereichen eine Regelung wie in § 1, Abs. 2 des neuen BDSG potenziell anwendbar.

Das ist nun der Punkt, an dem die juristische Textexegese ansetzen muss: Unterscheidet sich der § 1, Abs. 2 des neuen BDSG so wesentlich von §1, Abs. 3 des BDSG von 2017? Nach meiner Wahrnehmung unterscheiden sie sich nur in §1, Abs. 3, Satz 2 des BDSG von 2017: "Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung." Die Frage ist also, ob das KUG den Sachverhalt "abschließend" regelt. Das scheint mir in §23 KUG zu erfolgen.

Dieser Einschätzung schließt sich der hier in einem früheren Beitrag verlinkte Artikel einer Anwaltskanzlei nicht an. Eine für mich erkennbare Begründung dafür liefert er nicht, stattdessen aber wird behauptet: "Die bewährten Regelungen des KUG finden sich in § 22 KUG, § 23 KUG und § 24 KUG. § 22 KUG regelt, dass Verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen von personenbezogenen Bildnissen nur mit Einwilligung der erkennbar Abgebildeten zulässig ist." Genau das aber steht in §23 KUG nicht, sondern vielmehr: "Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: … 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; … 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;…"

Wenn nun also diese Kanzlei der Auffassung ist, dass sich durch die DSGVO und das neue BDSG eine neue Rechtslage ergeben haben, können sie das bei Vorliegen eines entsprechenden Falls vor Gericht einklagen. Solange es dann kein abschließendes Urteil gibt, kann man beklagen, dass die Rechtslage unsicher sei. Das ist sie in der Tat in Bezug auf jede rechtliche Regelung, solange es kein höchstrichterliches Urteil gibt. So funktioniert unser Rechtssystem.

Damit eine solche Klage Erfolg haben kann, muss sie aber eben entweder nachweisen, dass es einen qualitativen Unterschied zwischen den zitierten Passagen des Artikels 1 des alten bzw. neuen BDSG gibt, oder dass es in der DSGVO eine andere Passage gibt, die eine nationale Regelung verbietet. Für beides liefert der Artikel keine Anhaltspunkte.

Daher kann man davon ausgehen, dass wer sich bisher an die Regelungen des BDSG sowie des KUG hält (das ja "grundsätzlich" – was bei Juristen bedeutet: "nicht immer" – die Einwilligung des Abgebildeten verlangt, vgl. §23 KUG) auch mit der DSGVO und dem neuen BDSG nicht in Konflikt geraten wird. Bis zu einem höchstrichterlichen Urteil wird man aber keine Sicherheit haben.

Was übrigens die "privaten" Bilder angeht: Die DSGVO "findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten … c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, …" (Art. 2, Abs. 2 DSGVO). Das galt in ähnlicher Weise (mit leicht abweichender Terminologie) auch schon bislang. In wie weit die Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf werbefinanzierten und/oder möglicherweise außerhalb des europäischen Rechtsraums betriebenen Servern durch diesen Passus gedeckt ist, ist dann noch einmal eine ganz andere Frage – die sich bisher aber ebenfalls gestellt hat.

P.S.: Eine Anmerkung zu der Äußerung in einem Beitrag hier, die Österreicher hätten ihre Hausaufgaben gemacht: Würde ich nicht aus Prinzip nicht wetten, so würde ich darauf wetten, dass die österreichischen Regulierungen früher oder später vom EuGH kassiert werden, da sie (für mich offensichtlich) dem Gedanken und vor allem den in der DSGVO explizit formulierten Erwägungsgründen zuwider laufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@tewahipounamu: Danke !
Das schafft zwar keine Rechtssicherheit (die wird es vermutlich erst nach einem höchstrichterlichen urteil geben), hilft aber schon etwas weiter.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Recht und der Gesetzgebungsprozess wird immer den Innovationen der digitalen Welt "hinterherhühnern".

Einer der Anstoßpunkte für derlei "Personenbezogene Daten" sind eben neue Funktionen wie die automatische Gesichtserkennung durch Google & Co.

Wo immer versucht wird, potentielle Problemen bereits im Vorfeld regeln zu wollen, wird man in der Rechtsprechung einen vernünftigen Konsens herstellen müssen (da den "Verordnern" mitunter der Zugang zur fotografischen Praxis einerseits und den relevanten Rahmen-Gesetzen andererseits abgeht).

Es ist - aus meiner Sicht - sehr widersprüchlich, z.B. bei Architekturfotos "mit Beiwerk" (Zufallspublikum) Anforderungen an Privatpersonen formulieren zu wollen, die nur ein komplexes soziales Netzwerk technisch (und organisatorisch) lösen kann.

Denn nur wenn die Betreffenden ihre Profilfotos (und die ihrer Familie, Freunde, Bekannten und ferneren Verwandten - sowie ihrer sonstigen like-Partner frei gegeben haben - funktioniert das mit der automatischen Gesichtserkennung.

Leider sind bei den "Verordnern" auch jene Datenschützer prominent involviert, die jede Eventualität schon im Vorfeld berücksichtigen wollen - und das führt dann bei vielen zu einem frustrierenden Gefühl von Überforderung, Verunsicherung - und auch Hilflosigkeit.
 
Solange mir kein Gericht etwas anderes vorgibt, halte ich mich an die oben zitierte Entscheidung des BVerfG. Ich werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer in dem vorgegebenen Rahmen respektieren und keine Personen in bloßstellenden Situationen ablichten oder Plakate mit deren Konterfei in der Stadt verteilen. Im Übrigen nehme ich mein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG wahr - ob das einigen nicht passt, ist mir wurscht.
 
... Im Übrigen nehme ich mein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG wahr - ob das einigen nicht passt, ist mir wurscht.

Genau, hier gilt immer noch das GG. Und wenn es ein Gesetz geben soll welches genau dieses einschränkt so muss darauf hingewiesen werden (Zitiergebot nach Artikel 19 des Grundgesetzes bei Grundrechtseinschränkungen).
 
Frage ...
Gilt dies auch für die Fotografen unter uns die Freizeitmäßig unterwegs sind und den Kram im Internetz zeigen?
Hab bisher beide Aussagen gefunden...
 
Moinsen,

wie in meinem etwas länglichen Beitrag oben dargelegt, regelt das KUG in den genannten §§ 22 und 23, unter welchen Umständen Bilder, die Personen zeigen, "veröffentlicht und zur Schau gestellt werden" dürfen. Das bezieht sich selbstverständlich auch auf die Publikation im Internet (wobei etwas nicht erst dann "öffentlich" ist, wenn es ohne Zugriffsschutz und somit potenziell von jedem gesehen werden kann, sondern bereits viel früher; wann genau, würde den Rahmen hier sprengen). Und in den genannten Paragraphen ist keine Rede davon, ob die Bilder zu privaten, künstlerischen, kommerziellen oder sonstigen Zwecken angefertigt wurden.

Also gelten diese Regelungen in jedem Fall. Und das nicht erst ab dem 25. Mai, sondern bereits seit langem, denn am KUG ändert sich ja zunächst einmal nichts. Wer der Meinung ist, dass dieses Gesetz dem Grundgesetz (und insbesondere Art. 5, Abs. 3 GG) widerspricht, kann versuchen, das einzuklagen. Ich würde einer solchen Klage keine Chancen einräumen. Aber wer es versuchen möchte, bitte sehr...

Auch die DSGVO in Verbindung mit dem demnächst neuen BDSG schafft hier keine gravierend neue Rechtssituation: Bilder von Personen sind auch gemäß der derzeit geltenden Rechtslage personenbezogene Daten und unterliegen daher dem Datenschutz. Dieser allerdings greift nicht bei der rein privaten (bzw. demnächst persönlichen und familiären) Verwendung der Bilder – wie oben geschrieben.
 
In diesem Zusammenhang würde mich interessieren, wie das mit Sportfotografen aussieht, die das nicht beruflich oder für Geld machen, aber auch nicht Teil der "institutionellen Presse" (Zeitung, Rundfunk etc.) sind.

Konkret in meinem Fall: Ich fotografiere ehrenamtlich Eishockeyspiele, erhalte dafür außer dem freien Eintritt zu den Spielen keinerlei Vergütung.
Die Fotos veröffentliche ich auf meiner Facebookseite, der Verein teilt diese auf seiner eigenen Facebookseite und verwendet meine Bilder darüber hinaus auch für seine Öffentlichkeitsarbeit und das Sponsoring.
Eine durchaus übliche und alltägliche Arbeitsweise in der Sportfotografie unterhalb der Profiligen.

Und wenn man so weitermacht wie bisher, was kann einem als Privatperson denn drohen, außer dass man auf Verlangen einer abgebildeten Person ein Foto löschen muss? Umsatzabhängige Geldstrafen, wie sie im Zusammenhang mit der DSGVO immer wieder kursieren, setzen ja Umsatz voraus...
 
Als ich den Threadtitel gelesen hatte ("hier kein Thema?") dachte ich ursprünglich es ginge darum wie das DSLR-Forum mit den von uns Usern bekanntgegebenen personenbezogenen Daten verfährt:
E-Mailadresse, ggf. weitere wie Geburtsdatum, Wohnort...

Ändert sich durch die neue DSGVO dabei etwas, oder bleibt ales wie gehabt?

Falls diese Frage in einen anderen Thread gehört bitte verschieben; das Eröffnungsposting hat aber jedenfalls diesen Aspekt zumindest nicht ausgeschlossen.
 
@NobbiUSA: In Bezug auf diese Frage ändert sich nichts an der aktuellen Rechtslage. Der Umsatz spielt nur bei Unternehmen für die Höhe der Geldbußen eine Rolle. Ansonsten sind es bis zu 20 Mio. Euro. Details findest du in Art. 83 Abs. 4ff DSGVO.
 
Heißt also, auch wie bisher kann man davon ausgehen, dass mit Besuch einer solchen Veranstaltung (ist ja bei Konzerten ähnlich) ein Einverständnis zum Anfertigen von Fotos vorausgesetzt werden kann?
Da man ja mit Berichterstattung mittels Bild- und Videoaufnahmen rechnen muss, wenn man eine Sportveranstaltung besucht.

Veröffentlichung ist ja auch bisher schon so eine Sache. Ich hätte es auch bisher schon nicht drauf ankommen lassen, sondern ein Bild nach Aufforderung natürlich gelöscht.

Hatte den Fall aber erst einmal. Denn meistens sind die Leute ja wirklich nur "Beiwerk" im Wortsinne (das Wichtige findet auf dem Eis/dem Feld statt) oder lassen sich sogar freiwillig fotografieren.
 
Das sind alles Fragen, die mit der DSGVO und diesem Thread nichts mehr zu tun haben. Dafür müsste dann ein eigener Thread her. Nach meiner Einschätzung ist aber eine solche Diskussion rechtlicher Fragestellungen hier im Forum nicht gewünscht.
 
wäre schön zu wissen, ob es Auswirkungen aufs
Forum hat und welche diese wären..?

ich denke, das wird die 'Geschäftsmodelle' vieler -
die in Sachen 'Fotografie' unterwegs sind - ändern...
 
Moin,

was das Forum betrifft, wird scorpio überprüfen (oder hat es bereits getan), in wie weit die Datenschutzerklärung angepasst werden muss. Im Hintergrund (ohne dass die Nutzer etwas davon mitbekommen müssten oder sollten) wird er möglicherweise mit dem Hoster die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung aktualisieren (bzw. der Hoster wird diese überarbeiten und ihm zur Unterschrift vorlegen). Ansonsten sehe ich nicht, wo das Forum ein Problem mit dem neuen BDSG bzw. der DSGVO bekommen könnte – aber vielleicht übersehe ich etwas.

Die "Geschäftsmodelle" der Nutzer hier – zumindest in Deutschland – müssen sich auch nicht ändern. Wer bislang datenschutzkonform handelt, muss nur wenig ändern. Ein Geschäftsmodell wird davon kaum berührt. Wer personenbezogene Daten im nichteuropäischen Ausland speichert oder solche Daten freizügig ohne Einwilligung der Abgebildeten bzw. anderweitig Betroffenen ins Internet stellt, sollte seine Praxis in der Tat überdenken – höchstwahrscheinlich handelt man dann nämlich schon länger nicht datenschutzkonform.

An welcher Stelle konkret bist du denn der Auffassung, dass sich Geschäftsmodelle der Fotografierenden hier aufgrund der DSGVO ändern müssten?

Nachtrag: Die Datenschutzerklärung wurde bereits angepasst – und auch eine Änderung durchgeführt: Google Analytics wird bis auf Weiteres nicht mehr genutzt. Da haben wir genau einen solchen Punkt von Übertragung personenbezogener Daten, die mutmaßlich im nichteuropäischen Ausland landen.
 
Zuletzt bearbeitet:
[...]

An welcher Stelle konkret bist du denn der Auffassung,
dass sich Geschäftsmodelle der Fotografierenden hier
aufgrund der DSGVO ändern müssten?

ich persönlich denke, dass - am Beispiel 'Hochzeitsfotografie' -
der Betreiber = Unternehmer sich Gedanken machen muss,
wie sie/er den Grundgedanken der interessierten Brautleute
noch erfüllen kann... denn es wird immer jemand dabei sein,
die/der sich ungern ablichten lassen möchte...

vielleicht als 'Paket-Angebot' mit/ohne den Leuten, die 'ja',
oder aber 'nein' sagen...

und das unwägbare daran ist ja, wenn Leute - nach Ansicht
der Bilder - ihre Meinung - legitim - ändern sollten...

beim Forum denke ich, dass die Betreiber schon etwas in der
Hand haben sollten - u.U. etwas schriftliches...

wie alles umgesetzt wird, bzw. welche Schwierigkeiten auftreten
wird sich in der Praxis zeigen...

schwierige Zeiten...
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie werden das die Hochzeitsfotografen machen ? Von jedem Gast eine schriftliche Einverständniserklärung einfordern, inklusive Standesbeamte, Pfarrer, etc. ?
zunächst einmal muss man anmerken, dass viele (die meisten) hochzeitsfotografen und sog. streetfotografen bis jetzt ziemlich unverschämt gehandelt haben. man braucht nur auf die webseiten derer zu schauen, um sich ein bild von dem ausmaß dieser unverschämtheit zu machen. ich habe seit jahren in meinen hochzeitsfotografie-workshops die teilnehmer immer darum gebeten, das veröffentlichen von bildern der unbeteiligten personen zu unterlassen oder wenigstens die gesichter dann unkenntlich zu machen. der vertrag wird immer nur zwischen dem brautpaar und dem fotografen geschlossen, nicht mit der ganzen (!) hochzeitsgesellschafft. manche haben meinen rat befolgt, manche nicht. das ist aber deren recht, ich habe nur meine empfehlung abgegeben.

die folgen werden für manche sehr groß ausfallen. teilweise werden sehr viele bilder von den webseiten verschwinden müssen oder man riskiert eine abmahnung. auch wird man keine namen und weiter persönliche informationen nennen dürfen (z.b. „hochzeit von hildegard & josef am 30.2.2018 im schloss „schlossinger“).

ich bin selbst ein beruflicher fotograf, doch mich wird es nur ganz am rande betreffen (aktualisieren der agb sowie datenschutzbelehrung). ich bin immer mit kundendaten sehr vertraulich umgegangen. ich habe keine bilder ohne jeweils eine schriftliche genehmigung veröffentlicht, keine namen und orte genannt usw.

ich bin wohl einer von den wenigen fotografen, der die neue regelung begrüßt. denn was heutzutage alles passiert, ist schon lange nicht mehr in ordnung. im grunde sind die menschen selber schuld, dass es nun zu dieser regelung kommt.
 
WERBUNG
Zurück
Oben Unten