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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Oha.

Erwägungsgrund 18, insbes. Satz 2. Ruhig mal suchen, was unter « soziale Netze » / « soziale Medien » su subsumieren ist. Und Satz 3 doch eigentlich nur, wenn du als Betreiber einen eigenen Server hast und nicht hostest, oder ?
EuGH Rs. C-210/16 behandelt zunächst einmal Fanpages, nicht das ganze grosse Fratzenbuch. Auch noch einmal so einer dieser kleinen, aber feinen Unterschiede zum allgemein so gerne angeführten Rundumschlag.

Es hilft nichts :mad:

Auf einen vernünftigen und nicht reißerisch formulierten Beitrag, der Passagen aus der DSGVO zitiert, Auslegungsmöglichkeiten nennt und Gesetzestext von der Meinung des Autors klar und deutlich trennt, folgen 20 Beiträge, in dernen die Leute irgendwas teilweise haltloses daherplappern.
Wenn ich überlege wieviele wirklich schöne Webseiten nicht weil es die DSGVO verlangt sondern wegen solcher Panikmache bereits vom Netz gegangen sind, könnte ich kotzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch auf die Gefahr hin als Spielverderber, oder "haltlos Daherplappernder" :rolleyes: dazustehen:

Eine Entwarnung, oder gar eine Absolution für die Nutzung sozialer Medien für Hobbyfotografen persönliche oder familiäre Tätigkeiten läßt sich aus den von parbleu in #1000 :) genannten Erwägungsgründen nicht herauslesen.
Dort heißt es nämlich nicht:

Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten gilt auch [...]die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten.

sondern:
Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch [...]die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.
was einen kleinen, aber bedeutsamen Unterschied macht.
Dass dieser Rahmen beim Posten in (nicht geschlossene Gruppen) auf z.B. Flickr, DSLR-Forum, Blogs usw. verlassen wird wurde hier im Thread auch schon diskutiert, und es gibt eine Reihe von Fachmeinungen in derselben Richtung dazu.
 
… und dieses « könnte » darf auch grundsätzlich ebenfalls in die andere Richtung benutzt werden. Es eröffnet nämlich u.a. eine Verhältnismässigkeitsprüfung und da kann ich Dir den « Unsinn » dieser sehr weiten Betrachtunsgweise der « Fachkreise » vorführen.
Oder möchtest Du vielleicht auch über das « sollte » in Erwägungsgrund 44
Die Verarbeitung von Daten sollte als rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.
diskutieren ? Oder dich gar dieses abstrusen Konstruktes anschliessen « ich gebe dir meine Visitenkarte, möchte aber nicht, dass die Daten in welcher Form auch immer genutzt werden » ? Einordnen in einen Rolodex oder sonstiges (analoges) Register ist nämlich auch « Verarbeitung » - Erwägungsgrund 15, Sätze 3 und 2. (und da schlägt die Keule auch für Bilder auf Film zu ; zumindest meinereiner hat da eine Sortierung und ein Register und Nummern und Standorthinweise, damit die wiedergefunden werden können … )
 
Selbst wenn eine "private" Nutzung die Veröffentlichung beinhalten sollte (was ich nicht glaubw) und selbst wenn dann auch noch die intensive Ausübung eines Fotogeafiehobbies mir Model Releases darunter fallen sollte (was ich erst recht nicht glaube), si fällt spätestens das Einräumen kommerzieller Rechte Dritten gegenüber garantieet nicht mehr dazu.
Und letzteres tut man fast überall in Foren und erst recht bei Wettbewerben. Einfach mal die Nutzungsrechte von FB, 500px, 1Com, flickr & Co durchlesen. Ebenso bei den einschlägigen und seriösen Fachzeitschriften bei Wettbewerben- von den weniger seriösen kleinerer Zeitungen ganz zu schweigen.

Betrifft aber nicht nur die DSGVO, sondern auch die Nutzungsrechte. Von daher ist es kein Wunder und nur Konsequent, die DSGVO auch gleich noch zu ignorieren, wenn man sich noch nicht mal für die notwendigen Nutzungsrechte interessiert hat in der Vergangenheit.

vg, Festan
 
Ach Festan,
hat man sich nicht für die Nutzungsreche interessiert oder hat man gesagt "ich bin Laie und möchte meine Fotos zeigen, also nehme ich das in Kauf?"
Den meisten ist bewusst, dass ihre Bilder im Internet fast jedem zur Verfügung stehen und dass auch die Plattformen einen Vorteil davon haben möchte, dass User Fotos zeigen. Nur übertrifft der Wunsch, die Fotos zu zeigen und vielleicht auch das Gefühl, die eigenen Fotos seien niemals interessante genug für externe Nutzung meist sie Sorge vor einer Verwendung durch Dritter. Mit jeder amazon-Rezension trete ich amazon das Recht an diesem Text ab. Die meisten Leser lassen sich dadurch nicht von einer Rezension abhalten.
So ist das doch - erst war alles frei verfügbar, man gewöhnte sich daran, dann wurde es eingeschränkt und man nahm das halt in Kauf, wenn es nicht um eine persönlich oder finanziell sehr wichtige Sache ging.

Aber wir wollen halt kommunizieren, solange wir noch keine Profis sind. Dann wollen wir vornehmlich verkaufen. Und dann müssen wir überlegen, wo wir unsere Fotos zeigen und mit welchen Kompromissen wir leben können.

LG von
Frederica
 
ich fotografiere die Konzerte einer kleinen Coverband. u.a. auch Publikumsbilder, einzel- und Gruppenbilder. Typische Partybilder halt.

BDSG und KUG waren widersprüchlich und wurden durch Gerichte ausnivelliert und man hatte eine Rechtsprechung auf die man sich jahrelang verlassen konnte. Und vieles war verboten wurde aber nie geahndet. Nun ist einfach eine Unsicherheit da mit dem DSGVO. Gerichte KÖNNTEN das DSGVO zum KUG so einstufen wie es die "Panikmache" voraussagt, oder eben auch nicht. Das weiß keiner. Eine Diskussion ist müßig.

Da gab es ja bisher das BDSG und das KUG. Nach dem KUG gab es Möglichkeiten nach §23 die Veranstaltung zu fotografieren. Fotos vom ganzen Publikum waren okay, von Einzelpersonen reichte eine Einwilligung die sogar mündlich oder durch "Lächeln in die Kamera" gegeben war. Gelöscht habe ich Bilder immer sofort wenn sich jemand beschwerte. (Auch wenn ich dadurch mal ne Ehe zerstört habe weil der Ehemann mit seiner Affäre dort war und in einem Bild wo das ganze Publikum drauf war in der ersten Reihe erkennbar war).


Das BDSG hat aber gegenüber dem DSGVO sooooviele Unterschiede nicht in dem Bereich. Und das Verhältnis zum KUG ist genauso ungeklärt.

Außerdem vermuten ja viele dass z.B. die Band die da auftritt ein berechtigtes Interesse hat Bilder seines Konzertes zu veröffentlichen. Man kennt ja die bekannten Selfies von Rockbands mit dem Publikum im Hintergrund auf Facebook. Ich bin als Amateurfotograf von dieser Band beauftragt (auch wenn ich es freiwillig und unbezahlt mache - a paar Bier und rote Würscht mal abgesehen), insofern vertrete ich deren Interesse.


Ich denke der größte Knackpunkt ist, dass wir die Bilder nicht auf einer eigenen Seite sondern auf Facebook posten. Allerdings ist der großteil der Fans und Besucher dort. Insofern auch wieder ein Abwägen.

Von daher mache ich weiter wie bisher und hoffe die Gerichte entscheiden weiter fürs KUG und die oben genannten Möglichkeiten. Alles andere wäre absurd und würde zu den bekannten Problem in Fußballstadien führen wo zehntausende fotos machen wo irgendjemand erkennbar ist.

Es ist halt blöd für die ersten paar die da jetzt vor Gericht müssen und zahlen dürfen und sich alle anderen (wie ich) dann danach orientieren (und ohne große Kosten z.B. Schilder aufstellen o.ä.).




Gibt es denn dazu Fakten die belegen dass es so wie ich vermute nicht kommen kann? Wie gesagt ich denke ein "Du hast Recht, das wird so sein" kann keiner geben. Das ist ja das Problem.
 
Hallo, Ich habe hier so gut es geht quer gelesen (100 Seiten waren mir dann doch zu viel, zumald auch nichts davon auf meine spezielle Frage zutrifft) aber ich denke meine Frage passt hier am besten rein:

Ich habe mir vor einiger Zeit eine kleine Photobooth gebaut und die soll demnächst bei einer Hochzeit aus unserer Familie eingesetzt werden. Bei Photobooth ist es jedem Gast direkt möglich auf die Fotos zuzugreifen. Außerdem könnte es ja sein, dass jemand im Hintergrund steht oder vorbei läuft während jemand Anderes ein Foto macht.... Könnte es da Probleme geben oder reicht z.B. ein Warnhinweis in Form eines Schildes?
 
Ich habe mir vor einiger Zeit eine kleine Photobooth gebaut und die soll demnächst bei einer Hochzeit aus unserer Familie eingesetzt werden. Bei Photobooth ist es jedem Gast direkt möglich auf die Fotos zuzugreifen. Außerdem könnte es ja sein, dass jemand im Hintergrund steht oder vorbei läuft während jemand Anderes ein Foto macht.... Könnte es da Probleme geben oder reicht z.B. ein Warnhinweis in Form eines Schildes?

Wenn du zur Familie oder den Freunden gehörst, dann ist das Fotografieren wohl eine "persönliche oder familiäre Tätigkeit" und damit kommt die DSGVO gar nicht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Von daher brauchst du auch keine Einwilligungen von den Personen, jedenfalls nicht nach der DSGVO. Ob da noch andere Vorschriften relevant sein könnten, weiß ich nicht genau.

Komplett ungeschützt würde ich die Bilder aber nicht ins Web stellen. Weiß nicht, ob man bei Photobooth ein Passwort setzen kann?
 
Ne es gibt nur ein lokales Wlan, Sollten die Bilder im Netz auftauchen dann nur über Umwege mit denen ich bzw. die Photobooth nichts zu tun hat....
 
DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

Hallo an die Runde. Kürzlich habe ich mit ein paar anderen "Hobbyfotografen" diskutiert ob Pressefotografen, also für die örtliche Zeitung bzw. deren Internetauftritt, eine Einwilligung der abgebildeten Personen einholen müssen oder nicht? Konnte dazu keine ordentlichen Quellen finden. Hintergrund ist der: Ein Freund von mir hat für eine Veranstaltung Fotos gemacht, ein Pressefotograf der dazu gestoßen ist meinte, dass er eine Einwilligung der jeweiligen Besucher braucht, er selbst jedoch für die örtliche Presse arbeitet und dies nicht bräuchte. Der Veranstalter hat beim Ticketverkauf auf mögliche Fotos und deren Veröffentlichung hingewiesen, bei Ticketkauf stimmt der Kunde dem zu.
 
AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

Kopplung ist verboten, den Eintritt darf man also nicht
von der Genehmigung abhängig machen.

In Deinem Fall könnte man "berechtigtes Interesse" anführen,
aber das Gesetz ist maximal schwammig geschrieben, handwerklich
eine Katastrophe. Ob das durchgeht ist völlig offen.

Die genaue Rechtsprechung wird sich erst in Zukunft ergeben.

Bis dahin gilt "Datenschutz frisst Kultur".
 
AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

Für Pressefotografen gelten in der Tat andere Regelungen, unabhängig von neuer DSGVO oder nicht, da die Pressefreiheit ein hohes Gut ist, welches im Grundgesetz geschützt ist. Müsste ein Pressefotograf jedesmal die Erlaubnis einholen, wäre die Pressefreiheit beeinträchtigt.
Ein Hobbyfotograf kann sich hierauf nicht berufen.

Ein Freund von mir hat für eine Veranstaltung Fotos gemacht, ein Pressefotograf der dazu gestoßen ist meinte, dass er eine Einwilligung der jeweiligen Besucher braucht, er selbst jedoch für die örtliche Presse arbeitet und dies nicht bräuchte.
(Das klingt ein wenig nach Einschüchterung eines Konkurrenten.) Solange die Bilder nicht veröffentlicht werden, ist keine Einwilligung der Besucher nötig, es sei denn, der Veranstalter hätte Privatfotografien explizit untersagt (und dann würde eine Einwilligung der Abgebildeten auch nicht weiterhelfen).

Der Veranstalter hat beim Ticketverkauf auf mögliche Fotos und deren Veröffentlichung hingewiesen, bei Ticketkauf stimmt der Kunde dem zu.
Das hängt von dem genauen Wortlaut der Bedingungen ab, denen er Besucher zugestimmt hat. Vermutlich können sich Amateurfotografen nicht darauf berufen.

Rechtsberatung wird hier nicht geduldet.
Das ist hier keine Rechtsberatung, sondern allgemeine Plauderei.
 
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