Oha.
Erwägungsgrund 18, insbes. Satz 2. Ruhig mal suchen, was unter « soziale Netze » / « soziale Medien » su subsumieren ist. Und Satz 3 doch eigentlich nur, wenn du als Betreiber einen eigenen Server hast und nicht hostest, oder ?
EuGH Rs. C-210/16 behandelt zunächst einmal Fanpages, nicht das ganze grosse Fratzenbuch. Auch noch einmal so einer dieser kleinen, aber feinen Unterschiede zum allgemein so gerne angeführten Rundumschlag.
Es hilft nichts
Auf einen vernünftigen und nicht reißerisch formulierten Beitrag, der Passagen aus der DSGVO zitiert, Auslegungsmöglichkeiten nennt und Gesetzestext von der Meinung des Autors klar und deutlich trennt, folgen 20 Beiträge, in dernen die Leute irgendwas teilweise haltloses daherplappern.
Wenn ich überlege wieviele wirklich schöne Webseiten nicht weil es die DSGVO verlangt sondern wegen solcher Panikmache bereits vom Netz gegangen sind, könnte ich kotzen.
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