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Filmen und Fotografieren erlaubt?

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stebo1970

Themenersteller
Hallo Zusammen,

mein Sohn spielt in der E-Jugend Fussball. wie viele andere stolze Eltern fotografiere ich das ein oder andere mal die Spiele zur rein privaten Verwendung. es erfolgt keine Veröffentlichung bei Facebook oder ähnliches.

Heute hat ein anderes Elternteil das Spiel mit einer kleinen Digicam gefilmt und wurde von einem Vater der gegnerischen Mannschaft angesprochen. Er müsse eine Einwilligung der Eltern für das Filmen haben. Stimmt das, auch wenn er die Aufnahmen nur für sich verwendet und nicht veröffentlicht?

Ich habe schon im Netz gesucht. Grundsätzlich wird wohl unterschieden, ob einzelne Personen oder das Gesamtgeschehen aufgenommen werden. Es geht in den Artikeln aber meist um die Frage der Veröffentlichung. Das ich dies nicht ohne Zustimmung der Eltern machen kann ist klar.

Kann mir jemand helfen?

Viele Grüße

Stefan
 
§ 22 KunstUrhG:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. […]

Hier geht es speziell um das Veröffentlichen von Bild- und Videomaterial. Wer die Videos nur daheim auf dem Rechner speichert, um sie an Weihnachten der Oma zu zeigen, darf filmen.
Du kannst ja mal das KunstUrhG studieren und gucken, ob Du, solltest Du selbst mal angemeckert werden, einen passenden Paragrafen findest ;)
 
Ich habe schon im Netz gesucht. Grundsätzlich wird wohl unterschieden, ob einzelne Personen oder das Gesamtgeschehen aufgenommen werden. Es geht in den Artikeln aber meist um die Frage der Veröffentlichung. Das ich dies nicht ohne Zustimmung der Eltern machen kann ist klar.

Das gilt, zumindest so in etwa, auf öffentlichem Grund.
Auf nicht öffentlichem Grund, z.B. in Stadien oder auf Sportplätzen, liegt das im Ermessen des "Hausherrn". Z.B. auf Konzerten ist das Fotografieren unabhängig von der Veröffentlichungsabsicht meistens nicht erlaubt.

Wenn der Hausherr hier kein Verbot vorsieht, dürfte der Vater der gegnerischen Mannschaft nach meiner Meinung eher schlechte Karten haben. Fussballspiele o.ä. seiner Kinder zu filmen ist nun wirklich nichts ungewöhnliches.

BTW: Wenn der Hausherr verbietet, könnte der der Vater es auch nicht erlauben.
 
Wenn er sie nicht veröffentlicht und es kein Verbot vom Hausherren gibt, kann er filmen wie er will.
 
In der aktuellen "VideoAktiv Digital" 6/2015 gibt es einen Artikel von einem Anwalt - zu genau diesem Thema.

Kurz zusammengefasst:
1) Das Kunst-Urhebergesetz regelt nur die Veröffentlichung, nicht die Aufnahme. Private Aufnahmen, die nicht veröffentlicht werden (auch nicht YouTube etc.) sind vom KUG nicht geregelt.
2) Aus dem Grundgesetz lässt sich im Rahmen des Persönlichkeitsrechts ableiten, dass Menschen nur mit ihrer Einwilligung aufgenommen werden dürfen. Das gilt dann auch für private Aufnahmen.
3) Bei Minderjährigen entscheiden die Eltern. Sobald Kinder "einsichtsfähig" sind, müssen sie jedoch auch selbst zustimmen. Also die Eltern dürfen das Aufnehmen des Kindes verbieten, aber es nicht über den Kopf des Kindes hinweg erlauben.
4) Personen der Zeitgeschichte, Personen als "Beiwerk" und Teilnehmer öffentlicher Veranstaltungen sind ausgenommen; die darf man auch ungefragt fotografieren.
 
Ich zitiere an dieser Stelle gerne das Kunsturhebergesetz:

§ 22 KunstUrhG bestimmt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.



und nach einem Grundsatzurteil vom 28. Mai 2013 des Bundesgerichtshofes zu Sportveranstaltungen (Az.: VI ZR 125/12) gilt auch:

Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden.
Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto- und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.“


Also würde ich das ganze seeeehr locker sehen, sogar eine Veröffentlichung der Aufnahmen muss in der Regel hingenommen werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Rechtliche Frage klären Leute die davon Ahnung haben und hier darf Dir keiner helfen und schon garnicht solle man sich darauf verlassen was hier geschrieben wird.
 
Rechtliche Frage klären Leute die davon Ahnung haben und hier darf Dir keiner helfen und schon garnicht solle man sich darauf verlassen was hier geschrieben wird.

Nun, Gesetze sind von Menschen für Menschen. Im Regelfall sollte man die auch ohne Anwalt verstehen können, sonst ist irgendwas schief gelaufen.
Aber Du hast Recht, eine Rechtsberatung darf natürlich nur von eingeschränkten Personengruppen vorgenommen werden (das sind übrigens auch genau die Personengruppen, die diese Einschränkung mit erwirkt haben ;)).

Aber natürlich darf man seine Meinung zur rechtlichen Situation äußern, ich denke hier wurde auch nichts anderes getan.
 
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