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Bildrechte, Schöpfungshöhe bei Composings

mirrob

Themenersteller
Hallo, zu dem Thema habe ich im Forum nicht so viel gelunden, und ich weiss das hier ist keine Rechtsberatung.
Wenn die Künstlerische Schöpfungshöhe groß genug ist, kann man da nicht alle möglichen Quellen für Composings nutzen? Was da manche Spezialisten zusammenbrauen ist doch wirklich als Kunst zu bezeichnen. So wie Künstler ja auch Zeitungsausschnitte etc. aufs Papier kleben.
 
AW: Bildrechte, Schöpfungshöhe

Hi

Du hast an dem System "Schöpfungshöhe" etwas falsch verstanden. Werke die eine Schöpfungshöhe erreicht haben unterliegen dem Urheberrecht. Und dann ist es egal wie hoch die Schöpfungshöhe Deines Werkes ist.

Das Beispiel mit den Zeitungen ist etwas Anderes. Ich kann eine Zeitung herborgen, verkaufen, eine Seite wo hin kleben. Weil mir die Zeitung gehört.

Bei Computerdateien schaut es zB anders aus. Ich kann zB eine DVD mit einer Software verkaufen. Die selbe Software die ich heruntergeladen habe aber möglicherweise nicht.

In der Regel wird dem normalen Mehrspaltendruck einer Tageszeitung keine Schöpfungshöhe zugestanden werden. Daher kann man sie zerschneiden und die Spalten anders zusammensetzen.

Wenn man den Text durch zerschneiden und zusammenkleben verändert könnte man Probleme bekommen weil der Artikel vermutlich eine Schöpfungshöhe hat.

Bei Fotos ist die Anforderung an die Schöpfungshöhe sehr gering und es ist davon auszugehen dass jedes Foto sie erreicht.
 
Zunächst einmal - das Urheberrecht setzt zwar eine gewisse (Mindest-)Schöpfungshöhe voraus - aber das gilt nicht nur für ein Composing als Werk sondern auch für die Ausgangsbilder als Rohmaterial des Composings.
Das heißt - wir können uns als Ausgangsmaterial zwar an Stockbildern bedienen, müssen aber den zur Verfügung gestellten Rechteumfang in jedem Einzelfall beachten - was üblicherweise auch die Nennung der Fotografen bei der Veröffentlichung umfasst.

Eine ganz andere Frage jedoch ist es, ob die Ausgangsmaterialien von der Brennweite, der Lichtrichtung, des Detaillierungsgrades oder des Bildstils auch wirklich zusammenpassen.

Viele Meister des Composings ziehen es vor, das Ausgangsmaterial selbst "passend" zu fotografieren, weil sie keine unschönen Kompromisse eingehen wollen und es allemal schneller geht, als die Bilder kompromissbehaftet und mit hohem Zeitaufwand auf diversen Plattformen zusammen zu suchen.

Es wirkt auch schlüssiger in Bezug auf einen einheitlichen oder schon ausgeprägten Bildstil und erhöht somit potentiell die Schöpfungshöhe.

Ein Patchwork aus unterschiedlichen Bildstilen zusammengenagelt mag auf den ersten Blick interessant wirken - meist stehen aber die Verfasser derartiger "Werke" noch ganz am Anfang - und meist hagelt es dann auch berechtigte Kritik.

LG Steffen
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Bildrechte, Schöpfungshöhe

Hi

Du hast an dem System "Schöpfungshöhe" etwas falsch verstanden. Werke die eine Schöpfungshöhe erreicht haben unterliegen dem Urheberrecht. Und dann ist es egal wie hoch die Schöpfungshöhe Deines Werkes ist.

Mißverständnis: Die Schöpfungshöhe bezog sich auf das Composing, nicht die Ausgangsbilder die doch meist recht trivial sind. Und Urheberrecht hat nichts mit Schöpfungshöhe zu tun.
 
AW: Bildrechte, Schöpfungshöhe

Und Urheberrecht hat nichts mit Schöpfungshöhe zu tun.

und wie!

Eine ganz andere Frage jedoch ist es, ob die Ausgangsmaterialien von der Brennweite, der Lichtrichtung, des Detaillierungsgrades oder des Bildstils auch wirklich zusammenpassen.

Viele Meister des Composings ziehen es vor, das Ausgangsmaterial selbst "passend" zu fotografieren, weil sie keine unschönen Kompromisse eingehen wollen und es allemal schneller geht, als die Bilder kompromissbehaftet und mit hohem Zeitaufwand auf diversen Plattformen zusammen zu suchen.

Kann man sich wenn man damit Geld verdient nicht immer aussuchen. Dann muss das vom Kunden gestellte Material eben passend gemacht werden, egal ob unterschiedliche Brennweite, Lichtrichtung oder gar Perspektive. Geht alles, können muss mans eben und kostet halt Zeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
So richtig klar formuliert ist Dein Ausgangsposting nicht. Geht es darum, ob Du bei der Veröffentlichtung Deines Composings auch noch die Urheberrechte der Ausgangswerke berücksichtigen musst? Dafür ist es entscheidend, ob eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt.
 
Zuletzt bearbeitet:
So richtig klar formuliert ist Dein Ausgangsposting nicht. Geht es darum, ob Du bei der Veröffentlichtung Deines Composings auch noch die Urheberrechte der Ausgangswerke berücksichtigen musst? Dafür ist es entscheidend, ob eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt.

Genau so habe ich das gemeint, du hast das viel besser formuliert. Und bei vielen Composings meine ich, dass da eine freie Benutzung vorliegt. Insofern wundere ich mich warum immer nach "freiem" Bildmaterial gefragt wird. Klar, im Zweifel entscheidet das Gericht.
 
Ich verstehe jetzt nicht was Du meinst.
Im vorletzten Beitrag meinst Du das viele Quellen wegen mangelnde Schaffenshöhe nicht dem Urheberrecht unterliegen.
In dem letzten Beitrag meinst Du dass alle Deine Bilder unabhängig von deren Schaffenshöhe dem Urheberrecht unterliegt.

Wobei es einen eigenen Paragrafen für "Lichtwerke " gibt.

Schau mal zB hier
 
AW: Bildrechte, Schöpfungshöhe

Ich denke egal wie viel "Schöpfungshöhe" mein Bild aufweist, ich bin Urheber und habe das Urheberrecht.

Generell hängt es schon von der Schöpfungshöhe ab.
Im Falle der Fotografie hat aber bereits ein Passbild die erforderliche Schöpfungshöhe um einen urheberrechtlichen Schutz zu bewirken.

Deshalb beim Fotografen für Veröffentlichung im Netz (Profilbilder, soziale Medien, etc.) freigeben lassen um auf der sicheren Seite zu sein.
 
Für die Fragestellung des TO dürfte v.a. auch dieser dort verlinkte Artikel von Interesse sein.

ja genau. Ich schliesse aus dem Artikel, dass beliebiges Ausgangsmaterial für Composings verwendet werden kann, wenn "das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist".
 
Ich verstehe jetzt nicht was Du meinst.
Im vorletzten Beitrag meinst Du das viele Quellen wegen mangelnde Schaffenshöhe nicht dem Urheberrecht unterliegen.
In dem letzten Beitrag meinst Du dass alle Deine Bilder unabhängig von deren Schaffenshöhe dem Urheberrecht unterliegt.

Wobei es einen eigenen Paragrafen für "Lichtwerke " gibt.

Schau mal zB hier

Ich hatte doch schon versucht dieses Missverständnis auszuräumen. Noch mal: die Schöpfungshöhe der Quellen spielt keine Rolle, das Urheberrecht ist davon im wesentlichen unabhängig.
 
ja genau. Ich schliesse aus dem Artikel, dass beliebiges Ausgangsmaterial für Composings verwendet werden kann, wenn "das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist".

Das bedeutet daß dann an diesem Composing ein eigenes
Urheberrecht entsteht. Das bedeutet aber nicht daß die
Nutzung der Quellen dadurch honorarfrei oder überhaupt
zulässig ist.

Wenn der Urheber der Quellen Einsprüche hat, kannst Du
Dein Composing gleich wieder einstampfen.

Im schlimmsten Fall kostenpflichtig einstampfen.
 
ja genau. Ich schliesse aus dem Artikel, dass beliebiges Ausgangsmaterial für Composings verwendet werden kann, wenn "das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist".

Definitiv nicht. Da jedes Foto durch das Urheberrecht geschützt ist, musst du natürlich die jeweilige Bedingungen erfüllen um dieses verwenden zu dürfen. Völlig egal was du damit machst.

Ich frage mich wer so was verbreitet. Die gleiche Diskussion hatte ich schon mit mehreren 'Künstlern' die meinten meine Bilder für ihre Composings verwenden zu müssen. Mittlerweile diskutiere ich nicht mehr, sondern schicke einfach eine Rechnung hin ;)
 
Wie gesagt, im Zweifel entscheidet das Gericht, ob eine Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt - es gibt für beides beispielhafte Urteile. Eine Einzelfalldiskussion würde hier als unerwünschtes Thema betrachtet und zur Threadschließung führen.
 
Wie gesagt, im Zweifel entscheidet das Gericht, ob eine
Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt - es gibt
für beides beispielhafte Urteile.

Das wäre der Unterschied zwischen Raubkopie und
eigenständiger, aber genehmigungspflichtiger und
ggf lizenzpflichtiger Nutzung.

Eine freie Nutzung ist keineswegs zwingend eine
erlaubte, und noch viel weniger eine kostenfreie
Nutzung.

"Frei" heisst in diesem Zusammenhang daß es keine
Variation des Vorwerks ist, sondern zu einem
eigenständigen Werk wird.

Wie eine Suppe, in der man verschiedene Zutaten
zu etwas neuem zusammenrührt. Das Ergebnis ist
weder Rindfleisch, noch Karotte, noch Sellerie oder
Zwiebel - aber für alle diese Zutaten muss man bezahlen.

Im Urheberrecht ist das sehr ähnlich. Nur weil eine
Karotte in Deiner Suppe gut schmeckt, ist sie deshalb
nicht kostenlos.
 
UhrG:
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
 

§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.


Genau, und das widerspricht der Aussage von VisualPursuit und dem einen oder anderen Vorrednern. Das Beispiel mit der Suppe ist gut, trifft aber hier wohl nicht unbedingt zu.

Aber jetzt gebe ich auf. Es ist kompliziert wie die unterschieldichen Aussagen zeigen.

Ich bedanke mich für die Diskussion

Michael
 
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