Zu unterscheiden ist hier "Hausrecht" von "Persönlichkeitsrecht" und von "berechtigtem öfftenlichem Interesse".
Mittels des "Persönlichkeitsrechts" kann kein Politiker, der in einem "Parlament" tätig ist, "Unsichtbarkeit" verlangen. Er sitzt dort "im Namen des Volkes", von dem er gewählt wurde. Also muss er sich damit abfinden, dass das "Volk" ihn beobachtet. Sich vom Volk wählen zu lassen und dann zu verlangen, vom Volk bei der Ausübung des Wahlauftrags nicht "beobachtet" werden zu dürfen, wäre völlig absurd!
Eine andere Ebene ist das "Hausrecht". Der Parlamentsvorsitzende (durch Beschluss beauftragt vom Parlament selbst!) hat natürlich das Recht, Ton- und Bildaufnahmen zu beschränken. Das allerdings auch nur, um das reibungslose "Funktionieren" des Parlaments zu gewährleisten. Beispiel: Es darf nicht sein, dass ein aus 40 Mitgliedern bestehendes "Parlament" von 400 wild herumspringenden Journalisten "funktionsunfähig" gemacht wird.
Das Gesetz geht auf diese Unterscheidung nicht näher ein. Es besagt im Grunde nur, dass Bild- und Tonaufnahmen von Menschen nur dann zulässig sind, wenn andere Schutzrechte (z.B. Persönlichkeitsrecht) nicht betroffen sind. Das gilt im Grundsatz auch für Parlamentarier. Es würde z.B. Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn Du ein Foto davon machst, wie sich ein Parlamentarier gerade "am S****" kratzt. Geht Dein "Volksvertreter" aber nur der Arbeit nach, für die Du ihn gewählt hast, ist das anders. Dann kann er nicht sagen, er wäre da nur in "ganz privater" Mission unterwegs gewesen. Dann übt er nämlich per Definitionem öffentliche Interessen aus.
Fazit: Ein grundsätzliches Fotografierverbot darf es aufgrund unserer Verfassung in so einem Fall nicht geben. Hausrecht könnte das Recht, zu fotografieren aber durchaus beschränken. Das allerdings nur in sehr engen Grenzen. Sollte nachweisbar sein, dass so ein Verbot einem Ausschluss der Öffentlichkeit oder eines Teils der Öffentlichkeit gleichgekommen ist, dann sind alle gefassten Beschlüsse des Parlaments unwirksam.