Verehrter Foto-Kollege,
juristische Dinge sind offensichtlich nicht Dein Geschäft, das ist ja auch nichts Schlimmes. Wenn man keine Ahnung hat, dann sollte man sich allerdings etwas zurückhalten, insbesondere mit Begriffen wie 'halbseiden' o.ä gegenüber anderen Usern, die man überhaupt nicht kennt...!
Das gesetzliche Widerrufsrecht des Internetkäufers und das freiwillig angebotene Rückgaberecht eines Internethändlers sind nicht nur im juristischen Sinne, sondern auch inhaltlich zwei völlig verschiedene Hochzeiten. Das freiwillig angebotene einmonatige Rückgaberecht beinhaltet eben die Möglichkeit zum Testen, ansonsten wäre es völlig sinnlos. Das ergibt sich schon aus dem Hinweis, dass lediglich bestimmte Produkte (Software etc.) nicht ausgepackt werden dürfen. Genau darauf, nämlich auf der Testmöglichkeit der zugesandten Produkte, basiert übrigens der gigantische Erfolg des von mir genannten Internethändlers.
Würde es sich lediglich um eine Fristverlängerung zum eng gefassten gesetzlichen Widerrufsrecht handeln, müsste der Händler darauf hinweisen. Das tut er aber nicht nur nicht, sondern führt darüber hinaus ausdrücklich den gesetzlich nicht definierten Begriff 'Rückgaberecht' ein und beschränkt dieses Rückgaberecht lediglich auf 'nicht gebrauchte' Produkte. Hierbei handelt es sich um eine, wie bereits gesagt, deutliche inhaltliche und nicht nur fristenbezogene Erweiterung des gesetzlichen Widerufsrechtes. Gebraucht ist ein Produkt nämlich erst dann, wenn es dem üblichen täglichen Gebrauch zugeführt worden ist und Gebrauchsspuren aufweist.
Mir ist übrigens kein einziger Fall bekannt, in dem der von mir genannte Internethändler eine Rücknahme eines lediglich getesteten Produktes ohne irgendwelche Gebrauchsspuren innerhalb der Monatsfrist abgelehnt hätte.
Der Begriff 'halbseiden' trifft also offensichtlich eher auf Deine Ratschläge zu.
Weitere juristische Beratung gerne per PN !
Sorry für OT an die Leser, aber das konnte so einfach nicht stehen bleiben..
LG
JR
Nee, mein tägl. Geschäft ist das nicht. Was aber auch nicht heißen muss, dass mir das Gebiet völlig fremd ist.
Mit dem Rückgaberecht (der Begriff ist in §356 BGB eigentlich ausreichend definiert) kann der VK sicher sein, dass er auch die Ware wieder zurück hat, bevor der K aus dem Vertrag aussteigen kann. Während beim Widerrufsrecht erst einmal die Erklärung ausreicht und davon der Artikel noch nicht wieder beim Händler ist. Gerade bei Verkäufen auf Rechnung macht ein Rückgaberecht eher Sinn. Inhaltlich setzt aber der große Fluss keine anderen Schwerpunkte, als beim Widerrufsrecht. Zumindest in der tägl. Praxis.
Das man eine Sache erst einmal
ausgiebig testen darf, bevor man sie, (sofern sie mängelfrei ist) wieder zurückschickt, konntest Du mir allerdings nicht belegen. Es gilt immernoch: Wo steht das? Aus meiner Sicht (welche Du als Unkenntnis bezeichnest) gilt nach wie vor: Eine Prüfung der Sache, wie es dem Käufer im Ladengeschäft möglich wäre.
Ich rede nicht davon, das Objektiv an die Kamera zu stecken und 2-3 Probebilder zu machen, sondern von ausgiebigen Tests über mehrere Tage.
Ich rede auch bewusst nicht davon, was ein Händler bisher toleriert hat, sondern was man bei strenger Regelauslegung darf und was nicht. In wie weit man einen tatsächlichen Gebrauch nachweisen kann, steht auf einem anderen Blatt.
Für mich als Ottonormalverbraucher gilt: Eine Sache ist gebraucht, sobald sie aus der Verpackung entfernt und in Gebrauch genommen wurde. Wie oft und regeläßig dies geschah, ist für mich dabei völlig unerheblich. Auch ob Gebrauchsspuren existieren, oder nicht.
Der besagte Internethändler wird schon um die Umstände der zrückgesendeten Waren wissen und hat seine Toleranz einfach mit eingepreist. Auf Grund seiner Marktstellung, ist ihm das ja ohne weiteres möglich.
Tipps wie: Bestells dir erstmal und teste es ganz in Ruhe ein paar Tage, ob es dir gefällt, empfinde ich nunmal als als nicht unbedingt fair, dem Händler gegenüber.
mfg
Joerg