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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Das ist balfasel, mehr nicht.
Ps.: sehr gerne haette ich von dir einen beleg, das es nicht der fall sein sollte. Also nicht eine weitere meinung, sondern was verlaessliches das mich vor dem kadi rettet. Ich will das nicht, ich versuche nur die realitaet zu erkennen, lieber waere es mir anders.

Ich weiß nicht so recht was Du als Beleg akzeptieren würdest.
Es wurde ja auch schon die FAQ des BMI gepostet, die das ganze in einer besser verständlichen Weise aufarbeitet:

"Unter welchen Voraussetzungen ist das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig?

Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.
[...]
Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).

Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein."

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html
 
Also ich habe mir jetzt hier so einiges durchgelesen zu dem Thema und habe für mich festgestellt, dass der Forumsbetreiber ja eigentlich mit einem Füß im KNast steht mit der Bereitstellung des Forums.

Wenn man es ganz eng sieht, dürften doch Fotos wie dieses hier: https://www.dslr-forum.de/attachment.php?attachmentid=3942336&d=1527571822 doch gar nicht mehr gezeigt werden?

Das Kennzeichen und die Gesichter sind ja klar zu erkennen.
Wer muss denn für so etwas nun gerade stehen, da die User hier ja anonym sind?

Also mir ist zumindest unklar ob das rueckwirkend gilt, ich glaube nicht, es waere dann illegal, wenn das heute neu erstellt wird.
Zudem schreibt der forenbereiber nur wenn ihr alle rechte habt, das heisst der schwarze peter liegt beim einsteller.

w
 
In so fern das ausnahmen wie: zur beweisssicherung, fuer presse, und so weiter fuer "uns" nicht gelten.
....
Ich weiss, es gibt ausnahmen, aber die treffen auf uns nicht zu.
Bzw, in wie weit doch, wissen wir in 10 jahren und nachdem der ein oder andere Hobbyfotograf das nachsehen hatte. (was erheblich sein kann, die formulierung verniedlicht.)

ist wirklich nicht böse gemeint, aber Du schreibst immer wirrer und weniger nachvollziehbar- auch scheint es, als ob Du gleich Hyperventilierst.

Ja, es kann sein, dass manche Bilder so zukünftig nicht mehr machbar sind wie bisher- das trifft aber trotzdem dann (fast) alle Fotografen und nicht nur Hobbyisten. Ausgemacht ist das aber gar nicht, es gibt sogar viel mehr Hinweise darauf, dass es anders ist.

Und die im genannten Ausnahmen im Gesetz gelten natürlich ebenfalls für alle (bis das mit Presse und so)- Einwilligungen kann jeder Fotograf einholen und Verträge schließen ebenfalls.

Und ganz allgemein: wenn ein Gericht zu der Abwägung kommen würde, dass außerhalb von Beiwerk keine erkennbaren Menschen mehr gezeigt werden dürfen ohne Einwilligung, dann ist das, abgesehen davon, dass das auch heute bereits nur unter wenigen Fällen zulässig ist, auch völlig in Ordnung so- ich habe es noch nie verstanden, wieso Kunst (also jeder mit ner Knipse der Hand) höher als Persönlichkeitsrechte stehen soll.

Ich hoffe insgeheim sogar, dass man sich endlich mal Gedanken auch über den KUG macht- ist IMHO überfällig, den im 21. Jahrhundert zu verorten- es
zumindest aber ein neues Gleichgewicht/Regeln zwischen Persönlichkeitsrechten und KUG geben wird und das Bewusstsein sich bei allen entsprechend ändert.

Das ist für mich einer der positiven Aspekte der DSGVO.

vg, Festan
 
Ich weiß nicht so recht was Du als Beleg akzeptieren würdest.
Es wurde ja auch schon die FAQ des BMI gepostet, die das ganze in einer besser verständlichen Weise aufarbeitet:

"Unter welchen Voraussetzungen ist das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig?

Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen

Heisst es fuehrt laut BMI zu aenderungen.
Ich ergaenze, welche genau werden die gerichte in den naechsten jahren klaeren.
Wobei das BMI nicht immer recht hat, die generelle einstufung eines fotos als datenerhebung (und das ist nun unbestritten so) ist sehr wohl eine erhebliche veraenderung. Warten wir ab wann sie zurueck rudern, oder das per sondergestz klaeren. Das ist ja nicht nur moeglich, sondern wird von bruessel auch erwartet. Aber es ist momentan nicht geschehen.

der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien.
Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.
ja, aber KUG kennt beiwerk, der datenschutz nicht!
[...]
Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).
Richtig, aber es gibt nichts verlaessliches fuer "uns" dazu.
Beweisssicherung, presse, rein privat, das trifft alles nicht zu.
Eine reglung die uns schuetz, fehlt, es ist verboten.

Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet.Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein."
Ja bla, KUG gilt, aber hebt DSGVO nicht auf.
Und steht somit sehr wohl im widerspruch, weil was KUG erlaubt kann nach euDSGVO verboten sein. (man kann das auch als ergaenzung verharmlosen)

Dort steht nirgends was anderes, oder etwas das "uns" schuetzen wuerde. (als hobbyfotografen die hier im forum, oder auf flickr "zeigen".)

w

Ps.: ich will nicht recht haben, ich will unrecht haben! :D
Aber dazu will ich was verlaessliches.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dem vorher Geschriebenem schliesse ich mich mal vorbehaltlos an: vielen Dank an alle – auch an Dich – die sich bemühen die wesentlichen Punkte verständlich zusammenzufassen! :)

Du musst vor dem Shooting informieren. Wie du das machst bleibt dir überlassen.

Na das ist doch schon mal eine Erleichterung. Ich integriere den Link in den Modell-Release (der ja unterschrieben wird) und in der Email-Sig, und fertig.

Ich empfehle hier übrigens immer nur das rein zu schreiben, was auch gegeben ist. S.h. ich muss in die Datenschutzerklärung für die Web-Seite nicht die weitergehenden Informationen für ein Shooting packen.

Yep, das sehe ich auch ganz klar getrennt voneinander. Die Datenschutzerklärung auf meiner Website bezieht sich in keinster Weise auf das Fotografieren. Der Release-Vertrag wird erstellt, damit der für uns hilfreiche Artikel 6 Satz 1 b) zur Anwendung kommt. Wobei ich diese Verträge auf Grund der Nutzungsrechte sowieso schon immer abgeschlossen hatte.

Kleine Anmerkung: ich habe meinen Wohnsitz in der Schweiz. Insofern tangiert mich die DSGVO nur, sobald ich mit EU-Bürgern zu tun habe. Auf Grund der Kontaktmöglichkeiten auf meiner Homepage (auch Gästebuch), ist das potentiell der Fall, also betrifft mich dies auch. Allerdings habe ich in der Erklärung bezüglich "Betroffener Personen" formuliert: "Personen mit Hauptwohnsitz in einem EU-Land". Denn meine Datenschutzerklärung soll nicht für Schweizer Bürger gelten. Das sollte doch in Ordnung sein, schliesslich kann sich ja eine Person nur dann auf die DSGVO berufen, wenn sie EU-Bürger ist?

Grüsse
JoeS
 
[...]

Und die im genannten Ausnahmen im Gesetz gelten natürlich ebenfalls für alle (bis das mit Presse und so)
natuerlich nicht, denn wir sind doch nicht presse, was redest du denn da?
[und mal ganz grundsaetzlich, es sind ausnahmen weil es nicht fuer alle gilt :lol:]
- Einwilligungen kann jeder Fotograf einholen und Verträge schließen ebenfalls.

Vollkommen unmoeglich.
Im oeffentlichen raum sind immer (naja fast immer) personen erkennbar die nicht das motiv sein sollten, aber da sind.
Das war bisher beiwerk, jedoch kennt datenschutz kein beiwerk und verlangt eine schrifftliche erlaubnis vor dem erstellen des fotos, was du nicht kannst. Punkt


w
 
Zuletzt bearbeitet:
Wobei das BMI nicht immer recht hat, die generelle einstufung eines fotos als datenerhebung (und das ist nun unbestritten so) ist sehr wohl eine erhebliche veraenderung.

Was veranlasst Dich dazu anzunehmen, das wäre vorher keine Datenerhebung gewesen?
Und was besseres als die Aussagen des BMI wirst Du zum jetzigen Zeitpunkt kaum bekommen.

Ich empfehle übrigens einen Blick hier rein, da wird beschrieben was sich verglichen zum BDSG ändert:
https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung#Bereiche_der_Neuregelung

ja, aber KUG kennt beiwerk, der datenschutz nicht!

Das kannte auch das alte Datenschutzgesetz nicht.
Das ist ja größtenteils nichts neues. Die aus meiner Sicht wesentlichste Neuerung ist das mögliche Strafmaß von bis zu 10 Mio Euro bzw. 2% des weltweiten Umsatzes.
Deswegen werden gerade alle kirre.

Richtig, aber es gibt nichts verlaessliches fuer "uns" dazu.
Beweisssicherung, presse, rein privat, das trifft alles nicht zu.
Eine reglung die uns schuetz, fehlt, es ist verboten.

Ja bla, KUG gilt, aber hebt DSGVO nicht auf.
Und steht somit sehr wohl im widerspruch, weil was KUG erlaubt kann nach euDSGVO verboten sein. (man kann das auch als ergaenzung verharmlosen)

Nein, weil das DSGVO mit den bereits diskutierten Öffnungsklauseln explizit die Integration nationaler Gesetzgebungen erlaubt. Dazu gehört das KUG.

Dort steht nirgends was anderes, oder etwa etwas das "uns" schuetzen wuerde. (als hobbyfotografen die hier im forum, oder auf flickr "zeigen".)

w

Ps.: ich will nicht recht haben, ich will unrecht haben! :D
Aber dazu will ich was verlaessliches.

Ich sags mal ganz platt so:
Du hast keinen "Schutz" gegen Klagen irgendwelcher Art bzgl. Veröffentlichung von Personenbildern wenn Du deren Einwilligung nicht hast.

Ich kann aber nicht erkennen, inwiefern sich das durch die DSGVO geändert hat. Vielleicht hat /bd/ Stichpunkte dazu parat. Ich seh nix.
 
Vollkommen unmoeglich.
Im oeffentlichen raum sind immer (naja fast immer) personen erkennbar die nicht das motiv sein sollten, aber da sind.
Das war bisher beiwerk, jedoch kennt datenschutz kein beiwerk und verlangt eine schrifftliche erlaubnis vor dem erstellen des fotos, was du nicht kannst. Punkt

Du hörst erstens nicht richtig zu und zweitens hast Du nur Deinen Anwendungsfall vor Augen- das ist zwar OK, aber dann solltest Du auch nur über das Schreiben, was Dich von der DSGVO betrifft und nicht allgemein schreiben/formulieren.

Und zu Deinem Anwendungsfall: gerade, was Beiwerk betrifft stehen die Chancen gut, dass sich hier nichts wesentliches ändert- aber bis das höchstrichterlich geklärt ist, ist das Unsicher- und fällt damit in Deine ganz persönliches Risiko.

Leb' damit oder höre auf, solche Sachen zu fotografieren. Mehr Erkenntnisse gibt es in diesem Bereich da nicht zu finden. Da hast Du (mit Deinen Befürchtungen) vollkommen recht.

vg, Festan
 
Was veranlasst Dich dazu anzunehmen, das wäre vorher keine Datenerhebung gewesen?
[...]

Es wurde nicht grundsaetzlich so betrachtet und das hat sich geaendert.
Daher geht KUG auf datenerhebung auch garnicht ein.

Nein, weil das DSGVO mit den bereits diskutierten Öffnungsklauseln explizit die Integration nationaler Gesetzgebungen erlaubt. Dazu gehört das KUG.

Die waeren moeglich, sind aber nicht erfolgt.
Und nein, die KUG ueberschreibt nicht die eu-DSGVO!
Sprich ein bild das vor jahren OK war mit der KUG, kann heute (erstellt) strafbar sein.

w
 
Das ist ja größtenteils nichts neues. Die aus meiner Sicht wesentlichste Neuerung ist das mögliche Strafmaß von bis zu 10 Mio Euro bzw. 2% des weltweiten Umsatzes.
Deswegen werden gerade alle kirre.

wohl eher nicht- und es ist sehr viel Neues mit der DSGVO eingeführt worden.


Nein, weil das DSGVO mit den bereits diskutierten Öffnungsklauseln explizit die Integration nationaler Gesetzgebungen erlaubt. Dazu gehört das KUG.

das ist die große Frage, nicht? Es wird eine Abwägung verlangt- diese findet in der KUG nicht statt (wie auch- es müssen ja Dinge abgewogen werden, die es bisher so gar nicht gab).

So wird diese Abwägung durch Gerichte stattfinden- dabei wäre es ein leichtes gewesen, in einer eigenen Regelung das KUG und die DSGVO im Sinne des BMI gegeneinander abzuwägen- wäre auch nicht 100% sicher, aber viel sicherer als so, wie es jetzt ist.

Auch hätte man Abmahnungen verhindern können und einzelne Punkte konkretisieren oder sogar vereinfachen.

vg, Festan
 
Das war bisher beiwerk, jedoch kennt datenschutz kein beiwerk und verlangt eine schrifftliche erlaubnis vor dem erstellen des fotos, was du nicht kannst. Punkt

Nix Punkt. Artikel 6 Satz 1 f) "berechtigtes Interesse". Z.B. Erstellung von Kunst (-> Fotografieren des Kölner Doms). Und dazu:

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-47/

" Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird."

Ich bin ja kein Anwalt, aber wenn jemand am Kölner Dom herumspaziert, dann kann er vernünftigerweise sehr wohl absehen, dass angesichts der Umstände möglicherweise eine Verarbeitung zum Zwecke des Abfotografierens des Kölner Doms erfolgen wird...

Grüsse
JoeS
 
Es wurde nicht grundsaetzlich so betrachtet und das hat sich geaendert.
Daher geht KUG auf datenerhebung auch garnicht ein.

Nochmal: Wie kommst Du drauf, das Fotografieren von Personen wäre heute eine Datenerhebung, nach BDSG aber nicht?

Die waeren moeglich, sind aber nicht erfolgt.
Und nein, die KUG ueberschreibt nicht die eu-DSGVO!
Sprich ein bild das vor jahren OK war mit der KUG, kann heute (erstellt) strafbar sein.

Da muss nix spezielles erfolgen, die Öffnungsklausel ist da. Ich hab die ja auch gepostet plus weitere Erläuterungen durch das BMI.
Auch einen Link zu Wikipedia, damit Du Dir ein Bild machen kannst, was sich eigentlich durch DSGVO verglichen zum BDSG verändert hat. Das hilft ja bei der Abschätzung ob man hier als Hobbyfotograf irgendwie betroffen ist.

Und noch eine allgemeine Erläuterung:
Es gibt oft Gesetze die eine sich scheinbar widersprechende Ausrichtung haben, weil sie unterschiedliche Rechtsgüter behandeln.
Ein Gericht muss dann im konkreten Fall entscheiden, welches Rechtsgut höher zu bewerten ist. Hier im DSLR-Forum z.B. gerne diskutiert das "Recht am eigenen Bild" vs. "Kunst- und Pressefreiheit".
 
wohl eher nicht- und es ist sehr viel Neues mit der DSGVO eingeführt worden.

Das steht ja hier:
"Zusammenfassend gilt:

„Die DSGVO ändert die Konzeption und weitgehend auch die Detailregelungen des geltenden Datenschutzrechts nicht grundlegend. Vielmehr werden vielfach Bestimmungen der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 übernommen, die die Grundlage des BDSG bilden."

https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung#Bereiche_der_Neuregelung

das ist die große Frage, nicht? Es wird eine Abwägung verlangt- diese findet in der KUG nicht statt (wie auch- es müssen ja Dinge abgewogen werden, die es bisher so gar nicht gab).

So wird diese Abwägung durch Gerichte stattfinden- dabei wäre es ein leichtes gewesen, in einer eigenen Regelung das KUG und die DSGVO im Sinne des BMI gegeneinander abzuwägen- wäre auch nicht 100% sicher, aber viel sicherer als so, wie es jetzt ist.

Auch hätte man Abmahnungen verhindern können und einzelne Punkte konkretisieren oder sogar vereinfachen.

Ich verstehe den Punkt nicht ;)
Wie sollte das Deiner Meinung nach den aussehen?

Mal ganz abgesehen vom Punkt "Datenerhebung", der für fotografierende Privatpersonen nach DSGVO absolut unrelevant ist, dreht sich die Thematik primär um das Veröffentlichen.
Das regelt das KUG.
Und das sagt erst mal:
Veröffentlichen von Personenbildern ohne deren Einverständnis ist verboten.
Dann kommen die Ausnahmen.
Dann kommen die Diskussionen was Kunst oder Beiwerk ist und was es nicht ist in Foren oder vor Gericht.
 
Yep, das sehe ich auch ganz klar getrennt voneinander. Die Datenschutzerklärung auf meiner Website bezieht sich in keinster Weise auf das Fotografieren.

für die Nutzung der Webseite verstehe ich, aber nicht, wie das dann auch die Erfordernisse der DSGVO in Verträgen ebenfalls vollumfänglich erfüllen soll.

/bd/ hat das ja dankenswerterweise zusammengefasst auf den Punkt gebracht (es fehlt IMHO noch die Aufklärung über die Risiken, aber das lasse ich hier einfach mal außen vor)

W
Eine Datenschutzerklärung für einen Fotografen besteht aus folgenden Teilen:

-Kontaktdaten des Verantwortlicher, der Aufsichtsbehörde und ggf. des Datenschutzbeauftragten.
-Eine kurze Policy, welchen Prinzipien man folgt.
-Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 (1), meistens a, b, c und f.
- Die zutreffenden Rechte des Betroffenen und dabei das Beschwerderecht nicht vergessen.

Der Zweck der jeweiligen Verarbeitung und die Beschreibung der konkreten Verarbeitung.

sowohl in der "Policy der Prinzipien" als auch im Nennen des Zweckes und der konkreten Verarbeitung der jeweiligen Bilder (Verarbeitung beinhaltet ja auch Veröffentlichung/Benutzung) müssen dann a priori die Bilder erwähnt werden.

vg, Festan
 
Nix Punkt. Artikel 6 Satz 1 f) "berechtigtes Interesse". Z.B. Erstellung von Kunst (-> Fotografieren des Kölner Doms). Und dazu:

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-47/

" Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird."

Ich bin ja kein Anwalt, aber wenn jemand am Kölner Dom herumspaziert, dann kann er vernünftigerweise sehr wohl absehen, dass angesichts der Umstände möglicherweise eine Verarbeitung zum Zwecke des Abfotografierens des Kölner Doms erfolgen wird...

Grüsse
JoeS

Das steht in dem von dir zitierten text doch ganz anders.
Da geht es um geschaefte und dann eine vernuenftige abwaegung.
Ich sage doch die ganze zeit es gibt ausnahmen die "uns" hobbyfotografen jedoch nicht schuetzen. (presse, geschaefte, sicherheit und so weiter)

Mal abgesehen davon, eine "vernueftige abwaegung" ist ganz sicher diskutierbar und vor gericht teurer als sich das jeder private fotofraf leisten kann.

Es bleibt also beim fotografierverbot, wenn du dieses risiko nicht eingehen kannst. (was ich annehme)

w
 
Also mir ist zumindest unklar ob das rueckwirkend gilt, ich glaube nicht, es waere dann illegal, wenn das heute neu erstellt wird.
Zudem schreibt der forenbereiber nur wenn ihr alle rechte habt, das heisst der schwarze peter liegt beim einsteller.

w

Das glaube ich eben nicht, da der Forumsbetreiber ja verantwortlich ist für den Inhalt auf seiner Seite. Oder täusche ich mich da ?
Das Beispielbild wurde ja 2017 aufgenommen aber eben erst jetzt eingestellt.

Bedeutet das, dass ich alte Bilder nach wie vor einstellen dürfte und nur die, welche ich jetzt mache nicht mehr?

Dann wäre das ja ganz einfach zu umgehen indem ich die EXIF Daten ändere?
Für mich ist das alles ein bisschen verworren.
 
sowohl in der "Policy der Prinzipien" als auch im Nennen des Zweckes und der konkreten Verarbeitung der jeweiligen Bilder (Verarbeitung beinhaltet ja auch Veröffentlichung/Benutzung) müssen dann a priori die Bilder erwähnt werden.

vg, Festan

Finde ich nicht. Ich habe ja eine Begriffbestimmung in meiner Erklärung:

"Personenbezogene Daten:

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann."


Ein Foto der Person fällt ganz klar unter diese Definition (insbesondere auf Grund der fett markierten Attribute).

Grüsse
JoeS
 
[...]

Mal ganz abgesehen vom Punkt "Datenerhebung", der für fotografierende Privatpersonen nach DSGVO absolut unrelevant ist, dreht sich die Thematik primär um das Veröffentlichen.
Das regelt das KUG.
[...]

Das ist grundlegend falsch.
Vergiss die KUG es geht um die erhebung von daten.
Die erfolgt mit dem erstellen des fotos. (ganz egal ob KUG, oder nicht und gilt auch dann wenn du es niemals veroeffentlichst!)

Was eine bedeutende aenderung ist, und BMI und BSI entlarved mit ihren beschwichtugungen KUG gilt weiter (was hier natuerlich gerne aufgenommen wird, weil es so bequem ist.)

w
 
Das steht ja hier:
"Zusammenfassend gilt:

„Die DSGVO ändert die Konzeption und weitgehend auch die Detailregelungen des geltenden Datenschutzrechts nicht grundlegend. Vielmehr werden vielfach Bestimmungen der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 übernommen, die die Grundlage des BDSG bilden."

https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz-Grundverordnung#Bereiche_der_Neuregelung

ich zitiere mal vollständig:

Zusammenfassend gilt:

„Die DSGVO ändert die Konzeption und weitgehend auch die Detailregelungen des geltenden Datenschutzrechts nicht grundlegend. Vielmehr werden vielfach Bestimmungen der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 übernommen, die die Grundlage des BDSG bilden. Andererseits gibt es aber auch zahlreiche neue datenschutzrechtliche Vorgaben

1. widerspricht sich das
2. ist das auch nur eine (quantitative) Meinung
3. mal schauen, ob sich das die nächsten Tage noch ändert
4. ist das ganze nicht aus Sicht/in Sicht auf Fotografie geschrieben- alleine schon, dass ein Bild als personenbezogenes Datum angesehen wird ist ein erhebliche Änderung- die Folgen davon zu 100% neu, weil es das bisher so nicht gab (das Recht am eigenen Bild ist eine ganz andere Geschichte)

Letztendlich aber auch egal, ob man das als eine große, kleine, wichtige, unwichtige oder sonst was quantifiziert- es hat all die "kleinen" Änderungen zur Folge, über die wir uns hier unterhalten- mir reichen schon die "winzigen" Dinge, die man bei einem Vertrag beachten muss- der eigentlich im Augenblick noch einfachste Fall.

Die bekäme ich auch noch gelöst und könnte trotzdem noch so rechts sicher wie bisher fotografieren- nur müsste ich da bereits massiv auf bisherige Dienste verzichten, an keinen Wettbewerben mehr teilnehmen und auch in einigen Foren keine Bilder mehr hochladen.

Und das sind ganz massive Auswirkungen. Ist aber schon klar, dass das Fotografen, denen auch bisher die Nutzungsrechte egal waren, das auch bei der DSGVO so sehen- sieht man ja auch schon daran, dass einige meinen, das KUG würde Beireiche der DSGVO "aushebeln", die gar nicht das KUG umfassen.

vg, Festan
 
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