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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

um es noch einmal zu wiederholen: die Auffassung des BMI ist nicht nur unerheblich, sondern wurde schon mehrfach widerlegt.

Wieso ist denn die Auffassung des BMI unerheblich? Achtung, Fangfrage.
 
Wird das für Veranstaltungen so einfach funktionieren?

nein, wahrscheinlich nicht

Die Auffassung kann unerheblich sein, insofern es vielleicht keine korrekte Einschätzung der Rechtslage ist.

ja, in diesem Sinne meinte ich das. Und zwar u.a. weil ich das in dem oben genannten Links auch so gelesen hatte (bevor wieder jemand meint, seine "Fakten" über meine unmaßgebliche Meinung stellen zu müssen):

"Dies ist die Meinung des deutschen Gesetzgebers (Legislative), der nicht für die Auslegung der DSGVO zuständig ist und dessen Meinung weder für die Gerichte (Judikative) noch für die Datenschutzaufsichtsbehörden (Exekutive) verbindlich ist. "

Sie ist aber sehr erheblich, wenn es darum geht, die Intention zu beschreiben und die ist nicht unerheblich, denn erstens spielt sie durchaus vor Gericht eine Rolle und zweitens zeigt sie ja an, in welche Richtung die Gesetze angepasst würden, wenn Gerichte zu einer unschönen Entscheidung kämen.

ja, darauf bauen ja viele ihre Hoffnung und ja, als eine Meinung unter vielen ist das sicher erheblich- allerdings ist das BMI ja nicht die Regierung und schon gar nicht der Gesetzgeber- welche Meinung diese Organe einnehmen werden, nachdem Gerichte sich damit befasst haben und ihre Entscheidungen begründet haben wird genauso Einfluss nehmen wie die noch ganz offene Frage, welche Parteien bis dahin die Regierung überhaupt bilden und wer dann welche Interesse gerade zu welchem Zweck verfolgt. Und auch die daraus resultierenden Gesetzen müssen dann immer noch auch DSGVO konform in ihrer Auslegung sein.

Und auch bei absolut äquivalenter Rechtslage zu heute werden dann weitere Teile der DSGVO dann zu beachten sein.
Ganz zu schweigen von all denjenigen Fotografen, für die die KUG auch heute bereits nicht zu tragen kommt.

Ich hoffe sehr auf einen Interessenausgleich- aber es fällt mir schwer zu glauben, dass der einseitig zu lasten des Persönlichkeitsrechtes ausgelegt wird und darüber hinaus auch noch weitere Teile der DSGVO (außerhalb der KUG) außer Kraft setzen würde- all das wäre nämlich notwendig, "damit alles so bleibt wie es ist, sich also "für Fotografen nichts ändern würde".

vg, Festan
 
Zusammenfassung der Diskussion in einem Artikel auf heise-online.

https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Ende-der-Fotografie-oder-halb-so-schlimm-4052969.html

"Ich bin entsetzt über die ganze Panikmache" sagt dagegen Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster. "KUG, Recht am eigenen Bild, Fotografen können keine Bilder mehr machen – das ist blanker Unsinn", ist der Medienrechtler überzeugt. Am 25. Mai drohe überhaupt nichts. "Warum haben wir eigentlich so eine schlechte Haftung gegen Falschberatung?"

ebenda

Dem habe ich nichts hinzu zu fügen... :)
 
eben(y)
siehe beitrag 494 :rolleyes:
 
"Ich bin entsetzt über die ganze Panikmache" sagt dagegen Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster. "KUG, Recht am eigenen Bild, Fotografen können keine Bilder mehr machen – das ist blanker Unsinn", ist der Medienrechtler überzeugt.

da hat er ja auch recht (und hat hier auch niemand so gesagt). Einschränkungen beim Bildermachen gibt es auch bisher und wird es auch zukünftig geben- welche genau wird man sehen. Allerdings geht das

Am 25. Mai drohe überhaupt nichts

genauso krass falsch in die Gegenrichtung. Wobei "drohen" vielleicht der falsche Begriff ist- es ändern sich alt einige Dinge.

Und ich finde es auch nach wie vor seltsam, dass die DSGVO hier (oder auch von dem o.g. Quellen wie dem BMI beispielsweise) nur unter dem Aspekt der Veranstaltungs,- Hochzeits und Streetfotografie betrachtet wird.

Schon wenn der Hochzeitsfotograf mit dem Brautpaar vereinbaren will, dass er Bilder auch zur Eigenwerbung benutzen/veröffentlichen darf, ist hier in dem ganzen Thread noch kein einziges Mal konkret dazu Bezug genommen worden. Das KUG jedenfalls ist dafür keine Rechtsgrundlage (und für viele weitere Menschenbilder ebenfalls nicht).

Bin mal gepannt, ob das hier irgendjemand mal zur Kenntnis nimmt als nur stumpf "es ändert sich doch gar nichts" mit Verweis auf Irrelevantes (in diesem Kontext, nicht bei Veranstaltungen etc.) zu rufen und scw* vergleiche zu unterstellen.

vg, Festan
 
Schon wenn der Hochzeitsfotograf mit dem Brautpaar vereinbaren will, dass er Bilder auch zur Eigenwerbung benutzen/veröffentlichen darf, ist hier in dem ganzen Thread noch kein einziges Mal konkret dazu Bezug genommen worden. Das KUG jedenfalls ist dafür keine Rechtsgrundlage (und für viele weitere Menschenbilder ebenfalls nicht.

Wo ist denn hier das Problem? Ist das nicht der einfachste Fall?
 
Wo ist denn hier das Problem? Ist das nicht der einfachste Fall?

Von Problem habe ich hier erst mal nichts gesagt- ich habe gesagt, dass man das zukünftig anders wird machen müssen als bisher.

Was es für mich selber ganz persönlich zum Problem werden lässt, ist, dass ich absolut keinen Plan habe, was genau sich alles ändert und wie ich das rechtssicher werden formulieren können (darf inhaltlich hier aber wohl nicht diskutiert werden).

Was es (wahrscheinlich) für alle zum Problem machen könnte, ist, dass es schwieriger wird oder gar unmöglich, so wie heute weiter zu verfahren, weil Rechte nicht mehr so breit eingeräumt werden können wie heute und so mancher genutzte Dienst nicht DSGVO konform nutzbar ist.

Außerdem müssen sehr viel mehr Amateure weitere rechtliche Rahmenbedingungen erfüllen als heute und alle Menschenffotografen insgesamt sehr viel mehr (darf inhaltlich aber wohl auch nicht diskutiert werden).

vg, Festan
 
Schon wenn der Hochzeitsfotograf mit dem Brautpaar vereinbaren will, dass er Bilder auch zur Eigenwerbung benutzen/veröffentlichen darf, ist hier in dem ganzen Thread noch kein einziges Mal konkret dazu Bezug genommen worden. Das KUG jedenfalls ist dafür keine Rechtsgrundlage (und für viele weitere Menschenbilder ebenfalls nicht).

Wenn es um Bilder rein vom Paar geht war das noch nie Teil des KuG (und jetzt auch nicht der DSGVO) sondern einzig und alleine Gegenstand einer (hoffentlich schriftlich verfassten) Vereinbarung zwischen Fotograf und Brautpaar.

OT-Part entfernt
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn es um Bilder rein vom Paar geht war das noch nie Teil des KuG (und jetzt auch nicht der DSGVO) sondern einzig und alleine Gegenstand einer (hoffentlich schriftlich verfassten) Vereinbarung zwischen Fotograf und Brautpaar.

das ist ganz genau das, was ich hier schon etliche Male geschrieben habe, wo also ist da was falsches dran?

Dass bisherige Model-Releases nicht DSGVO konform sind, sollte mittlerweile bekannt sein.

vg, Festan
 
Von Problem habe ich hier erst mal nichts gesagt- ich habe gesagt, dass man das zukünftig anders wird machen müssen als bisher.
überhaupt nicht! man brauchte auch früher eine einverständnis/genehmigung vom brautpaar. und auch früher durfte man ohne schriftliche genehmigung keine gästebilder o.ä. veröffentlichen. dass es der eine oder andere fotograf trotzdem getan hat, ist sein problem, und wenn er bis heute dafür nicht abgemahnt wurde, ist reines glück!
es ändert sich vor allem für hochzeitsfotografen so gut wie gar nix.
 
überhaupt nicht! man brauchte auch früher eine einverständnis/genehmigung vom brautpaar. und auch früher durfte man ohne schriftliche genehmigung keine gästebilder o.ä. veröffentlichen. dass es der eine oder andere fotograf trotzdem getan hat, ist sein problem, und wenn er bis heute dafür nicht abgemahnt wurde, ist reines glück!
es ändert sich vor allem für hochzeitsfotografen so gut wie gar nix.

So sehe ich das auch!
 
Leute, Ihr müsst zukünftig beim Umgang mit den persönlichen Daten anderer, auch und gerade mit denen, mit denen ihr Verträge schließt, wozu auch Model-Releases gehören, DSGVO konform umgehen- ist doch nicht so schwer zu verstehen, oder?

vg, Festan
 
Leute, Ihr müsst zukünftig beim Umgang mit den persönlichen Daten anderer, auch und gerade mit denen, mit denen ihr Verträge schließt, wozu auch Model-Releases gehören, DSGVO konform umgehen- ist doch nicht so schwer zu verstehen, oder?

vg, Festan

Muss ich als Privatmann überhaupt Null komma Null.
 
Schon wenn der Hochzeitsfotograf mit dem Brautpaar vereinbaren will [...]
... und allein diese Art von Kommunikation kann schon irgendwelche relevanten Daten enthalten, die unter die DSGVO fallen, und in Teilen auch mit anderen Notwendigkeiten, denen man unterworfen ist, kollidieren. Nicht nur dort spielen auch Backups in verschiedenster Form auch eine Rolle, und die sind prinzipiell z.B. nicht darauf ausgelegt, in irgendeiner Form verändert zu werden. Sollte wirklich mal eine Löschanfrage kommen, ist das schon von technischer Seite nicht so trivial wie man sich das evtl. gerade vorstellt. Da gibt es also einige Fallstricke schon unabhängig vom Themenkomplex Bildaufnahmen.
 
Muss ich als Privatmann überhaupt Null komma Null.

und genau das irrst Du Dich (und hast es wahrscheinlich auch bisher schon, Stichwort geschäftsmäßig (im Gegensatz zu gwerblich), einfach mal googeln).

Aber das ist jetzt auch egal- die DSGVO gilt eh für alle im Umgang mit persönlichen Daten. Sieht man u.a. auch sehr gut an dem weiter oben bereits besprochen Ausnahmetatbestand der Haushaltsnähe/familiäre Umfeld und wie eng diese Begriffe gehalten werden- jede Veröffentlichung außerhalb dieses Kreises ist von der DFGVO erfasst.

vg, Festan
 
Schon wenn der Hochzeitsfotograf mit dem Brautpaar vereinbaren will, dass er Bilder auch zur Eigenwerbung benutzen/veröffentlichen darf,

Verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht: das war doch nie anders? Stichwort "Recht am eigenen Bild". Der Fotografierte musste schon immer sein Einverständnis geben, falls es vom Fotografen veröffentlicht werden sollte.

Gruss
JoeS
 
... und allein diese Art von Kommunikation kann schon irgendwelche relevanten Daten enthalten

Art. 6 (1) b) vorvertragliche Maßnahme.

Für Berufsfotografen zudem

Art. 6 (1) c) rechtliche Verpflichtung. In diesem Fall die Aufbewahrungspflichten geschäftlicher Korrespondenz im Rahmen der Steuergesetzgebung.

Nicht nur dort spielen auch Backups in verschiedenster Form auch eine Rolle, und die sind prinzipiell z.B. nicht darauf ausgelegt, in irgendeiner Form verändert zu werden.

Artikel 32 (1) Aufwandsvorbehalt hinsichtlich der technisch-organisatorischen Maßnahmen. Das Löschen aus Archivierungs-Backups gilt i.a.R. als unzumutbar oder mit anderen Worten: Gerade weil das Löschen von einzelnen Datensätzen nicht Stand der Technik ist, muss man es auch nicht machen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht: das war doch nie anders? Stichwort "Recht am eigenen Bild". Der Fotografierte musste schon immer sein Einverständnis geben, falls es vom Fotografen veröffentlicht werden sollte.

ja, sicher- nur dass sich nun die Anforderungen an eine rechtsgültige Einwilligung nach DSGVO verändert haben.

Bisher ging es ja "nur" um das Recht am eigenen Bild. Zukünftig immer noch um dieses und zusätzlich eben um die Bestimmungen der DSGVO (die mit dem "Recht am eigenen Bild" ja gar nichts zu tun hat.

vg, Festan
 
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