Das wüsstest Du wenn Du meinem Link gefolgt wärest.
Ich verstehe deinen Einwand nicht.
Ich habe mir den Artikel von Frau Schletter vom 25.09.
2014 angeschaut und dir versucht näher zu bringen, dass die darin geführte Argumentation nicht zutreffend ist. Also weder falsch noch voller Fehler,
nicht zutreffend.
Den einzigen kleinen stilistischen Fehler, den ich beim durchlesen gefunden habe, ist der indirekte Bezug auf die informationelle Selbstbestimmung über Artikel 2 GG. Den braucht es nicht seitdem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der EU festgeschrieben ist.
Ich kann Frau Schletter nun schwerlich vorwerfen, dass sie sich
2014 einerseits über einen anderen Sachverhalt äußert, im wesentlichen den Anspruch auf Schadensersatz nach §823, und dabei andererseits die erst zwei Jahre
später in Kraft getretene EU Datenschutzverordnung nicht berücksichtigt, die dann mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren 2018 umfänglich ihre Wirkung entfaltet hat.
Ich kann dem Landgericht Kassel auch nicht vorwerfen, auf das sich Frau Schletter im wesentlichen beruft, dass es die seit 2016 geltende Rechtslage in einem
Urteil aus 2007, die hatten wohl keine Glaskugel zur Hand, um die zukünftige Rechtsschöpfung vorher zu sagen, nicht berücksichtigt, auch wenn ich mir erlaube dich darauf hinzuweisen, dass das Landgericht in seiner Urteilsbegründung sogar ausdrücklich bestätigt,
dass es sich um ein personenbezogenes Datum handelt (die Unterscheidung personenbezogen/personenbeziehbar gibt es erst mit der DSGVO), jedoch im konkreten Fall keine besondere Schutzbedürftigkeit feststellen kann. Völlig richtig ist, wenn das Landgericht
2007 feststellt, dass die Voraussetzungen nach der
damals geltenden Rechtslage des
BDSG Alt nicht gegeben waren.
Wie gesagt, alles nicht falsch aber eben nicht zutreffend...