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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Wenn nicht Presse, dann gehts weiter mit dem KUG....

Und dann sollte man sicher sein, dass auch Gerichte das eigene Geknipse als Kunst (an)erkennen. Zudem sollte eine belastbare Rechtschutzversicherung mit im Boot sein, sonst würde ich mir den Ärger sparen und drauf verzichten.

In miesen Gegenden - dazu zählt für mich aufgrund seines extrem schlechten Rufes Duisburg - hätte ich zudem Bedenken, dass strittige Situationen auch schneller als auf dem Rechtsweg geregelt werden. Wenn Du Dir also sicher bist, wirklich Künstler zu sein und wertvolle Eindrücke festzuhalten, dann wäge ab, ob Dir das wichtig genug ist.

Einen echten Rat bekommst Du günstigstenfalls vom Juristen, nicht vom Forenten.
 
Wie ist es eigentlich mit Beifang im Foto zu halten?
Beispiel: Ich veröffentliche z.B. ein Foto auf Flickr von einem Straßenzug meiner Heimatstadt. Auf diesem sind neben den Gebäuden auch Autokennzeichen und evtl. Personen zu sehen.
 
Wie ist es eigentlich mit Beifang im Foto zu halten?
Beispiel: Ich veröffentliche z.B. ein Foto auf Flickr von einem Straßenzug meiner Heimatstadt. Auf diesem sind neben den Gebäuden auch Autokennzeichen und evtl. Personen zu sehen.

Stichwort: Beiwerk. Googeln kannst selber :)
KFZ Kennzeichen haben sowieso kein Recht am eigenen Bild.
 
Ich habe das jetzt mit Belichtungszeiten von ca. einer bis 2 Stunden gelöst und einer alten Plattenkamera. Da sind keine Personen zu sehen. (Außer Schuhputzer und Eckensteher, aber die gibt es nicht mehr).
(Obwohl das hier ein Scherz ist, mache ich das wirklich. Ohne Entwickeln und Fixieren.)

Menschenleere Straßen. Oder unscharfe Bilder.
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Personen im Foto versuche ich zu vermeiden. Meist nehme ich nur noch Blumen und Naturbilder auf.

---
 
Stichwort: Beiwerk. Googeln kannst selber :)
KFZ Kennzeichen haben sowieso kein Recht am eigenen Bild.

Vermutlich hier: § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Ich bin kein Jurist.

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte....
gehört dokumentarische Fotografie dazu?

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
Bin ich da in einer Beweispflicht?

Ich finde das alles ziemlich schwammig.
 
Moin,

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.... gehört dokumentarische Fotografie dazu?

Ggf. ja.

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen Bin ich da in einer Beweispflicht?

Nein, bist du nicht. Eine abgebildete Person kann aber klagen. Dann wird sie darlegen müssen, warum sie ihre Persönlichkeitsrechte (und welche) verletzt sieht. Du wirst dann darlegen müssen, warum du anderer Auffassung bist und die Person nur Beiwerk ist (oder einer anderen Begründung Vorzug geben, wie beispielsweise, dass in der konkreten Situation deine Kunstfreiheit die Persönlichkeitsrechte der anderen Person überwiegt).

Ich finde das alles ziemlich schwammig.

Ja, das ist praktisch immer so bei Gesetzen. Deshalb gibt es Gerichte, die immer im Einzelfall entscheiden.
 
KFZ-Kennzeichen sind personenbezogene Daten. Die Fahrgestellnummer des KFZ im Übrigen auch.

Gruß

Norbert

Ich zitiere:

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Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anzunehmen, reicht es in der Regel nicht aus, wenn auf dem Bild lediglich das Auto mit erkennbarem Kennzeichen zu sehen ist, da es gewöhnlich einer Privatperson nicht möglich ist, anhand des Kennzeichens auch den entsprechenden Halter zu ermitteln.
--------------

Quelle:

https://www.rechtambild.de/2014/09/...ntlichen-von-autokennzeichen-was-ist-erlaubt/
 
Zitat dejure.org:
(Art. 4 DSGVO)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
 
Beispiel: Ich veröffentliche z.B. ein Foto auf Flickr von einem Straßenzug meiner Heimatstadt. Auf diesem sind neben den Gebäuden auch Autokennzeichen und evtl. Personen zu sehen.

Du machst dasselbe wie Google Streetview. Und was hat Google da gemacht mit den Kennzeichen und Gesichtern - noch bevor die DSGVO dazu kam? ;)

Ist ja auch die Frage, wie (groß) die Leute da drauf sind. Wenn man an der Roten Laterne am Haus und dem gut erkennbaren Gesicht schön erkennt, Tante Hannah geht zum Stricher, ist es eher nicht zulässig.
500 kaum erkennbare Silhouetten auf dem Riesenplatz eher schon.

Bei der Kennzeichenfrage ist als Referenz auch die Diskussion um "Section Control" Geschwindigkeitskontrollen ein Hinweis, wo der deutsche Michel ja einen Datenschutzherzinfarkt bekommt, weil sein Auto geknipst wird.
Und da geht es um "öffentliche Ordnung" statt wildes Rumknipsen.
 
Moin,

insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer

Ja, eine solche Nummer ist – wenn sie einer Person zugeordnet werden kann – ein Pseudonym. Ob und wie dieses verarbeitet werden darf, hängt nun davon ab, wer dieses Pseudonym auflösen kann – das ist genau der Aspekt, den ********** benannt hat.

Aus Sicht der Polizei ist das Kfz-Kennzeichen einer Person vergleichsweise leicht zuzuordnen, aus Sicht eines normalen Bürgers nicht. Aber bei letzterem kommt es darauf an, was dieser nun mit den Daten macht. Betreibt er Streetfotografie, wird das in der Regel kein Problem sein, weil keine weitere Verarbeitung erfolgt. Nutzt er das Foto im Rahmen einer Datenbank, mit der er selber eine private Verkehrssünder-Datei aufbaut, wird die Einschätzung anders aussehen (und auch bei der Section Control, bei der noch weitere Aspekte mit berücksichtigt werden müssen, um eine datenschutzrechtliche Bewertung vornehmen zu können – was aber im Rahmen dieses Forums sicher zu weit führt).
 
-------------
Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anzunehmen, reicht es in der Regel nicht aus, wenn auf dem Bild lediglich das Auto mit erkennbarem Kennzeichen zu sehen ist...

Sowohl das Recht am eigenen Bild als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und weitere Aspekte des Persönlichkeitsrechts sind ein Bestandteil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Dennoch handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Gegenstände.

Das Recht am eigenen Bild ist hier kein zulässiges Diskussionsthema und ich möchte nicht provozieren, dass dieser Thread doch noch geschlossen wird.

Die DSGVO ist unmittelbar geltendes Recht und hat Anwendungsvorrang gegenüber nationaler Gesetzgebung. Ausnahmen hiervon sind Öffnungsklauseln in der DSGVO und nach allgemein gültiger Auffassung (die Diskussion geht ja jetzt schon 2 Jahre) ist das KUG eine solche Ausgestaltung einer entsprechenden Öffnungsklausel in der DSGVO, übrigens ebenso wie die Panoramafreiheit.

Das ändert aber nichts daran, dass ein Nummernschild ein personenbeziebares Datum nach Artikel 2 darstellt. Solange ich das Nummernschild aufnehme und die Aufnahme nicht veröffentliche handelt es sich bei dieser Aufnahme grundsätzlich um eine rein persönliche Tätigkeit nach Artikel 2, (2), c, DSGVO (ich weiß, dass man auch hier Ausnahmen konstruieren kann).

Sobald das Bild veröffentlicht wird, also einer größeren Gruppe von Personen zur Verfügung gestellt wird und diese nicht durch technische Maßnahmen begrenzt wird, benötige ich für diese Verarbeitung einen legitimen Zweck, eine Grundlage der Rechtmäßigkeit und die Information des Betroffenen.

Und jetzt sind wir in dem Bereich wo man gerne sagt: Es kommt darauf an...
Das ist so, weil hier nun einerseits verschiedene Grundrechte im konkreten Fall gegeneinander abgewogen werden müssen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Freie Meinungsäußerung, Freiheit der Presse, freie Berufsausübung, Kunstfreiheit u.v.a.m.) und andererseits das Risiko, das durch die Verarbeitung für den Betroffenen entsteht, gewürdigt werden muss.

Es gibt Aufnahmen, bei denen das aus dem Zusammenhang heraus gegeben ist und es gibt Aufnahmen, bei denen das nicht der Fall ist und das Kennzeichen unkenntlich gemacht werden muss.

Ja, eine solche Nummer ist – wenn sie einer Person zugeordnet werden kann – ein Pseudonym. Ob und wie dieses verarbeitet werden darf – das ist genau der Aspekt, den ********** benannt hat.

Ich stimmer dir ja immer gerne zu, in diesem Fall nun aber einmal nicht. Der Bezug von ********** ist irreführend, weil nicht zutreffend - siehe meine Ausführungen in diesem Beitrag. Grundsätzlich unterscheidet die DSGVO auch nicht zwischen personenbezogenen und personenbeziebaren Daten. Pseudonymisierung ist in diesem Zusammenhang eine Maßnahme zur Minderung des Risikos für den Betroffenen. Auch für die Verarbeitung pseudonimiserter personenbeziehbarer Daten gelten für die Akteure alle Rechte und Pflichten, die sich aus der DSGVO ergeben. Die DSGVO entfaltet erst bei vollständig anonymisierten Daten (die dann eben nicht mehr personenbeziehbar sind) keine sachliche Wirkung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

Ich habe hoffentlich auch nicht gesagt, dass pseudonymisierte Daten nicht personenbezogen sind. Was ich sagen wollte: Mit pseudonymisierten Daten sind bestimmte Dinge erlaubt, soweit sichergestellt ist, dass das Pseudonym nicht aufgelöst wird. Und der Beitrag von **********, den ich meinte, nimmt ja Bezug auf die Abwägung der Persönlichkeitsrechte gegen die berechtigten Interessen des Fotografen. Bei dieser Abweichung spielt die Frage, wie der von ihm zitierte Beitrag zeigt, durchaus eine Rolle.

Aber selbstverständlich fallen auch pseudonymisierte Daten unter die DSGVO! Dem wollte ich nicht widersprechen. Wenn das missverständlich rüberkam, bitte ich um Entschuldigung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kein Thema, ich schätze deine Beiträge in diesem Thread aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz sehr.

Ich war ja mal wieder sehr grundsätzlich und "dozierend" in meinem Beitrag. :) Vielleicht doch auch einmal der Versuch, trotz aller wenn und aber, ein etwas mehr praxisorientierter Ansatz, mehr so in Checklistenform:

- Ein Nummernschild ist ein personenbeziehbares Datum.

- Die Aufnahme, ohne Absicht der Veröffentlichung, ist nahezu immer möglich, da es sich dabei zwar schon um eine Verarbeitung personenbeziehbarer Daten aber um eine rein persönliche Tätigkeit handelt.

- Wer die Aufnahme für die Allgemeinheit zugänglich veröffentlicht, verlässt hierbei nach Auffassung der Aufsichtsbehörden bereits den Bereich der rein persönlichen Tätigkeit (Haushaltsprivileg), auch wenn er dabei keinerlei kommerzielle oder gar gewinnorientierte Ziele verfolgt.

- Wer sich auf das KUG, Beiwerk, Zeitgeschehen, etc. oder eine andere Rechtsgrundlage bezieht, etwa Freiheit der Kunst, journalistische Tätigkeit, etc. muss es halt auch erfüllen und belegen können.

- In den sozialen Medien veröffentlichte und für die Allgemeinheit zugängliche "Schnappschüsse" erfüllen die Voraussetzungen regelmäßig nicht und da würde ich dann eher zur Verpixelung der Nummernschilder raten.

Das ist die vereinfachte Darstellung eines, gelinde gesagt, sehr komplexen Themas. Wer sich tiefer gehend damit befassen möchte, dem empfehle ich, wie schon mehrfach an dieser Stelle, das Paper des Landesdatenschutzbeauftragten Brandenburg.

Daran kann man sich aus meiner Sicht halten, nicht zuletzt weil es inzwischen wortgleich von mehreren Landesdatenschutzbeauftragten übernommen und veröffentlicht wurde.
 
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Das wüsstest Du wenn Du meinem Link gefolgt wärest.

Ich verstehe deinen Einwand nicht.

Ich habe mir den Artikel von Frau Schletter vom 25.09.2014 angeschaut und dir versucht näher zu bringen, dass die darin geführte Argumentation nicht zutreffend ist. Also weder falsch noch voller Fehler, nicht zutreffend.

Den einzigen kleinen stilistischen Fehler, den ich beim durchlesen gefunden habe, ist der indirekte Bezug auf die informationelle Selbstbestimmung über Artikel 2 GG. Den braucht es nicht seitdem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der EU festgeschrieben ist.

Ich kann Frau Schletter nun schwerlich vorwerfen, dass sie sich 2014 einerseits über einen anderen Sachverhalt äußert, im wesentlichen den Anspruch auf Schadensersatz nach §823, und dabei andererseits die erst zwei Jahre später in Kraft getretene EU Datenschutzverordnung nicht berücksichtigt, die dann mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren 2018 umfänglich ihre Wirkung entfaltet hat.

Ich kann dem Landgericht Kassel auch nicht vorwerfen, auf das sich Frau Schletter im wesentlichen beruft, dass es die seit 2016 geltende Rechtslage in einem Urteil aus 2007, die hatten wohl keine Glaskugel zur Hand, um die zukünftige Rechtsschöpfung vorher zu sagen, nicht berücksichtigt, auch wenn ich mir erlaube dich darauf hinzuweisen, dass das Landgericht in seiner Urteilsbegründung sogar ausdrücklich bestätigt, dass es sich um ein personenbezogenes Datum handelt (die Unterscheidung personenbezogen/personenbeziehbar gibt es erst mit der DSGVO), jedoch im konkreten Fall keine besondere Schutzbedürftigkeit feststellen kann. Völlig richtig ist, wenn das Landgericht 2007 feststellt, dass die Voraussetzungen nach der damals geltenden Rechtslage des BDSG Alt nicht gegeben waren.

Wie gesagt, alles nicht falsch aber eben nicht zutreffend...
 
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