In § 15 Absatz 5 des Hessischen Waldgesetzes kann man zum Beispiel lesen:
"Einer Zustimmung bedürfen
insbesondere
....
6. die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung
...."
Andere Bundesländer dürften ähnliche Regelungen in ihren Waldgesetzen haben. Ein allgemeines Betretungsrecht erlaubt noch lange nicht die Durchführung kommerzieller Aktivitäten.
Der Auszug hat doch mit der Aussage weiter oben nichts zu tun. Betreten und ein Foto machen, dass dann verkauft wird, ist ein ganz anderer Fall.