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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos


danke für den Link- ich nehme an, da Du ihn hier ohne Einschränkungen verwendest, dass Du Dich der dort vertretenen Auffassungen anschließt und damit Deine bisherige Position hinsichtlich des Haushaltsprivileg, besonders in Bezug auf den Erwägungsgrund 18 Satz 2 DS-GVO, aufgibst?

Sprich, die DSGVO gilt vollumfänglich auch für nicht beruflich tätige, also rein private7Hobby/Amateurfotografen, wenn sie Bilder für die Öffentlichkeit sichtbar veröffentlichen.

Danke für diese Klarstellung (y)

vg, Festan
 
Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

Ich wollte einfach mal in die Runde hineinhören, wie Hochzeits- und Eventfotografen hier mit der neuen DSGVO arbeiten, bzw. was sie umgestellt haben.

Lasst ihr nun jeden der auf euren Bildern ist einen Model-Release unterschreiben? Gebt ihr dieser Person dann auch eine Kopie dieses Vertrages bzw. eine Kontaktmöglichkeit, um euch im Falle des Widerrufs kontaktieren zu können?

Wenn eine Person in einer Gruppe von Menschen nicht fotografiert werden will, macht ihr dann von allen Personen in der Umgebung dieser Person keine Fotos mehr, sodass diese Person auf keinem eurer Bilder drauf ist?

Was hat sich für euch sonst geändert?
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

mir wurde geraten (von einem anwalt), in zukunft nur die bilder öffentlich zu zeigen, auf welchen nur diejenigen personen zu sehen sind, von denen ich tatsächlich eine schriftliche genehmigung zum veröffentlichen habe, so sei ich auf der sicheren seite. in meinem fall also brautpaar und nur brautpaar. ich mache keine verträge mit pfarrern, bedienung on location, standesbeamten, familie dess brautpaares usw. das ist mir alles zu umständlich, außerdem warum soll ich diese bilder überhaupt zeigen? auch hat man mir empfohlen, diese bilder nicht zu veröffentlichen, weil ich kein recht dazu habe (keine schriftliche zustimmung).
in meinem vertrag ist eine klausel mit dem veröffentlichen bestimmter brautpaarbilder enthalten. dieser kann das brautpaar widersprechen, zahlt allerdings 350€ entschädigung. das ganze ist aber anders formuliert, eher kundenfreundlich (sie sparen 350€, wenn sie....) ;) deswegen ist es so in ordnung, zumindest laut anwaltlicher beratung.

kopie des vertrages bekommt der kunde selbstverständlich mit.
 
AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

Danke für diese Klarstellung (y)

Lieber Festan,

mir ging es hier, entsprechend dem vom TO angesprochenen Thema, vor allem um die entsprechenden Abschnitte, in denen, nach einigem Theaterdonner, der Beauftragte feststellt, dass regelmäßig Artikel 6 1 f festzustellen ist und der Fotograf daher keine informierte Einwilligung braucht.

In Punkt 3.1 wird auch auf das Presseprivileg verwiesen, was ja auch eine Frage des TO war.

In Punkt 3.3 stellt er fest, wieder nach einigem Theaterdonner, dass für den Fotografen regelmäßig de facto auch die Informationspflicht entfällt.

Immer bezogen auf die Fragestellung des TO.

Mehr noch: Selbst die Veröffentlichung der Aufnahmen in Sozialen Netzwerken und auf Web-Seiten fällt nach Auffassung des Beauftragten im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten unter Art. 6 1 f.

Das behalten wir einmal im "Hinterkopf"...

Der Erwägungsgrund 18 hat seine Gültigkeit, wie ja auch der Datenschutzbeauftragte in dem vorliegenden Papier feststellt. Insbesondere folgt er gerade nicht deiner im entsprechenden Thread vorgetragenen Argumentation, dass jede Nutzung von Sozialen Medien wegen der Rechte-Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Vielmehr verweist er darauf, dass eine Einschränkung des Zugriffs auf den Content entscheidend ist. Weder kann sich "jeder" als enger Freund, noch kann sich "jeder" in einer geschlossenen FB-Nutzergruppe anmelden. Ob selbst diese Position angesichts der neuen Rechtslage bestand haben wird kann heute keiner sagen. Ich bin auch sehr gespannt, was das anstehende Urteil des Verwaltungsgerichtshof so nach sich ziehen wird...

Und jetzt holen wir das Gesagte aus dem Hinterkopf:

Wenn wir die Aussage von 3.4 ernst nehmen und gelassen feststellen, dass der Hinweis auf ehrenamtliche Tätigkeiten für einen Verein 3x keine Bedeutung hat, weil der Verein auch nur eine Rechtsform ist, die eben nicht privilegiert wurde, dann, ja dann ist das völlig wurscht.

Entweder die Veröffentlichung fällt unter Erwägungsgrund 18, weil ich den Zugriff eingeschränkt habe oder sie fällt unter Art. 6 1 f und gilt als berechtigtes Interesse.

Veröffentlichen kann ich so oder so, ich benötige de facto keine informierte Einwilligung und muss nicht einmal vorab informieren...

Der Rest ist auch mehr oder weniger "Theaterdonner", da über das Recht am eigenen Bild das ganze Sphären-Zeuchs eh schon geregelt ist, incl. Einspruch gegen die Veröffentlichung, etc, und es überhaupt keinen Grund gibt anzunehmen, dass bei einer Aufnahme in der öffentlichen oder sozialen Sphäre das "schutzwürdige Interesse des Betroffenen entgegen" steht. Ausnahmen, die ich hier nicht aufzählen möchte, bestätigen die Regel...

Bleibt also ggf. das Löschen und auch hier gilt dann wieder der Aufwandsvorbehalt - ich muss auf FB geteilte oder sonst wie verbreitete Inhalte nicht der Löschung zuführen, weil ich es schlicht nicht kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

Lieber /bd/- ich stelle fest, dass Du seltsam argumentierst- einerseits eine Quelle nennen, dieser dann aber nur teilweise folgen- nennt sich wohl Rosinenpickerei oder auch, ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt.

Gilt im übrigen auch für das hier von mir gesagte:

Insbesondere folgt er gerade nicht deiner im entsprechenden Thread vorgetragenen Argumentation, dass jede Nutzung von Sozialen Medien wegen der Rechte-Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

das war einer der möglichen Gründe, weshalb es alleine schon keine private Veröffentlichung sein könnte- Du hast es doch so mit Logik- bei einer oder Verknüpfung reicht es, wenn einer der Gründe gültig ist, damit die Aussage wahr wird- und einer von den nicht von Dir genannten von mir ist exakt der gleiche, wie der in dem verlinkten PDF.

Und nochmal zu Deiner Verlinkung: zumindest solltest Du klarstellen, dass Du diesem Papier nicht generell zustimmst, sondern eben nur in diesem einen Punkt- so zitierst Du das gesamte Werk.

Ich halte Deinen Link für eine recht gute Quelle- und zwar insgesamt und ist ein weiterer Beleg dafür, dass Veröffentlichungen, die für die Öffentlichkeit einzusehen sind, generell der DSGVO unterliegen und dass auch der Erwägungsgrund 18 nichts anderes aussagt- wie übrigens auch alle andere Quellen, die ich bisher gesehen habe- nur hier gibt es einige, die sich wie an einen Strohalm sich an einer anderen Interpretation Klammern.

Übrigens zusätzlich zu weiteren, von mir bereits genannten Gründen, die bisher noch von niemanden hier (argumentativ) widerlegt wurden oder auch nur aufgegriffen. Auch von Dir nicht- da betreibst Du ja auch immer Rosinenpickerei.

vg, Festan
 
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

Ich wollte einfach mal in die Runde hineinhören, wie Hochzeits- und Eventfotografen hier mit der neuen DSGVO arbeiten, bzw. was sie umgestellt haben.

Ich persönlich handhabe es so, dass ich die zugrunde liegenden AGBs meiner Verträge mit den Kunden (Brautpaar) anpasse.

Dabei wird künftig vereinbart, dass der Kunde dafür verantwortlich ist (und auch die Haftung dafür übernimmt), alle bei der Hochzeit anwesenden Personen über die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen der Hochzeitsfotografie sowie über deren Betroffenenrechte laut DSGVO wie Auskunft, Löschung usw. zu informieren.

Außerdem wird der Kunde verpflichtet, eine Einwilligung jeder betroffenen Person einzuholen und ggf. die Personen zu nennen / vor Ort zu zeigen, die nicht fotografiert werden wollen. Dann werde ich diese Personen nicht fotografieren.

Das schützt mich zwar nicht vor den Ansprüchen der Betroffenen, die eine Löschung Ihrer Bilder verlangen, aber zumindest hafte ich nicht für Datenschutzverstöße beim Fotografieren. Somit besteht zumindest kein finanzielles Risiko, im schlimmsten Fall muss ich halt ein paar Bilder löschen.

Leider ist das keine Kunden freundliche Lösung, aber dafür eine sichere. Und ich denke mal, viele Fotografen werden diesen Weg einschlagen, von daher wird der Kunde wohl in Zukunft keine Wahl haben.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, sich auf ein "berechtigtes Interesse" gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu berufen, schließlich handle ich als Dienstleister im Interesse des Brautpaares und erfülle meinen Vertrag als Hochzeitsfotograf. Und ich kann bei einer Hochzeit keine schutzwürdigen Interessen der anwesenden Personen erkennen, welche dem Interesse des Brautpaars, wunschgemäß Bilder ihrer eigenen Hochzeit zu erhalten, überwiegen.

Der Vorteil hier wäre, man müsste niemanden bezüglich seiner Betroffenenrechte informieren, da diese dann soweit ich weiß ausgenommen sind (genauso wie bei der anderen Öffnungsklausel "zur Erfüllung eines Vertrags").

Da allerdings derzeit niemand weiß, wie Gerichte das mit dem "berechtigten Interesse" bei Hochzeitsfotografie beurteilen, hallte ich die erste Variante (Übertragung der Haftung für alle Datenschutz-Informations und Einwilligungspflichten auf den Kunden) für die sicherere.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

Ich persönlich handhabe es so...

Eine Übertragung der Haftung ist in diesem Umfang weder möglich, noch letztlich notwendig.

Das Brautpaar bzw. der Auftraggeber ist der Verantwortliche für die Verarbeitung. Da aus meiner Sicht die Beauftragung eines Hochzeitsfotografen eine wirtschaftliche Tätigkeit des Brautpaares darstellt, gehe ich davon aus, dass die DSGVO ihre sachliche Wirkung entfaltet. Somit obliegen ihm alle Pflichten gegenüber dem Betroffenen, insbesondere die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.

Da davon auszugehen ist, dass der Hochzeitsfotograf seine Arbeit "im Auftrag" des Verantwortlichen durchführt und dem entsprechend weisungsgebunden ist, ist der Hochzeitsfotograf der Auftragsverarbeiter nach Art 28.

Dem entsprechend wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung benötigt, der jedoch recht kurz gehalten werden kann. Einem Berufsfotografen würde ich zudem empfehlen, eine Compliance-Erklärung zu erstellen und mit dem Vertrag auszuhändigen. In dieser sollte stehen, dass man die Anforderungen der DSGVO erfüllt (erstellen eines Verarbeitungsverzeichnis, TOM, etc.)

Nun geht es etwas durcheinander in deinem Post...

Das Brautpaar hat ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 (1) f).
Der Hochzeitsfotograf führt die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages nach Art. 6 (1) b) durch.
Eine informierte Einwilligung der Betroffenen nach Art. 6 (1) a) ist nicht notwendig, da, wie du schon ansprichst, ein Risiko für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht zu erkennen ist oder auch: Es ist für den Betroffenen zu erwarten, dass in der sozialen Sphäre "Hochzeit" Fotografien angefertigt werden.

Zu den Informationspflichten...

Die Informationspflichten obliegen dem Brautpaar bzw. dem Auftraggeber. Hier kristallisiert sich aus der Handlungsempfehlung des Landesdatenschutzbeauftragten heraus, dass entsprechend (siehe Seite 2) einer Videoüberwachung zu informieren ist.

Das klingt recht dramatisch, ist aber am Ende nur ein Aushang oder Info-Schild, das man aus meiner Sicht als Berufsfotograf einmal anfertigt und dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.

Zur Haftung...

Die Haftung lässt sich in diesem Umfang nicht auf den Verantwortlichen übertragen, wie du es dir scheinbar vorstellst. Im Außenverhältnis gegenüber dem Betroffenen haften nach Artikel 82 (4) sowohl der Verantwortliche, als auch der Auftragsverarbeiter.

Erst im Innenverhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter können durch den Auftragsverarbeiter ggf. entsprechende Ansprüche gegenüber dem Verantwortlichen, und umgekehrt, geltend gemacht werden. Eine Übertragung der Haftung auf den Verantwortlichen für durch den Auftragsverarbeiter verursachte Schäden ist grundsätzlich nicht möglich. Siehe Artikel 82 (2) und (5).

Diese Argumentation "steht und fällt" natürlich mit der Annahme, dass das Brautpaar mit der Beauftragung wirtschaftlich Tätig ist und daher, obwohl es sich um Privatpersonen handelt, die DSGVO greift. Ich habe hierzu leider noch keinen vertrauenswürdigen Kommentar einer verantwortlichen Stelle gelesen. Sollte hingegen wider erwarten der Fotograf der Verantwortliche sein, obliegen ihm auch alle Pflichten, insbesondere die von mir genannte Informationspflicht. Eine Übertragung der Haftung auf das oder auch nur eine Mithaftung durch das Brautpaar wäre dann ausgeschlossen.

PS: Tante Erna und Onkel Rudolf dürfen natürlich weiter ihre Fotos machen. Auch bei einer Hochzeit im kleinen Kreis, bei der sich der Trauzeuge bereit erklärt hat einige Fotos zu machen, fällt nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

[...]

PS: Tante Erna und Onkel Rudolf dürfen natürlich weiter ihre Fotos machen. Auch bei einer Hochzeit im kleinen Kreis, bei der sich der Trauzeuge bereit erklärt hat einige Fotos zu machen, fällt nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.

Ich habe hier eine weile nicht gelesen, aber ihr habt ja tolle sachen rausgefunden. Wo genau in der eu-DSGVO steht das onkels und tanten daten erheben duerfen?

Ich nehme an du berufst dich auf "rein privat", aber das ist sehr duennes eis, je nach art der hochzeit, art der gaeste und art der veroeffentlichung. (Du wirst dich wundern wieviele tanten und onkels einen FB account haben.)

w
 
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

Eine Übertragung der Haftung ist in diesem Umfang weder möglich, noch letztlich notwendig.

Das Brautpaar bzw. der Auftraggeber ist der Verantwortliche für die Verarbeitung. Da aus meiner Sicht die Beauftragung eines Hochzeitsfotografen eine wirtschaftliche Tätigkeit des Brautpaares darstellt, gehe ich davon aus, dass die DSGVO ihre sachliche Wirkung entfaltet. Somit obliegen ihm alle Pflichten gegenüber dem Betroffenen, insbesondere die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.

Da davon auszugehen ist, dass der Hochzeitsfotograf seine Arbeit "im Auftrag" des Verantwortlichen durchführt und dem entsprechend weisungsgebunden ist, ist der Hochzeitsfotograf der Auftragsverarbeiter nach Art 28.
[...]

Oha...
Der auftrag nehmer hat sehr wohl datenschutzbestimmungen zu erfuellen und zu garantieren.
Zum beispiel sollte er niedeschreiben wie er mit den daten umgeht, wo er sie speichert, warum das sicher ist und wie er in der lage ist einzelne bilder zu loeschen. Aus den vielen backups die wir alleine in der LR-DB schon haben, den icrementen backups local und dezentral. Darann werden die meisten schon scheitern, aber da ist noch einiges mehr.

Im auftrag und gewerblich zu handeln ist kein freibrief, im gegenteil.

w
 
AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

Lieber /bd/- ich stelle fest, dass Du seltsam argumentierst...

Ich erkläre hiermit feierlich, dass ich die Aussagen des von mir verlinkten Positionspapiers als gegeben ansehe. :rolleyes:

Wenn der Zugriff wirksam eingeschränkt ist, dann gilt Erwägungsgrund 18. Wenn er nicht wirksam eingeschränkt ist, gilt Art. 6 (1) f) berechtigtes Interesse.

Ich kann aber nicht umhin aufgrund meiner Erfahrung und den Fachdiskussionen, auch in Persona mit mehreren Landesdatenschutzbeauftragten, dass sich die Landesdatenschutzbeauftragten wünschen, dass das angesprochene Urteil des EUGH auch unter der neuen Rechtslage bestand hat.

Nun ja, Vertreter des Düsseldorfer Kreises haben auf Fachtagungen auch schon einmal ernsthaft den Wunsch geäußert, dass Facebook in Deutschland verboten wird.

Im übrigen werden die Karten im Moment eh neu gemischt und es bleibt abzuwarten, was genau das Verwaltungsgericht aufgrund der Empfehlung des EUGH entscheidet.

Und schließlich benötigt man keinen "Strohhalm", siehe meine Ausführungen, zumindest wenn man keine Angst vor dem "bösen Wolf" DSGVO hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

Oha...
Der auftrag nehmer hat sehr wohl datenschutzbestimmungen zu erfuellen und zu garantieren.

Es würde die Diskussion ungemein erleichtern, wenn du meine Beiträge liest, bevor du darauf antwortest. Wenn der direkt nachfolgende Satz "In dieser sollte stehen, dass man die Anforderungen der DSGVO erfüllt (erstellen eines Verarbeitungsverzeichnis, TOM, etc.)" völlig missverständlich ist, muss ich dich natürlich um Entschuldigung bitten.

Ich nehme an du berufst dich auf "rein privat"

Dito.

Aus den vielen backups die wir alleine in der LR-DB schon haben, den icrementen backups local und dezentral. Darann werden die meisten schon scheitern, aber da ist noch einiges mehr.

Damit ist er nicht überfordert, weil er weder als Verantwortlicher, noch als gemeinsam Verantwortlicher noch als Auftragsverarbeiter dazu verpflichtet ist, die Daten aus den Backups zu löschen. Er ist nicht dazu verpflichtet, weil...

- Das Anlegen von Backups eine rechtliche Verpflichtung darstellt
- Die Löschung einzelner Datensätze weder technisch vorgesehen ist, noch einen vertretbaren Aufwand darstellt

So sieht es zumindest die für mich zuständige Aufsichtsbehörde auf meine Anfrage hin.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

Wenn der Zugriff wirksam eingeschränkt ist, dann gilt Erwägungsgrund 18.

ja

Wenn er nicht wirksam eingeschränkt ist, gilt Art. 6 (1) f) berechtigtes Interesse.

ob der gilt oder nicht, betrifft dann allen gleich- also egal, ob man privat oder gewerblich agiert- und würde man sich als Fotograf per se auf ein berechtigtes Interesse berufen könnte, hätten wir hier nicht diese Diskussion.

Im Übrigen auch hier nochmal der Hinweis, dass selbst wenn eine Erlaubnis zur Bildveröffentlichung nach DSGVO vorliegt, man dennoch weitere Bedingungen der DSGVO erfüllen muss.

Hat denn mittlerweile jemand eine Quelle für ein DSGVO konformes Model-Release gefunden oder kennt eine Webseite/Beitrag, der sich diesem Teil der DSGVO mit konkreten Informationen widmet?

Wie handhaben das diejenigen, die hier einen Handlungsbedarf sehen? (die anderen machen nichts, ist schon klar)

vg, Festan
 
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

Hallo /bd/,

vielen Dank für dein Feedback.

Bei einigen deiner Aussagen bin ich voll deiner Meinung. insbesondere der Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, im Vertragsinnenverhältnis eventuelle Schadensersatz-Ansprüche, die aus einer Verletzung von Datenschutz-Bestimmungen gegenüber dem Geschädigten hervorgehen, an den Kunden abzutreten.

Das muss man dann aber in den AGBs entsprechend wasserdicht vereinbaren.

In welchem Punkt ich aber anderer Rechtsauffassung bin ist folgender:

Das Brautpaar bzw. der Auftraggeber ist der Verantwortliche für die Verarbeitung. Da aus meiner Sicht die Beauftragung eines Hochzeitsfotografen eine wirtschaftliche Tätigkeit des Brautpaares darstellt, gehe ich davon aus, dass die DSGVO ihre sachliche Wirkung entfaltet. Somit obliegen ihm alle Pflichten gegenüber dem Betroffenen, insbesondere die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.

Da davon auszugehen ist, dass der Hochzeitsfotograf seine Arbeit "im Auftrag" des Verantwortlichen durchführt und dem entsprechend weisungsgebunden ist, ist der Hochzeitsfotograf der Auftragsverarbeiter nach Art 28.

Nach meiner Rechtsauffassung besteht zwischen dem Fotografen und Brautpaar eben kein Vertragsverhältnis im Sinne der Auftragsdatenverarbeitung. Denn der Fotograf ist bei einem Fotoauftrag in seinem Wirken frei und nicht dem Kunden gegenüber weisungsgebunden.

Ergo ist der Fotograf selbst der für die Datenverarbeitung Verantwortliche.

Meine Auffassung deckt sich auch mit derjenigen des Anwalts David Seiler, siehe speziell zur Hochzeitsfotografie folgender Artikel:

https://www.fotorecht-seiler.eu/hochzeitsfotografie-unter-der-dsgvo/

Viele Grüße,
Marco
 
AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

...ob der gilt oder nicht, betrifft dann allen gleich- also egal, ob man privat oder gewerblich agiert- und würde man sich als Fotograf per se auf ein berechtigtes Interesse berufen könnte, hätten wir hier nicht diese Diskussion.

Worauf ja die verlinkte Handlungsempfehlung ausführlich Bezug nimmt... :)

Seite 4, 2.2 Die Anfertigung von Fotografien, letzter Absatz

Seite 8, 3.3 Unüberschaubare Anzahl von Personen als Motiv, erster Absatz

Hier wird übrigens auch noch einmal bestätigt, dass Aufnahmen im öffentlichen Raum eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit sein können.

Weiterhin die Ausführungen zum KUG bzw. das Recht am eigenen Bild...

[ebenda https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdf
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

vielen Dank für dein Feedback.

Wie gesagt, die Frage unter welchen Umständen genau eine Auftragsverarbeitung vorliegt ist zu klären.

Ich habe hier in den letzten Wochen gefühlt 20-30 verschiedene Anwendungsfälle bearbeitet, vom Handwerker, der von einer Baugesellschaft beauftragt wird bis hin zu dem Softwarehersteller, der Fernwartungen an seiner Software vornimmt, und und kann nicht sagen, wann tatsächlich noch so etwas wie eine "künstlerische Freiheit" vorliegt und wann nicht. Weisungsgebunden ist der Fotograf aber nach Auffassung von Fotorecht Seiler aufgrund der künstlerischen Freiheit nicht streng weisungsgebunden. Ob das genügt, wird sich zeigen...

Ich könnte mir zumindest vorstellen, dass hier die Vertragsart eine Rolle spielen wird...

[Edit] OK, das Argument zieht: Ich denke, dass bei Hochzeitsfotografien regelmäßig von einer für die künstlerische Freiheit notwendige Schöpfungshöhe ausgegangen werden kann und damit der Fotograf Verantwortlicher ist.

Vielen Dank für den Hint...

Bleibt noch die Frage, ob der Fotograf der alleinige oder der gemeinsame mit dem Brautpaar Verantwortliche nach Art. 26 ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: DSGVO Fotoeinwilligung auch bei Pressefotos

Worauf ja die verlinkte Handlungsempfehlung ausführlich Bezug nimmt... :)

Seite 4, 2.2 Die Anfertigung von Fotografien, letzter Absatz

Seite 8, 3.3 Unüberschaubare Anzahl von Personen als Motiv, erster Absatz

Hier wird übrigens auch noch einmal bestätigt, dass Aufnahmen im öffentlichen Raum eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit sein können.

natürlich können sie das sein- habe ich weder bestritten, behauptet oder auch nur adressiert- verstehe diesen Einwand deshalb nicht. Die Frage ob man als privater Fotograf bei allgemeiner Veröffentlichung die DSGVO beachten muss oder nicht, geht ja über diese Fälle hinaus und betrifft alle Personenaufnahmen und nicht nur solche, die bei Hochzeiten oder mit einer unüberschaubare Anzahl von Personen gemacht werden.


der Link funktioniert hier übrigens nicht

vg, Festan
 
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

... und kann nicht sagen, wann tatsächlich noch so etwas wie eine "künstlerische Freiheit" vorliegt und wann nicht.

interessanter Punkt- zumindest müsste man dann darauf achten, wenn man so argumentiert, dass man sich dann an anderer Stelle (bei diesem bzw. gleich gelagerten Aufträgen) nicht auf das KUG beruft.

vg, Festan
 
Das Brautpaar bzw. der Auftraggeber ist der Verantwortliche für die Verarbeitung. Da aus meiner Sicht die Beauftragung eines Hochzeitsfotografen eine wirtschaftliche Tätigkeit des Brautpaares darstellt, gehe ich davon aus, dass die DSGVO ihre sachliche Wirkung entfaltet. Somit obliegen ihm alle Pflichten gegenüber dem Betroffenen, insbesondere die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.
Ist es in diesem Zusammenhang nicht relevant dass allgemein Verbraucher gegenüber Gewerbetreibenden durch Verbraucherrechte bessergestellt sind - sprich: der Fotograf (gewerblich) ist verpflichtet die Bestimmungen zu kennen, das Brautpaar (Verbraucher) jedoch nicht?

Lässt sich eine solche Verantwortung dann überhaupt an das Brautpaar übertragen, sei es durch mündliche Information, Vertrag, AGB o.ä.?

Meiner Meinung nach ist der Fall Hochzeitspaar/Fotograf nicht so einfach mit einer Auftragsvergabe unter Baugesellschaften, Handwerkern, Softwarefirmen etc. vergleichbar.
 
AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?

[...]

- Das Anlegen von Backups eine rechtliche Verpflichtung darstellt
- Die Löschung einzelner Datensätze weder technisch vorgesehen ist, noch einen vertretbaren Aufwand darstellt

So sieht es zumindest die für mich zuständige Aufsichtsbehörde auf meine Anfrage hin.

Kannst du das belegen, das orginal hier einstellen?
Das ist mir neu das wir datenschutz negieren koennen, wenn wir behaupten das sei aber schwierig.

Selbst wenn, bleibt immer noch die pflicht zur dokumentation, was wo liegt und warum a noetig un b sicher ist. Oder faellt das auch weg, weil zu schwierig fuer fotograf hansdampf in allen ecken?
Zu dem sicher kannst du dann eine begruendung hinzufuegen warum unloeschbare bilder dennoch niemals mehr verwendet, oder gezeigt werden koennen.

Das verharmlosen schafft mehr probleme als wir eh schon haben :)

w
 
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