AW: Aktive Hochzeits- und Eventfotografen: Wie handhabt ihr die DSGVO?
Ich persönlich handhabe es so...
Eine Übertragung der Haftung ist in diesem Umfang weder möglich, noch letztlich notwendig.
Das Brautpaar bzw. der Auftraggeber
ist der Verantwortliche für die Verarbeitung. Da aus meiner Sicht die Beauftragung eines Hochzeitsfotografen eine wirtschaftliche Tätigkeit des Brautpaares darstellt, gehe ich davon aus, dass die DSGVO ihre sachliche Wirkung entfaltet. Somit obliegen ihm alle Pflichten gegenüber dem Betroffenen, insbesondere die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.
Da davon auszugehen ist, dass der Hochzeitsfotograf seine Arbeit "im Auftrag" des Verantwortlichen durchführt und dem entsprechend weisungsgebunden ist, ist der Hochzeitsfotograf der Auftragsverarbeiter nach Art 28.
Dem entsprechend wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung benötigt, der jedoch recht kurz gehalten werden kann. Einem Berufsfotografen würde ich zudem empfehlen, eine Compliance-Erklärung zu erstellen und mit dem Vertrag auszuhändigen. In dieser sollte stehen, dass man die Anforderungen der DSGVO erfüllt (erstellen eines Verarbeitungsverzeichnis, TOM, etc.)
Nun geht es etwas durcheinander in deinem Post...
Das Brautpaar hat ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 (1) f).
Der Hochzeitsfotograf führt die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages nach Art. 6 (1) b) durch.
Eine informierte Einwilligung der Betroffenen nach Art. 6 (1) a) ist nicht notwendig, da, wie du schon ansprichst, ein Risiko für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht zu erkennen ist oder auch: Es ist für den Betroffenen zu erwarten, dass in der sozialen Sphäre "Hochzeit" Fotografien angefertigt werden.
Zu den Informationspflichten...
Die Informationspflichten obliegen dem Brautpaar bzw. dem Auftraggeber. Hier kristallisiert sich aus der Handlungsempfehlung des Landesdatenschutzbeauftragten heraus, dass entsprechend
(siehe Seite 2) einer Videoüberwachung zu informieren ist.
Das klingt recht dramatisch, ist aber am Ende nur ein Aushang oder Info-Schild, das man aus meiner Sicht als Berufsfotograf einmal anfertigt und dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Zur Haftung...
Die Haftung lässt sich in diesem Umfang nicht auf den Verantwortlichen übertragen, wie du es dir scheinbar vorstellst. Im Außenverhältnis gegenüber dem Betroffenen haften nach Artikel 82 (4) sowohl der Verantwortliche, als auch der Auftragsverarbeiter.
Erst im Innenverhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter können durch den Auftragsverarbeiter ggf. entsprechende Ansprüche gegenüber dem Verantwortlichen, und umgekehrt, geltend gemacht werden. Eine Übertragung der Haftung auf den Verantwortlichen für durch den Auftragsverarbeiter verursachte Schäden ist grundsätzlich nicht möglich. Siehe Artikel 82 (2) und (5).
Diese Argumentation "steht und fällt" natürlich mit der Annahme, dass das Brautpaar mit der Beauftragung wirtschaftlich Tätig ist und daher, obwohl es sich um Privatpersonen handelt, die DSGVO greift. Ich habe hierzu leider noch keinen vertrauenswürdigen Kommentar einer verantwortlichen Stelle gelesen. Sollte hingegen wider erwarten der Fotograf der Verantwortliche sein, obliegen ihm auch alle Pflichten, insbesondere die von mir genannte Informationspflicht. Eine Übertragung der Haftung auf das oder auch nur eine Mithaftung durch das Brautpaar wäre dann ausgeschlossen.
PS: Tante Erna und Onkel Rudolf dürfen natürlich weiter ihre Fotos machen. Auch bei einer Hochzeit im kleinen Kreis, bei der sich der Trauzeuge bereit erklärt hat einige Fotos zu machen, fällt nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.