Erst mal lesen bevor man sich aufregt.
„3. Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in § 59 Absatz 1 Urhebergesetz eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.“
D.h. die gewerbliche Nutzung von Fotografien öffentlicher Kunstwerke (zB Denkmäler) soll kostenpflichtig werden.
Mit Panoramafreiheit hat das nicht so viel zu tun...
Vor allem steht da: ". . und die DarstellungsABSICHT sich auf das jeweilige Werk richet".
Damit ist man aus dem Schneider, wenn das "Werk" NICHT der HAUPTbestandteil oder Mittelpunkt des Panoramas ist.
1) ist das bei Panoramen leicht vermeidbar,
2) ist das z. B. bei Kugelpanoramen unmöglich zu bestimmen. Denn bei einem Kugelpanorama ist - der Name impliziert dies bereits - ALLES im Bild.
360x180Grad.
Da soll mir doch mal einer nachweisen, daß SEIN Werk der Hauptpunkt meiner "Darstellungsabsicht" ist . . in einer 360x180Grad-Kugel.
Ein guter Anwalt zerfetzt das in der Luft.
Außerdem kann man ein "Werk" möglicherweise über EBV unkenntlich machen, falls es nötig zu sein scheint (allerdings gibt es auch dabei juristische Fallstricke, da man anderer Leute Elaborate nicht einfach verändern darf. Was ich auch richtig finde).
Man sollt sich allerdings vielleicht nicht unmittelbar vor oder gar in ein "Werk" hineinstellen und von da aus ein Kugelpano schießen.
Anmerkung für zumindest einen Teil der Moderatoren: der Begriff "Kugelpanoramen" ist in den Zusammenhang NICHT OT, denn auch das sind Panoramen, die unter diese Pamoramafreiheit fallen.
(ich sag das nur, falls dieser Erkenntnis noch nicht zu jedem durchgedrungen sein sollte. Ist ja nicht ganz ausgeschlossen . . )