Es geht bei der DSGVO aber um die "Verarbeitung" dieser Daten. Wenn ich dich auf Film ablichte und anschließend Abzüge in der Fußgängerzone verteile, ist die DSGVO überhaupt nicht berührt.
In dem Falle kannst du Recht haben, aber sobald du das Negativ, dabei übrigens egal ob digital oder analog, bei dir archivierst, bist du in der Nummer. Man kann sicher Teilbereiche konstruieren, die mit dem Datenschutz gar nichts zu tun haben, aber gerade im Bereich der digitalen Bilder bist du immer auch schon im Bereich der Verarbeitung.
Dass es nicht digital sein muss ergibt sich übrigens aus Artikel 2:
Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
und der Defintion aus Artikel 4:
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
Sprich: Wenn du analog auf der Straße fotografierst mit der Intention, die Negative hinterher nach Datum sortiert abzulegen, bist du schon im Bereich, in dem die DSGVO gilt - in dem übrigens auch vorher schon das BDSG galt.
Das BMI legt das Gesetz nicht aus. Das BMI ist an der Ausgestaltung der DSGVO beteiligt und prägt damit den Gesetzeszweck.
Najaaaa. Es handelt sich um eine europäische Verordnung. Ausgehandelt wurde sie von den EU-Justizministern, dem europäischen Rat, dem europäischen Parlament und der europäischen Kommission. Dass irgendjemand vom BMI beteiligt war ist nicht auszuschließen, das ist ja klar, aber dass es zu Fehleinschätzungen bei der Notwendigkeit nationaler Anpassungen kommen kann, das ist doch auch nicht unverständlich. Letztlich ist das aber sicher kein Thema, was man hier sinnvoll diskutieren kann.