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In eigener Sache!
Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
Bitte hier weiterlesen ...
Nix für ungut, aber ich glaube, es wird mal wieder höchste Zeit, meinen Lieblingslink zum Thema „Streetphotography” zu posten:
http://shooterfiles.com/2015/07/7-habits-of-boring-street-photography/
....Sharif
Feilschen gehört auf den Märkten beim Einkauf einfach dazu
ich bin mir nicht sicher, ob das hier (noch) rein gehört?
Ein Bild, wie wir es ab morgen sicher hier nur noch sehen (dürfen). Oder wir fahren für Street Fotos weit weg wie nach Indien :-(
Ich weiss ehrlich gesagt nicht was das soll.
Veröffentlichung von Street Fotografie Bildern bei denen die Menschen nicht nur Beiwerk im Sinne des KuG waren, war früher schon ein sehr schwieriges Thema (meistens eigentlich nicht rechtmässig, man hat es halt gemacht). Die DSGVO ändert daran nix.
das heißt, das Originalbild wäre auch bisher nicht zulässig gewesen?
...
In Deinem Fall würde ich sagen, war die Veröffentlichung auch bisher eigentlich rechtswidrig. Wie so oft in der Street Fotografie.
Wo kein Kläger da kein Richter.
Hier mal ein interessanter Link zum Thema:
https://www.rechtambild.de/2018/04/...-erkennt-street-photography-als-kunstform-an/
Wenn es eine Veranstaltung war, gelten die Besucher (wie bei Sportveranstaltungen, Straßenfesten, Marathon usw. als Beiwerk - es sei denn, man macht sie selbst zum Hauptmotiv.
Steffen
(zur Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht)Dass das Foto ein unverfälschtes Abbild der Realität darstellt, steht dem nicht entgegen, da der Anspruch des Beschwerdeführers deutlich wird, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt...
Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst...
In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen
...die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche strukturtypisch für die Straßenfotografie ist...
Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht....
Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält. Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst....
Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen:
Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden.