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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Moin,

ich kann nicht erkennen, wo die neuen Regelungen irgendetwas an dem Geschäftsmodell eines Hochzeitsfotografen ändern. Man kann das ganz allgemein befürchten, aber es müsste schon irgendwo einen konkreten Hinweis geben, welche Regelung da relevant sein könnte, um darüber diskutieren zu können. Dein Beispiel ist nach der jetzigen Rechtslage genauso ein Problem (oder kein Problem) wie nach Einführung der neuen Lage – es ändert sich in Bezug darauf nichts.

Der Forumbetreiber braucht nur dann etwas Schriftliches, wenn er die Rechner, auf denen das Forum läuft, nicht selber betreibt (was vermutlich der Fall sein wird). Dieses Schriftstück ist genau die oben von mir angesprochene Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung, die von beiden Seiten unterschrieben werden muss – also vom Auftraggeber (dem Forumsbetreiber) und dem Auftragnehmer (dem Hoster).

Schwierig werden die Zeiten nur für Leute, die sich bislang nicht um Datenschutz geschert haben und nun Angst haben, dass sie dafür zur Verantwortung gezogen werden. Das konnten sie allerdings bisher auch schon – insofern besteht die gravierendste Änderung darin, dass den Leuten die Relevanz des Datenschutzes bewusst wird. Wer bislang schon datenschutzkonform vorgegangen ist, wird in der Regel nur geringfügige Anpassungen vornehmen müssen. (Ich spreche dabei immer vom deutschen Rechtsraum; wie das in anderen EU-Staaten aussieht, ist eine andere Sache.)

Nachtrag: Ich habe gerade eben diesen Text Die Umsetzung der DSGVO als Fotograf oder Freiberufler - eine Anleitung, was zu beachten ist! auf den Webseiten von berufsfotografen.de gefunden, der sehr unaufgeregt und konkret beschreibt, was zu beachten ist. Der Kernabsatz ist dieser: "Um Ängsten vorzubeugen: Die DSGVO schränkt niemanden in der Ausführung seiner Dienstleistung ein. Die Erhebung und Weitergabe von Daten, die zur Vertragserfüllung einer angebotenen Dienstleistung notwendig sind, ist zulässig. Allerdings ist man in der Pflicht dafür zu sorgen, dass der Umgang mit den Daten und die Weitergabe an externe Dienstleister den Vorgaben der DSGVO entspricht." All das galt bislang ebenfalls. Welche weiteren Details man beachten sollte (und zwar in den meisten Fällen auch schon bisher), wird dann im weiteren Verlauf des Texts beschrieben. Wer sich für das Thema DSGVO im Zusammenhang mit Fotografie interessiert, sollte sich diesen Text auf jeden Fall zu Gemüte führen – vieles davon gilt ganz analog auch für Fotografen, die das Ganze nicht als Profis betreiben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Einleitung

Wenn du ein Hobbyfotograf bist, gehe gleich zur Überschrift "Fragen und Antworten und ließ dir den ersten Punkt durch.

Es gibt zahlreiche bereits bestehende Einschränkungen bei der Fotografie von natürlichen Personen und Orten, die sich aus verschiedenen gesetzlichen Einschränkungen ergeben. Diese Einschränkungen können aufgrund der Forumsregeln jedoch nicht Gegenstand der Betrachtung sein.

Es geht hier ausschließlich um die bestehende und neuen Datenschutzgesetzgebung, die mit der DSGVO und dem BDSG Neu am 25.05.2018 ihre Wirkung entfaltet.

Bei der DSGVO handelt es sich um eine Verordnung der Kommission, die, im Gegensatz zu einer EU-Richtlinie, in jedem Mitgliedsland unmittelbar wirksam ist. Eine Verordnung kennt keine nationale Umsetzung in eigenen Gesetzen der Mitgliedsstaaten. Es gilt der Grundsatz "genau so, wie es in der Verordnung steht". Die DSGVO ist hier eine Ausnahme, weil sie Öffnungsklauseln enthält, die die Mitgliedsstaaten in einer eigenen Gesetzgebung ausfüllen können, aber nicht müssen.

Gesetze stehen in einer klaren Hierarchie: Europarecht bricht das Recht der Mitgliedsstaaten, Bundesrecht bricht Landesrecht, usw. In der Folge muss jede Ausgestaltung der Datenschutzgesetzgebung der Mitgliedsstaaten vollständig konform zur DSGVO sein. Offensichtliche Abweichungen werden zu einem Strafverfahren der EU führen, strittige Abweichungen durch die zuständigen Gerichte entschieden.

Der Datenschutz ist kein ausschließliches Grundrecht. Er muss gegen die anderen Grundrechte, etwa das Recht auf Meinungsfreiheit, und bereits bestehende Gesetzeswerke, etwa das KUG (Kunsturhebergesetz) oder die Finanzgesetzgebung, abgewogen werden. Hieraus ergeben sich zahlreiche gesetzliche Schranken für die Datenschutzgesetzgebung, durch die sie keine Wirksamkeit entfaltet.

Grundlagen

Der Datenschutz schützt keine Daten sondern Menschen!

Genauer schützt er Menschen vor den Auswirkungen der Erhebung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Menschen werden als Betroffene bezeichnet. Eine Leitlinie für den Datenschutz lautet:

Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten, aber der Betroffene kann alles erlauben.

Was grundsätzlich erlaubt ist, regelt ab dem 25.05. die DSGVO und ergänzend dazu das BDSG Neu und die Schranken der bereits bestehenden Gesetzgebung. Die wesentlichen Änderungen zum bestehenden BDSG sind überschaubar. Für Berufsfotografen ist es wichtig zu wissen, dass vor allem der Bußgeld- und Haftungsrahmen erweitert wurde.

Der Anwendungsbereich der neuen Datenschutzgesetzgebung wird durch zwei Prinzipien festgelegt: Dem neu eingeführten Marktortprinzip und dem Prinzip der Unterscheidung zwischen juristischen und natürlichen Personen.

Das Marktortprinzip besagt, dass der europäische Datenschutz nach DSGVO zukünftig für alle Menschen und Unternehmen gültig ist, von denen und die in der EU personenbezogene Daten erhoben werden oder die Daten in der EU erheben und verarbeiten. Der Schutz erstreckt sich ausschließlich auf personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Verpflichtungen in aller Regel auf juristische Personen.

Problemstellung

Im Zusammenhang mit der Datenschutzgesetzgebung ergeben sich für denjenigen, der Daten erhebt oder verarbeitet, der Verantwortliche, verschiedene Aufgaben, wovon die wichtigsten nachfolgend aufgelistet sind:

- Keine Erhebung oder Verarbeitung ohne rechtmäßige Verarbeitungsgrundlage. Diese Grundlage kann eine Bestimmung der DSGVO (DSGVO, Artikel 6, (1)), ein anderes Grundrecht und ein bereits bestehendes Gesetz, oder ein Vertrag sein. Eine der wichtigsten Grundlagen ist die informierte Einwilligung des Betroffenen.

- Die Verarbeitung ist zweckgebunden. Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden (Art. 5 (2) DSGVO).

- Die Daten müssen gegen Missbrauch geschützt werden. Die Daten müssen von dem Verantwortlichen oder dem Verarbeiter durch organisatorische und technische Maßnahmen hinreichend geschützt werden (Art. 32 DSGVO).

- Werden personenbezogene Daten an Dritte zur Verarbeitung weiter gegeben, ist ein Vertrag notwendig. Wenn der Verantwortliche die Daten zur Verarbeitung an einen Auftragsverarbeiter weiter gibt, ist hierfür ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung notwendig (Art. 28 DSGVO).

- Die Rechte des Betroffenen. Der Betroffene hat gegenüber dem Verantwortlichen zahlreiche Rechte, etwa das Recht auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Übertragung (Kapitel 3 DSGVO).

- Bewertung der Verarbeitung nach Art und Umfang. Welche Maßnahmen zum Schutz ergriffen werden müssen, hängt wesentlich von der Art und dem Umfang der personenbezogenen Daten ab. Kontaktdaten sind anders zu bewerten als medizinische Daten, eine Millionen Datensätze anders als 10 Datensätze.

- Dokumentation: Der gesamte Erhebungs- und Verarbeitungsprozess muss schriftlich im sog. Verfahrensverzeichnis dokumentiert werden.

- Informations- und Meldepflichten: Bei Datenschutzverstößen müssen unter bestimmten Bedingungen die Betroffenen (Art. 34 DSGVO) und die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) von dem Verantwortlichen informiert werden. Ob nun Betroffener oder Verantwortlicher: Zuständig für dich ist nach dem one-stop-shop-Prinzip immer der Datenschutzbeauftragte (Behörde) in dem Bundesland wo sich dein Wohn- (Betroffene) oder Firmensitz (Verantwortliche) befindet.

- Bußgelder: Die Aufsichtsbehörde kann bei Datenschutzverstößen Bußgelder verhängen. Diese Bußgelder sollen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der schwere des Verstoßes, wobei zuvor getroffene Maßnahmen mindernd wirken. Jeder Einzelfall wird geprüft (Art. 83 DSGVO).

- Zivilrechtliche Ansprüche des Betroffenen: Der Verantwortliche haftet für materielle und immaterielle Schäden des Betroffenen. Der tatsächliche Schaden muss von dem Betroffenen nachgewiesen werden (Art. 82 DSGVO).

- Wettbewerbsrecht: Zukünftig werden Datenschutzverstöße, etwa eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung, nach UWG abmahnfähig

Fragen und Antworten

Was ändert sich für mich als Hobbyfotograf durch die DSGVO?
Nichts! Den Hobbyfotograf, der für rein private Zwecke fotografiert, betrifft die Verordnung nicht (Art. 2, (2), c) DSGVO).

Ich fotografiere ehrenamtlich für einen Verein oder eine Organisation. Was muss ich tun?
Auch für dich ändert sich so gut wie gar nichts. Die bestehende Gesetzgebung ist weiterhin die Grundlage deiner ehrenamtlichen Tätigkeit. Setze dich mit dem Verein in Verbindung, für den du fotografierst und informiere dich, ob er die Bestimmungen der DSGVO erfüllt.

Ich betreibe gewerbliche Fotografie oder bin Berufsfotograf. Muss ich jetzt meine Tätigkeit einstellen?
Nicht wegen der DSGVO! Du unterliegst bereits heute den meisten genannten Pflichten durch das bestehende BDSG. Du solltest bis zum 25.05. folgende Dinge überprüfen und ggf. anpassen:

- Deine Datenschutzerklärung auf der Web-Seite und in sozialen Medien.
- Dein Verarbeitungsverzeichnis erstellen oder anpassen.
- Überprüfen, ob du auf Anfragen von betroffenen vorbereitet bist.
- Deine technisch organisatorischen Maßnahmen überprüfen.

Ich betreibe gewerbliche Fotografie oder bin Berufsfotograf. Was darf ich zukünftig nicht mehr fotografieren?
Es wird sich nicht viel Ändern! Es gelten weiter die gesetzlichen Schranken, wie z.B. das KUG. Letztlich musst du prüfen, ob die Erhebung und Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig ist. In den meisten Fällen ist das wohl durch die Erfüllung eines Vertrages (ebenda (1), b)) oder durch eine rechtliche Verpflichtung (ebenda (1), c)) gegeben sein. In wenigen Fällen brauchst du eine informierte Einwilligung des Betroffenen (ebenda (a), a)). Besonders zu beachten sind Daten einer besonderen Kategorie (Art. 9 DSGVO).

Ich betreibe gewerbliche Fotografie oder bin Berufsfotograf. Darf mein Modell die Löschung der Bilder nach DSGVO verlangen?
Wenn die Erhebung der Daten in Form der Bilder rechtmäßig war und der Zweck nicht entfallen ist? Nein! In aller Regel wirst du auf der Basis eines Vertrages mit dem Modell arbeiten. Dieser Vertrag verliert durch die DSGVO nicht seine Gültigkeit. Du solltest allerdings ab dem 25.05. im Vertrag deinen Informationspflichten nachkommen.

Ich betreibe gewerbliche Fotografie oder bin Berufsfotograf. Gibt es nützliche Links für mich?

Da im Moment jeden Tag "eine neue Sau durch das Dorf getrieben wird", empfehle ich nur drei Links:

Die DSGVO und das BDSG Neu in einer sehr nutzerfreundlichen Form ->

Die Kurzpapiere der für dich zuständigen Aufsichtsbehörde, hier für das Land Hessen ->

Muster und Vorlagen ->
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin /bd/,

tipptopp! Danke für die sehr gute Zusammenfassung!

Stimmt (y)

Zu den Fragen und Antworten da fehlt noch etwas (für mich):

Was ändert sich für mich als Hobbyfotograf durch die DSGVO?


Ich fotografiere ehrenamtlich für einen Verein oder eine Organisation. Was muss ich tun?
Auch für dich ändert sich so gut wie gar nichts. Die bestehende Gesetzgebung ist weiterhin die Grundlage deiner ehrenamtlichen Tätigkeit. Setze dich mit dem Verein in Verbindung, für den du fotografierst und informiere dich, ob er die Bestimmungen der DSGVO erfüllt.

Braucht jetzt der Jugendkickerverein Klein Kicksdorf mit 50 ländlichen ehrenamtilichen Mitgliedern und Bolzplatz einen Datenschutzbeauftragten ??
 
Braucht jetzt der Jugendkickerverein Klein Kicksdorf mit 50 ländlichen ehrenamtilichen Mitgliedern und Bolzplatz einen Datenschutzbeauftragten ??

Um nicht den berechtigten Zorn von Scorpio heraus zu fordern: Du meinst doch bestimmt jeder kleine örtliche Fotoclub e.V. ;)

Ausnahmen für Vereine sind nicht vorgesehen. Ab 10 Personen, die an der Erhebung und Verarbeitung beteiligt sind oder Daten der besonderen Kategorie erhoben werden (kurz: Herkunft, Abstammung, Politik, Gesundheit, Religion, Sexualität und Verbrechen):

Ja.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das war imho schon vorher so.

Nicht ganz: Vorher mussten die Personen überwiegend mit der Verarbeitung beschäftigt sein und die Verarbeitung bezog sich nur auf personenbezogene Daten in elektronischer Form.

Nach der DSGVO ist es inzwischen unerheblich, in welcher Form die Daten vorliegen. Es gilt also auch für handgeschriebene Listen, etc.

Was die Anzahl der Personen angeht: Hier ist in der Auslegung der Landesdatenschutzbeauftragte von Bayern vorgeprescht. Es wird sich wohl die Auffassung durchsetzen, dass das "überwiegend" keine Gültigkeit mehr hat.

Beides führt tatsächlich dazu, dass viele Foto-Vereine zukünftig einen Datenschutzbeauftragten benötigten, bei denen es bis jetzt nicht der Fall wahr.

Um hier aber gleich wieder aufkeimenden Ängsten zu begegnen: Der Datenschutzbeauftragte hat ausschließlich eine beratende und kontrollierende Funktion. Verantwortlich ist und bleibt der Verantwortliche. Im Falle von gemeinnützigen Vereinen also, wie gehabt, der Vorstand, bzw. der erste Vorsitzende.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für den tollen Beitrag, /bd/. Das ist doch mal angenehm unaufgeregt.

Einleitung

Ich fotografiere ehrenamtlich für einen Verein oder eine Organisation. Was muss ich tun?
Auch für dich ändert sich so gut wie gar nichts. Die bestehende Gesetzgebung ist weiterhin die Grundlage deiner ehrenamtlichen Tätigkeit. Setze dich mit dem Verein in Verbindung, für den du fotografierst und informiere dich, ob er die Bestimmungen der DSGVO erfüllt.

Um die Sache maximal zu verkomplizieren: Der Verein, für den ich bislang ehrenamtlich fotografiere, plant für kommende Saison die Auslagerung der 1. Mannschaft in eine Spielbetriebs-GmbH. :rolleyes:
Gilt dann analog "Setze dich mit der GmbH in Verbindung"?

Und völlig unabhängig davon:
Ist eine Facebook-Fanpage für einen Hobbyfotografen nun völlig tabu? Oder kann man sich drauf verlassen, dass FB an sich DGSVO-konform ist? Denn selbst anpassen wie eine eigene Website kann man das ja nicht. Fragen über Fragen (die ich hoffentlich hier stellen darf?)...

Edit:
Erwägungsgrund 18 beantwortet mir (nach meinem laienhaften Rechtsverständnis) beide Fragen:

"1-Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. 2-Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten. 3-Diese Verordnung gilt jedoch für die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen." Quelle

Spielbetriebs-GmbH: Problematisch, da mit "Bezug zu einer (...) wirtschaftlichen Tätigkeit".

FB: Okay, weil als reiner Hobbyfotograf "ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit".
 
Zuletzt bearbeitet:
Wer sich mit dem Thema auseinandersetzen will oder muss, dem rate ich eh sich in aller Ruhe die Erwägungsgründe durchzulesen. Es ist eher ungewöhnlich, dass man so ausführliche Beschreibungen in einer Verordnung findet. Es handelt sich um eine "sprechende" Beschreibung, was sich der Gesetzgeber zu den einzelnen Artikeln "gedacht" hat, oder auch "das Wesen" der Verordnung. Die Erwägungsgründe sind dabei ein gleichrangiger Bestandteil der Verordnung und ebenso gültig, wie die folgenden Kapitel.

Der nächste Orientierungspunkt sind die Veröffentlichung des jeweils zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und des sog. Düsseldorfer Kreises ->. Insbesondere die Landesdatenschutzbeauftragten sind als Aufsichtsbehörde auch für die Aufklärung, Information und Beratung zuständig und eben nicht nur für die Bußgeldverfahren.

Über die aktuelle Entwicklung kann man sich z.B. bei heise.de informieren, insbesondere bei den Beiträgen die von Jörg Heidrich, von dem ich sehr viel halte, stammen. Allerdings ist, nach meiner Erfahrung, im Moment jede Veröffentlichung mit Vorsicht zu genießen.

Ja, in den nächsten Wochen und Monaten besteht eine Rechtsunsicherheit, bis man abschätzen kann, wie sich alle beteiligten Akteure am Ende verhalten. Ich bin mir sehr sicher, dass auch die ein oder andere der Positionen die ich vertrete keinen Bestand hat. Ich komme aber auch nicht umhin festzustellen, dass die Beratung zur DSGVO im Moment ein sehr einträgliches Geschäft ist und wie es so bei einträglichen Geschäften ist, sich auch viele tummeln, die vor allem und zuerst ihre eigenen Interessen verfolgen oder nur eine einseitige Sichtweise auf den Gegenstand vertreten, weil es ihnen schlicht an Handlungskompetenzen fehlt. Hinzu kommen die Gesetzmäßigkeiten der Aufmerksamkeitsökonomie und ein "Hochzeitsfotografen vor dem Aus" verkauft sich nun mal besser als "vor ihnen liegt viel Dokumentationsarbeit". Alles frei nach dem Motto: Deine Angst ist mein Geschäft.

Es gibt nämlich zwei deutlich voreinander zu unterscheidende Sichtweisen, bzw. unterschiedliche Rollen, was jedoch im Moment kaum wahrgenommen wird: Die des Datenschutzbeauftragten und die des Datenschutzmanagers. In der ersten Rolle finden sich nicht wenige Juristen, die sich auf die Auslegung der Verordnung konzentrieren. Für die zweite Rolle braucht es vor allem auch Kompetenzen aus den Bereichen Prozess- und Risikomanagement und die sind eh eine heiß begehrte Ware. Kurz, Erfahrungen auf Leitungsebene in der Gestaltung von Geschäftsprozessen. Der Datenschutzbeauftragte hat als Zielsetzung ausschließlich den Schutz der Betroffenen. Für den Datenschutzmanager ist der Schutz der Betroffenen nur eine notwendige Bedingungen für den Schutz des Unternehmens. Der Datenschutzbeauftragte denkt tendenziell daran, was nicht möglich ist. Der Datenschutzmanager denkt daran, wie man etwas möglich macht.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig erläutern, warum es eigentlich zu so unterschiedlichen Einschätzungen kommt...

Wie auch immer...

Das weitaus größte Risiko für einen Berufsfotografen ist aus meiner Sicht im Moment, dass er sich bisher überhaupt nicht um Datenschutz gekümmert hat und von "jetzt auf gleich" von einem wichtigen Unternehmenskunden eine scharfe "Compliance-Erklärung" vorgelegt bekommt, die mit einer Frist verbunden ist: Entweder du erfüllst die Anforderungen oder wir sind nicht länger Geschäftspartner. Diese Erklärungen, oft in Verbindung mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, können zudem weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen.

In der weiteren Betrachtung halte ich im Moment die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Vergleich zu einem möglichen Bußgeld für das weitaus größere Risiko.

In Hessen gibt es so in etwa 42 Mitarbeiter bei der Aufsichtsbehörde, wovon der geringere Teil operativ tätig ist. Dem stehen ungefähr zu beaufsichtigende 600.000 Units gegenüber. Im öffentlichen Bereich, von der Bauaufsichtsbehörde bis zum Einwohnermeldeamt, ist man gerade dabei tausende Ausführungsbestimmungen anzupassen. Jetzt kann sich jeder mal ausrechnen, wie viel Ressourcen, bei all den anderen Aufgaben, der Aufsichtsbehörde tatsächlich für die Kontrolle und Verfahren im nichtöffentlichen Bereich zur Verfügung stehen und wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit ist. In Bayern wurden von der Aufsichtsbehörde 1.200 Selbsterklärungen an Unternehmen verschickt. Klingt viel, ist aber quantitativ auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Von all den Risiken, die ein Selbständiger zu tragen hat, umso mehr, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit oder "irgendwas nur vielleicht gewerbliches", handelt, dürfte eine Bußgeld der Aufsichtsbehörde mit das kleinste Risiko sein. Und der oft kolportierte Bußgeldrahmen wird wohl nur in sehr seltenen Fällen, wenn überhaupt, ausgeschöpft werden.

Wie gesagt: Kundenbeziehungen können, je nach Tätigkeitsbereich, brutal einschlagen. Abmahnung, da hab ich ein ungutes Gefühl im Bauch. Bußgeld und Schadensersatz, da würde ich mich mal entspannen.
 
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Gilt dann analog "Setze dich mit der GmbH in Verbindung"?

Datenschutz ist eigentlich ganz einfach, im Detail jedoch verdammt komplex. ;)
Manchmal muss sich nur eine Randbedingungen ändern und du kommst zu einer völlig anderen Einschätzung.

Ohne die genaue Kenntnis der konkreten Verhältnisse, bleibt daher oft nur ein unbefriedigendes "sowohl als auch".

Eigenständige Rechtsformen sind eigenständige Rechtsformen. Die GmbH und der Verein sind zwei unabhängige juristische Personen (gehen wir mal davon aus, dass es der Verein auch ist und deshalb macht man ja sowas: Um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden).

Die spannende Frage ist aber, wer ist für was zuständig und was tue ich für wen?

Es ist doch wahrscheinlich, dass der Verein weiter für den Spielbetrieb verantwortlich ist. Bei einem Gruppenfoto von der Mannschaft hingegen, welches von der GmbH genutzt wird, bin ich schnell im "geschäftsmäßigen" Bereich. Hierzu muss nicht einmal "Geld fließen". Dieses Problem existiert aber unabhängig von der DSGVO.
 
Zuletzt bearbeitet:
wobei ich die Formulierungen nicht alle mittragen
möchte...

vieles zu emotional...

btw... was ganz anderes...

bei der 'Beantwortung' der einzelnen Kommentare
gab es ja schon länger den roten Hinweis auf eine
mögliche 'Urheberrechtsverletzung'...

nun ist die Schaltfläche um den Hinweis "Verstanden
und akzeptiert" ergänzt...

ist das eine Auswirkung auf die DSGVO..?
 
wobei ich die Formulierungen nicht alle mittragen möchte...

Da steht aus meiner Sicht viel von dem Unsinn drinnen, über den wir schon die ganze Zeit hier diskutieren. Allerdings hat es der Initiator geschafft, noch mehr Unsinn hinzu zu fügen. Das ist mir zu mühselig, da jetzt alles aufzudröseln...
 
bei der 'Beantwortung' der einzelnen Kommentare
gab es ja schon länger den roten Hinweis auf eine
mögliche 'Urheberrechtsverletzung'...

nun ist die Schaltfläche um den Hinweis "Verstanden
und akzeptiert" ergänzt...

ist das eine Auswirkung auf die DSGVO..?
Wäre möglich - ebenso wie vermutlich auch die kürzlich eingeführte https-Verbindung.

Verschlüsselte Übertragung der Daten ist jedoch nur ein kleiner Teilaspekt der gesamten von DSGVO berührten Thematik bezüglich der (personenbezogenen) Daten.
Leider blieben dahingehende Postings hier im Thread (#52, #58) von der Moderation bisher unbeantwortet...
 
Vielen Dank an /bd/ und tewahipounamu für eure aufsührlichen Beiträge.

Da steht aus meiner Sicht viel von dem Unsinn drinnen, über den wir schon die ganze Zeit hier diskutieren.
Leider ist der dort verwendete Text recht idnetisch zu den Aussagen, die ich auch schon von Freelens gelesen habe.

Und wie ihr ja schon schreibt hat der Gesetzgeber mal wieder die Auslegung den Gerichten überlassen. Damit bleibt zu hoffen, dass diese Auslegung weder auf Basis eines persönlichen Beispieles geschieht (unwahrscheinlich, dafür hat wohl kaum ein Beteidigter hier das Geld und die Nerven) noch dass dies Jahrelang dauern wird.
 
Das weitaus größte Risiko für einen Berufsfotografen ist aus meiner Sicht im Moment, dass er sich bisher überhaupt nicht um Datenschutz gekümmert hat und von "jetzt auf gleich" von einem wichtigen Unternehmenskunden eine scharfe "Compliance-Erklärung" vorgelegt bekommt, die mit einer Frist verbunden ist: Entweder du erfüllst die Anforderungen oder wir sind nicht länger Geschäftspartner. Diese Erklärungen, oft in Verbindung mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung, können zudem weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen.

Ähnliche Konstrukte können durchaus auch von den Bilderhostern auf Hobbyfotografen zukommen. Für die Bilderhoster ist das Thema schon nicht harmlos und sie werden sich bestimmt gegenüber Hinz und Kunz absichern wollen.
Wenn ich die wäre, würde ich die AGB mit Bestimmungen ergänzen, die eigene Risiken schön weiter auf die Knipser abwälzt.
 
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