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USB Port an der XT-2 funktioniert nicht, lohnt sich die Reparatur ?

Status
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Achim S

Themenersteller
Hallo zusammen,
der USB Port meiner XT-2 funktioniert nicht mehr (20 Monate alt, 16 tausend Bilder), ich muss meine Speicherkarten in ein externes Lesegerät stecken ansonsten funtioniert alles einwandfrei. Lohnt sich eine Reparatur überhaupt ?
Ich könnte mit dem Makel leben da ich meistens mein L-Bracket montiert habe und warte auf das nächste XT/XH Model ??? :confused:
 
Eben, bei 20 Monaten würde ich die gratis reparieren lassen, nennt sich in Deutschland Gewährleistung... Hat nix mit Garantie zu tun...
 
Ich habe die unterschiedlichsten Kabel probiert. Nun ich gehe mal zum Händler, dachte die Gewährleistung würde nur 12 Monate betragen.
 
Garantie durch Fuji beträgt 12 Monate, Gewährleistung durch den Händler 24 Monate. Allerdings bist Du nach dieser langen Zeit beweispflichtig, dass der Auslöser für den Defekt schon ab Kaufzeitpunkt vorlag. Ev. verzichtet der Händler aber drauf.
 
Deutsches Recht:

DIe ersten 6 Monate ist der Händler in der Beweispflicht, die er an den Hersteller abtreten kann. Monat 7-24 ist eine sog. Beweißlatumkehr erfolgt, ab da hat der Kunde die Beweislast, nachzuweisen, dass der Fehler ein Hersteller Fehler war.

Garantie ist eine freiwillige HErstellerleistung....
 
Hallo Traumfoto,

Deutsches Recht:

DIe ersten 6 Monate ist der Händler in der Beweispflicht, die er an den Hersteller abtreten kann. Monat 7-24 ist eine sog. Beweißlatumkehr erfolgt, ab da hat der Kunde die Beweislast, nachzuweisen, dass der Fehler ein Hersteller Fehler war.

Absolut korrekt.

Garantie ist eine freiwillige HErstellerleistung....

Die freiwillige Garantie über 24 Monate von Fuji bleibt eine Garantie im Sinne des Gesetzgebers:
Die Beweislast übernimmt für 24 Monate der Hersteller.

In der Schweiz wurde die Garantie von Fuji, rückwirkend auf den 01.01.2019, auf 48 Monate - also 4 Jahre - erhöht.
-> https://fuji.ch/cameras/4-jahre-fujifilm-swiss-garantie/
 
Deutsches Recht:

DIe ersten 6 Monate ist der Händler in der Beweispflicht, die er an den Hersteller abtreten kann. Monat 7-24 ist eine sog. Beweißlatumkehr erfolgt, ab da hat der Kunde die Beweislast, nachzuweisen, dass der Fehler ein Hersteller Fehler war.

Garantie ist eine freiwillige HErstellerleistung....

Ist bekannt und habe ich ja oben geschrieben. Ich beziehe mich hier nur auf die Garantie von Fuji.

Die freiwillige Garantie über 24 Monate von Fuji bleibt eine Garantie im Sinne des Gesetzgebers:
Die Beweislast übernimmt für 24 Monate der Hersteller.

Es gibt (in D) keine Garantie im Sinne des Gesetzgebers. Es gibt eine Gewährleistung im Sinne des Gesetzgebers, aber die besteht ggü. dem Verkäufer, nicht dem Hersteller.

Wenn der Hersteller aber schreibt "Die Garantie bezieht sich auf nachgewiesene Herstellungs- und Materialfehler" - woraus leitest Du dann ab, dass die Beweislast 24 Monate Fuji trägt? Ich leite aus dem Satz ab, dass sie von Tag 1 der Käufer trägt (die Rechte aus der Gewährleistung bleiben hiervon natürlich unberührt).
 
Ist doch alles Schnurz, sie bieten 24 Monate Garantie, wie sie der Laie auch versteht. Ist was defekt und man hat’s offensichtlich nicht lebst verursacht, repariert Fuji das auch. So erlebt. Funktioniert.
Wenn der USB Port also ohne erkennbare Wasser- oder Hebelschäden, quasi „einfach so“ kaputt gegangen ist, wird Fuji das richten. Ist er abgeschert oder nass geworden eben nicht...
 
Hallo Jens,

Ich beziehe mich hier nur auf die Garantie von Fuji.

Ich auch.

Siehe: https://eurepairs.fuji-server.com/de/de/termsofuse.php

Garantiebedingungen
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Garantie:

i) Die folgenden Garantiebedingungen gelten neben dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht.
[...]
iii) Im Schadensfall ist die abgestempelte Original-Garantiekarte und eine Kopie der Original-Rechnung in jedem Fall dem Gerät beizufügen. Ohne diese Nachweise besteht keinerlei Verpflichtung zur Garantie sondern nur zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht.

Fuji zumindest kennt den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.

Es gibt (in D) keine Garantie im Sinne des Gesetzgebers.

In dem Deutschland, in dem ich lebe, schreibt der Gesetzgeber - sei es D oder EU - eine 6-monatige Garantie vor.

Es gibt eine Gewährleistung im Sinne des Gesetzgebers, aber die besteht ggü. dem Verkäufer, nicht dem Hersteller.

Hier nimmt Fuji die Gewährleistung seinen Händlern ab.
Mir ist das lieber.
Ich habe somit 2 Ansprechpartner.

Umgekehrt ist das nur bei CameraNU in den NL, die selbst 5 (in Worten: fünf) Jahre Garantie geben - Fuji nur 2.

Garantie, nicht Gewährleistung!

Gewährleistungsjoke am Rande:
Die Firma Brotect, IMO hier als Sponsor unterwegs, schrieb mir nach 12 Monaten und ein paar Tagen sinngemäß, sie wäre nicht mehr in der Haftung - ich könne nicht erwarten, daß die Adhäsionsschicht länger als 12 Monate hielte.

Hintergrund:
Neuinstallation.
Hier klebte die Folie, nicht aber das Glas.

Erst die massive Beschwerde bei Amazon brachte Schutzglas24 auf Trab.

Jetzt behalte ich die Beweismittel lieber und warne vor Brotect-Produkten.

Wenn der Hersteller aber schreibt "Die Garantie bezieht sich auf nachgewiesene Herstellungs- und Materialfehler" - woraus leitest Du dann ab, dass die Beweislast 24 Monate Fuji trägt? Ich leite aus dem Satz ab, dass sie von Tag 1 der Käufer trägt (die Rechte aus der Gewährleistung bleiben hiervon natürlich unberührt).

Lies den Absatz Verbrauchsmaterial und Verschleiß.
(iv und v) in https://eurepairs.fuji-server.com/de/de/termsofuse.php
Soll Fuji z.B. für die Hebelwirkung der schönen bunten Knöpfe auf den Auslösern aufkommen?

viii) Andere oder weitergehende Rechte und/oder Ansprüche kann der Käufer aus dieser Garantie nicht herleiten. Etwaige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Käufers gegen den Händler, bei dem er das Gerät gekauft hat, werden durch diese Garantie weder eingeschränkt noch erweitert.

Fuji zumindest unterscheidet sehr genau.
 
Wie wir, auch hier im Forum, bereits des öfteren erfahren konnten, ist der Fuji-Service sehr kulant und großzügig, weshalb ich die Kamera einfach, mitsamt der Rechnung, nach Kleve schicken und abwarten würde.
Die Aussichten auf eine kostenlose Reparatur sind reell und schlimmstenfalls hat man Portokosten bezahlt. Aber einen Versuch ist es allemal wert :)

Viel Erfolg und Gruß
Josef
 
Ist doch alles Schnurz, sie bieten 24 Monate Garantie, wie sie der Laie auch versteht. Ist was defekt und man hat’s offensichtlich nicht lebst verursacht, repariert Fuji das auch. So erlebt. Funktioniert.

Ich habe auch nicht behauptet, dass Fuji keinerlei Garantiefälle übernehmen würde. Die Frage ist ausschließlich, was passiert, wenn Du der Meinung bist einen Defekt nicht verursacht zu haben und Fuji der Meinung ist, Du hast ihn verursacht. Dann könnte sich Fuji bei einer juristischen Auseinandersetzung auf den genannten Absatz beziehen. Sie könnten - ob sie es tun steht auf einem anderen Blatt.

Wenn der USB Port also ohne erkennbare Wasser- oder Hebelschäden, quasi „einfach so“ kaputt gegangen ist, wird Fuji das richten. Ist er abgeschert oder nass geworden eben nicht...

Wenn sie auch der Meinung sind, dass er einfach so kaputt gegangen ist, dann ja. Die Frage ist, was passiert, wenn sie nicht dieser Meinung sind. ;)

In dem Deutschland, in dem ich lebe, schreibt der Gesetzgeber - sei es D oder EU - eine 6-monatige Garantie vor.

In Deutschland schreibt der Gesetzgeber eine 24 monatige Gewährleistung gegenüber dem Händler vor (mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten). Eine Garantie durch den Hersteller ist nicht vorgeschrieben, weil Du mit den Hersteller gar kein Vertragsverhältnis hast.

Hier nimmt Fuji die Gewährleistung seinen Händlern ab.
Mir ist das lieber.
Ich habe somit 2 Ansprechpartner.

Nein, Fuji nimmt nicht die Gewährleistung seinen Händlern ab. Fuji gibt zusätzlich zur Händler-Gewährleistung eine Hersteller-Garantie. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander, haben aber einen unterschiedlichen Inhalt.
 
Die Norm, in der der deutsche Gesetzgeber eine 6 monatige Garantie vorschreibt, hatte ich gerne mal gelesen.
Quelle?
 
Die Norm, in der der deutsche Gesetzgeber eine 6 monatige Garantie vorschreibt, hatte ich gerne mal gelesen.
Quelle?

Warum wird immer nur halb zitiert?
Deutschland ist ein Teil der EU.
Für Deutschland ist das BGB mitbestimmend.

Ich gebe zu, daß ich als Nichtjurist (IANAL) die Umkehr der Beweislast innerhalb der ersten 6 Monate als "Garantie" bezeichne.


Was bedeutet die Umkehr der Beweislast innerhalb der ersten 6 Monate?
https://www.verbraucherschutzverein.org/Garantie-und-Gewahrleistung/garantie-gewaehrleistung.html

An sich müssen Sie als Käufer beweisen, dass die Ware schon bei Erhalt defekt war. Aber wer hat schon einen Zeugen parat, wenn er eine neu gekaufte Sache auspackt und sie zum ersten Mal ausprobiert? Hier hilft dem Käufer § 476 BGB. Hiernach wird innerhalb der ersten 6 Monate vermutet, dass der Mangel schon vorhanden war, als Sie die Ware erhalten haben.

Das bedeutet: Wenn Sie einen Mangel innerhalb der ersten 6 Monate reklamieren, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht von Anfang an existiert hat. (Nach Ablauf der 6 Monate müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an existiert hat. Es empfiehlt sich daher, Mängel möglichst zeitnah und spätestens innerhalb der ersten 6 Monate zu reklamieren.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung

Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die freiwillige Übernahme einer Garantie zu unterscheiden.

In der Europäischen Union bestimmt die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (EG-RL 99/44) einheitliche Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten. Innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.

https://de.wikipedia.org/wiki/Garantie

Um eine Garantie handelt es sich allgemein, wenn ein Rechtssubjekt ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen bereits vor Eintritt eines bestimmten Ereignisses rechtsverbindlich zusagt, etwa mittels eines entsprechenden Vertrags (Garantievertrag).

Garantie - Garantieanspruch, Garantievertrag & Garantiezeit in Deutschland einfach erklärt
https://www.juraforum.de/lexikon/garantie

HTH
;)
 
Alles gut.
Aber eine Garantie ist keine Gewährleistung. Auch nicht innerhalb der EU.
Wenn man diese Begriffe vermischt, führt man andere auf einen falschen Weg.

Dazu braucht man kein Jurist zu sein, da genügt ein Blick in das Internet.
Und zitiert hatte ich dich im Übrigen auch nicht.;)
 
Ich gebe zu, daß ich als Nichtjurist (IANAL) die Umkehr der Beweislast innerhalb der ersten 6 Monate als "Garantie" bezeichne.

Der große Unterschied ist, dass die Gewährleistung nur gegenüber dem Verkäufer besteht, die Hersteller-Garantie gegenüber dem Hersteller. D.h. wenn Du nur den Gewährleistungsanspruch hättest, könntest Du die Kamera nicht einfach zu Fuji schicken, sondern müsstest Dich an Deinen verkaufenden Händler wenden. Nur gegenüber dem könntest Du auch den Rechtsweg bestreiten. Interessant wird es z.B. in solchen Fällen, wenn der Händler inzwischen Insolvenz angemeldet hat, etc.
Von daher ist eine Herstellergarantie schon ein unterschiedliches Konstrukt.

@all: in den Garantiebedingungen steht ja, das man seine Kamera registrieren muss, damit die Hersteller-Garantie besteht. Habt ihr das gemacht?
 
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