Moin,
Bleiben wir bei deiner quelle, (
klick)
da steht viel von sollte, waere wuenschenswert und: " im Regelfall wohl"
das Wort "sollte" steht genau einmal im Text, als Zitat aus Erwägungsgrund 153 der DSGVO. Das Wort "wünschenswert" kommt ebenfalls genau einmal vor: Dass der Hamburger Datenschutzbeauftragte ein Gesetz für wünschenswert hält. In Bezug auf die hier diskutierten Sachverhalte gibt es da keine Unklarheiten.
Dass Juristen vom "Regelfall" oder auch von "regelmäßig" sprechen, ist sehr normal. Denn natürlich gibt es Fotos, bei denen das schutzwürdige Interesse des Abgebildeten überwiegt – ein solches Beispiel hatte ich ja bereits angeführt. Und wenn jemand ein Street-Photography-ähnliches Foto nicht zu künstlerischen Zwecken macht, sondern beispielsweise als Auftragsarbeit für eine Werbeagentur, wird er sich vermutlich auch nicht auf die Freiheit der Kunst als berechtigtes Interesse stützen können. Ob dann sein berechtigtes Interesse, Geld zu verdienen, schwerer wiegt als das schutzwürdige Interesse des Abgebildeten, wird möglicherweise anders zu beantworten sein als im zuvor beschriebenen Fall.
Und natürlich wird man, wenn nur eine Person groß und deutlich erkennbar vor dem Dom abgebildet ist, durchaus die Möglichkeit haben, diese um eine Erlaubnis zu bitten. Wenn dort dagegen Hunderte von Leuten sind, wird das nicht gehen.
Konkret steht da nur, das eine einwilligung noetig ist und sehr schwammig wann ein anderes interesse ueberwiegen koennte!
Das wird dem Text allerdings m. E. nicht gerecht. Da steht schon eine ganze Menge sehr konkret drin. Aber das werde ich hier nicht alles wiederholen, denn es ist ja dort nachzulesen.
Ich glaube das ist keine gute munition gegen abmahnanwaelte wenn man auf dem pulverfass sitzt. (und es ist uebrigens auch nur eine "meinung")
Immerhin ist es die Meinung eines Landesdatenschutzbeauftragten, die zudem noch sehr gut begründet und belegt ist. Man müsste da nun schauen, ob man in einer seiner Grundannahmen, von denen er startet, oder in der Argumentation, die er ausgehend von diesen Grundannahmen anführt, Fehler begeht. Und zumindest der Bundesverband professioneller Bildanbieter hält die Stellungnahme für "gut begründet". Zudem sind etliche andere Quellen, wie wir hier ja seit ich-weiß-nicht-wie-vielen Seiten aufgezeigt haben, derselben Auffassung, wenn auch mit teilweise anderer Begründung. Außer Herrn Rieck, in dessen Beitrag ich zumindest einige nicht belegte Aussagen finde, kenne ich auch keine seriöse Quelle, die nicht zu derselben Schlussfolgerung käme.
Unterm strich bleibt:
Fotos mit exif sind eine datenerhenbung. (unstrittig)
Diese bedarf vorher(!) einer einwilligung. (unstrittig und strafbar)
Es gibt ausnahmen (unklar)
Nein, natürlich nicht! Artikel 6 Absatz 1 DSGVO definiert sechs gleichberechtigte Bedingungen. Nur eine davon ist die Einwilligung des Betroffenen. Eine andere sind die berechtigten Interessen desjenigen, der die Daten erhebt und verarbeitet. Die anderen sind in dem entsprechenden Artikel nachzulesen und spielen hier keine Rolle.