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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Das KUG befaßt sich mit dem Urheberrecht bereits erstellter Fotos.

Die DSGVO befaßt sich mit dem Erheben von Daten beim Erstellen von Fotos.

Das KUG kann für nach der DSGVO verbotenen Erstellung eines Fotos gar nicht zur Anwendung kommen.

Zu EXIF: die werden bereits durch die Einstellung eines falschen Datums an der Kamera verändert,
aber nicht zur Datensammlung unbrauchbar. Denn der Ersteller weiß ja die Differenz.
 
Bitte belege das,
wo steht in Art. 6 Abs. 1 lit. das das erfassen von daten ein legaler sonderfall ist, wenn du hobbyfotograf bist. (also nicht presse und nicht andere privilegien hast, wie es bei "uns" wohl der fall ist.)

Hier: https://www.filmverband-suedwest.de/wp-content/uploads/2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf Lesen und verstehen.

Sonst ganz einfach: Du willst den Dom fotografieren und erstellst damit ein Kunstwerk. Kunst zu erstellen ist ein berechtigtes Interesse.

Sind wir einig, das ein aufnahme mit exif (also normales bild einer normalen kamera) grundsaetzlich als datenerfassung gewertet wird?

Ja. Sind wir. Und man braucht eine Genehmigung für diese Aufnahme, wenn sie Personen enthält. In einigen Fällen wird das eine Einwilligung sein, im Falle des Digitalfotos vom Dom sind es berechtigte Interessen.

Nicht das bild, denn waere es analog

Und auch das analoge Bild wäre eine Datenerfassung. Für die DSGVO ist es (im Gegesatz zur aktuellen deutschen Gesetzgebung) egal ob die Daten, und ein Foto sind natürlich auch Daten, analog oder digital vorliegen und ob sie automatisch oder manuell verarbeitet werden.
 
Sind wir einig, das ein aufnahme mit exif (also normales bild einer normalen kamera) grundsaetzlich als datenerfassung gewertet wird?

Personenaufnahmen sind unabhängig von den Exif eine personengebundene Datenerfassung, die (richtigen*) Exif-Daten sind nur weitere personengebundene Daten



*Datum und Zeit kann ich bei meinen Kameras beliebig, notfalls sogar vor der Geburt der betreffenden Person, einstellen
 
Bitte belege das,
wo steht in Art. 6 Abs. 1 lit. das das erfassen von daten ein legaler sonderfall ist, wenn du hobbyfotograf bist. (also nicht presse und nicht andere privilegien hast, wie es bei "uns" wohl der fall ist.)

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erwähnt die Presse mit keiner Silbe. Dieser Punkt gilt für jeden: Nach Ansicht etlicher Quellen, die wir hier im Lauf der Diskussion angeführt haben, ist es das berechtigte Interesse des Fotografen, frei Kunst ausüben zu können (vgl. EU-Grundrechtecharta), das hier greift. Dafür muss man kein akkreditierter Künstler oder irgendsoetwas sein. In Bezug auf diesen Artikel scheint mir in den Quellen, die ich bislang gesehen habe, Einigkeit zu herrschen. Wenn du eine Quelle hast, die das anders sieht, würde ich mir die gerne anschauen.

Sind wir einig, das ein aufnahme mit exif (also normales bild einer normalen kamera) grundsaetzlich als datenerfassung gewertet wird?
Nicht das bild, denn waere es analog dann KUG, aber ebend die verknuepfung bild mit diesen daten. (was praktisch immer der fall ist)

Ich glaube, hier liegt das Missverständnis. Selbstverständlich ist schon das Foto selber eine Erfassung personenbezogener Daten, wenn auf diesem eine Person erkennbar abgebildet ist. Die EXIF-Daten sind da nebensächlich. Nehmen wir wieder einmal das Beispiel des Bildes auf der Domplatte in Köln. Dann ist dem Foto genau dies zu entnehmen: Die abgebildete Person befand sich an dem entsprechenden Ort. Das ist ein personenbezogenes Datum auch ohne GPS-Daten, Datum, Uhrzeit oder sonstwas. Die einzig entscheidende Frage an dieser Stelle ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), ob "die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen". Und diese Frage wird man bei Personen, die sich im öffentlichen Raum (beispielsweise auf der Domplatte) aufhalten, in der Regel verneinen können (wenn die Person in einer kompromittierenden Weise abgebildet ist, wird die Antwort anders ausfallen).

Richtig, ich glaube jetzt hast du es verstanden.
Bleibt die frage ob wir uns auch einen richter, oder abmahnanwalt aussuchen koennen.

Aber du nicht. Was ich meinte, ist: Suche bitte eine seriöse Quelle deiner Wahl und schau nach, zu welcher Antwort sie dort in Bezug auf die hier besprochenen Fragen kommt. Wenn du dort eine findest, die zu dem Schluss kommt, dass die erwähnten Bilder nicht gemacht werden dürften, würde ich mich freuen, diese Quelle lesen zu können. Mir ist bislang keine solche untergekommen.
 
[...]
Aber du nicht. Was ich meinte, ist: Suche bitte eine seriöse Quelle deiner Wahl und schau nach, zu welcher Antwort sie dort in Bezug auf die hier besprochenen Fragen kommt. Wenn du dort eine findest, die zu dem Schluss kommt, dass die erwähnten Bilder nicht gemacht werden dürften, würde ich mich freuen, diese Quelle lesen zu können. Mir ist bislang keine solche untergekommen.

Bleiben wir bei deiner quelle, (klick)
da steht viel von sollte, waere wuenschenswert und: " im Regelfall wohl"

Konkret steht da nur, das eine einwilligung noetig ist und sehr schwammig wann ein anderes interesse ueberwiegen koennte!

Ich glaube das ist keine gute munition gegen abmahnanwaelte wenn man auf dem pulverfass sitzt. (und es ist uebrigens auch nur eine "meinung")

Unterm strich bleibt:
Fotos mit exif sind eine datenerhenbung. (unstrittig)
Diese bedarf vorher(!) einer einwilligung. (unstrittig und strafbar)
Es gibt ausnahmen (unklar)


w
 
Moin,

Bleiben wir bei deiner quelle, (klick)
da steht viel von sollte, waere wuenschenswert und: " im Regelfall wohl"

das Wort "sollte" steht genau einmal im Text, als Zitat aus Erwägungsgrund 153 der DSGVO. Das Wort "wünschenswert" kommt ebenfalls genau einmal vor: Dass der Hamburger Datenschutzbeauftragte ein Gesetz für wünschenswert hält. In Bezug auf die hier diskutierten Sachverhalte gibt es da keine Unklarheiten.

Dass Juristen vom "Regelfall" oder auch von "regelmäßig" sprechen, ist sehr normal. Denn natürlich gibt es Fotos, bei denen das schutzwürdige Interesse des Abgebildeten überwiegt – ein solches Beispiel hatte ich ja bereits angeführt. Und wenn jemand ein Street-Photography-ähnliches Foto nicht zu künstlerischen Zwecken macht, sondern beispielsweise als Auftragsarbeit für eine Werbeagentur, wird er sich vermutlich auch nicht auf die Freiheit der Kunst als berechtigtes Interesse stützen können. Ob dann sein berechtigtes Interesse, Geld zu verdienen, schwerer wiegt als das schutzwürdige Interesse des Abgebildeten, wird möglicherweise anders zu beantworten sein als im zuvor beschriebenen Fall.

Und natürlich wird man, wenn nur eine Person groß und deutlich erkennbar vor dem Dom abgebildet ist, durchaus die Möglichkeit haben, diese um eine Erlaubnis zu bitten. Wenn dort dagegen Hunderte von Leuten sind, wird das nicht gehen.


Konkret steht da nur, das eine einwilligung noetig ist und sehr schwammig wann ein anderes interesse ueberwiegen koennte!

Das wird dem Text allerdings m. E. nicht gerecht. Da steht schon eine ganze Menge sehr konkret drin. Aber das werde ich hier nicht alles wiederholen, denn es ist ja dort nachzulesen.

Ich glaube das ist keine gute munition gegen abmahnanwaelte wenn man auf dem pulverfass sitzt. (und es ist uebrigens auch nur eine "meinung")

Immerhin ist es die Meinung eines Landesdatenschutzbeauftragten, die zudem noch sehr gut begründet und belegt ist. Man müsste da nun schauen, ob man in einer seiner Grundannahmen, von denen er startet, oder in der Argumentation, die er ausgehend von diesen Grundannahmen anführt, Fehler begeht. Und zumindest der Bundesverband professioneller Bildanbieter hält die Stellungnahme für "gut begründet". Zudem sind etliche andere Quellen, wie wir hier ja seit ich-weiß-nicht-wie-vielen Seiten aufgezeigt haben, derselben Auffassung, wenn auch mit teilweise anderer Begründung. Außer Herrn Rieck, in dessen Beitrag ich zumindest einige nicht belegte Aussagen finde, kenne ich auch keine seriöse Quelle, die nicht zu derselben Schlussfolgerung käme.

Unterm strich bleibt:
Fotos mit exif sind eine datenerhenbung. (unstrittig)
Diese bedarf vorher(!) einer einwilligung. (unstrittig und strafbar)
Es gibt ausnahmen (unklar)

Nein, natürlich nicht! Artikel 6 Absatz 1 DSGVO definiert sechs gleichberechtigte Bedingungen. Nur eine davon ist die Einwilligung des Betroffenen. Eine andere sind die berechtigten Interessen desjenigen, der die Daten erhebt und verarbeitet. Die anderen sind in dem entsprechenden Artikel nachzulesen und spielen hier keine Rolle.
 
Diese bedarf vorher(!) einer einwilligung. (unstrittig und strafbar)
Es gibt ausnahmen (unklar)

Nochmal: Die Intention des Gesetzgebers ist seinen eigenen Aussagen nach eine andere. Du meinst, deine Auslegung hingegen sei "unstrittig". Nicht nur, das komisch ist, denn wir streiten ja seit 360 Beiträgen darüber, damit ist es ja eindeutig nicht "unstrittig", aber hältst du wirklich den Hamburger Datenschutzbeauftragten und das Bundesinnenministerium für so blöd, dass die das, was ja angeblich so offensichtlich ist, nicht sehen?
 
Fotos mit exif sind eine datenerhenbung. (unstrittig)
Diese bedarf vorher(!) einer einwilligung. (unstrittig und strafbar)
Es gibt ausnahmen (unklar)

Und jetzt erklär mir mal einer, was die Daten in den EXIF mit der aufgenommen Person zu tun haben. Wenn ich da so reinsehe, sehe ich die Daten der Kamera (Kameraeinstellunge). Glaubt hier im Ernst jemand, dass es einen Datenschützer interessiert, mit welcher Belichtungszeit jemand aufgenommen wurde?
 
Ich weiß nicht ob die EXIF-Daten schon eine solche Datenerhebung sind die nach der neuen dsgvo strafbar sind. Denn wenn das tatsächlich so wäre dann würde die Fotografie wirklich sterben denn dann könnte man in der Öffentlichkeit nicht mehr fotografieren denn eine solche Fotografie wäre ja sofort Erhebung von Daten. Kann ich mir nicht vorstellen dass diejenigen die diese an sich sinnvolle Verordnung erlassen haben das gewünscht haben.

Hier wurde jetzt auch über die Nachtstunden jedenfalls das was ich gelesen habe wieder lesen konnte verschiedene Standpunkte und Aspekte ausgetauscht richtig klar wird dass aus dem was hier steht auch noch nicht so ganz aber wie gesagt ich kann mir nicht vorstellen dass diejenigen die diese Verordnung die an sich noch mal sinnvoll ist daran ein Interesse haben dass die Fotografie stirbt von daher sollte man jetzt vielleicht erstmal ein bisschen ruhig werden und das ganze mal abwarten denke ich
 
Zuletzt bearbeitet:
[…] wie mit den Ängsten anderer umgegangen wird […]
… und immer wieder erschreckend, wie blauäugig auf irgendwelche buzzwords hin diese « Ängste » für populistischen Kram entstehen, nicht ?

Du wurdest alo schon bisher permanent mit irgendwelchen Verfahren überzogen ? Bedauerlich. Oder einfach nur Glück ? Oder hattest Du auch bisher keinen Schimmer, auf welchem Eis Du Dich bewegt hast ? Abertausende leiden immer noch darunter, dass sie dabei erwischt wurden, ohne Erlaubnis ein Bild zu veröffentlichen. Die Enkel werden noch zahlen … List man ja immer wieder. tz tz tz.



« klassisch » bedeutet, dass das die grossen Anwendungsgebiete sind. Aber das kannst Du Dir selbstverständlich auch wieder so hinreimen, dass es alles ganz anders und ganz gemein ist. Geht ja auch bei allem anderen Dingen ganz gut, gelle ? Hauptsache dagegen, egal was. Das mit der Internetseite hatte ich bereits vorher erwähnt. Edith schiebt noch nach, dass das aber im Grunde eine andere Baustelle ist und per se erst einmal nichts mit « Bild » zu tun hat.

Pass auf, ganz heisser Tip zur Angstbeseitigung : Quellen suchen. Da gibt es eine Entstehungshistorie, zu dem Ding. « Erwägungsgründe » nennt sich die finale Fassung bei solchen Geschichten auf europäischer Ebene. Stehen schicke Sachen drin, so zum Verständnis. Stützt sich auch der böse EuGH drauf, wenn es um Auslegungsfragen geht. « Erwägungsgrund » - das Wort ist hier oft genug gefallen, da hätte die Suchmaschine mal rattern können. Völlig furchtlos.
Und auch völlig ohne Schaden, wegen des Zeitaufwandes.

Mannmannmann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier: https://www.filmverband-suedwest.de/wp-content/uploads/2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf Lesen und verstehen.

Sonst ganz einfach: Du willst den Dom fotografieren und erstellst damit ein Kunstwerk. Kunst zu erstellen ist ein berechtigtes Interesse.

Das wird sich in den nächsten Jahren vor Gericht zeigen.

Was mich bei der ganzen Sache am meisten aufregt, ist dass die Bundesregierung hier einfach mal (wieder) untätig zugeschaut hat.

Das betrifft neben den Privaten ja auch die ganzen kleinen Gewerbetreibenden und Vereinsvorsitzenden, die künftig erhebliche Rechtsunsicherheit zu befürchten haben und im Prinzip mit einem Bein im Knast stehen. :grumble:
 
Für mich ist in der ganzen Diskussion rund um die Frage inwieweit tatsächlich in das berechtigte Interesse zur Erstellung eines Kunstwerkes eingegriffen wird. Denn ein normales Foto, dass z.b. auch in der Fußgängerzone einer Stadt entsteht wo man zwangsläufig Menschen mit auf dem Bild hat diese aber nicht zum Hauptbild Merkmal werden oder einzelne Personen nicht zum Hauptbild Merkmal werden dann sollte dies unter dieses besondere Interesse fallen. Denn ein weiteres Bild das vom gleichen Standort ein paar Sekunden später aufgenommen wird ist wieder ein ganz anderes Bild damit ist jedes Bild welches nicht einzelne Personen und darum geht es einzelne Personen in den Vordergrund stellt in meinen Augen ein individuelles Kunstwerk und dessen Erstellung kann ja durch die DGSVO nicht verboten werden.

Daher sollte man die Kunstfreiheit im Blick haben wenn man über die DGSVO spricht....... vielleicht aber wird manches tatsächlich in Zukunft von Gerichten geklärt werden müssen.
 
Eine erkennbare person ist nicht nur "irgendwann" mal an dem ort gewesen, sondern an einem bestimmten datum und uhrzeit.
Das zu erfassen ist eine datenerhebung und ist nicht moeglich ohne vorherige(!) schriftliche einwilligung.

Exifs selbst sind keine persönliche Daten.
Wenn dann geht es um die Verknüpfung.

(ausser presse und ein paar sonderfaelle)

Genau, Presse, Kunstfreiheit.

Was das fuer deine fotos bedeutet, was das fuer die abmahnanwaelte bedeutet kann ich dir nicht sagen. Mir ist unwohl damit.

Wie gesagt, es ändert sich nix.
Primär betroffen sind professionelle Fotografen und deren Verarbeitung der Kundendaten (Löschfristen), das Versenden von Newslettern, etc.


Mir ist das aufgefallen als ich letztlich am main fotos von schiffen machte, natuerlich sind personen, die sich am anderen ufer aufhalten (spaziergaenger, was auch immer) erkennbar.
Und jetzt?

Die sind nach wie vor Beiwerk und kein Problem.
Es wurde hier ja schon mehrfach auch gut belegt aufgeführt, das die DSGVO Fotografieren gar nicht im Sinn hat.
 
immer wieder nett, wie mit den Ängsten anderer umgegangen wird- und Deine "Beweisführung" ist ja auch so zwingend- "klassische" bedeutet ja bekannteermaßen, dass es "es gibt nur das" hat, oder etwa doch nicht.

Deswegen wurden hier tonnenweise Informationen gebracht, von Datenschutzbeauftragten bis zu Informationen der zuständigen Ministerien über die Intention des Gesetzes.

Auch wurde die grundsätzliche Problematik diskutiert.
Wo siehst Du jetzt da einen unangemessenen Umgang mit Deinen Ängsten?
 
Was mich auch sehr interessiert ist, wie erfolgt die Anwendung der DSGVO in anderen EU Ländern, hinsichtlich der Reisefotografie.
Dieses Jahr im Juni bin ich z.B. in Irland. Das macht mir zur Zeit erhebliche Kopfzerbrechen! Wie soll man sich da verhalten? Die Bilder werden meistens nur für das Fotoalbum verarbeitet für mich und meine Reisefreunde!
Ich bin hier total verunsichert...
 
Wo siehst Du jetzt da einen unangemessenen Umgang mit Deinen Ängsten?

in dem Beitrag, den ich zitiert hatte- keine Ahnung wie Du nun mit dem ganzen Thread als Argument kommst? :confused:

Und es waren darüber hinaus auch nicht meine Ängste, um die es gerade ging.

Ich mache weder Street, noch Hochzeit oder sonst irgendwas, in dem Menschen drauf sind, mit denen ich keinen Vertrag gemacht habe. Und das, was auch mir als Hobby PortraitFotograf die DSGVO aufträgt, habe ich schon immer so gehandhabt.

Es bleiben eben einige Unsicherheiten über- was man hier ja sehr schön sieht- bis auf wenige Ausnahmen sind die Diskutanten hier und im Netz ja keine dummen Leute, einige sogar ausgesprochene Fachleute und widersprechen sich dennoch teil diametral.

Ob man nun Angst vor den Konsequenzen dieser Unsicherheit hat oder nicht, hat sicher auch mit eigenen Erfahrungen zu tun, seinen Finanzen und seiner Risikobereitschaft zu tun.

Klar, was soll schon passieren- einige tausend Euro für einen Rechtsstreit sagte mir gestern ein Fotofreund- ärgerlich, wenn das weg ist aber sonst?
Kann er locker sagen- hat ja genug Kohle- für einen anderen würde das die Privatinsolvenz bedeuten.

vg, Festan
 
Was mich auch sehr interessiert ist, wie erfolgt die Anwendung der DSGVO in anderen EU Ländern, hinsichtlich der Reisefotografie.
Dieses Jahr im Juni bin ich z.B. in Irland. Das macht mir zur Zeit erhebliche Kopfzerbrechen! Wie soll man sich da verhalten? Die Bilder werden meistens nur für das Fotoalbum verarbeitet für mich und meine Reisefreunde!
Ich bin hier total verunsichert...

Schwierig. Die haben ja generell andere Gesetze.
Vielleicht mal bei der Deutschen Botschaft anfragen? Es kann ja auch sein, dass die nur glauben Du hättest ein Bild gemacht und gelöscht. Wenn die Dich dann einsperren, dann sollte man wissen wie die Chancen stehen wieder raus zu kommen. Unterstützt Deutschland? Braucht man vielleicht eine spezielle Versicherung?
Auch den Arbeitgeber sollte man im Vorfeld informieren, damit der damit rechnen kann, sollte sich der Urlaub aufgrund der Unsicherheit beim DSGVO ungeplant verlängern.
Auch einen Anwalt konsultieren welche anderen Fallen in Irland auf einen warten kann vielleicht nicht schaden.
 
Am besten man beschränkt sich wohl nur noch auf reine Landschaftsfotos und vermeidet Personen! Leider...
 
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