Zur Kenntnisnahme:
Foto-Morgen ist im Insolvenzeröffnungsverfahren
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 29/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 65453 eingetragenen Foto-Morgen GmbH, Harkortstr. 25, 40880 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mila Schmetan, Albert-Schweitzer-Str. 59, 47259 Duisburg ist am 15.02.2019, um 12:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 29/19
Amtsgericht Düsseldorf, 15.02.2019
Foto-Morgen vermarktet v. a. Studioausstattung, darunter die Jinbei-Produkte, aber auch Kamera-Zubehör.
Foto-Morgen ist im Insolvenzeröffnungsverfahren
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 29/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 65453 eingetragenen Foto-Morgen GmbH, Harkortstr. 25, 40880 Ratingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Mila Schmetan, Albert-Schweitzer-Str. 59, 47259 Duisburg ist am 15.02.2019, um 12:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 29/19
Amtsgericht Düsseldorf, 15.02.2019
Foto-Morgen vermarktet v. a. Studioausstattung, darunter die Jinbei-Produkte, aber auch Kamera-Zubehör.