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Bildrechte, Schöpfungshöhe bei Composings

Aber jetzt gebe ich auf. Es ist kompliziert wie die unterschieldichen Aussagen zeigen.

Es ist nicht kompliziert. Das wird es erst, wenn man versucht den gesetzlichen Rahmen mit der Brechstange auszureizen. Ich arbeite oft an dutzenden Montagen im Monat mit. Da wird niemals Material verwendet, an dem man keine entsprechenden Rechte besitzt, noch nichtmal Texturen für unwesentliche Bereiche im Hintergrund. Niemals! Klar könnte mans drauf ankommen lassen und die Gerichte im Einzelfall entscheiden lassen, aber wozu? Wozu?! Es ist doch so leicht (auch gratis!) Material zu kommen oder es zu erstellen und wenn ich mal unbedingt ein einzigartiges Bild brauche, dann hol ich mir eben die Rechte es zu verwenden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Genau, und das widerspricht der Aussage von VisualPursuit und dem einen oder anderen Vorrednern.
Es widerspricht der Aussage zwar insofern, dass eine freie Benutzung keiner Zustimmung bedarf, damit ist jedoch keine Aussage über die evtl. zustimmungsfreie Erstellung eines Composings verbunden.
Ich würde jedenfalls nicht davon ausgehen, dass ein Composing grundsätzlich eine freie Benutzung darstellt (s. Vorposter).
 
Ich habe die Rechtsidee dahinter nicht ganz verstanden.

Die Hauptanwendung dürfte sein entweder ein bestehendes Werk nachzubilden (Bild/Foto abzeichen) oder ein Werk nachzustellen. (Foto aus ähnlichem Blickwinkel wie das Original)
 
Die Hauptanwendung dürfte sein entweder ein bestehendes Werk nachzubilden (Bild/Foto abzeichen) oder ein Werk nachzustellen. (Foto aus ähnlichem Blickwinkel wie das Original)

Ueblicherweise, ja.
So ist's auch in Oesterreich bei der 'freien Nachschoepfung':
Nicht der Zustimmung bedarf die „freie Nachschöpfung“. Von einer solchen spricht man, wenn ein fremdes Werk als Anregung für das eigene Schaffen verwendet wird und das ursprüngliche Werk im Vergleich zum eigenen schöpferischen Beitrag verblasst. Immer, wenn man ein Werk als Anregung verwendet, muss man sich daher fragen, ob die eigene Schöpfung so weit vom Originalwerk entfernt ist, dass eine freie Nachschöpfung vorliegt, sodass der Vorlagenurheber nicht gefragt werden muss. Unter Umständen können die übernommene Teile aus dem Originalwerk auch ein freies Zitat (dazu siehe weiter unten) sein (Achtung: Quellenangabe erforderlich); wenn sie wesentlicher Bestandteil des neuen Werks sind, muss um Erlaubnis gefragt werden.
https://www.justiz.gv.at/web2013/ho...cht-~2c94848b4b92ce25014c314273ab1aca.de.html
 
Ich glaube man kann das drehen und wenden wie man will, auch das zitieren von Gesetzestexten hilft hier nur bedingt. Das Urhebergesetz und die "Freie Benutzung" passen einfach nicht auf Composings oder ander künstlerische Verfremdungen von "unfreiem" Ausgangsmaterial.
 
Zumindest nicht auf Ausgangsmaterial das nur in digitaler Form in meinen Besitz gekommen ist.
 
Der Vorteil von Stockbildern ist - neben der großen Auswahl - dass der eingeräumte Rechteumfang und die Anforderungen für eine Nachnutzung in jedem Einzelfall klar am Bild dokumentiert sind.

Dagegen halte ich Bilder aus der Google-Bildersuche für sehr problematisch hinsichtlich von Composings, weil die Rechtelage oft nicht mit dokumentiert ist - und die Zustimmung nahezu in jedem Einzelfall vor der Veröffentlichung eines Composings einzuholen ist - was sich erfahrungsgemäß schwierig gestaltet, weil kaum Adressen oder Kontaktdaten vorhanden sind.

Steffen
 
Das Urhebergesetz und die "Freie Benutzung" passen einfach nicht auf
Composings oder ander künstlerische Verfremdungen von "unfreiem"
Ausgangsmaterial.

Aber natürlich tut es das - dafür ist es ja gemacht.

Allerdings wird im Zweifel kostenpflichtig vor Gericht entschieden
ob eine freie Benutzung vorliegt oder ob jemand mindertalentiert
ein Original verhunzt hat.

Und natürlich kann immer noch im Rahmen des Folgerechts
eine Beteiligung gefordert werden.

Rechte vorher zu klären ist also extrem sinnvoll.
 
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