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Erschwerend kommt bei Kameras noch hinzu, daß es ziemlich viel Zeit erfordert, die Philosophie einer Kamera zu durchblicken. Die diversen EXR-Modi verbunden mit DR hoch oder niedrig ist sicher sehr schwer zu verinnerlichen. Aber auch bei geradliniger konzipierten Kameras wie z.B. Pana TZ10 gibt es seitenlange Einstellthreads.Hallo!
Ganz so einfach läuft die Sache wohl auch nicht!
Meines Wissens besteht beim Internetkauf eine 14-tägige Rückgabefrist, beim "A" kulanterweise drei Wochen.
Händler und private Verkäufer erwähnen das WDS nicht.
Beide handeln in diesem Sinne vorsätzlich, also "betrügerisch"
Ist das deine fachliche Einschätzung als Jurist?
Hört sich das danach an für Dich?![]()
Hast Du dich hier dafür angemeldet auf den Putz zu hauen?
Ich wäre mit solchen Einschätzungen erstmal vorsichtig.
Du mußt auch nicht erwähnen wenn Du eine Kompakte verkaufst und diese bei ISO800/1600 schon quasi unbrauchbar ist.
Oder wegen Eckenunschärfen.
Entscheidend ist was man als "innerhalb der Spezifikation ansieht".
Als "ehrlicher" bzw. "guter" Verkäufe wurde ich einen dezenten Hinweis geben, das man sich vor dem Kauf einer X10 oder X-S1 über WDS informieren sollte.Ich würde es aber interessant finden, ob ich als Gebrauchtverkäufer darauf hinweisen müsste, dass es einen Hinweis von Fuji gibt, dass die Kamera Blooming innerhalb der Toleranzen aufweist und innerhalb der Spezifikation arbeitet?
Als "ehrlicher" bzw. "guter" Verkäufe wurde ich einen dezenten Hinweis geben, das man sich vor dem Kauf einer X10 oder X-S1 über WDS informieren sollte.
Als "ehrlicher" bzw. "guter" Verkäufe wurde ich einen dezenten Hinweis geben, das man sich vor dem Kauf einer X10 oder X-S1 über WDS informieren sollte.
Na und? Keiner wird gezwungen irgendwo zu kaufen.So weit geht hier leider kein Verkäufer und im Handel sieht es auch nicht besser aus
(...) juristisch haltlose behauptungen (...) klar und eindeutig widerlegt (...) Irreführung (...) Bis zum jetzigen Tag haben wir hier nur unhaltbare Behauptungen von einigen und keinen einzigen Fall, wo die Wandlung/Rücknahme verweigert wurde. (...) pausenlos wiederholten falschen Behautungen (...) Einfach nur zum Händler gehen, umtauschen - FERTIG!!!
So stellt sich die Rechtslage dar. DANKE!Vielleicht kann ich etwas Klarheit in die schwierige juristische Materie bringen: [...]
Vielleicht kann ich etwas Klarheit in die schwierige juristische Materie bringen:
Die Rückgabe der Kamera gegen Rückerstattung des Kaufpreises kommt (abgesehen von Kulanz) auf zwei Schienen in Betracht, einmal über einen Widerruf des Kaufvertrages, zum zweiten über einen Rücktritt vom Kaufvertrag.
a) Ein Widerruf ist (innerhalb der Widerrufsfrist) dann möglich, wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht gibt, insbesondere also bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 BGB), wobei sie im Fall des § 312d BGB nur beginnt, wenn der Unternehmer gewisse Informationspflichten erfüllt, eine Widerrufsbelehrung in Textform erteilt und die Ware geliefert hat. Einige Verkäufer schaffen es nicht, eine Widerrufsbelehrung richtig zu gestalten, so dass dann im Ergebnis keine Widerrufsfrist läuft (vgl. hierzu § 355 Abs. 4 S. 3 BGB).
b) Ein Rücktritt vom Vertrag setzt einen Sachmangel voraus, es müssen also die Voraussetzungen des § 434 BGB erfüllt sein. Danach kommt es vorrangig auf die "vereinbarte Beschaffenheit" an. Vereinbart der Käufer mit dem Verkäufer also konkret irgend etwas bez. "weißer Scheiben", gilt das Vereinbarte.
Regelmäßig werden solche Vereinbarungen aber nicht geschlossen. Subsidiär kommt es dann auf die Eigenung der Sache zur vertraglich vorausgesetzten bzw. sog. "gewöhnlichen" Verwendung an. Insbesondere ist entscheidend, ob die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Vergleichsmaßstab ist also die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art mit demselben Qualitätsstandard, und zwar durchaus auch anderer Hersteller (OLG Düsseldorf, NJW 2005, 2235 und 2006, 2858, OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 137). Zu fragen ist also danach, ob "Premiumkompakte" (auch anderer Hersteller) ebenfalls diese oder eine ähnliche Beschaffenheit aufweisen.
Ein Sachmangel scheidet also nicht schon deshalb von vornherein aus, weil der Hersteller angibt, die Sache arbeite innerhalb "der Spezifikation". Denn es ist nicht der Hersteller, der darüber zu entscheiden hat, ob sich eine Sache zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung eignet.
Ein Gericht würde zu der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, einen Sachverständigen anhören. Wie im konkreten Fall zu entscheiden wäre, ist meines Erachtens offen. Man könnte argumentieren, Blooming tauche mehr oder weniger bei allen Digitalkameras auf und sei hinzunehmen. Ein Gutachter könnte aber auch ausführen, dass hier die Grenzen der zu akzeptierenden Funktionseinschränkung gerade bei einer teuren Kompaktkamera überschritten sei.
Zu beachten ist zusätzlich, dass ein Rücktrittsrecht (im Gegensatz zur Minderung) nur dann gegeben ist, wenn der Mangel "erheblich" ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Das ist letztlich eine Wertungsfrage.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Rücktritt (vom Grundsatz her)wirksam nur dann erklärt werden kann, wenn vorher der Verkäufer zur Nachbesserung mit Fristsetzung aufgefordert wurde.
Wer übrigens die Kamera in Kenntnis des WDS-Problems gekauft hat, der hat ohnehin kein Rücktrittsrecht, § 442 Abs. 1 S. 1 BGB.
Vielleicht kann ich etwas Klarheit in die schwierige juristische Materie bringen:
Seit mir nicht böse, aber das hat nichts mehr mit dem Thema des Threads (siehe Threadtitel) zu tun und deshalb lösche ich die Beiträge wieder.Eine IXUS 100iS oder eine 230HS ...