• Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2025
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien und Schutzgläser der Eigenmarken
    "Upscreen", "Screenleaf", BROTECT" und "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Stimmt ab über die Sieger des DSLR-Forum Fotowettbewerbs August 2025.
    Thema: "Kurven"

    Nur noch bis zum 31.08.2025 23:59!
    Jeder darf abstimmen!
    Zur Abstimmung und Bewertung hier lang
  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • Nicht erreichbare Adressen im Benutzerkonto
    Wir bekommen zurzeit eine große Anzahl an E-Mails, die das System zum Beispiel als Benachrichtigungen an Nutzer verschickt,
    als unzustellbar zurück, weil z.B. die Adressen nicht erreichbar sind oder das Postfach gar nicht existiert.
    Stellt doch bitte sicher, dass die Benachrichtigungen, die ihr vom System erwartet, auch zugestellt werden können.
    Nicht erreichbare E-Mail-Adressen sind dazu wenig hilfreich.
    Danke!
WERBUNG

Kamera Fujifilm X10 und X-S1 - Rückgabe wegen WDS (white dot syndrome)

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
AW: Fujifilm X10 und X-S1 - weißes Scheibchen Problem - WDS (white dot syndrome)

Freiwillig gelöscht
Miklfer
 
Zuletzt bearbeitet:
Meines Wissens besteht nur beim Internetkauf eine 14-tägige Rückgabefrist.
Bei einigen MM Filialen in Berlin wird meines Wissens auch eine 14-tägige Rückgabefrist eingeräumt.

Was ich aber arg bezweifeln mag ist, Fujifilm einen Fehler
bei der X10 und X-S1 nachzuweisen.

Bei einem bekannten Online Händler ist folgender Hinweis
zur X10 zu lesen.
 
AW: Fujifilm X10 und X-S1 - weißes Scheibchen Problem - WDS (white dot syndrome)

Hallo!
Ganz so einfach läuft die Sache wohl auch nicht!
Meines Wissens besteht beim Internetkauf eine 14-tägige Rückgabefrist, beim "A" kulanterweise drei Wochen.
Erschwerend kommt bei Kameras noch hinzu, daß es ziemlich viel Zeit erfordert, die Philosophie einer Kamera zu durchblicken. Die diversen EXR-Modi verbunden mit DR hoch oder niedrig ist sicher sehr schwer zu verinnerlichen. Aber auch bei geradliniger konzipierten Kameras wie z.B. Pana TZ10 gibt es seitenlange Einstellthreads.
Ein gewissenhafter Knipser sucht zuerst den Grund für Misserfolge bei sich selbst, und erst nach langer Erfolglosigkeit wagt er den Gedanken die Schuld beim Kamerakonzept zu suchen - dann sind aber schon Wochen oder Monate verstrichen. Bin neugierig wie stark die WDS dann bei glitzernden Wellen, Booten, Bacherl auftreten werden. Welche Gruppe wird bei der X10 Recht behalten? Im Mai/Juni sind wir klüger.
L.G.
Miklfer
 
Der entscheidene Punkt ist was als "innerhalb der Spezifikation" angesehen wird bzw anzusehen ist.
So könnte man ja auch eine TZ, SX oder S100 zurückgeben wollen weil man mit den soften ISO1600 nicht zufrieden ist wenn in der Werbung von klaren Bildern bei Nacht gesprochen wird... :o
Überstrahlen tun alle Kamera bei Lichtspots, so sieht es real ja auch aus wenn man im Dunkeln darauf schaut. Inwieweit die WDS da als Fehler anerkannt werden könnten ist höchst fraglich.
Ich denke streng genommen geht es nur über Kulanz, einfordern wird man nichts können. Noch weniger je länger der Kauf her ist, wozu hat man die 14 Tage? Innerhalb derer geht es ja auch bei MM&Co problemlos.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Händler und private Verkäufer erwähnen das WDS nicht. Beide handeln in diesem Sinne vorsätzlich, also "betrügerisch"
 
Hast Du dich hier dafür angemeldet auf den Putz zu hauen?
Ich wäre mit solchen Einschätzungen erstmal vorsichtig. :cool:
Du mußt auch nicht erwähnen wenn Du eine Kompakte verkaufst und diese bei ISO800/1600 schon quasi unbrauchbar ist.
Oder wegen Eckenunschärfen. :o
Entscheidend ist was man als "innerhalb der Spezifikation ansieht".
 
Hast Du dich hier dafür angemeldet auf den Putz zu hauen?
Ich wäre mit solchen Einschätzungen erstmal vorsichtig. :cool:
Du mußt auch nicht erwähnen wenn Du eine Kompakte verkaufst und diese bei ISO800/1600 schon quasi unbrauchbar ist.
Oder wegen Eckenunschärfen. :o
Entscheidend ist was man als "innerhalb der Spezifikation ansieht".

Ich würde es aber interessant finden, ob ich als Gebrauchtverkäufer darauf hinweisen müsste, dass es einen Hinweis von Fuji gibt, dass die Kamera Blooming innerhalb der Toleranzen aufweist und innerhalb der Spezifikation arbeitet?

Hmmm .. also wenn alles innerhalb der Spezifikation arbeitet, muss ich ja nicht darauf hinweisen, weil die Kamera ja normal arbeitet. Aber wieso weist Fuji denn darauf hin, obwohl alles normal ist und innerhalb der Spezifikation?

Ich verstehe es nicht. Augenscheinlich gibt es einen keinen Fehler oder Mangel. Ich könnte dann ja als Verkäufer auf diesen Hinweis von Fuji hinweisen, der ja quasi ein weiteres Qualiätsmerkmal der Kamera ist! Mir ist keine Kamera bekannt, die einen nachträglichen Hinweis von ihrem Hersteller bekommen hat, dass sie total gut innerhalb ihrer Spezifikation arbeitet!

Viva la X10. Das muss man als Kamera erst mal erreichen, so einen Qualitäthinweis!

:D

cu
cyco
 
Ich würde es aber interessant finden, ob ich als Gebrauchtverkäufer darauf hinweisen müsste, dass es einen Hinweis von Fuji gibt, dass die Kamera Blooming innerhalb der Toleranzen aufweist und innerhalb der Spezifikation arbeitet?
Als "ehrlicher" bzw. "guter" Verkäufe wurde ich einen dezenten Hinweis geben, das man sich vor dem Kauf einer X10 oder X-S1 über WDS informieren sollte.
 
Als "ehrlicher" bzw. "guter" Verkäufe wurde ich einen dezenten Hinweis geben, das man sich vor dem Kauf einer X10 oder X-S1 über WDS informieren sollte.

Sehr gut rud. So weit geht hier leider kein Verkäufer und im Handel sieht es auch nicht besser aus, warum, weil die Verkaufszahlen dann gegen NULL tendieren würden. Der Multi A-zon musste so reagieren und der Handel vertraut darauf, dass der "dumme" Kunde sich vorher in Foren informiert. Gibt es schon Statistiken über die Rücklaufer im Onlinehandel oder landet die unbrauchbare X10 in der Vitrine :lol:
 
So weit geht hier leider kein Verkäufer und im Handel sieht es auch nicht besser aus
Na und? Keiner wird gezwungen irgendwo zu kaufen.
Wird sind doch alle mündige Käufer ähm Bürger ;)

Ein hinkender Vergleich: Am Schokoladenstand beim Händler steht auch nicht: Dieses Produkt verursacht eventuell Karies.
M.W. gibt es nur eine gesetzlich geregelte Hinweispflicht und die hat jeder Raucher schon gelesen.

Leider hat die Informationspflicht von Händlern eigentlich nichts mehr mit dem Thema zu tun. Dafür gibt es sicher besser geeignete Foren und auch die Verbraucherzentralen. Ich bitte euch das Thema Informationspflicht von Händlern nicht weiter zu behandeln. Das Thema dieses Threads ist Rückgabe wegen WDS und nicht Pflichten des Verkäufers.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht kann ich etwas Klarheit in die schwierige juristische Materie bringen:

Die Rückgabe der Kamera gegen Rückerstattung des Kaufpreises kommt (abgesehen von Kulanz) auf zwei Schienen in Betracht, einmal über einen Widerruf des Kaufvertrages, zum zweiten über einen Rücktritt vom Kaufvertrag.

a) Ein Widerruf ist (innerhalb der Widerrufsfrist) dann möglich, wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht gibt, insbesondere also bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 BGB), wobei sie im Fall des § 312d BGB nur beginnt, wenn der Unternehmer gewisse Informationspflichten erfüllt, eine Widerrufsbelehrung in Textform erteilt und die Ware geliefert hat. Einige Verkäufer schaffen es nicht, eine Widerrufsbelehrung richtig zu gestalten, so dass dann im Ergebnis keine Widerrufsfrist läuft (vgl. hierzu § 355 Abs. 4 S. 3 BGB).

b) Ein Rücktritt vom Vertrag setzt einen Sachmangel voraus, es müssen also die Voraussetzungen des § 434 BGB erfüllt sein. Danach kommt es vorrangig auf die "vereinbarte Beschaffenheit" an. Vereinbart der Käufer mit dem Verkäufer also konkret irgend etwas bez. "weißer Scheiben", gilt das Vereinbarte.

Regelmäßig werden solche Vereinbarungen aber nicht geschlossen. Subsidiär kommt es dann auf die Eigenung der Sache zur vertraglich vorausgesetzten bzw. sog. "gewöhnlichen" Verwendung an. Insbesondere ist entscheidend, ob die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Vergleichsmaßstab ist also die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art mit demselben Qualitätsstandard, und zwar durchaus auch anderer Hersteller (OLG Düsseldorf, NJW 2005, 2235 und 2006, 2858, OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 137). Zu fragen ist also danach, ob "Premiumkompakte" (auch anderer Hersteller) ebenfalls diese oder eine ähnliche Beschaffenheit aufweisen.

Ein Sachmangel scheidet also nicht schon deshalb von vornherein aus, weil der Hersteller angibt, die Sache arbeite innerhalb "der Spezifikation". Denn es ist nicht der Hersteller, der darüber zu entscheiden hat, ob sich eine Sache zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung eignet.

Ein Gericht würde zu der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, einen Sachverständigen anhören. Wie im konkreten Fall zu entscheiden wäre, ist meines Erachtens offen. Man könnte argumentieren, Blooming tauche mehr oder weniger bei allen Digitalkameras auf und sei hinzunehmen. Ein Gutachter könnte aber auch ausführen, dass hier die Grenzen der zu akzeptierenden Funktionseinschränkung gerade bei einer teuren Kompaktkamera überschritten sei.


Zu beachten ist zusätzlich, dass ein Rücktrittsrecht (im Gegensatz zur Minderung) nur dann gegeben ist, wenn der Mangel "erheblich" ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Das ist letztlich eine Wertungsfrage.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Rücktritt (vom Grundsatz her)wirksam nur dann erklärt werden kann, wenn vorher der Verkäufer zur Nachbesserung mit Fristsetzung aufgefordert wurde.


Wer übrigens die Kamera in Kenntnis des WDS-Problems gekauft hat, der hat ohnehin kein Rücktrittsrecht, § 442 Abs. 1 S. 1 BGB.
 
AW: Fujifilm X10 und X-S1 - weißes Scheibchen Problem - WDS (white dot syndrome)

(...) juristisch haltlose behauptungen (...) klar und eindeutig widerlegt (...) Irreführung (...) Bis zum jetzigen Tag haben wir hier nur unhaltbare Behauptungen von einigen und keinen einzigen Fall, wo die Wandlung/Rücknahme verweigert wurde. (...) pausenlos wiederholten falschen Behautungen (...) Einfach nur zum Händler gehen, umtauschen - FERTIG!!!

Mir ist genau das - Wandlung/Rücknahme verweigert - schon Ende Dezember passiert. Siehe bereits https://www.dslr-forum.de/showpost.php?p=9209397&postcount=1895. Zitat aus meiner Anfrage an den Händler:

"Konkrete Frage: Wenn ich aufgrund des "Weiße Scheiben"-Syndroms meine Kamera umtauschen möchte, wie wird Ihre Reaktion sein?"

Zitat aus der Händlerantwort:

"Es würde sich bei Einsendung also hier allerhöchstens um einen regulären Gewährleistungsfall handeln, bei dem Hersteller und Händler die Gelegenheit zur Nachbesserung bekommen müssen. Ob und wie Fuji hier Abhilfe schaffen kann, können wir nicht beurteilen, so daß wir das Gerät zur Abwicklung an den Hersteller einsenden müssen. Wenn der Hersteller nach wie vor aussagt, daß dies technologiebedingt normal und innerhalb der Toleranz ist, dann können wir auch nur diese Info (und das eingesendete Gerät) an Sie weiterleiten, da wir dies nicht beurteilen können, und uns auf die Expertise der Techniker beim Hersteller verlassen müssen."

Ich darauf:

"Ob der Hersteller das "Phänomen" für normal oder tolerabel hält, ist jedenfalls nicht maßgeblich. Dass Fuji keinen Fehler einräumen will, kann man verstehen, aber zwischen uns geht's nach BGB, und danach ist die Kamera mangelfrei (§ 434), wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Für eine Kompakte in diesem Preissegment sind ausgestanzt wirkende Scheiben (siehe Beispiele unten) nicht normal, und für mich eignet sich die Kamera damit auch nicht für die gewöhnliche Verwendung, denn ich will z.B. im Urlaub schon auch mal in der Sonne fotografieren, und da reflektiert oft etwas, z.B. eine Wasseroberfläche. (...) Besprechen Sie es doch bitte ggf. auch mit Ihrem Vorgesetzten"


Antwort des Vorgesetzten:

"Wie Hr. XXX schon erläutert hat, sind wir hier aber von der Beurteilung des Herstellers abhängig und wenn dieser den Umstand für ‘‘ tolerabel ‘‘ erachtet, bleiben unsere Möglichkeiten leider sehr gering."



Wir wissen ja inzwischen aus vielfältigen Erfahrungen, was Fuji im Fall einer Einsendung mit meiner Kamera gemacht hätte, nämlich nichts. Ich hätte sie also vom Händler unverändert zurückbekommen, sprich Gewährleistungsansprüche abgelehnt.

Der Händler und ich haben uns dann auf eine Kulanzlösung geeinigt. Ich habe aber nicht den vollen Preis wiederbekommen.

Ich finde das übrigens im Grunde so auch in Ordnung. Ich hätte ja klagen können, dafür gibt es schließlich Gerichte. Für mich war die erzielte Kulanzlösung trotz der Abstriche akzeptabel und ich würde beim gleichen Händler auch wieder kaufen.

Tatsache ist aber, dass sich offenbar durchaus Händler hinter der Fuji-Stellungnahme verschanzen und es keinesfalls unproblematisch möglich ist, nach Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist Ware gegen Geld zurückzutauschen.

Frage mich, wie einige hier so vehement das Gegenteil behaupten können.
 
Also, ich habe mich bei einem Berliner Fotofachgeschäft erkundigt, ob sie meine X10 wegen WDS zurücknehmen würden, sofern ich mich tatsächlich dazu entscheiden sollte. Daraufhin hatte ich ein sehr interessantes Gespräch mit einem Verkäufer. Dieser berichtete mir von lediglich einem weiteren Fall, der seine X10 aufgrund dieses Fehlers/Mangels umtauschen wollte. Fuji Deutschland hat keinen Fehler eingeräumt und hat sich schließlich nur aus Kulanz dazu bereit erklärt, die X10 zurückzunehmen. Allerdings nur mit der Verpflichtung zum Kauf einer X100.

Tja, für das Geld gäbe es derzeit schon zwei X10!!!

Ich denke, diejenigen Käufer, die ihre Geräte in kleinen Fachgeschäften erworben haben und noch dazu zu den ersten X10 Käufern gehörten, werden kaum eine Chance haben, die Kamera zurückzugeben.

Der Umstand, dass Fuji im großen Fluss auf eine Gebrauchseinschränkung hingewiesen hat, ist auf das dortige Bewertungsportal sowie auf die hohen Verkaufszahlen im Onlinehandel zurückzuführen.

FAZIT: Der kleine Fotoladen von nebenan wird bald pleite sein und dessen Kunden werden auf der X10 sitzen bleiben. Dafür haben letztere ja auch gleich ein bisschen mehr bezahlt!?! :(

Vielleicht kann ich etwas Klarheit in die schwierige juristische Materie bringen: [...]
So stellt sich die Rechtslage dar. DANKE!
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht kann ich etwas Klarheit in die schwierige juristische Materie bringen:

Die Rückgabe der Kamera gegen Rückerstattung des Kaufpreises kommt (abgesehen von Kulanz) auf zwei Schienen in Betracht, einmal über einen Widerruf des Kaufvertrages, zum zweiten über einen Rücktritt vom Kaufvertrag.

a) Ein Widerruf ist (innerhalb der Widerrufsfrist) dann möglich, wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht gibt, insbesondere also bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 BGB), wobei sie im Fall des § 312d BGB nur beginnt, wenn der Unternehmer gewisse Informationspflichten erfüllt, eine Widerrufsbelehrung in Textform erteilt und die Ware geliefert hat. Einige Verkäufer schaffen es nicht, eine Widerrufsbelehrung richtig zu gestalten, so dass dann im Ergebnis keine Widerrufsfrist läuft (vgl. hierzu § 355 Abs. 4 S. 3 BGB).

b) Ein Rücktritt vom Vertrag setzt einen Sachmangel voraus, es müssen also die Voraussetzungen des § 434 BGB erfüllt sein. Danach kommt es vorrangig auf die "vereinbarte Beschaffenheit" an. Vereinbart der Käufer mit dem Verkäufer also konkret irgend etwas bez. "weißer Scheiben", gilt das Vereinbarte.

Regelmäßig werden solche Vereinbarungen aber nicht geschlossen. Subsidiär kommt es dann auf die Eigenung der Sache zur vertraglich vorausgesetzten bzw. sog. "gewöhnlichen" Verwendung an. Insbesondere ist entscheidend, ob die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Vergleichsmaßstab ist also die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art mit demselben Qualitätsstandard, und zwar durchaus auch anderer Hersteller (OLG Düsseldorf, NJW 2005, 2235 und 2006, 2858, OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 137). Zu fragen ist also danach, ob "Premiumkompakte" (auch anderer Hersteller) ebenfalls diese oder eine ähnliche Beschaffenheit aufweisen.

Ein Sachmangel scheidet also nicht schon deshalb von vornherein aus, weil der Hersteller angibt, die Sache arbeite innerhalb "der Spezifikation". Denn es ist nicht der Hersteller, der darüber zu entscheiden hat, ob sich eine Sache zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung eignet.

Ein Gericht würde zu der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, einen Sachverständigen anhören. Wie im konkreten Fall zu entscheiden wäre, ist meines Erachtens offen. Man könnte argumentieren, Blooming tauche mehr oder weniger bei allen Digitalkameras auf und sei hinzunehmen. Ein Gutachter könnte aber auch ausführen, dass hier die Grenzen der zu akzeptierenden Funktionseinschränkung gerade bei einer teuren Kompaktkamera überschritten sei.


Zu beachten ist zusätzlich, dass ein Rücktrittsrecht (im Gegensatz zur Minderung) nur dann gegeben ist, wenn der Mangel "erheblich" ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Das ist letztlich eine Wertungsfrage.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Rücktritt (vom Grundsatz her)wirksam nur dann erklärt werden kann, wenn vorher der Verkäufer zur Nachbesserung mit Fristsetzung aufgefordert wurde.


Wer übrigens die Kamera in Kenntnis des WDS-Problems gekauft hat, der hat ohnehin kein Rücktrittsrecht, § 442 Abs. 1 S. 1 BGB.

Danke-das bringts auf den Punkt.
Sehr angenehm sachlich im Vergleich zum Schaum der sich bei einigen anderen in ihren Postings vorm Mund gebildet hat. :top:
 
Vielleicht kann ich etwas Klarheit in die schwierige juristische Materie bringen:

Damit ist eigentlich alles gschrieben und bestätigt meine bisherigen Ausführungen: Die Kunden sind die Dummen - so wie ich und z.B. meister_69. Das gilt übrigens nicht nur für Käufer bei kleinen Händlern. Bei mir ist es einer der ganz großen. Trotzdem Pech gehabt.

Ob Fuji überhaupt einen Funken Anstand geg. seinen Kunden hat können sie ja noch beweisen.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
WERBUNG
Zurück
Oben Unten