• Neuer Gutscheincode unseres Partners Schutzfolien24:
    DSLR-Forum2025
    Dauerhaft 10% Rabatt auf alle Displayschutzfolien und Schutzgläser der Eigenmarken
    "Upscreen", "Screenleaf", BROTECT" und "Savvies".
    Der Code ist für alle Geräteklassen gültig.
  • Stimmt ab über die Sieger des DSLR-Forum Fotowettbewerbs August 2025.
    Thema: "Kurven"

    Nur noch bis zum 31.08.2025 23:59!
    Jeder darf abstimmen!
    Zur Abstimmung und Bewertung hier lang
  • In eigener Sache!

    Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
    ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
    Bitte hier weiterlesen ...

  • Nicht erreichbare Adressen im Benutzerkonto
    Wir bekommen zurzeit eine große Anzahl an E-Mails, die das System zum Beispiel als Benachrichtigungen an Nutzer verschickt,
    als unzustellbar zurück, weil z.B. die Adressen nicht erreichbar sind oder das Postfach gar nicht existiert.
    Stellt doch bitte sicher, dass die Benachrichtigungen, die ihr vom System erwartet, auch zugestellt werden können.
    Nicht erreichbare E-Mail-Adressen sind dazu wenig hilfreich.
    Danke!
WERBUNG

Haus fotografieren - Veröffentlichen - Rechtsverletzung?

kisral

Themenersteller
Jetzt mach ich zu meiner Frage einen Thread auf.

Frage:
Wenn ich ein Haus fotografiere und das Foto für eine Internetseite z.B. eines Immobilienmaklers illistrierend einsetzen, d.h., veröffentlichen möchte, verletze ich damit Persönlichkeitsrechte o.ä.? Es werden keine persönlichen Daten oder Abbildungen von im Haus wohnenden Personen abgebildet - nur das Haus. Auch Hausnummer oder Namensschild werden entfernt.

Ich habe zum Thema noch nichts schlüssiges gefunden.

Vielen Dank vorab für eure Infos.
 
Generell ist es so, dass man ein solches Gebäude von öffentlichem Grund aus fotografieren darf und das Foto auch veröffentlichen darf.
Die Aufnahme muss also z.B. vom öffentlichen Gehweg oder der Straße aus gemacht sein (also nicht auf dem Grundstück, auch nicht von dem eines Nachbarn oder von einem zum Haus führenden Privatweg z.B., auch nicht mit Hilfe ener Leiter über eine Hecke hinweg, etc.).
Nicht so sicher wäre ich mir dann aber in diesem konkreten Fall der Verwendung, wenn ein Immobilienmakler das Foto für seine Werbung einsetzt und damit eventuell der Eindruck erweckt wird, dass konkret dieses Haus zu verkaufen sei. Das würde ich zumindest rechtlich prüfen lassen oder zumindest den Immobilienmakler beim Kaufvertrag für das Foto unterschreiben lassen, dass er eigene rechtliche Prüfungen für die Verwendung vorzunehmen hat (was eine durchaus übliche Klausel bei Bilderverkäufen ist).
Die Aufnahme machen durftest Du jedenfalls, wenn es vom öffentlichen Grund aus gemacht wurde.

Andrea
 
Ich gehe davon aus, das die Bewohner zur Miete wohnen!?
Ist es ein Mietshaus oder ein Einfamilienhaus?


Das ist eigentlich unerheblich.

Andreas
 
Generell ist es so, dass man ein solches Gebäude von öffentlichem Grund aus fotografieren darf und das Foto auch veröffentlichen darf.
Die Aufnahme muss also z.B. vom öffentlichen Gehweg oder der Straße aus gemacht sein (also nicht auf dem Grundstück, auch nicht von dem eines Nachbarn oder von einem zum Haus führenden Privatweg z.B., auch nicht mit Hilfe ener Leiter über eine Hecke hinweg, etc.).
Nicht so sicher wäre ich mir dann aber in diesem konkreten Fall der Verwendung, wenn ein Immobilienmakler das Foto für seine Werbung einsetzt und damit eventuell der Eindruck erweckt wird, dass konkret dieses Haus zu verkaufen sei. Das würde ich zumindest rechtlich prüfen lassen oder zumindest den Immobilienmakler beim Kaufvertrag für das Foto unterschreiben lassen, dass er eigene rechtliche Prüfungen für die Verwendung vorzunehmen hat (was eine durchaus übliche Klausel bei Bilderverkäufen ist).
Die Aufnahme machen durftest Du jedenfalls, wenn es vom öffentlichen Grund aus gemacht wurde.

Andrea

Das ist im Prinzip richtig.
Es gibt aber auch Einfamilienhäuser bzw. jede Menge anderer Gebäude die urheberrechtlich geschützt sind.
Es kommt hier sehr auf den Einzelfall an.

Gruß Dirk
 
Das ist im Prinzip richtig.
Es gibt aber auch Einfamilienhäuser bzw. jede Menge anderer Gebäude die urheberrechtlich geschützt sind.
Es kommt hier sehr auf den Einzelfall an.

Gruß Dirk
Stimme zu. Daher vorab meine Fragen.

Zitat von Monalisa
Ich gehe davon aus, das die Bewohner zur Miete wohnen!?
Ist es ein Mietshaus oder ein Einfamilienhaus?
 
Das ist im Prinzip richtig.
Es gibt aber auch Einfamilienhäuser bzw. jede Menge anderer Gebäude die urheberrechtlich geschützt sind.
Es kommt hier sehr auf den Einzelfall an.

Gruß Dirk

Das ist richtig. Es gibt immer wieder und zunehmend Einzelfälle, wo sich Firmen oder Architekten ihre Gebäude schützen lassen.
Ein bekanntes Beispiel ist das Hypobank-Gebäude in München, das nachträglich quasi als Firmenlogo der Hypobank geschützt wurde und dessen Abbildungen entsprechend nur noch rein redaktionell eingesetzt werden dürfen.
Bei manchen Gebäuden bekannter Stararchitekten wird das auch zunehmend gemacht.
Bei einem Wald-und Wiesen-Einfamilienhaus ist das aber ziemlich ausgeschlossen. Darum ging es hier aber wohl, wenn ich das richtig gelesen hatte.
Der Hasbesitzer selbst, der das Haus erworben hat (oder ein Mieter - und egal, ob es ein Mietshaus oder Eigentum ist) hat meines Wissens keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen, dass sein Haus von öffentlichem Grund fotografiert wird und das Foto auch werblich verwendet wird.
Mit der Veröffentlichung darf eben nur keine negative oder irreführende Darstellung verbunden sein.

Andreas
 
Hi,

ich seh das Problem nicht:(

Wenn die Fotos von einem Immobilienmakler benutzt werden, wird der ja wohl mit dem Verkauf des Hauses beauftragt sein und du wirst auch nicht auf der Straße rumlaufen und irgendein Foto von irgendeinem Haus dazu fotografieren und einstellen, sondern genau das zu verkaufende Objekt ablichten.

"Einfamilienhaus in ruhiger Lage..." und dann ein Foto vom Deutsche-Bank Gebäude dazu:lol: :lol: :lol:

Die Entfernung der Hausnummer wäre somit wohl auch gar nicht erforderlich, dient wohl eher dazu, dass man das Objekt ohne Kontakt zum Makler erst gar nicht findet und Provision löhnen muss.

Lg
Herbert
 
Hi,

ich seh das Problem nicht:(

Wenn die Fotos von einem Immobilienmakler benutzt werden, wird der ja wohl mit dem Verkauf des Hauses beauftragt sein und du wirst auch nicht auf der Straße rumlaufen und irgendein Foto von irgendeinem Haus dazu fotografieren und einstellen, sondern genau das zu verkaufende Objekt ablichten.

Vielleicht wäre es ratsam, die Ausgangsfrage noch einmal zu lesen und zu interpretieren. ;)

"Wenn ich ein Haus fotografiere und das Foto für eine Internetseite z.B. eines Immobilienmaklers illistrierend einsetzen, d.h., veröffentlichen möchte, [...]"

Daraus kann durchaus abgeleitet werden, dass die Abbildung nicht für einen speziellen Verkaufszweck, sondern rein zur Illustration der Webseite verwendet werden soll, z.B. als Headergrafik. ;)

Daraus ergeben sich dann schon einige Probleme. Und ich bin mir fast sicher, der Threadopener meinte es in genau diesem Sinne.
 
Danke Scorpio, so hab ich das nicht gesehen, da bin ich auf der Leitung gestanden.

Kein Problem. Der Fragesteller lässt natürlich durch die unpräzise Frage jede Menge Spielraum für Interpretationen, die dann in Folge dazu führen, dass alles Mögliche beantwortet wird, nur die eigentliche Frage nicht. ;)
 
Das ist im Prinzip richtig.
Es gibt aber auch Einfamilienhäuser bzw. jede Menge anderer Gebäude die urheberrechtlich geschützt sind.
Es kommt hier sehr auf den Einzelfall an.

Gruß Dirk

Naja, GANZ streng genommen ist gerade die URHEBERRECHTLICHE Schutzfähigkeit nicht relevant. Genau dafür gibt es ja die Panoramafreiheit, § 59 UrhG. Die "überschreibt" auch die eigentumsrechtlichen Befugnisse (Einheit der Rechtsordnung etc.).

Der Punkt wird aber dann relevant (AndreasB weist ganz zu Recht darauf hin), wenn an dem Gebäude noch weitere Schutzrechte existieren. Es kann - die Fälle gibt's - etwa als Marke angemeldet sein.
 
Naja, GANZ streng genommen ist gerade die URHEBERRECHTLICHE Schutzfähigkeit nicht relevant. Genau dafür gibt es ja die Panoramafreiheit, § 59 UrhG. Die "überschreibt" auch die eigentumsrechtlichen Befugnisse (Einheit der Rechtsordnung etc.).

Der Punkt wird aber dann relevant (AndreasB weist ganz zu Recht darauf hin), wenn an dem Gebäude noch weitere Schutzrechte existieren. Es kann - die Fälle gibt's - etwa als Marke angemeldet sein.

Kann man daraus folgern, dass alle Gebäude (außer Militärobjekte und Objekte die Bestandteil einer geschützten Marke sind) aufgrund der Panoramafreiheit von öffentlichen Grund aus fotografiert und die Bilder dann gewerblich veröffentlicht werden dürfen?

IMHO stellt die Veröffentlichung (ohne Retusche oder negative Berichterstattung) keine Verletzung der Rechte des Eigentümers - Bauherren oder des Architekten dar.

Wie sieht es da z.B. im Ausland aus?

Bilder des Auditoriums auf Teneriffa dürfen nicht gewerblich veröffentlicht werden.
Die genauen Gründe hierfür sind mir unklar.
Ich vermute mal, dass Architekten in Spanien grundsätlich ein copyright für die Ablichtung ihrer Gebäude besitzen.

In Deutschland bezieht sich der Schutz nur auf die Planung bzw. auf Änderungen am Gebäude.


Gruß Dirk
 
Das mit Teneriffa kenne ich nicht.
Wenn das für Spanien so gelten sollte, dann heisst das aber noch nicht automatisch, dass man so ein Foto z.B. in Deutschland nicht verwenden dürfte. Das kann aber sicher Arne genauer sagen.
Es gibt ja durchaus Fälle, wo das rechtlich auf bestimmte Länder beschränkt bleibt. Das mit dem bekannten, beleuchteten Eiffelturm z.B. gilt meines Wissens auch nur für Frankreich und die Benelux-Länder, dass eine werbliche Nutzung ohne Genehmigung nicht gestattet ist (falls sich das nicht geändert und erweitert hat).

Andreas
 
Panoramafreiheit gebietet übrigens ein Panorama.* Ein einzelnes Haus ist kein Panorama. Für so etwas gibt es die einfachste Möglichkeit: Die meisten EFH haben einen Knopf neben der Tür, da kann man klingeln und sagen: Guten Tag, ich habe ihr Haus fotografiert. Ich würde ihnen das Bild in 20x30cm schenken, wenn sie mir dafür erlauben, dass ich das Bild werblich nutze. Denn darum geht es hier: Werbliche Nutzung. Und die ist ohne ein "Property Release" (das wäre Dein Stichwort für Google) immer risikobehafteter als eine einfache gewerbliche nutzung bei z.B. einem Fotokalender.

*edit: oder meint ihr mit einem 500mm Objektiv kommt ihr am im Sommer am Strand mit "Panoramafreiheit" durch ?
 
Kann man daraus folgern, dass alle Gebäude (außer Militärobjekte und Objekte die Bestandteil einer geschützten Marke sind) aufgrund der Panoramafreiheit von öffentlichen Grund aus fotografiert und die Bilder dann gewerblich veröffentlicht werden dürfen?

Ja, völlig korrekt.

IMHO stellt die Veröffentlichung (ohne Retusche oder negative Berichterstattung) keine Verletzung der Rechte des Eigentümers - Bauherren oder des Architekten dar.

Ebenso korrekt. Die jur. Argumentation geht dahin, dass man sagt, dass das Eigentum nichts verbieten kann, das durch das Urheberrecht erlaubt ist (eben: Einheit der Rechtsordnung).

Wie sieht es da z.B. im Ausland aus?

Tja, das kann sich von Land zu Land unterscheiden. Ich kann's ehrlich gesagt nur für D sagen. Alles andere wäre mehr als fahrlässig.

Bilder des Auditoriums auf Teneriffa dürfen nicht gewerblich veröffentlicht werden.
Die genauen Gründe hierfür sind mir unklar.
Ich vermute mal, dass Architekten in Spanien grundsätlich ein copyright für die Ablichtung ihrer Gebäude besitzen.

Spanien. Keine Ahnung. Da müsste man man den Spanier fragen. Aber ja, das wäre eine denkbare Möglichkeit.

In Deutschland bezieht sich der Schutz nur auf die Planung bzw. auf Änderungen am Gebäude.

Naja, ein bisserl weiter geht es schon. Wenn das Thema interessiert: http://www.law-blog.de/208/der-architekt-seine-leistung-und-das-urheberrecht/
 
So, ich hatte viel zu tun. Daher komme ich erst heute wieder hier vorbei.

Vielen Dank für die zahlreichen und informativen Beiträge.

Panoramafreiheit - das ist mein Stichwort. Es geht wirklich nur darum, einige schöne Häuser in einem Header in der Website unterzubringen. Ich denke, dass ich das mit Absprache der Häusleeigner gut hin bekomme.

Vielen Dank nochmal.
 
Panoramafreiheit - das ist mein Stichwort.
Ist das wirklich so? So wie ich das verstehe, bezieht sich § 59 UrhG lediglich auf Gebäude und sonstige Objekte die an sich [sic!] durch das Urheberrecht geschützt sind.
Das würde ja heissen, dass bei einem Gebäude das selber nicht urheberrechtlich geschützt ist, die Panoramafreiheit nicht greifen würde??? Wäre also weiter die Frage, ob hierbei spezifische Einschränkungen gelten. Ich meine natürlich nicht solche die auch in anderen Bereichen gelten - schon klar, dass nicht irgdwo einbrechen darf um an einen bestimmten Standpunkt zu kommen o.ä.?

Gruss Smeik
 
WERBUNG
Zurück
Oben Unten