Es tut mir leid, aber ich kann diese Aussage
nicht beführworten und nur darum bitten, sie nicht als richtig anzusehen.
Ich insistiere darauf recht selten, nach 1171 Beiträgen bitte ich jedoch um Verständnis, dass mich pauschale Aussagen, denen es letztlich an einer fundierten Begründung mangelt, zunehmend ermüden. Andererseits möchte ich die Diskussion nicht in ein persönliches "mein Haus, mein Boot, mein Auto" abgleiten lassen.
Soweit dies möglich ist, verfüge ich über die notwendige Fachkenntnis, um meine Beiträge hier zu formulieren. Ansonsten hätte ich mich hier auch nicht mit unzähligen z.T. sehr ausführlichen Beiträgen geäußert. Ich beschäftige mich seit etwa 1999 beruflich mit dem Thema Informationssicherheit und Datenschutz und habe, im bescheidenen Maße, zur Entwicklung der heutigen Standards und Normen in diesem Bereich beigetragen.
Selbstverständlich befindet sich die Diskussion unter den Experten im Detail noch im Fluss und einzelne Sachverhalte bedürfen einer weiteren Klärung und natürlich muss ich meine eigene Argumentation auch immer wieder reflektieren und ggf. anpassen, wenn ich mich geirrt habe. Es geht mit hier keineswegs darum "Recht zu behalten", vielmehr darum, ein wenig zur Aufklärung über das Thema beizutragen.
Zu den inhaltlichen Fragen...
Öffentliche Wiedergabe
Darüber, was eine Veröffentlichung bzw. eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wird seit vielen Jahren gestritten, wobei der Begriff in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet wurde.
Dennoch gilt es hier § 15 Abs. 3 UrhG und insbesondere die einschränkende Bedingung, zu beachten:
"Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."
[ebenda, Hervorhebung durch mich]
Ich gehe bei meiner Argumentation davon aus, dass ein Hobby-Fotograf aus den Reihen der Elternschaft, die Kinder und die Eltern eine persönliche Beziehung haben. Auch wenn das Kind oder die Eltern das Bild unter Freunden und Verwandten herum zeigen, besteht hier eine persönliche Beziehung. Selbst wenn ich die Bilder zum Download anbiete und den DL mit technischen Mitteln nur Personen zu Verfügung stelle, die untereinander eine persönliche Beziehung haben, stellt dies keine öffentliche Wiedergabe dar.
Es wird nun unter Fachleuten heftig darum gerungen, wo genau die Grenze verläuft...
Die öffentliche Wiedergabe ist insofern von Interesse, da die Aufsichtsbehörden darauf bestehen, dass eine öffentliche Wiedergabe immer mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Erwägungsgrund 18 der DSGVO gleichzusetzen ist.
Wirtschaftliches Tätigkeit I
Eine Auftragsarbeit ist als wirtschaftliches Tätigkeit zu verstehen. Genau aus diesem Grund habe ich diese einschränkende Bedingung definiert.
Haushaltsprivileg
Wie weit das Haushaltsprivileg geht, ist auch umstritten und im Einzelfall zu bewerten. Das Haushaltsprivileg umfasst allerdings keineswegs nur "die eigenen vier Wände" oder die eigen Familie, wie man es in manchen Kommentaren von minderbegabten Anwälten wieder findet. Ich persönlich bin der Auffassung, dass sich die notwendigen Bedingungen im Rahmen eines privaten Klassenfotos schaffen lassen. Allerdings müsste sich auch hier der Kindergarten in soweit heraus halten, dass sie den Fotografen nicht beauftragt.
Wirtschaftliche Tätigkeit II
Der Begriff ist deutlich weiter gefasst als z.B. "gewerbsmäßige Tatigkeit" und nach Erwägungsgrund 18 DSGVO eine einschränkende Bedingung zu Art. 2 (2) c, Sachlicher Anwendungsbereich, DSGVO. Er schärft den Begriff der "ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" [ebenda] und spielt somit sehr wohl eine Rolle.
Ehrenamtliche Tätigkeiten als Fotograf für einen gemeinnützigen Verein
Der Ehre zu viel: Nachdem all die "Anwälte, professionelle Fotografen und öffentliche Einrichtungen" über Monate einiges an hanebüchenem Unsinn verbreitet haben, wir erinnern uns an die Behauptung, dass ein Fotograf von 30.000 Stadionbesuchern eine informierte Einwilligung benötigt, hat sich der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg, in Abstimmung mit seinen Kollegen, dem Thema in einem Positionspapier angenommen und ausdrücklich bestätigt, dass hier Art. 6 (1) f als Grundlage der Rechtmäßigkeit zulässig ist. Siehe Punkt 3.4.
https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdf
Dem entsprechend sind die Informationspflichten mittels Aushang und in Anlehnung an die Vorgaben zur Videoüberwachung erfüllt. Siehe hierzu Punkt 2.4.
Um welche Informationen es sich handelt, erläutert das Kurzpapier Nr. 15 des DSK:
https://datenschutz.hessen.de/sites...wnloads/Kurzpapier Nr.15_Videoüberwachung.pdf
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person
Was viele nach meinem Eindruck bis heute nicht verstanden haben ist, dass laut DSGVO eine Einzelbetrachtung nach Art und Umfang der Verarbeitung notwendig ist. So etwas nennt man eine Risikobetrachtung.
Wie ich inzwischen ausgeführt habe, ist eine Verarbeitung nach Art. 6 (1) f in der Regel zulässig. Hier ist eine Abwägung der Interessen zwischen der Kita und des Betroffenen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Kindes notwendig. In dem von mir beschriebenen Szenario überwiegen die Interessen des Kindes durch eine Zuordnung zu der genannten Personengruppe keine Nachteile, etwa bei einer späteren Berufswahl, zu erfahren. Die Verarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 (1) f ist daher nicht mehr möglich, ersatzweise muss Art. 6 (1) a, informierte Einwilligung, angewendet werden. Siehe auch hierzu Punkt 3.4 des verlinkten Positionspapieres.
Ich hoffe, dass ich deine Fragen möglichst präzise und mit hinreichenden Belegen beantwortet habe...