An der Stelle weiß ich jetzt nicht, in welcher Richtung das weiterhelfen sollte? Dass die DSGVO dann nicht gilt? Die Beispiele sagt, dass du private Adressenlisten führen darfst (die du dann nicht veröffentlichst), dass du Facebook oder ähnliches nutzen darfst, um solche Adressen anzulegen, und dass du im persönlichen und familiären Umfeld Leuten Briefe schicken darfst ohne dass du eine Einverständnis eingeholt hast. Auf Fotografie übertragen heißt das, dass du deine Frau Fotografieren kannst, ohne dass die DSGVO zu beachten ist.
Nur: Wenn du Bilder veröffentlichst, dann ist es ja nicht mehr im persönlichen oder familiären Umfeld. Klar, wenn du Bilder in Flickr stellst und nur deiner Familie zugriff gewährst, dann schon, aber wenn du ein Bild frei verfügbar machst, dann können es sich ja auch andere angucken. Du überträgst also die personenbezogenen Daten an dritte. Das können ja keine "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten" mehr sein. Ein Blick auf ähnliche Regelungen zeigt, dass die Schwelle von privat oder hier "persönlich oder familiär" in der Regel sehr niedrig liegt.
Du kannst auch schlecht aus rein familiären Gründen ein Fußballspiel fotografieren. Das müsste schon heißen, da spielen nur deine Familie und deine Kumpels. Dann wäre die "Datenerhebung" in einem persönlichen oder familiären Umfeld und du machst die ganzen Fotos auch nur für diesen Personenkreis.
Übrigens: Hier kommt immer die Sache mit dem EU-Gericht auf. Eventuelle Datenschutzklagen werden natürlich vor deutschen Gerichten verhandelt (davon ausgehend jetzt, dass das vermeintliche "Vergehen" in Deutschland stattfand). Wie sollte auch ein EU-Gericht klären, ob irgend eine Handlung gegen ein deutsches Gesetz, das sich auf eine der Öffnungsklauseln bezieht, unrechtmäßig ist. Anders sieht es aus, wenn jemand der Meinung ist, dass die deutsche Regelung gegen die EU-Grundrechtscharta verstößt. Dann könnte das ganze vorm europäischen Gerichtshof landen, aber da sind wir mal wieder bei einem ganz anderen Thema.