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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Das entbindet Dich aber nicht von den Informationspflichten.

eben- alle aufgezählten Punkte sind ja solche.

Hier stellen sich mir nun zwei Fragen:

1) wie genau/was konkret muss wie, wann und wo gemacht werden, um diesen Informationspflichten DSGVO konform nach zu kommen

2) was ist die Folge, wenn dies nicht oder nicht hinreichend passiert im Hinblick auf die Gültigkeit des Vertrages

vg, Festan
 
Argelgrumpfmumpf - Sch... DSGVO

Hallo, ich muss einfach mal lästern - nicht über irgendjemand hier, sondern einfach über die Tatsache und Situation

Es ist schon wirklich toll ...

Da möchte man einfach mal "nett" sein und bietet an, das alljährliche Klassenfotoshooting zu übernehmen (für nix, ja richtig, ... umsonst) und im Austausch dafür die digitalen Bilder zur Verfügung zu stellen ...

Ja, ... ganz so einfach (wenn auch nicht unmöglich) ist das in Zeiten der DSGVO nicht mehr.

Also: Es dürfen nur die aufs Bild, die auch bis zum entsprechenden Datum ihre vom Erziehungsberechtigen unterschriebene "Freigabe" abgegeben haben. Alle Anderen sind halt nicht dabei.

Na, das hat ja funktioniert. Seitdem es Fotografie gibt, gibt es Gruppenbilder. Jeder von uns hat die auf die eine oder andere Weise in seinen Fotobüchern und kann die später mal stolz seinen Enkeln (oder wem auch immer) zeigen.

Tja, seit Anfang Mai geht das nicht mehr, denn Bilder sind ja Daten und die Daten anderer Mitschüler darf ich (als Mitschüler) nicht mehr haben, wenn sie es mir vorher nicht erlaubt haben.
Das ist ja sowieso schon mal richtig toll und macht erst einmal so richtig Arbeit, die der normale Fotograf ja richtig schätzt, denn eigentlich möchte er das tun was er kann - fotografieren, aber ... egal, weiter gehts:

Besser wird das noch bei Kindern mit Migrationshintergrund. Ab jetzt - Achtung, Ironie und Sarkasmus an!

Es ist doch schon ein Unding, dass ich die Vordrucke zur Freigabe der Schulfotografie nicht in Türkisch, Rumänisch oder Alt-Hinduistisch vorlegen kann, sondern nur in deutscher Sprache?
Ganz nebenei - ich habe vollstes Verständnis dafür, dass ich nicht einfach so etwas unterschreibe, was ich nicht verstehe, aber wenn die Eltern nun einmal nicht gut genug deutsch sprechen, dann ist das für den gerade eingeschulten Knirps schon extrem frustrierend, wenn er nicht auf dem Klassenfoto drauf ist. Versuch' ihm das mal zu erklären!
Sicher - ich werde ALLE Kinder fotografieren ... und dann halt das Klassenfoto zunächst einmal nicht herausgeben bis ich jedem Elternteil erklärt habe, warum das so sein muss (ja, ich habe gelegentlich leicht masoschistische Anwandlungen), denn DAS bringe ich nicht übers Herz, jemand aktiv aus dem Klassenverbund auszuschließen.

Wie? Ich darf die Bilder nicht dauerhaft speichern? Hey, ihr kennt doch dieses Zeichen mit dem ausgestreckten Mittelfinger, oder nicht?

In diesem Sinne ... weiterhin frohes Fotografieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Argelgrumpfmumpf - Sch... DSGVO

Ja, das hatten wir (ich hab' mich mit dem Schulleiter zum Glück diesbezüglich früh genug ausgetauscht) auch schon gelesen und fanden DIESE Lösung "etwas" unbefriedigend :cool:

Wenn ich dann solche Kommentare unter dem Artikel lese, wie "man hätte sich doch früh genug drum kümmern können ..."
dann geht mir allerdings noch immer die Hutschnur hoch. Die Schreiber solcher Antworten sind wohl ähnlich realitätsfremd wie diejenigen, die dieses wundervolle Gesetz verbrochen haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Der Link zum Spiegel-Artikel ist ja so reisserisch wie ne BILD-Schlagzeile. Wenn ihr da mal Tante Gurgel zu bemüht, bekommt man ein paar Hintergrundinfos.

Es lag eine Erlaubnis seitens der Eltern vor (größtenteils zumindest); jedoch auf Grund des nochmals strengeren Datenschutzes der Kirche (Quasi DSGVO+), der allgemeinen Verunsicherung und einer "Übereifrigkeit" wurden die Fotos geschwärzt - und zwar bei den Kindern, bei denen keine Genehmigung vorlag.

Jetzt müssen wir, denke ich, die Story hier auftrennen:

1.
WIMRE muss eine Genehmigung VOR der Aufnahme vorliegen - da hilft dann auch kein NACHTRÄGLICHES Schwärzen mehr. Somit hätten die Fotos erst gar nicht gemacht werden dürfen.

2.
Ebenfalls stellt sich die Frage, warum man nicht die vorliegende Einverständnis ab dem 25.8. "erneuert" hätte.


So, und jetzt diesbezüglich (passt übrigens auch wie die Faust auf's Auge) mal was aus dem Nähkästchen:
Gemeindefest des Kindergarten (evangelischer Träger) auf dem Gelände der KiTa. Erlaubnisschreiben vom letzten Jahr für Fotos (Gemeindebrief, lokale Presse, bla und blubb) liegen vor.
Auf die Frage, ob, wie jedes andere Mal auch, Fotografen da sind, die das alles so bildtechnisch festhalten wollen und sollen, bekam man die DSGVO um die Ohren gehauen - und kleinlaut, daß sie wohl keinen hätten zum knipsen.

Der Gemeindepfarrer zeigte sich zwar erfreut darüber, daß ich mich erbot, Fotos zu machen, äusserte jedoch arge Bedenken...
Die KiTa-Leitung war sich völlig unsicher, was denn nun erlaubt sei und was nicht.
Habe gesagt, ich mache Fotos, über gebe der KiTa-Leitung, lösche bei mir alles nach Übergabe und dann kann man in Ruhe alle Fotos aussortieren, die keine Unterschrift geleistet haben.(y)

2 Tage später bat die KiTa-Leitung um eine "Online-Stellung" der Fotos zum Download für die Eltern. :eek:
1 Tag später - der Link wurde groß auf einemn Stück Papier im Eingangsbereich aufgehängt - wieder abgenommen. Aus Datenschutzrechtlichen Gründen. :rolleyes:
(Hätte ich auch vorraus orakeln können)

Auf die Nachfrage, was denn nun mit den Fotos wird, bekam ich die Antwort: "Nun ja, die Lage ist ja verzwickt und nicht ganz... ungefährlich... Wir werden wohl die Fotos nicht aushändigen..."


Also die Story hat mir schon gereicht - jedoch das geschwärzte Foto-Album schiesst den Vogel ab...!
 
Nun ... um die Geschichte mal weiter zu erzählen ...

Morgen ist bewußter "Foto-Tag" .

Einige Eltern freuen sich drauf und sind froh auch Fotos von den Kindern zu bekommen mit denen sie selbst entscheiden können was sie damit machen (Die Kinder bekommen auch Einzel-Fotos in digitaler Form). Die vorherigen Fotopreise waren nämlich etwas arg heftig (7,50 für EIN gedrucktes Foto in A4 muss nun auch wirklich nicht sein, digitale Abzüge bekam man natürlich nicht).

Jedoch gibt es auch Eltern die den Rücklaufzettel mit Genehmigung bisher nicht abgegeben haben. Dann gibt es - wie schon geschrieben - Eltern die leider gar kein Deutsch können und/oder Zettel der Schule erst gar nicht lesen. Dann gibt es noch Eltern mit (sorry) Paranoia, die ihr Kind am liebsten auf jeglichem Foto verbieten würden und deshalb gar keine Fotos erlauben.

Nun wird es also morgen Einzelfotos für die geben, die es erlaubt bekommen haben und Klassenbilder mit den Kindern, die es erlaubt bekommen haben.

So weit, so gut - ist ja dann so, wie jeder es gerne hätte. Na ja ... OK ... gut ... es ist so wie es die Eltern gerne hätten. Eine Klasse besteht ja auch nur aus (z. B.) 15 Kindern und es ist für die Kinder ja SOOO verständlich warum sie nun nicht auf das Klassenbild mit drauf kommen.
Manchmal denkt man wirklich, man besiedelt gerade den Pazifik und klaut mit den Fotos die Seelen der Menschen.

Immerhin - die Schule steht hinter diesem Vorgehen was für mich persönlich auch wichtig ist ...
Denn eines ist sicher: So Kommentare wie "Warum gibt es dieses Jahr keine Klassenfotos mit allen Kindern?" werden kommen.

Antwort: "Weil nicht jeder sein Einverständnis dazu gegeben hat"

Frage: "Wieso, ich hab' das doch angekreuzt und unterschrieben?"

Antwort: "Dann lies noch mal genau was dort geschrieben wurde, JEDER muss sein Einverständnis geben damit alle jeden sehen dürfen."

darauf:

"Das hab' ich nicht verstanden, aber warum sind denn nun nicht alle Kinder drauf?"

"AAAAAAAAAArgh"
 
Zuletzt bearbeitet:
OWL-Knipser:
Es muss (so weit ich weiss) eine zweckgebundene Erklärung vorliegen: Eine Generalvollmacht für jegliche Fotos darf man gar nicht einholen. Das heißt, schön einzeln pro Event (= Kindergartenfest ... extra Genehmigung) ... so was ist ja auch echt praktikabel und da freut sich jeder schon drauf, sich damit wieder zu befassen.
Irgendwann sagt dann jeder Elternteil mal: "Also nu ist mal gut, ihr habt doch einen an der Waffel!"

Übrigens möchte die Schule auch nicht den Job des Foto-Sortierens übernehmen (wie bei Dir der Kindergarten). Ich hoffe einfach drauf, dass dieser schlechte Film DSGVO baldmöglichst vorbei ist, damit mal wieder normale Zustände herrschen. Ich befürchte aber, dass dies noch ein Weilchen dauern wird.
 
Zuletzt bearbeitet:

Nachdem du dich erleichtert hast, wenden wir uns doch einfach mal den Fakten zu:

Szenario 1:

Wenn das Klassenfoto nicht das Ergebnis wirtschaftlichen Handelns ist und nicht veröffentlicht wird (z.B. auf FB), fällt das Szenario nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.

Die Verteilung von Abzügen und/oder elektronischen Bildern unter den Eltern der Kinder ist keine Veröffentlichung.

Szenario 2:

Wenn das Klassenfoto das Ergebnis wirtschaftlichen Handelns ist oder veröffentlicht wird, dann fällt das Szenario seit dem 25.05. unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Neben der informierten Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, nach Art. 6 (1) a, muss der Erziehungsberechtigte über seine Rechte aufgeklärt werden, die er für das Kind ausübt. Das hat vor bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme zu geschehen. Eine Auftragverarbeitung liegt wegen der künstlerischen Freiheit des Fotografen nicht vor. Wenn sich der Kindergarten raus hält, besteht also nur eine Beziehung zwischen Fotograf und Erziehungsberechtigten.

Allerdings war eine derartige Veröffentlichung ohne Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten schon vor dem 25.05. nicht möglich, bzw. nicht rechtskonform. Stichwort: Recht am eigenen Bild.

Weiter geht es...

Szenario 3:

Wenn auf einem Sommerfest des Kindergarten Fotos von einer überschaubaren und nicht überschaubaren Menge von Personen gemacht wird und diese Fotos vom Kindergarten veröffentlicht werden, ist eine Informationstafel am Eingang notwendig. Eine informierte Einwilligung ist nicht notwendig, da hier Art. 6 (1) f zutreffend ist.

Einen hab ich noch...

Szenario 4:

Wenn bei einem Sommerfest einer Kindertagesstätte ausschließlich für Kinder aus zerrüttenden Familienverhältnissen Fotos gemacht werden und die Fotos veröffentlicht werden, sind die Interessen des Kindes bedroht und eine Veröffentlichung nach Art. 6 (1) f nicht mehr möglich.

Und nun noch mal "schlimmer geht immer":

Du stellst ja mehrfach auf Kinder mit Migrationshintergrund ab. Stellen wir uns doch nur kurz vor, es handelt sich hierbei um Kriegsflüchtlinge und/oder politisch und/oder religiös Verfolgte, die vielleicht nicht unbedingt wollen, dass interessierte Dritte wissen, wo ihr Kind in den Kindergarten geht. Und/oder es handelt sich um ein Kind aus einer Gewaltbeziehung und die Mutter ist "unbekannt verzogen", um sich und ihr Kind vor dem gewalttätigen Vater zu schützen.

Vielleicht wird es halt einfach mal Zeit, dass sich Verantwortliche mehr Gedanken um das Kindeswohl machen und ich füge ein "AAAAAAAAAArgh" hinzu. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Nachdem du dich erleichtert hast, wenden wir uns doch einfach mal den Fakten zu:

Szenario 1:

Wenn das Klassenfoto nicht das Ergebnis wirtschaftlichen Handelns ist und nicht veröffentlicht wird (z.B. auf FB), fällt das Szenario nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.

Woher hast Du das denn? - Ah ja, sicher ... ich darf (wenn mir niemand dies ausdrücklich verbietet) natürlich jede(n) fotografieren - aber darf es natürlich nicht weitergeben (was einer Veröffentlichung gleich käme). Allerdings ist genau das der Sinn einer Foto-Auftragsarbeit und eines Klassenfotos - das möchte ja jedes Kind sehen und es eben auch anderen zeigen.

Die Verteilung von Abzügen und/oder elektronischen Bildern unter den Eltern der Kinder ist keine Veröffentlichung.

Das ist schlichtweg falsch - ich hab' ja einen hübschen link gepostet, zudem kannst Du gerne die DSGVO als solches lesen ... dann wirst Du das auch fest stellen.


Wenn das Klassenfoto das Ergebnis wirtschaftlichen Handelns ist oder veröffentlicht wird, dann fällt das Szenario seit dem 25.05. unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Neben der informierten Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, nach Art. 6 (1) a, muss der Erziehungsberechtigte über seine Rechte aufgeklärt werden, die er für das Kind ausübt. Das hat vor bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme zu geschehen. Eine Auftragverarbeitung liegt wegen der künstlerischen Freiheit des Fotografen nicht vor. Wenn sich der Kindergarten raus hält, besteht also nur eine Beziehung zwischen Fotograf und Erziehungsberechtigten.

Allerdings war eine derartige Veröffentlichung ohne Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten schon vor dem 25.05. nicht möglich, bzw. nicht rechtskonform. Stichwort: Recht am eigenen Bild.

Das ist teilweise richtig ... auch hier empfehle ich noch ein wenig Lektüre. Ob die Arbeit nun "Ergebnis wirtschaftlichen Handelns" ist, oder nicht spielt dabei keine Rolle. Dies wäre auch im Sinne des Gesetzes widersinnig.

Wenn auf einem Sommerfest des Kindergarten Fotos von einer überschaubaren und nicht überschaubaren Menge von Personen gemacht wird und diese Fotos vom Kindergarten veröffentlicht werden, ist eine Informationstafel am Eingang notwendig. Eine informierte Einwilligung ist nicht notwendig, da hier Art. 6 (1) f zutreffend ist.


Das ist ja toll, das Du die Lösung für das Problem hast, worüber sich seit Monaten Anwälte, professionelle Fotografen und öffentliche Einrichtungen die Köpfe heiß diskutieren ...


Szenario 4:

Wenn bei einem Sommerfest einer Kindertagesstätte ausschließlich für Kinder aus zerrüttenden Familienverhältnissen Fotos gemacht werden und die Fotos veröffentlicht werden, sind die Interessen des Kindes bedroht und eine Veröffentlichung nach Art. 6 (1) f nicht mehr möglich.

Jetzt wird es ja richtig skurril ... lies doch bitte noch einmal was Du da gerade geschrieben hast und dann überleg mal woher denn diese Information kommen soll. Die wenigsten Kinder und Eltern haben dies auf der Stirn tätowiert. Die Interessen des Kindes sind übrigens immer bedroht, da nur der gesetzliche Vertreter eine eventuelle Gefährdung sehen kann - das ist ja der eigentliche Kern der Auslegung der DSGVO. Was das nun mit "ausschließlich Kinder aus zerrüttenden ..." zu tun haben soll? Was ist das denn "ausschließlich"? 2 von 3 - und dann ist es legal?

Und nun noch mal "schlimmer geht immer":

Du stellst ja mehrfach auf Kinder mit Migrationshintergrund ab. Stellen wir uns doch nur kurz vor, es handelt sich hierbei um Kriegsflüchtlinge und/oder politisch und/oder religiös Verfolgte, die vielleicht nicht unbedingt wollen, dass interessierte Dritte wissen, wo ihr Kind in den Kindergarten geht. Und/oder es handelt sich um ein Kind aus einer Gewaltbeziehung und die Mutter ist "unbekannt verzogen", um sich und ihr Kind vor dem gewalttätigen Vater zu schützen.

Vielleicht wird es halt einfach mal Zeit, dass sich Verantwortliche mehr Gedanken um das Kindeswohl machen und ich füge ein "AAAAAAAAAArgh" hinzu. :)

Äh ... ja ... ich füge hier noch ein "puuuuuh" dazu.
Und wo Du genau dieses Szenario ansprichst. Ja, das ist bekannt, ja das trifft hier (in meinem Auftragsfall) auch zu. Ja, dies wird bedacht. Die neue DSGVO hat nicht nur negative Seiten, zumindest ist dies nun gesetzlich abgedeckt, worauf hier aber sowieso schon jeder immer geachtet hat.

Fazit: Auch wenn ich meist einen recht lockeren Schreibstil an den Tag lege, habe ich - und übrigens schon viele vorher hier, zudem noch div. Rechtsverdreher (z. B. Anwälte) sich (bzw. mich) mit dem Thema schon recht länger und ausgiebig befasst. Ich behaupte nicht, hier nun wirklich alles zu wissen. Aber das, was Du hier draus interpretierst ist schon fast gefährlich. Es tut mir leid, aber ich kann diese Aussage(n) nicht beführworten und nur darum bitten, sie nicht als richtig anzusehen.

Schönen Abend noch
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur für mein eigenes Verständnis, da ich mit dem Lesen von Gesetzestexten und deren "Interpretation" massig Probleme habe... :angel:

Nachdem du dich erleichtert hast, wenden wir uns doch einfach mal den Fakten zu:

Szenario 1:

Wenn das Klassenfoto nicht das Ergebnis wirtschaftlichen Handelns ist und nicht veröffentlicht wird (z.B. auf FB), fällt das Szenario nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO.

Die Verteilung von Abzügen und/oder elektronischen Bildern unter den Eltern der Kinder ist keine Veröffentlichung.
Klar, Analoge Fotografie - und somit auch der physische Abzug - als auch das private Fotoalbum fallen per Definiton in den Privatbereich und sind damit "aussen vor". Soweit klar.

In meinem o. b. Fall habe ich als "Vatti" die Fotos gemacht; DSLM & digital übergeben. Somit müsste doch trotzdem die DSGVO greifen, da es zum einem den "privaten Rahmen" sprengt (ist ja nicht nur für mich/ meine Familie, sondern für die Familien von bis zu 100 Kindern...) und zum anderen eben die Fotos digital erstellt wurden. Und ne Digital-Knipse gilt doch lt. DSGVO als "Datenerhebungs-Werkzeug" - so verstehe ich es zumindest.

Strittig ist also die Auslegung, in wie weit der "Private Rahmen/ Verwendungszweck" dehnbar/ ausgelegt ist. Mein Gottgegebenes Hirn und der logische Menschenverstand würde sagen "Safe, da Privater Rahmen." - aber Anwälte und Richter können durchaus anderer Meinung sein.... :(

Szenario 2:

Wenn das Klassenfoto das Ergebnis wirtschaftlichen Handelns ist oder veröffentlicht wird, dann fällt das Szenario seit dem 25.05. unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Neben der informierten Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, nach Art. 6 (1) a, muss der Erziehungsberechtigte über seine Rechte aufgeklärt werden, die er für das Kind ausübt. Das hat vor bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme zu geschehen. Eine Auftragverarbeitung liegt wegen der künstlerischen Freiheit des Fotografen nicht vor. Wenn sich der Kindergarten raus hält, besteht also nur eine Beziehung zwischen Fotograf und Erziehungsberechtigten.

Allerdings war eine derartige Veröffentlichung ohne Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten schon vor dem 25.05. nicht möglich, bzw. nicht rechtskonform. Stichwort: Recht am eigenen Bild.

Weiter geht es...

Soweit klar. Ersetze KiTa durch Hochzeit oder sonst was. Immer das gleiche Szenario.
Sowohl KiTa-Geknipse/ Hochzeit, etc vom "Profi" ist doch aber dergestalt, daß der Fotograf einen AUFTRAGGEBER hat - somit muss der Fotograf fotografieren (Auftragserfüllung) und der Auftragsgeber muss sich um die DSGVO kümmern (zumindest würde ich aus Fotografensicht solch einen Text in den Vertrag an meinem Auftraggeber reinschreiben und mir das auch speziell gegenzeichnen lassen).

Bzgl. Deines letzten Satzes hast Du uneingeschränkt Recht.

Lauter Gedankengang meinerseits: Ich war mittlerweile schon auf vielen Hochzeiten als Gast - weder wurde ich gefragt, noch musste ich was unterschreiben. Macht die Sache nicht richtiger; aber gefühlt ist das doch der Modus operandus seit Jahrzehnten. :rolleyes::rolleyes:;)

Szenario 3:

Wenn auf einem Sommerfest des Kindergarten Fotos von einer überschaubaren und nicht überschaubaren Menge von Personen gemacht wird und diese Fotos vom Kindergarten veröffentlicht werden, ist eine Informationstafel am Eingang notwendig. Eine informierte Einwilligung ist nicht notwendig, da hier Art. 6 (1) f zutreffend ist.

...
Hui, hier hätte ich auch arge Bedenken - bin aber nur Privatperson und Hobbyist. Klar, ein Aushang "Vorsicht: Fotograf" ist hilfreich (habe ich jetzt schon mehrfach bei Städtisch-öffentlichen Veranstaltungen gesehen).
Aber das wäre ja quasi ein "opt. Out", was ja nicht richtig ist - siehe Newsletter-Gespamme (aut. Abo mit optionaler Abmeldung).
Vom Prinzip her müsste es doch genau umgekehrt sein - aushang gut und ein rotes Kappi auf'm Kopf, wenn man nicht geknipst werden will (Kennzeichnung).
Richtig verstanden?

Weil dann wäre das ja auch die Universal-Lösung für alle möglichen öffentlichen oder privaten Gruppen-Veranstaltungen (Hochzeiten, Gemeinde-/ Stadtfeste, Konzerte, etc..).
Klar kann man ab einer gewissen Teilnehmerzahl keine individuelle, unbürokratische, Verstand- und zeitraubende Einzelgenehmigung mehr einholen - aber so einfach...? :eek:

Szenario 4:

Wenn bei einem Sommerfest einer Kindertagesstätte ausschließlich für Kinder aus zerrüttenden Familienverhältnissen Fotos gemacht werden und die Fotos veröffentlicht werden, sind die Interessen des Kindes bedroht und eine Veröffentlichung nach Art. 6 (1) f nicht mehr möglich.

Und nun noch mal "schlimmer geht immer":

Du stellst ja mehrfach auf Kinder mit Migrationshintergrund ab. Stellen wir uns doch nur kurz vor, es handelt sich hierbei um Kriegsflüchtlinge und/oder politisch und/oder religiös Verfolgte, die vielleicht nicht unbedingt wollen, dass interessierte Dritte wissen, wo ihr Kind in den Kindergarten geht. Und/oder es handelt sich um ein Kind aus einer Gewaltbeziehung und die Mutter ist "unbekannt verzogen", um sich und ihr Kind vor dem gewalttätigen Vater zu schützen.

Vielleicht wird es halt einfach mal Zeit, dass sich Verantwortliche mehr Gedanken um das Kindeswohl machen und ich füge ein "AAAAAAAAAArgh" hinzu. :)

Joa, das wäre mal in Klarschrift ein Grund, warum es die DSGVO gibt. Den Aspekt hatte ich mal gar nicht auf dem Radar. Vllt., weil ich, wie selbstverständlich, davon ausgehe, daß die betroffenen Personen/ Eltern eh "alles" tun, um unterm Radar zu bleiben.
 
Es tut mir leid, aber ich kann diese Aussage(n) nicht beführworten und nur darum bitten, sie nicht als richtig anzusehen.

Ich insistiere darauf recht selten, nach 1171 Beiträgen bitte ich jedoch um Verständnis, dass mich pauschale Aussagen, denen es letztlich an einer fundierten Begründung mangelt, zunehmend ermüden. Andererseits möchte ich die Diskussion nicht in ein persönliches "mein Haus, mein Boot, mein Auto" abgleiten lassen.

Soweit dies möglich ist, verfüge ich über die notwendige Fachkenntnis, um meine Beiträge hier zu formulieren. Ansonsten hätte ich mich hier auch nicht mit unzähligen z.T. sehr ausführlichen Beiträgen geäußert. Ich beschäftige mich seit etwa 1999 beruflich mit dem Thema Informationssicherheit und Datenschutz und habe, im bescheidenen Maße, zur Entwicklung der heutigen Standards und Normen in diesem Bereich beigetragen.

Selbstverständlich befindet sich die Diskussion unter den Experten im Detail noch im Fluss und einzelne Sachverhalte bedürfen einer weiteren Klärung und natürlich muss ich meine eigene Argumentation auch immer wieder reflektieren und ggf. anpassen, wenn ich mich geirrt habe. Es geht mit hier keineswegs darum "Recht zu behalten", vielmehr darum, ein wenig zur Aufklärung über das Thema beizutragen.

Zu den inhaltlichen Fragen...

Öffentliche Wiedergabe

Darüber, was eine Veröffentlichung bzw. eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wird seit vielen Jahren gestritten, wobei der Begriff in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet wurde.

Dennoch gilt es hier § 15 Abs. 3 UrhG und insbesondere die einschränkende Bedingung, zu beachten:

"Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

[ebenda, Hervorhebung durch mich]

Ich gehe bei meiner Argumentation davon aus, dass ein Hobby-Fotograf aus den Reihen der Elternschaft, die Kinder und die Eltern eine persönliche Beziehung haben. Auch wenn das Kind oder die Eltern das Bild unter Freunden und Verwandten herum zeigen, besteht hier eine persönliche Beziehung. Selbst wenn ich die Bilder zum Download anbiete und den DL mit technischen Mitteln nur Personen zu Verfügung stelle, die untereinander eine persönliche Beziehung haben, stellt dies keine öffentliche Wiedergabe dar.

Es wird nun unter Fachleuten heftig darum gerungen, wo genau die Grenze verläuft...

Die öffentliche Wiedergabe ist insofern von Interesse, da die Aufsichtsbehörden darauf bestehen, dass eine öffentliche Wiedergabe immer mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Erwägungsgrund 18 der DSGVO gleichzusetzen ist.

Wirtschaftliches Tätigkeit I

Eine Auftragsarbeit ist als wirtschaftliches Tätigkeit zu verstehen. Genau aus diesem Grund habe ich diese einschränkende Bedingung definiert.

Haushaltsprivileg

Wie weit das Haushaltsprivileg geht, ist auch umstritten und im Einzelfall zu bewerten. Das Haushaltsprivileg umfasst allerdings keineswegs nur "die eigenen vier Wände" oder die eigen Familie, wie man es in manchen Kommentaren von minderbegabten Anwälten wieder findet. Ich persönlich bin der Auffassung, dass sich die notwendigen Bedingungen im Rahmen eines privaten Klassenfotos schaffen lassen. Allerdings müsste sich auch hier der Kindergarten in soweit heraus halten, dass sie den Fotografen nicht beauftragt.

Wirtschaftliche Tätigkeit II

Der Begriff ist deutlich weiter gefasst als z.B. "gewerbsmäßige Tatigkeit" und nach Erwägungsgrund 18 DSGVO eine einschränkende Bedingung zu Art. 2 (2) c, Sachlicher Anwendungsbereich, DSGVO. Er schärft den Begriff der "ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" [ebenda] und spielt somit sehr wohl eine Rolle.

Ehrenamtliche Tätigkeiten als Fotograf für einen gemeinnützigen Verein

Der Ehre zu viel: Nachdem all die "Anwälte, professionelle Fotografen und öffentliche Einrichtungen" über Monate einiges an hanebüchenem Unsinn verbreitet haben, wir erinnern uns an die Behauptung, dass ein Fotograf von 30.000 Stadionbesuchern eine informierte Einwilligung benötigt, hat sich der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg, in Abstimmung mit seinen Kollegen, dem Thema in einem Positionspapier angenommen und ausdrücklich bestätigt, dass hier Art. 6 (1) f als Grundlage der Rechtmäßigkeit zulässig ist. Siehe Punkt 3.4.

https://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/DSGVOFotografienfinal.pdf

Dem entsprechend sind die Informationspflichten mittels Aushang und in Anlehnung an die Vorgaben zur Videoüberwachung erfüllt. Siehe hierzu Punkt 2.4.

Um welche Informationen es sich handelt, erläutert das Kurzpapier Nr. 15 des DSK:

https://datenschutz.hessen.de/sites...wnloads/Kurzpapier Nr.15_Videoüberwachung.pdf

Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person

Was viele nach meinem Eindruck bis heute nicht verstanden haben ist, dass laut DSGVO eine Einzelbetrachtung nach Art und Umfang der Verarbeitung notwendig ist. So etwas nennt man eine Risikobetrachtung.

Wie ich inzwischen ausgeführt habe, ist eine Verarbeitung nach Art. 6 (1) f in der Regel zulässig. Hier ist eine Abwägung der Interessen zwischen der Kita und des Betroffenen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Kindes notwendig. In dem von mir beschriebenen Szenario überwiegen die Interessen des Kindes durch eine Zuordnung zu der genannten Personengruppe keine Nachteile, etwa bei einer späteren Berufswahl, zu erfahren. Die Verarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 (1) f ist daher nicht mehr möglich, ersatzweise muss Art. 6 (1) a, informierte Einwilligung, angewendet werden. Siehe auch hierzu Punkt 3.4 des verlinkten Positionspapieres.

Ich hoffe, dass ich deine Fragen möglichst präzise und mit hinreichenden Belegen beantwortet habe...
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur für mein eigenes Verständnis...

Ich hoffe, einige deiner Fragen mit meinem vorhergehenden Post beantwortet zu haben.

...und der Auftragsgeber muss sich um die DSGVO kümmern

Über diesen Punkt habe ich lange mit Kollegen diskutiert und ich bin inzwischen zu einer anderen Auffassung gekommen.

Damit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, muss der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer umfassende Weisungsbefugnis haben. Das ist im speziellen Bereich der Fotografie per Definition so gut wie nie der Fall, selbst wenn der Auftraggeber genau vorgeben würde, welche Motive abzubilden sind. Es bleibt immer noch die künstlerische Freiheit des Fotografen, die immer dann vorliegt, wenn das Werk die notwendige Schöpfungshöhe hat. Das ist in der Fotografie nahezu immer der Fall, anderes wie etwa bei Texten, und trifft auch auf die Hochzeitsfotografie zu..

Dem entsprechend liegt hier mindestens eine gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO vor, mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten des Auftraggebers und des Fotografen gegenüber den Betroffenen.

Joa, das wäre mal in Klarschrift ein Grund, warum es die DSGVO gibt.

Ich habe in den letzten Wochen und Monaten schon festgestellt, dass wir insgesamt auf einer Insel der Glückseligkeit leben, wenn man es mit anderen Regionen oder Biographien vergleicht. Ein weiteres, aus meiner Sicht gutes Beispiel, ist etwa ein Gewerkschaftskongress mit internationalen Teilnehmern. In Deutschland eine eher dröge Geschichte, sollte man meinen, aber es gibt nun mal nicht wenige Länder der Erde, in denen Gewerkschaftsmitglieder verfolgt, verschleppt, gefoltert und ermordet werden.
 
Damit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, muss der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer umfassende Weisungsbefugnis haben. Das ist im speziellen Bereich der Fotografie per Definition so gut wie nie der Fall, selbst wenn der Auftraggeber genau vorgeben würde, welche Motive abzubilden sind. Es bleibt immer noch die künstlerische Freiheit des Fotografen, die immer dann vorliegt, wenn das Werk die notwendige Schöpfungshöhe hat. Das ist in der Fotografie nahezu immer der Fall, anderes wie etwa bei Texten, und trifft auch auf die Hochzeitsfotografie zu..

wenn diese Auffassung zutreffen würde, wäre es unmöglich, einen Fotografen als Arbeitnehmer anzustellen.
Ich halte diese Interpretation von "Weisungsbefugnis" für viel zu eng gefasst.

Und auch nach Lesen der letzten Beiträge bleibt es dabei: nichts genaues weiß man nicht- auch bei Dir stehen da ja viele Vorbehalte, Annahmen und Einschränkungen. Und viele werden vieles davon erst gar nicht verstehen/nachvollziehen können- vor allem die jeweils geltenden Vorbedingungen.

Man geht also nach wie vor ein rechtliches Risiko ein, das weit über das sowieso immer vorhandene hinausgeht, wenn man in diesem Bereich fotografiert.

vg, Festan
 
BD,
danke Dir vielmals für dein nicht aufhören wollendes Engagement zu dem Thema! (y)(y)

Einiges wird langsam klarer, anderes hingegen will nicht in die Birne - der gesunde Menschenverstand verweigert sich. :eek::D:angel:

Alleine die Grunddefinition der DSGVO, was "privater Rahmen" und Veröffentlichung ist, ist ja immer noch irgendwie kontrovers.


Hier die persönliche Erfahrung:
Der Firmen-RA meiner Frau meinte, ob des Themas, daß ich mir keinen Kopf machen solle - ich wäre ja Hobbyist. Zack, Thema durch und abgewunken. Keine Beratung, obwohl expliziet gewünscht.

Weitläufiger Bekannter ist RA bei VER.DI. Ich spreche ihn an, und übergebe ihm meinem "Workflow", paar Punkte zum Ablauf bei der Fotografie, diverse "Meinungen"/ "Wertungen" durch "Rechtsgelehrte (WBS, LawLikes, etc..). Und was drückt er mir nach 2 Wochen in die Hand? Ne 3/4-Din-A4-Seite "Foto-Vertrag" vom örtlichen Käseblatt ("Damit kommen die wunderbar klar.")

Somit bin ich genauso dumm wie vorher. Ich will gar nicht wissen, wasich bekomme, wenn ich dem Profi-RA seinen Stundensatz bezahle mit der Bitte um Aufklärung und Erklärung... :eek::eek::ugly:


Dank diesem Thread haben wir jedoch ALLE ein bisschen Aufklärung genossen - und sehen auch diverse kritische Stellen (die viele jedoch nicht artikulieren können, da sie eher "gefühlt" sind....).


Somit kann ich Festan (und einige andere) völlig verstehen, wenn sie kritisch hinterfragen. Sie wolen dich ja nicht ärgern, aber beim VERSTEHEN WOLLEN hapert es, weil von anderen Seiten eben Anderes gesagt oder geschrieben wird - wie eben der Punkt was als "Privat"/ "zum Hausgebrauch" gilt und was nicht (Social Media-Veröffentlichungen, KiTa-Fotos als Vatti-Fotograf, etc...)
 
wenn diese Auffassung zutreffen würde, wäre es unmöglich, einen Fotografen als Arbeitnehmer anzustellen.

Warum?

Und auch nach Lesen der letzten Beiträge bleibt es dabei: nichts genaues weiß man nicht- auch bei Dir stehen da ja viele Vorbehalte, Annahmen und Einschränkungen.

Ich gewinne zunehmend den Eindruck, dass viele schlicht eine falsche Vorstellung von der Gesetzgebung und den Aufgaben der jeweiligen Institution haben. Natürlich leben wir in einer Zeit, in dem jeder am liebsten eine Checkliste hätte, die möglichst einfach abzuhaken ist. So funktioniert die Welt aber nicht und im konkreten Fall bedarf es die Spielräume der Abwägung.

Und viele werden vieles davon erst gar nicht verstehen/nachvollziehen können- vor allem die jeweils geltenden Vorbedingungen.

Köche verarbeiten Lebensmittel, Portrait-Fotografen verarbeiten personenbezogene Daten. Mein Mitleid mit Köchen, die die gesetzlichen Hygiene-Vorschriften nicht einhalten oder nicht einmal kennen, hält sich in sehr engen Grenzen. Berufsfotograf zu sein bedeutet halt nicht nur sich mit Objektiven und Kameras auszukennen.

Man geht also nach wie vor ein rechtliches Risiko ein, das weit über das sowieso immer vorhandene hinausgeht

Ich wiederhole mich gerne: Mit jeder Umsatzsteueranmeldung trage ich größere Risiken.
 
Keine Ahnung, ob das schon mal verlinkt wurde...:

https://www.zdf.de/politik/berlin-direkt/bpk-zur-dsgvo-100.html

Kurze PK zur DSGVO.
Da hocken hochbezahlte Fachkräfte - und stottern und eiern da rum, daß einem schlecht wird?

Und wenn es schon bei einer PK schon so abläuft - dann ist doch die Fragerei von Festan & Co. doch völlig verständlich, oder?


Nochmals:
Ich finde dein Engagement in dem Thread mehr als löblich und mir ist es auch bewusst, dass man manchmal hier nicht so schreiben will oder kann, wie man vllt. mag. Aber die Unsicherheit ist doch extremst groß!

Gerade, wenn man eh schon, dank der immer und überall gezückten Handys, quasi mit beiden Beinem im Knast steht...
 
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