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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?


Ich habe die beiden "Quellen" mal nach deiner Argumentation abgeklopft. Nirgends steht ansatzweise etwas von
diese gilt nur für Bilder für im ausschließlich häuslichen Umfeld gemacht

Das ist deine rein persönliche Interpretation, wie auch immer du darauf kommst...
 
Ein Blick in die Erwägungsgründe hilft weiter:
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-18/

An der Stelle weiß ich jetzt nicht, in welcher Richtung das weiterhelfen sollte? Dass die DSGVO dann nicht gilt? Die Beispiele sagt, dass du private Adressenlisten führen darfst (die du dann nicht veröffentlichst), dass du Facebook oder ähnliches nutzen darfst, um solche Adressen anzulegen, und dass du im persönlichen und familiären Umfeld Leuten Briefe schicken darfst ohne dass du eine Einverständnis eingeholt hast. Auf Fotografie übertragen heißt das, dass du deine Frau Fotografieren kannst, ohne dass die DSGVO zu beachten ist.

Nur: Wenn du Bilder veröffentlichst, dann ist es ja nicht mehr im persönlichen oder familiären Umfeld. Klar, wenn du Bilder in Flickr stellst und nur deiner Familie zugriff gewährst, dann schon, aber wenn du ein Bild frei verfügbar machst, dann können es sich ja auch andere angucken. Du überträgst also die personenbezogenen Daten an dritte. Das können ja keine "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten" mehr sein. Ein Blick auf ähnliche Regelungen zeigt, dass die Schwelle von privat oder hier "persönlich oder familiär" in der Regel sehr niedrig liegt.

Du kannst auch schlecht aus rein familiären Gründen ein Fußballspiel fotografieren. Das müsste schon heißen, da spielen nur deine Familie und deine Kumpels. Dann wäre die "Datenerhebung" in einem persönlichen oder familiären Umfeld und du machst die ganzen Fotos auch nur für diesen Personenkreis.

Übrigens: Hier kommt immer die Sache mit dem EU-Gericht auf. Eventuelle Datenschutzklagen werden natürlich vor deutschen Gerichten verhandelt (davon ausgehend jetzt, dass das vermeintliche "Vergehen" in Deutschland stattfand). Wie sollte auch ein EU-Gericht klären, ob irgend eine Handlung gegen ein deutsches Gesetz, das sich auf eine der Öffnungsklauseln bezieht, unrechtmäßig ist. Anders sieht es aus, wenn jemand der Meinung ist, dass die deutsche Regelung gegen die EU-Grundrechtscharta verstößt. Dann könnte das ganze vorm europäischen Gerichtshof landen, aber da sind wir mal wieder bei einem ganz anderen Thema.
 
wo steht denn bitte Deine (Hinein)Interpretation? Eine unzweifelhafte Stelle bitte.

Ich sagte doch, hineininterpretieren kann ich selber. Ich habs aber bisher nicht für nötig gehalten, das zu veröffentlichen.
Deshalb - keine Quelle ausser der DS-GVO selbst. Wo du die findest, wurde hier bereits mehrfach verlinkt. ;)
 
Ich habe die beiden "Quellen" mal nach deiner Argumentation abgeklopft. Nirgends steht ansatzweise etwas von

"Das Datenschutzrecht ist jedoch nicht anwendbar, soweit die Datenverarbeitung durch natürliche Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt, Art. 2 Abs. 2c DSGVO (sog. Haushaltsausnahme). Dann gilt weiterhin das KUG. Da das Datenschutzrecht mit dem Tod der Person endet, gilt für das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht im Bereich des Rechts am eigenen Bild weiterhin der Schutz von 10 Jahren nach dem Tod aus § 22 KUG."
(Quelle: https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-3/)


"Das Schlagwort ist hier die Haushaltsausnahme: Für ausschließlich familiäre und private Datenverarbeitung gilt die DSGVO nicht. Den familiären und privaten Status verlassen die Fotos aber dann, wenn sie in die Öffentlichkeit geraten."
(Quelle: https://neunzehn72.de/wie-halten-wir-es-mit-dem-datenschutz/)

Soll ich Dir noch ein Bild malen?

vg, Festan
 
Soll ich Dir noch ein Bild malen?

Nein danke aber ich mal dir eins ;)

Deine Aussage:
- diese gilt nur für Bilder für im ausschließlich häuslichen Umfeld gemacht- und die auch nur dort veröffentlicht/gezeigt werden- ...

Und natürlich gilt das auch nur für diejenigen (fotografierten) Personen, die zur diesem häuslichen Umfeld gehören- also beispielsweise nicht, wenn ich fremde Menschen fotografiere.

Laut deiner Interpretation, darf ich nur zu Hause Leute fotografieren und dann auch nur Leute, die bei mir zu Hause wohnen und die ich kenne (wovon ja erstmal auszugehen ist).
Kommt aber der Schwippschwager, den ich zu allem Überfluß nicht mal kenne, bleibt die Kamera kalt. Sonst mache ich mich ja strafbar oder wo ist die Grenze, wer zu meinem häuslichen Umfeld gehört?
Den Kölner Dom darf ich auch nicht für mein rein privates Fotoarchiv ablichten, da dort ja fremde Menschen rumrennen?

Genau diese von dir angeführte Interpretation konnte ich bisher nirgends entdecken. Vielleicht bin ich ja auch zu blond.
 
Vielleicht bin ich ja auch zu blond.

was für eine Vorlage...nehm ich aber nicht an :ugly:- Du siehst den Begriff "häuslich" nur viel zu eng an "Haus/Wohnung" angelehnt. Orientiere Dich halt einfach an "familiären" Umfeld.

Und leider kann ich Dir nicht sagen, wie weit diese "Familie" reicht- ist aber doch auch nicht relevant für unser Thema hier: Du darfst diese Bilder, egal ob erster Familiengrad, zweiter, dritter oder Schwippschwager oder von Freunden genauso wenig der Öffentlichkeit zugänglich machen wie die von wildfremden Menschen.

Egal wie weit man das oben fasst: keinesfalls nimmt dieser Paragraph rein private Fotografen von der DSGVO aus- das ist hier das relevante.

Das mit dem Kölner Dom berührt dann eh einen ganz andere Regelung der DSGVO und ist eben strittig- der Art. 2 Abs. 2c DSGVO erlaubt Dir das aber jedenfalls auch nicht, wenn fremde Menschen drauf sind (aber wie gesagt ist das aus anderen Gründen ja vielleicht erlaubt, wie Veröffentlichungen generell evtl. ja vielleicht ebenfalls)

vg, Festan
 
Rein privat hat jedoch nichts mit häuslich zu tun. Das steht auch immer noch nicht im Verordnungstext.

Es ist aber müßig, ich wollte lediglich aufzeigen, dass hier mittlerweile immer mehr kursiert, als es der reine Text hergibt.

Um allem die Krone aufzusetzen, mal meine nicht belegbare Interpretation.
Ich bin Hobbyfotograf und fotografiere zu rein persönlichen Zwecken nur für mein privates Fotoarchiv. Die DS-GVO ist mir also laut Artikel 2 Absatz 2c herzlich egal. (Unbeachtet der Tatsache, dass ich eh kaum Menschen ablichte)
Ich fotografiere jetzt den Dom (um beim Beispiel zu bleiben) mit ein paar Leuten drauf. Die sind halt da.

Bis hierhin ist alles legal, denn nur für mich privat.

Bei der Durchsicht meiner Werke entdecke ich das Bild mit dem Dom und denke mir, was für ein Meisterwerk. Das will ich veröffentlichen, weil ich es für Kunst halte.
Was spricht dagegen? Nichts, denn laut KUG darf ich das.

Will sagen, das Argument, ich hätte das Foto laut DS-VGO gar nicht machen dürfen, zieht hier gar nicht. Ich konnte zum Zeitpunkt der Aufnahme, die zu rein privaten Zwecken erfolgte, ja gar nicht wissen, welches Meisterwerk der Fotokunst ich erschaffen hatte.
 
Rein privat hat jedoch nichts mit häuslich zu tun. Das steht auch immer noch nicht im Verordnungstext.

ja, deshalb umfasst dieser Paragraph eben nicht die rein private Hobbyfotografie- sag' ich doch.

Will sagen, das Argument, ich hätte das Foto laut DS-VGO gar nicht machen dürfen, zieht hier gar nicht. Ich konnte zum Zeitpunkt der Aufnahme, die zu rein privaten Zwecken erfolgte, ja gar nicht wissen, welches Meisterwerk der Fotokunst ich erschaffen hatte.

ob Du recht hast oder nichts, sagt Dir gleich das Licht...ähhh, irgendwann ein Gericht.

Man kann genauso gut auf das nächste Pferderennen setzen wie auf den Ausgang dieser Frage bei einem Gerichtsprozess.

Und das ist nun wirklich müßig- mir ging es die letzten Post's eh um einen ganz anderen Sachverhalt.

vg, Festan
 
ja, deshalb umfasst dieser Paragraph eben nicht die rein private Hobbyfotografie- sag' ich doch.

Er verneint die Anwendung der Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für rein private Zwecke.
Fotografieren ist eine Datenerhebung. Wenn die rein privat ist, deckt der Absatz das ab. Was denn sonst? Meinst die EU spendiert dem privilegierten Fotovolk noch schnell einen eigenen Absatz? Nö, das vorhandene Material wird reichen müssen. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man diesen Thread im Forum jetzt zu liest dann scheint es ja doch noch einige gewaltige Unsicherheit zu geben. Was kann man jetzt vom 25.Mai an den Hobbyfotografen raten sollen sie tatsächlich sämtliche Streetfotografie und so weiter aufgeben auf Volksfesten auf Kirmes und so weiter nicht mehr fotografieren oder ist das doch noch möglich weil ich lese aus dem ganzen Beiträge hier das eine große Unsicherheit vorherrscht und eine Klarheit eigentlich nicht erkennbar ist. Da ich als Hobbyfotograf auch vor der Frage stehe ob ich auf den kommenden leinewebermarkt auch fotografieren kann oder ob ich das jetzt knicken kann stehe ich auch vor gewaltigen Problemen im Moment.......

Wie verhält man sich jetzt was soll man jetzt machen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Er verneint die Anwendung der Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für rein private häusliche/familiäre Zwecke.

so wird's richtig- ist das so schwer zu verstehen, dass die DSGVO das Familienalbum von den Regularien ausnehmen will? Genau so, wie das Speichern und verarbeiten von Name, Adresse und so weiter und den freien Austausch dieser Informationen innerhalb der Familie- das ist ganz einfach ein notwendiger Paragraph, um das normale Familienleben von den Verordnungen der DSGVO auszunehmen.
Wenigstens hier hat man das sinnvoll gestaltet (auch wenn es natürlich auch hier Interpretationsspielraum gibt, wie weit "häuslich" dann letztendlich geht).

Deshalb darf ja trotzdem nicht jeder Hinz und Kunz personenbezogene Daten anderer öffentlich zur Schau stellen oder weiter geben, wenn er es denn nur nicht als Firma tut- ist für mich auch ganz einfach nachzuvollziehen.

vg, Festan
 
Da hast du recht Festan. Das kann man sich auch ganz leicht klarmachen. Wenn es nur drum ginge, ob man die Daten persönlich oder familiär sammelt, dann aber veröffenlichen dürfte, dann könnte man privat zum Beispiel eine Datenbank aufmachen mit allen Leuten, die man eh schon immer doof fand und die veröffentlicht man dann im Netz.
 
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so wie es ausschaut, ändert sich für fotografen fast gar nix.
 
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Genau so, wie das Speichern und verarbeiten von Name, Adresse und so weiter und den freien Austausch dieser Informationen innerhalb der Familie- das ist ganz einfach ein notwendiger Paragraph, um das normale Familienleben von den Verordnungen der DSGVO auszunehmen.
Wenn es nur drum ginge, ob man die Daten persönlich oder familiär sammelt, dann aber veröffenlichen dürfte, dann könnte man privat zum Beispiel eine Datenbank aufmachen mit allen Leuten, die man eh schon immer doof fand und die veröffentlicht man dann im Netz.
Richtig - denn "öffentlich" ist halt das ziemlich genaue Gegenteil von "privat".
Bezogen auf die Fotografie ändert sich in diesem Kontext damit wenig - Veröffentlichen von Personenaufnahmen (welche nicht unter eine Ausnahme fallen) war auch bisher nicht ohne Einwilligung erlaubt, un dabei wurde nicht zwischen privaten (Hobby-)Fotografen und gewerblichen unterschieden.

Etwas Interpretationsspielraum lässt noch die Frage wie weit die Formulierung "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten" reicht.
Hier irgendwo im Thread wurde schon debattiert dass man damit nur mehr die eigenen Familienmitglieder fotografieren dürfe ohne unter die DSGVO zu fallen. Andererseits darf ich ja auch als natürliche Person durch persönliche Tätigkeit Adressen, Telefonnummern usw. von außerhalb der Familie erheben, speichern, weiterverarbeiten, ... - z.B.:
Kollegen,
Urlaubsbekanntschaften,
Geliebte :D

EDIT: zwischen meinem Beitrag und den von scorpio gleich unterhalb wurden Postings gelöscht.
 
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Leute,
entweder es wird hier sachlich und ernsthaft im Thema diskutiert, ohne dümmliches Geblubber, persönlichen Anfeindungen und Ausflüge in die Welt der Comedy, oder aber das Ganze ist hier gleich beendet und ihr dürft die Debatte in irgendwelchen Jura-Foren weiterführen.

Ich hatte gehofft, den Thread ohne moderative Einlassungen laufen lassen zu können. Aber anscheinend ist das in diesem Forum nicht möglich, weil sich immer dieselben Beteiligten einfach nicht benehmen und zurückhalten können. :mad:
 
Ein wie ich meine sehr gut verständlicher informativer und unaufgeregter Beitrag vom Datenschutzbeauftragten der fc, der auf viele der auch hier diskutierten Bedenken eingeht:
http://www.fotocommunity.de/blog/fotografisches/informationen/dsgvo-fuer-fotografen

Kommen wir zum weiteren Punkt: Die DSGVO im Bezug auf Facebook Pages, Instagram und den eigenen Webseiten und Blogs. Auch da wird es spannend bzw. wenig Infos zu finden.

Ich hoste meine Seite bsp. über Adobe Portfolio, für Fotografen super komfortabel. Aber Adobe schweigt sich (noch) aus wie sich das Hosting im Bezug auf die DSGVO auswirkt weil dort Tracker eingebaut sind die der Anwender nicht beeinflussen kann.
 
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