Gleichfalls....
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In eigener Sache!
Liebe Mitglieder, liebe Besucher und Gäste
ich weiß, es ist ein leidiges Thema, aber ich muss es ansprechen: Werbung, Werbeblocker und Finanzierung des Forums.
Bitte hier weiterlesen ...
Jetzt habe ich es gelesen, nur folgen kann ich dir nicht.
Und noch einmal:
[...]
Einer informierten Einwilligung nach Artikel 6 1, a kann jederzeit widerrufen werden, was sich aus Artikel 7 (3) ergibt.
"Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt."
Edit: Noch ein kleiner zusatz, ich formuliere mal vorsichtig,
Warum du so tust als sei das problem geloest, oder garnicht vorhanden erschliesst sich mir nicht. Daraus ergibt es sich nicht, das steht da nicht!
Klick ->
Wenn die Verarbeitung auf einer informierten Einwilligung erfolgt und sich der Betroffene auf Art. 17 beruft, musst du ggf. löschen. Ggf., weil dann immer noch nicht geklärt ist, ob Art. 17
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;"
Ich habe nie etwas anderes behauptet.
Der Datenschutz ist kein ausschließliches Grundrecht. Er muss gegen die anderen Grundrechte, etwa das Recht auf Meinungsfreiheit, und bereits bestehende Gesetzeswerke, etwa das KUG (Kunsturhebergesetz) oder die Finanzgesetzgebung, abgewogen werden. Hieraus ergeben sich zahlreiche gesetzliche Schranken für die Datenschutzgesetzgebung, durch die sie keine Wirksamkeit entfaltet.
Es muss heissen KUG gilt noch und zusaetzlich gilt jetzt auch die euDSGVO und erteilt wesentliche neue verbote. Alleine durch die einstufung "datenerhebung"
Ich glaube, du bist dir nicht wirklich bewusst, was bereits seit Jahrzenten laut BDSG Alt die Gesetzgebung war.
Ziemlich dreist hier abgekupfert:
https://www.heise.de/security/meldung/l-f-Das-DSGVO-Absurditaetenkabinett-4057866.html
Wobei heise die richtige Überschrift verwendet: Das DSGVO-Absurditätenkabinett
Bundesministerium des Innern schrieb:Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.
Erfolgt die Anfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist diese bereits nach geltendem Recht jederzeit widerrufbar. Aufgrund der jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden Praktikabilität bei Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die datenschutzrechtliche Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung kommen als weitere Rechtsgrundlagen für die Anfertigung und Veröffentlichung zur Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.
Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie fließen somit unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein. Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).
Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.
Nochmal, für die Panikheinis:
Viele beziehen sich auf den text, aber das ist nichts verbindliches, das ist eine meinungen einer person
Wenn überhaupt, dann geht die fortlaufende Rechtsprechung in Deutschland zu weit. Die hat in den letzten Jahren die Hürde zur wirtschaftlichen Tätigkeit ständig tiefer gelegt.
Das ist klar, aber grad dieser text wird immer wieder kopiert und es wird so getan als waeren damit die probleme vom tisch, dem ist nicht so.das beziehst sich allerdings auf alles was hier in diesem Thread steht oder was sonst dazu gesagt wird.
Schoen waere es, es ist jedoch interpretierbar.Verbindlich ist demnach nur was in der DSGVO steht.
Klar ist das nicht immer einfach zu verstehen - allerdings versuchen hier einig es für jeden verständlich zu erklären.
Hast du denn beim Gesetzgeber nachgefragt (ob etwas getan werden muss), vielleicht sieht er ja gar keinen Handlungsbedarf.Die arbeit wurde nicht getan, es ist ein ziemliches chaos, warum dieser text die aufgabe hat zu beschwichtigen, weiter nix.
hier bricht niemand in Panik, aus, nur weil man sich jetzt für etwas interessiert bzw. interessieren muss, das einen bisher nicht betroffen hat.
vg, Festan
Sicher?
OK, fast niemand
vg, Festan