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Echt jetzt - die kommende DSGVO ist hier kein Thema ?

Gleichfalls....
 
Jetzt habe ich es gelesen, nur folgen kann ich dir nicht.

Und noch einmal:

"...jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen."

Und dort finden wir dann unter Artikel 6, Absatz 1

"Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eineder nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:"

Und weiter unter Buchstabe b:

"die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, ..."

B ist nicht e oder f und damit vom Widerspruch ausgeschlossen.

Einer informierten Einwilligung nach Artikel 6 1, a kann jederzeit widerrufen werden, was sich aus Artikel 7 (3) ergibt.

"Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt."
 
Und noch einmal:

[...]
Einer informierten Einwilligung nach Artikel 6 1, a kann jederzeit widerrufen werden, was sich aus Artikel 7 (3) ergibt.

"Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt."

Das heisst, der fotograf wird nicht verklagt fuer dinge die er vor dem widerruf (rechtmaessig) getan hat.

Das heisst aber nicht das er es nach dem widerruf behalten darf, oder weiter veroeffentlichen darf (flickr, portefolio, bücher, etc...).


Mein punkt war, wenn er seine kopien und die kopien auf FB, flckr, sonstwas loeschen muss, dann hat er ein nahezu unloesbares problem. (siehe meinen absatz: "die DSGVO verpflichte mich daten zu erheben und zu verarbeiten klick)"

Warum du so tust als sei das problem geloest, oder garnicht vorhanden erschliesst sich mir nicht. Daraus ergibt es sich nicht, das steht da nicht!

w


Edit: Noch ein kleiner zusatz, ich formuliere mal vorsichtig, weil ich die passend texstelle nicht parat habe. Ich meine firmen (gewerbliche fotografen damit auch) muessen dem kunden auskunft erteilen koennen welche daten sie genau haben wo diese liegen, wofuer sie verwendet werden und sie auf wunsch loeschen koennen. Diese auskunft bitte leicht verstaendlich und in der muttersprache des fragenden. Ach ja und einen gewissen zeitrahmen musst du auch einhalten, also wenn du das nicht vorab dokumentierst und parat hast, wirst du es nicht schaffen, und kann ja auch mehr als einer fragen. Behoerden koennten sowas auch mal fragen. Dabei sind eine ganze reihe von mindeststandarts einzuhalten, denn es sind personen bezogenen daten und vielleicht sogar von besonders schutz wuerdigen personen.
Das nur anbei, weil du vorhin meintest hier werden grade die professionellen besprochen. (Das ist alles DSGVO und KUG kuemmert das nicht, ueberschreibt das auch nicht, schraenkt hoechstens noch weiter ein.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Edit: Noch ein kleiner zusatz, ich formuliere mal vorsichtig,

Klick -> :)

Warum du so tust als sei das problem geloest, oder garnicht vorhanden erschliesst sich mir nicht. Daraus ergibt es sich nicht, das steht da nicht!

Wenn die Verarbeitung auf einer informierten Einwilligung erfolgt und sich der Betroffene auf Art. 17 beruft, musst du ggf. löschen. Ggf., weil dann immer noch nicht geklärt ist, ob Art. 17

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;"

Ich habe nie etwas anderes behauptet.

Wenn die Verarbeitung auf der Erfüllung eines Vertrages beruht, musst du nicht löschen.

So what?
 
Zuletzt bearbeitet:
Eventuell verstehe ich jetzt etwas besser was du meinst.
Es gibt sache mit dem berichtigtem intresse, zum beispiel als beweis, oder zum abwicklen der geschaefte notwendige daten.

Meinst du bilder koennten sowas sein?

Ich gehe fest davon aus damit sind rechnungsdaten gemeint.
Also ich kann nicht von den stadtwerken verlangen das sie meine rechnunsdaten loeschen, weil ich mir erhoffe sie koennen mir dann keine mehr stellen. :lol:
Das sind so daten die sie haben duerfen und bei dem ihr intresse ueber meinem steht der ich will das sie keine daten ueber mich haben.
Ein vertrag, koennte ein beweis sein, den darf man auch behalten.
Ein foto kann das auch sein, zum beispiel dein bild auf deiner krankenkassenkarte. (oder aehliches.)
Manches muss man auch haben/aufheben weil andere gesetze das verlangen, zum beispiel das finanzamt.

Aber das sind ausnahmen, ob du dich der loeschung eines bildes im sinne eines kunstwerkes (nicht beweissstueck oder so) widersetzen kannst ist eine ganz andere frage. Du kannst ja sagen du brauchst es zur abwicklung deiner geschaefte, du willst es verkaufen, nicht loeschen. :)

Ich bin mir jedoch keineswegs sicher das es so gemeint ist.
Ich denke das meint rechnungsadressen, daten zur abrechunung (dein zaehlerstand bei den gaswerken) und sowas. Nicht die persoenlichkeits rechte eines bildes das sowas alles nicht ist (beweiss) sondern als kunst gehandelt wird.

Keine ahnung...

Sowieso, viel wichtiger fuer mich, die bilder die ich private mache, mit erlaubnis, ohne finanzielle intressen, die ich aber doch zeigen moechte, auf meiner webseite, auf FB, flckr, hier im forum - was schuetzt die? Die sind futsch?

w
 
Zuletzt bearbeitet:
Klick -> :)



Wenn die Verarbeitung auf einer informierten Einwilligung erfolgt und sich der Betroffene auf Art. 17 beruft, musst du ggf. löschen. Ggf., weil dann immer noch nicht geklärt ist, ob Art. 17

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;"

Ich habe nie etwas anderes behauptet.

Na ich auch nicht, aber das heisst wir muessen loeschen, sage ich doch nur.
Und ich sage ausserdem das ist ein riesen problem. Die meisten sind technisch nichtmal in der lage.

Und die verarbeitung meiner bilder ist niemals erforderlich, erforderlich sind die verarbeitung von adress und rechungsdaten, beweissfotos, pressefotos. Aber das bin ich alles nicht und wir alle hier (bis auf ganz wenige erlauchte).
Unsere fotos haben alle ein problem.
Najagut die fotos nicht aber die fotografen. :)


Wenn du das auch so siehst sind wir sofort einig, aber ich lese hier so die tendenz "alles kein problem" und das sehe ich ganz anders.

w
 

Mit dem text bin ich an verschiedenen stellen nicht einverstanden und er wird sicherlich noch nachgebessert werden muessen.

Zum beispiel:
Der Datenschutz ist kein ausschließliches Grundrecht. Er muss gegen die anderen Grundrechte, etwa das Recht auf Meinungsfreiheit, und bereits bestehende Gesetzeswerke, etwa das KUG (Kunsturhebergesetz) oder die Finanzgesetzgebung, abgewogen werden. Hieraus ergeben sich zahlreiche gesetzliche Schranken für die Datenschutzgesetzgebung, durch die sie keine Wirksamkeit entfaltet.

Das ist missverstaendlich und klingt so als wuerde die KUG datenerhebungs grundsaetze aufheben. Dem ist nicht so. Die KUG hat einen ganz anderen hintergrund und geht auf datenerhebungen garnicht ein.

Das sind einfach zwei paar schuh.
Stelle es dir vor als baugenehmigung (euDSGVO)
und brandschutzbedingungen. (KUG).

Die existieren unabhaengig und setzen sich an keiner stelle gegenseitig ausser kraft. Du kannst eine baugenehmigung haben, aber die brandschutzbedingungen dann nicht umsetzen und du kannst den berliner flughafen nicht in betrieb nehmen. (wie wir ja alle wissen :lol:)
Oder du kannst illegal bauen und den brandschutz 1A machen, aber eine baugehmigung ergibt sich draus nicht.

Will sagen ein bild kann noch so toll in die KUG passen, man koennte es von daher veroeffentlichen, aber solange die euDSGVO nicht erfuellt ist darfst du das bild nichtmal erstellen!

Ende aus das wars.
Es sind zwei gesetze, beide verbieten einiges, beide mehr als nur eines davon und erlaubt ist nur die schnittmenge die von beiden erlaubt wird.

Grundsaetzlich ist das so.
Und das ist sehr streng, weshalb man ausnahmen erlaubt hat.
Fuer die presse (meinungsfreiheit).
Fuer kontrolle und ueberwachung. (unter auflagen allerdings)
Und zur erfuellung von vertraegen, also ausweissbildchen auf deiner kantinekarte, etc...

Das sind ausnahmen,
das trifft nicht (oder selten) auf bilder zu wie wir hobbyfotografen sie machen.
Achso eine ausnahme war noch sowas aehnliches wie "vollstaendig privat".
Aber wir, wir gehen auf stammtische, sind in foren und zeigen unsere bilder.
Eigentlich ohne kommerziellen interessen, aber der ein oder andere hat sich auch dahin schon entwickelt.
Aber es ist wesentlich fuer mein hobby (und ich glaube fuer die meisten im blauen forum) das wir bilder veroeffentlichen, oder zumindest rumzeigen.
Wir machen gemeinsame foto touren, zeigen bilder im forum (zumindest war es auf den fuji und sony foren und stammtischen so wo ich war), wir zeigen die bilder auf eigenen webseiten (ich zum beispiel), andere zeigen mir ihre, auch wir gehen zusammen knipsen, wir sind auf flickr, oder 500px, viele sind auf FB. (und vieles mehr lassen wir mail und messanger erstmal weg.)

Das wird in keinen fall mehr der definition "rein privater raum" (oder wie es im gesetz steht, muss man nochmal genau nachlesen) gerecht.

Also wo stehen wir, woran muessen wir uns orientieren,
ich wuerde auf garkeinen fall sagen es hat sich nichts gaendert, KUG gilt noch.

Der satz ist einfach nicht zuende gesprochen.
Es muss heissen KUG gilt noch und zusaetzlich gilt jetzt auch die euDSGVO und erteilt wesentliche neue verbote. Alleine durch die einstufung "datenerhebung".

Ich fuerchte die tragweite wurde von den meisten noch garnicht verstanden.

w
 
Zuletzt bearbeitet:
Es muss heissen KUG gilt noch und zusaetzlich gilt jetzt auch die euDSGVO und erteilt wesentliche neue verbote. Alleine durch die einstufung "datenerhebung"

Ich glaube, du bist dir nicht wirklich bewusst, was bereits seit Jahrzenten laut BDSG Alt die Gesetzgebung war.
 
Ich glaube, du bist dir nicht wirklich bewusst, was bereits seit Jahrzenten laut BDSG Alt die Gesetzgebung war.

Ich glaube dir ist nicht bewusst was die einstufung eines handyfotos als datenerhebung bedeutet. (oder anderem digitalem foto mit den kameras die wir hier zu 99% nutzen)
Das ist neu und aendert alles, zu sagen die KUG gilt ist nicht zuende gedacht.


Wenn wir uns jetzt auf dem niveau austauschen moechten.


w
 
Ziemlich dreist hier abgekupfert:
https://www.heise.de/security/meldung/l-f-Das-DSGVO-Absurditaetenkabinett-4057866.html

Wobei heise die richtige Überschrift verwendet: Das DSGVO-Absurditätenkabinett

Es lassen sich haufenweise links finden:
Quelle:
https://www.augsburger-allgemeine.d...ftig-besser-geschuetzt-werden-id51205241.html


DE
Ist doch kein Problem, wenn die Antwort in der Ausgangssprache einfach
gehalten wurde, dann benutzt man den Google-Übersetzer.
...
DE > CN
如果源语言的答案保持简单,那么请使用Google翻译器。如果它被拖到卡迪的拼写错误,那么是时候进行反革命了。

Den chinesischen Text zurück in Google Translator gesteckt, gibt das:
CN->DE
"Wenn die Antwort der Ausgangssprache einfach ist, verwenden Sie Google
Translator. Wenn es zu Cadys Rechtschreibfehler geschleppt wird, ist es Zeit
für eine Gegenrevolution."
--------snap------

aber das klaert die frage des nutzers nicht.
Seine verwirrung ist berechtigt, und das wird nicht besser wenn es bei heise auch schon stand. :/

Man sollte es nicht mehr runterspielen.

w
 
Die Webseite von Hennig-Arts, mit der praktischen Objektivübersicht scheint auch ein Opfer der DSVGO zu sein, da sie Just dieser Tage verschwunden ist, wie manch andere.
 
Nochmal, für die Panikheinis:
Bundesministerium des Innern schrieb:
Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.

Erfolgt die Anfertigung auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist diese bereits nach geltendem Recht jederzeit widerrufbar. Aufgrund der jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden Praktikabilität bei Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die datenschutzrechtliche Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage vielfach keine praktikable Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung kommen als weitere Rechtsgrundlagen für die Anfertigung und Veröffentlichung zur Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) Datenschutz-Grundverordnung) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.

Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar. Sie fließen somit unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ein. Die Datenschutz-Grundverordnung betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (Erwägungsgrund 4).

Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.
 
Nochmal, für die Panikheinis:

Jeder Heini versteht das dieser (uverbindliche text) von einer person kommt die von den leuten bezahlt wird die es verbockt haben.

Sie mochte nicht die regierung in die pfanne hauen fuer ihre untaetigkeit, sondern abwiegeln und beruhigen.
Ein psychologische glanzleistung, sie schrieb genau was jeder Heini hoeren wollte. Und man moege es verbreiten. :cool:

Rechtsverbindlich ist das nicht.

Im uebrigen:
"Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien."
bedeutet es gibt aenderungen nur erklaert sie es nicht.

Das fuer die presse ausnahmen gelten, klar wissen wir. Und der staat kann weiter ueberwachen wissen wir auch.

Aber da steht nichts davon wie wir (hobbyfotografen, oder auch gewerbliche) kuenftig mit dem was man jetzt datenerhebung nennt umgehen sollen/muessen.

Nochmal, KUG regelt etwas ganz anderes und ein bild kann KUG konform sein wie es will, wenn die euDSGVO es nicht zulaesst ist es vorbei. Das ist eine erhebliche aenderung. Die teufel steckt im detail, bildverarbeitung, was ist das denn eigentlich? Datenverabeitung, Datenerhebung (davon war garnicht die rede?). Das ist alles nicht das selbe. *1

Viele beziehen sich auf den text, aber das ist nichts verbindliches, das ist eine meinungen einer person die die hand nicht beisst die sie fuettert.

Abmahnanwaelte, gerichte koennen andere meinungen haben, garkein problem.
(Somal auf manches nicht eingegangen wird und vieles nur angedeutet wurde. Was heisst schon keine grosse aenderung? )

Aber war ja klar das dieser text nochmals zitiert wird.
Er ist so beruhingend, man will doch so gerne das es stimmt. :rolleyes:
Umso oefter er zitiert wird um so wahrer fuehlt er sich an, stimmt - so wird das gemacht.
Verbindlich? ehem...


w

*1 als anmerkung. Eine datenerhebung kann angelegt und ausgewertet werden ohne das jemals davon was oeffentlich gezeigt wird. Trotzdem ergibt es verwertbare ergebnisse. Das ist was grundlegend anderes als ein gesetz das die persoenlichkeitsrechte von personen auf bildern regelt, bzw die veroeffentlichung der bilder.
 
Viele beziehen sich auf den text, aber das ist nichts verbindliches, das ist eine meinungen einer person

das beziehst sich allerdings auf alles was hier in diesem Thread steht oder was sonst dazu gesagt wird.

Verbindlich ist demnach nur was in der DSGVO steht.
Klar ist das nicht immer einfach zu verstehen - allerdings versuchen hier einig es für jeden verständlich zu erklären.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn überhaupt, dann geht die fortlaufende Rechtsprechung in Deutschland zu weit. Die hat in den letzten Jahren die Hürde zur wirtschaftlichen Tätigkeit ständig tiefer gelegt.

Rechtssprechung (nicht "Gesetzgebung") heißt: Urteile.

Würdest Du mal eine handvoll konkreter Urteile zitieren und darlegen, welche Hürde diese Urteile verlegen und welche existierenden (älteren) Urteile überschrieben wurden?

Damit das ganze nicht zu wilden Spekulationen ausufert, was sehr schnell passiert, wenn man keine konkreten Urteile aufbringt. Welche Urteil hat unsere "Rechtssprechung" da auf Lager?
 
das beziehst sich allerdings auf alles was hier in diesem Thread steht oder was sonst dazu gesagt wird.
Das ist klar, aber grad dieser text wird immer wieder kopiert und es wird so getan als waeren damit die probleme vom tisch, dem ist nicht so.

Verbindlich ist demnach nur was in der DSGVO steht.
Schoen waere es, es ist jedoch interpretierbar.
Verbindlich machen es dann grundsatzurteile in den naechsten jahren und auch nur wenn bruessel das zulaesst.
[jedenfalls bei uns, wo man es versaeumt hat, in anderen laendern ist vieles bereits geregelt.]
Die arbeit wurde nicht getan, es ist ein ziemliches chaos, warum dieser text die aufgabe hat zu beschwichtigen, weiter nix.

Klar ist das nicht immer einfach zu verstehen - allerdings versuchen hier einig es für jeden verständlich zu erklären.

Witzbold,
es ist in konsequenz niemanden wirklich klar *1 und daher werden es die gerichte klaeren. In der zeit ist es ein pulverfass.

Und das wird auch an vielen stellen so gesehen, auch wenn es natuerlich einfacher ist diesen text immer wieder zu kopieren. :)
Der uebrigens nicht unwidersprochen ist, da war doch was in hamburg, nicht?


w

*1 bei machem habe ich allerdings das gefuehl das erst noch erkannt werden muss, wie schwerwiegend die aenderung durch diese einstufung als datenerhebung ist und dann kommt erst wie unklar ist was man tun muss. :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Die arbeit wurde nicht getan, es ist ein ziemliches chaos, warum dieser text die aufgabe hat zu beschwichtigen, weiter nix.
Hast du denn beim Gesetzgeber nachgefragt (ob etwas getan werden muss), vielleicht sieht er ja gar keinen Handlungsbedarf.


du willst anscheinend hören, dass Personenfotografie seit dem 25.05.2018 so gut wie unmöglich ist.

Ich lese aus den vielen Beiträgen heraus, dass sich zwar das eine und/oder andere ändert, aber die Personenfotografie keinesfalls tot ist.
 
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