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Darf ich nach Software-Upgrade die alte version verkaufen?

Ritzibi

Themenersteller
Hallo,

weiß nicht ob das hierher gehört, aber frag einfach mal.
Möchte mir ein Upgrade von Photoshop kaufen.
Ne ältere Version hab ich, bin also zum Upgrade berechtigt!
Die Frage ist:
Darf ich nach dem Software-Upgrade die alte Version verkaufen oder muss ich die behalten?
 
Hallo,

weiß nicht ob das hierher gehört, aber frag einfach mal.
Möchte mir ein Upgrade von Photoshop kaufen.
Ne ältere Version hab ich, bin also zum Upgrade berechtigt!
Die Frage ist:
Darf ich nach dem Software-Upgrade die alte Version verkaufen oder muss ich die behalten?

Ich denke nicht. Du kaufst die ja nur das update und nicht die Vollversion.
Aber ich denke das kann die der adobe Support besser beantworten.
 
Darf ich nach dem Software-Upgrade die alte Version verkaufen oder muss ich die behalten?

Ja. Aber Du musst die Programmversion, die Du verkaufst dann auf Deinem Rechner löschen. Das Upgrade alleine nützt Dir aber nichts, wenn Du die Vorversion löschst, also wäre es sinnlos.
 
Jop das ist übrigens mit jeder Updateversion so, obs Photoshop, Windows, Office oder sonstwas ist...
Nur die Vorgänger bzw die updateberechtigte Vorversion(en) (können wie bei mancher Software auch vorvorvorgänger sein) müssen im Orginal vorhanden sein.
Ohne Vorgängerversion macht man sich strafbar da dies als Raubkopie gilt ...
Meist wird die Seriennummer der Updateversion an die des Orginals gebunden...

Was auch noch ist das du eine Updateversion hast und eine Orginale berechtigt dich dennoch nicht automatisch diese Software auf mehrenen PCs (in diesem Fall 2) einzusetzen (jedenfalls bei MS Produkten so, aber die sind bekanntlich im Privatbereich da nicht so Pingelig...) Denke bei Adobe ist das ähnlich kenne jetzt den Lizenzvertrag nicht ob das eine proPc oder proUserlizenz ist bei letzterer kann man diese Software auf sovielen EIGENEN(!) Rechner installieren wie man lustig ist sofern diese nicht von 3. regelmässig genutzt werden...

Beim Verkauf, der übrigens nicht erlaubt ist nach deutschem Urteil des OLGs ... (Ja ganz neues Urteil irgendwann letztes Jahr aufgekommen) müsstest du die Updateversion ebenfalls hergeben. Dies ist aber eh nicht relevant da man in DTL nicht mit gebrauchter Software handeln darf (Danke lieber Gesetzgeber.. :grumble:) ---- FEHLER !! ^^ Update siehe https://www.dslr-forum.de/showpost.php?p=3903350&postcount=8


Edit sehe gerade das ist gar net dieses Jahr gewesen war schon letztes Jahr wenn ich das Aktenzeichen richtig interpretiere für die Interessierten :
http://www.silicon.de/mittelstand/0,39038986,39194168,00/schwere+zeiten+fuer+gebrauchte+software.htm
 
Zuletzt bearbeitet:
Beim Verkauf, der übrigens nicht erlaubt ist nach deutschem Urteil des OLGs ... (Ja ganz neues Urteil irgendwann letztes Jahr aufgekommen) müsstest du die Updateversion ebenfalls hergeben. Dies ist aber eh nicht relevant da man in DTL nicht mit gebrauchter Software handeln darf (Danke lieber Gesetzgeber.. :grumble:)

http://www.silicon.de/mittelstand/0,39038986,39194168,00/schwere+zeiten+fuer+gebrauchte+software.htm
Die eigentliche Frage ist inzwischen beantwortet, daher 2-3 Worte zu deiner Aussage:

Die stimmt so einfach nicht wenn das einzige Indiz dafür dieses Urteil (Urteil muß nicht heißen, daß die Entscheidung des Gerichts auch richtig ist ;)) ist, da es in dem Verfahren wohl um einen Sonderfall ging, wenn man den Microsoft-Kommentar liest in dem von Volumenlizenzen die Rede ist und Microsoft sagt, daß sie in 99 Prozent der Fälle der Rechteübertragung zustimmen. Daß deren Zustimmung aber überhaupt vom Gesetz her notwendig ist, insbesondere bei privaten Endverbrauchern, halte ich für eher unwahrscheinlich. Nur weil etwas in der Eula steht muß es nicht auch mit den deutschen Gesetzen im Einklang stehen und kann daher auch rechtlich unwirksam sein.
 
Die eigentliche Frage ist inzwischen beantwortet, daher 2-3 Worte zu deiner Aussage:

Die stimmt so einfach nicht wenn das einzige Indiz dafür dieses Urteil (Urteil muß nicht heißen, daß die Entscheidung des Gerichts auch richtig ist ;)) ist, da es in dem Verfahren wohl um einen Sonderfall ging, wenn man den Microsoft-Kommentar liest in dem von Volumenlizenzen die Rede ist und Microsoft sagt, daß sie in 99 Prozent der Fälle der Rechteübertragung zustimmen. Daß deren Zustimmung aber überhaupt vom Gesetz her notwendig ist, insbesondere bei privaten Endverbrauchern, halte ich für eher unwahrscheinlich. Nur weil etwas in der Eula steht muß es nicht auch mit den deutschen Gesetzen im Einklang stehen und kann daher auch rechtlich unwirksam sein.

Zu ersterm Stimme ich dir voll und ganz zu :-), zu zwoterem habe ich jetzt mal gesucht (konnte mich nur an den Artikel bei shortnews erinnern :) ) und das Orginalzit des OLG gefunden (Von mir aufs wesentliche gekürzt) :
Erklärt ein Anbieter von Software [..] dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt [..]Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen [..] Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.[..]

Jetzt wo ich das Urteil gesehen habe und nicht eine zusammengefasste Form von irgendwelchen Webseiten genommen habe, ergibt das ganze auch Sinn. Dieses Urteil bezieht sich nur auf Software welche als Download genommen wird somit auch in best. Fällen MSVolumelizenzen und andere..

Asche über mein Haupt aber wie gesagt ich hatte das nur mal überflogen und das auch noch in einer Zusammengefassen Form in der wortwörtlich stand : "Gericht verbietet den verkauf gebrauchter Software".. Das es sich nur um Download software handelt habe ich erst nach x Klicks bei Google gerade herausgefunden :)...

Also möchte ich sagen : Ich nehme alle zurück und behaupte das Gegenteil XD


Edit...
Ich lasse oben genanntes stehen trotz der Infos die jetzt kommen :

Ich habe mich mal auf der MS Seite schlau gemacht dort ist die Orginalabschrift des Urteils ...
Leider wirklich leider hatte ich doch recht es wurde Revision gegen das von mir bereits oben zitierte Urteil gefechtet und daraufhin wurde es gleich mal erweitert auf Einzelplatzlizenzen von Software ...
Hier kann man sich es anschauen :
http://download.microsoft.com/downl...60-4683-98aa-cc3963f8d1ca/OLG_Begruendung.pdf

Genaueres dazu steht ab Seite 6 3.) und die weiteren Unterpunkte dort ist auch das mit den Einzelplatzlizenzen erwähnt...

Weiterhin steht da, dass das OLG keine weitere Revision durch eine höhere Instanz zulässt... Somit ist nach meiner Rechtsauffassung dieses Urteil bindend und somit ist der Verkauf von Einzelplatzlizenzen nicht (mehr?) erlaubt sofern diese nicht durch den Lizenzgeber (sprich dem Hersteller) genehmigt ist ...

Wenn ich das also jetzt richtig gelesen und verstanden habe hatte ich leider wohl doch Recht mit dem Urteil (ich wusste doch da war was dieses Jahr...) somit kann man sich wohl strafbar machen wenn man gebrauchte Software verkauft... Ob und wie das im Einzelfall gehandelt oder es nur gilt wenn man das gewerblich macht wird kann wohl nur ein Rechtsanwalt genauer einschätzen, vermute aber kaum das wir hier zufällig a) einen Anwalt haben und b) einen der sich auf Softwarelizenzen spezialisiert hat ... Falls doch würde ich doch mal um eine fachliche Meinung (eine eigene keine Rechtsberatung oder ähnliches, da dies leider verboten ist ... ) bitten...
 
Zuletzt bearbeitet:
Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.[..]
Sehr seltsam dieses Urteil. Ich hege starke Zweifel am Urteilsvermögen der Richter wegen unzulänglichem techn. Verständnis bei dieser Angelegenheit da das Urteil bissel schwammig formuliert ist und auch den eigentlichen Sinn und Zweck von Downloads als Vertriebsform ignoriert. Der Grundtenor lautet, wenn die Bedingungen des Anbieters den Kunden in dieser Hinsicht benachteiligen dann geht das in Ordnung. :confused:

Was wäre aber gewesen, wenn der Beklagte nicht dazu aufgefordert hätte sich die Trialversionen (?) herunterzuladen sondern die original Datenträger mit den heruntergeladenen Installationsprogrammen veräußern würde? Man kann einen Download schließlich auch direkt auf eine Diskette, CD, DVD, Blue-Ray, USB-Stick etc. herunterladen. Die tolle, praktisch unbegründete Aussage/Begründung des Gerichts, geht dann nämlich vollständig vor die Hunde. Daher sehe ich auch hier für den privaten Endverbraucher keine Probleme, wenn er Software mit solchen abenteuerlichen Bedingungen verkaufen will, weil er nötigenfalls einfach den Datenträger mitverkauft, möglicherweise sogar die Festplatte wenn das Programm darauf heruntergeladen wurde, (praxisfremd und idiotisch aber machbar) anstatt nur die Registrierungsdaten.
 
Jop ich verstehe es auch nicht, denn ausgehend davon das ich z.b. mein Auto verkaufen will frage ich auch net den Hersteller ob ich das darf .... Laut dem Urteil kann mir also um es mal extrem zu übertreiben in meinem Bsp. der Hersteller meines Autos verbieten dieses weiterzu veräusern...
Für mich ist bei Software/CDs/Videos/Kameras/Autos/Was auch immer kein unterschied.. Ich habe es gekauft und somit ist es meins, das ich net hergehen darf das Auto zu zerlegen und genaue Baupläne aller Teile zu erstellen und diese dann herzugeben ist mir klar (das würde bei Software der Deassemblierung am nähesten kommen) aber wieso ich die Sache als Ganzes weiterverkaufen darf entzieht sich völlig meinem Rechtsempfinden ...

Achtung extreme Meinungsäuserung sowie sarkatisch !!! :

Aber nuja Deutschland der Rechtsstaat .. Ein Staat in dem man als Kinderschämer ggf. nur Freiheitsstrafe auf Bewährung kriegt aber als Steuerhinterzieher nahezu immer in den Bau wandert.. Was wundert mich das eigenlich noch angesichts dieser Tatsachen ....
 
...aber als Steuerhinterzieher nahezu immer in den Bau wandert.. Was wundert mich das eigenlich noch angesichts dieser Tatsachen ....
Wieder zu pauschal. Wenn Du genug hinterziehst, wanderste nicht in den Bau sondern bekommst von Papa Staat das Angebot, einfach Nachträglich zu zahlen und darüber hinaus sogar weniger als eigentlich geboten. Siehe B. Becker. ;) :rolleyes: Bloß nicht aufregen, in anderen "zivilisierten" Ländern ists in Teilgebieten noch viel schlimmer.
 
Wieder zu pauschal. Wenn Du genug hinterziehst, wanderste nicht in den Bau sondern bekommst von Papa Staat das Angebot, einfach Nachträglich zu zahlen und darüber hinaus sogar weniger als eigentlich geboten. Siehe B. Becker. ;) :rolleyes: Bloß nicht aufregen, in anderen "zivilisierten" Ländern ists in Teilgebieten noch viel schlimmer.

FULLACK ^^

Aber das würde jetzt definitiv vom Thema abkommen ^^ auserdem sind wir jetzt schon in einem sagen wir mal gefährlichen Gebiet innerhalb der freien Meinungsäuserung.... Oder um es anders zu formulieren in gewissen anderen Ländern würden jetzt schon die Handschellen klicken und nicht wie momentan nur meine Tastaturanschläge zu hören sein ^^ :) ...

Aber back to Topic :

wenn wir zusammenfassen kann man die Orignalversion nicht verkaufen ohne die Updateversion ebenfalls zu veräusern. Dieses wiederum ist durch das gennannte Urteil eingeschränkt denn wenn der Hersteller dieses in seien AGBs oder Nutzungsbedingungen verbietet... Somit machst du dich in beiden Fällen strafbar..
Oder um es mit meinem Bsp. zu sagen du Darfst dein Auto nur im Ganzen verkaufen, dies aber nur wenn der Hersteller dir das erlaubt hat ...
 
Das das Urteil bei Downloads Bestand hat, kann ich mir ja noch erklären, da der Kunde die EULA wahrscheinlich vor dem Download abnicken darf. In diesen stehen dann höchstwahrscheinlich die Verkaufsbeschränkungen drin. Das aber eine im Einzelhandel gekaufte Softwareversion auf Datenträger davon betroffen sein sollte halte ich für höchst unwahrscheinlich, denn wie ein Gericht schon vor Jahren festgestellt hat: die in der Packung auf dem Datenträger enthaltenen EULA sind absolut nichtig, sie sind kein (Kauf-)Vertragsbestandteil, da deren Inhalt nicht vor dem Kauf beiden Seiten gleichermaßen bekannt waren!
 
wenn wir zusammenfassen kann man die Orignalversion nicht verkaufen ohne die Updateversion ebenfalls zu veräusern.
Nee, verkaufen darf man Vollversion und Update sowohl jeweils einzeln als auch gemeinsam. Man darf nur nicht die installierte Software inkl. installiertem Update nutzen, wenn man die Vollversion oder das Update verkauft hat.
 
http://download.microsoft.com/downl...60-4683-98aa-cc3963f8d1ca/OLG_Begruendung.pdf

Wie gesagt ohne die Zustimmt des herstellers leider nicht ... steht aber alles im letzten Posting erste seite ...

Und das mit der EULA ist falsch, du kannst und du darfst wenn du die Lizenzbedingungen der Software nicht akzeptierst diese zurückgeben.. Bestes Bsp sind immer noch Betriebssysteme vorinstalliert bei kompletrechnern dein Händler MUSS(wohlgemerkt er ist in der Pflicht!) diese zurücknehmen und dir das Geld dafür gutschreiben.. Manche Händler führen sich da zwar auf aber da du den Lizenzvertrag nicht akzeptierst müssen sie das zurücknehmen...

Gilt für jede Software, sobald diese bei der Installation akzeptiert ist, nimmst du den Lizenzvertrag an. Und der Lizenzvertrag regelt alles und wenn da steht das du die nicht mehr verkaufen darfst dann darfst du das auch nicht siehe link....
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Urteil betrifft, soweit ich mich erinnere, die Auskopplung von Einzelplatzlizenzen aus Volumenlizenzen. Das ist etwas völlig anderes als wenn ich euch mein altes Windows98 verkaufe...

Gruß
Phishkopp
 
Der TO hat wohl keine Download-Versionen sondern welche auf Datenträgern, erstellt von Adobe. Und bei denen greifen selbst nach Meinung des merkwürdig urteilenden Gerichts die nicht durch Eulas einschränkbaren Rechte des Käufers. Und im Downloadfall, siehe meine umschriebene Variante bei der selbst diese miesen Eulas ihre Rechtswirksamkeit verlieren.
 
Wow,

lest Ihr euch immer die ganzen EULA´s durch?
Aber egal, hab mir jetzt das Upgrade gekauft, für die Vorversion bekomme ich eh kaum noch was!
Danke für die vielen Antworten!!!
 
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