Die eigentliche Frage ist inzwischen beantwortet, daher 2-3 Worte zu deiner Aussage:
Die stimmt so einfach nicht wenn das einzige Indiz dafür dieses Urteil (Urteil muß nicht heißen, daß die Entscheidung des Gerichts auch richtig ist

) ist, da es in dem Verfahren wohl um einen Sonderfall ging, wenn man den Microsoft-Kommentar liest in dem von Volumenlizenzen die Rede ist und Microsoft sagt, daß sie in 99 Prozent der Fälle der Rechteübertragung zustimmen. Daß deren Zustimmung aber überhaupt vom Gesetz her notwendig ist, insbesondere bei privaten Endverbrauchern, halte ich für eher unwahrscheinlich. Nur weil etwas in der Eula steht muß es nicht auch mit den deutschen Gesetzen im Einklang stehen und kann daher auch rechtlich unwirksam sein.
Zu ersterm Stimme ich dir voll und ganz zu

, zu zwoterem habe ich jetzt mal gesucht (konnte mich nur an den Artikel bei shortnews erinnern

) und das Orginalzit des OLG gefunden (Von mir aufs wesentliche gekürzt) :
Erklärt ein Anbieter von Software [..] dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt [..]Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen [..] Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.[..]
Jetzt wo ich das Urteil gesehen habe und nicht eine zusammengefasste Form von irgendwelchen Webseiten genommen habe, ergibt das ganze auch Sinn. Dieses Urteil bezieht sich nur auf Software welche als Download genommen wird somit auch in best. Fällen MSVolumelizenzen und andere..
Asche über mein Haupt aber wie gesagt ich hatte das nur mal überflogen und das auch noch in einer Zusammengefassen Form in der wortwörtlich stand : "Gericht verbietet den verkauf gebrauchter Software".. Das es sich nur um Download software handelt habe ich erst nach x Klicks bei Google gerade herausgefunden

...
Also möchte ich sagen : Ich nehme alle zurück und behaupte das Gegenteil XD
Edit...
Ich lasse oben genanntes stehen trotz der Infos die jetzt kommen :
Ich habe mich mal auf der MS Seite schlau gemacht dort ist die Orginalabschrift des Urteils ...
Leider wirklich leider hatte ich doch recht es wurde Revision gegen das von mir bereits oben zitierte Urteil gefechtet und daraufhin wurde es gleich mal erweitert auf Einzelplatzlizenzen von Software ...
Hier kann man sich es anschauen :
http://download.microsoft.com/downl...60-4683-98aa-cc3963f8d1ca/OLG_Begruendung.pdf
Genaueres dazu steht ab Seite 6 3.) und die weiteren Unterpunkte dort ist auch das mit den Einzelplatzlizenzen erwähnt...
Weiterhin steht da, dass das OLG keine weitere Revision durch eine höhere Instanz zulässt... Somit ist nach meiner Rechtsauffassung dieses Urteil bindend und somit ist der Verkauf von Einzelplatzlizenzen nicht (mehr?) erlaubt sofern diese nicht durch den Lizenzgeber (sprich dem Hersteller) genehmigt ist ...
Wenn ich das also jetzt richtig gelesen und verstanden habe hatte ich leider wohl doch Recht mit dem Urteil (ich wusste doch da war was dieses Jahr...) somit kann man sich wohl strafbar machen wenn man gebrauchte Software verkauft... Ob und wie das im Einzelfall gehandelt oder es nur gilt wenn man das gewerblich macht wird kann wohl nur ein Rechtsanwalt genauer einschätzen, vermute aber kaum das wir hier zufällig a) einen Anwalt haben und b) einen der sich auf Softwarelizenzen spezialisiert hat ... Falls doch würde ich doch mal um eine fachliche Meinung (eine eigene keine Rechtsberatung oder ähnliches, da dies leider verboten ist ... ) bitten...