Ich hatte schon in einem anderen Thread darüber diskutiert.
Hier ein Statement von der Verbraucherzentrale NRW:
\"Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung,
so muss, wie bisher, der Kunde beweisen,
dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist.
Es können aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden.
So kann der Händler insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen,
was ohne Sachverständigengutachten gar nicht möglich wäre.
Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Käufer plausibel macht,
dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist.
Dann ist ggf. der Händler am Zuge und muss dem Käufer wieder das Gegenteil nachweisen.\"
Quelle:
http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/UNIQ116499723914158/link9403A.html
Beispiel Pro-Markt (Frau arbeitet dort im Kundendienst):
Hier wird innerhalb von 2 Jahren jede Ware angenommen und zur Reparatur geschickt,
ohne zu fragen, ob sie schon beim Kauf defekt war.
Desweiteren gibt´s auf Wunsch sogar ein kostenloses Leihgerät.
Für Waren, die innerhalb von 2 Wochen kaputt gehen, gibt es sofort ein Neugerät.
Fazit: Gewährleistung entspricht umgangssprachlich einer "Garantie".
Im Gegensatz zur Herstellergarantie, ist die Gewährleistung für den Händler gesetzlich für 2 Jahre verpflichtend.
Garantie sagt erstmal gar nichts, und der Hersteller darf in seine Garantiebedingungen schreiben, was er will.
(Garantie z.B. nur auf einzelne Teile beschränken)
Die Gewährleistung ist also immer die sicherere Variante für den Kunden.
Der Händler ist 2 Jahre in der Pflicht, ein defektes Gerät nachzubessern.
Sollte ein Hersteller über diese 2 Jahre hinaus noch eine Garantie geben,
so ist das natürlich eine feine Sache.
Auch wenn er ein kostenloses Austauschgerät bietet, ist das natürlich zu bevorzugen.
Es spielt aber keine Rolle, was der Hersteller in seine Garantiebedingungen schreibt,
(z.B. wenn die Garantie sich nur auf bestimmte Teile bezieht)
der Händler muss sich die ersten 2 Jahre mindestens an das Gewährleistungsrecht halten.