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Wolfgang Rau: Recht für Fotografen

Radfahrerin

Themenersteller
Rau, Wolfgang: Recht für Fotografen
Galileo-Design, 2. aktualisierte und erweiterte Auflage 2013

Wolfgang Rau ist Jurist und selber Fotograf und schildert somit praxisnahe Fälle aus seinem Berufsleben. Das Buch beinhaltet alle wichtigen Vorschriften und Paragraphen zu den auch hier im Forum immer wieder diskutierten Fragen: Was darf ich fotografieren und veröffentlichen? Autor Rau gibt darauf in drei großen Kapiteln Antwort: Urheberrecht allgemein / Panoramafreiheit, Designschutz, Hausrecht bzw. Privatsphäre / Recht am eigenen Bild.
Besonders wichtig finde ich das Kapitel zum Thema Fotografie von Menschen. Das Recht am eigenen Bild sowie das Persönlichkeitsrecht haben oberste Priorität und hier gehen die Gerichte auch streng gegen den sog. Verletzter vor. Das muss auch beim Ablichten und der anschließenden Veröffentlichung in Internet, in Foren und dergleichen beachtet werden und betrifft nicht nur Berufsfotografen, sondern auch Hobbyfotografen, die kein Geld mit Fotos verdienen. Natürlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Sieht sich jedoch der Fotografierte plötzlich ohne seine Einwilligung im Internet, ist das eindeutig ein Verstoß des Fotografen. Es gilt somit, beim Ablichten von Personen entweder vorher eine schriftliche Genehmigung einzuholen oder die Person unkenntlich zu machen bzw. so zu fotografieren, dass sie nicht identifizierbar ist – dazu gibt es nur wenige Ausnahmen, die vom Autor erklärt werden.
Weiteres Beispiel: Bei der Panoramafreiheit (nehmen wir mal das Fotografieren eines fotogenen Gebäudes an) ist nur das Ablichten der Außenansicht, also die Straßenfront erlaubt. Steigt man hierfür auf eine Mauer, benutzt eine Leiter, ein Stativ mit 2 Meter Auszug oder fotografiert von einem Balkon eines gegenüber liegenden Hauses, ist dies wiederum verboten. Unbedenklich sind Landschafts- und Tieraufnahmen in freier Natur, auch der Hund der Nachbarin darf abgelichtet werden, wenn man hierfür nicht ohne Erlaubnis den Grund jener Nachbarin betritt. Schade: Nach der Lektüre geht man nicht mehr so sorglos an Motive ran, was aber auch durchaus sinnvoll ist, denn: Unwissenheit schützt vor nicht vor Strafe.
Der Autor befasst sich aber nicht nur mit den Vorschriften, die ein Fotograf beachten muss, sondern gibt in den weiteren Kapiteln Hilfestellung bei der Verwertung von Bildern. So gibt es detaillierte Hinweise für die Vertragsgestaltung mit Kunden, aber auch mit Models. Die häufigsten Fallstricke, über die man beim gewerblichen Fotografieren stolpern kann, werden aufgeführt. Rau gibt auch Hilfestellung, wie vorgegangen werden kann, wenn Fotos ohne Einwilligung des Fotografen verwendet werden, erläutert die Möglichkeiten des Unterlassungsanspruches und Schadensersatzanspruches und wie man diesen durchsetzen kann. An dieser Stelle würde ich mir allerdings gerne noch mehr Beispiele aus der Praxis wünschen.
Neu in der zweiten Auflage ist ein Kapitel über Fotorecht im Internet. Deutlich wird, wie leichtfertig viele User Facebook, Twitter und Co. Nutzungsrechte einräumen, die sie vermutlich ihrem besten Freund niemals erteilen würden – Ahnungslosigkeit und Bequemlichkeit sind die Ursachen. Was mir dabei fehlt sind Tipps, wie man gegen die Nutzung eigener Bilder durch Dritte z.B. bei Dienstleistern wie Blogger, Picstopin etc. vorgehen kann oder wenn auf Webseiten ohne Impressum Fotos unauthorisiert gezeigt werden.
Ein weiteres neues Kapitel befasst sich mit den Besonderheiten des Fotorechts in Österreich und der Schweiz.
Im Anhang findet der Leser die wichtigsten Gesetzestexte zum Thema sowie Vertragsmuster.
Fazit: Es gibt viele schöne Fotobücher, die man gerne haben würde. Dieses hier ist in diesem Sinne kein Genuss, bietet aber 440 Seiten geballte Informationen, auf die ich nicht mehr verzichten möchte.

Rau, Wolfgang: Recht für Fotografen, Galileo-design 2013, ISBN 978-3-8362-2580-9, 440 Seiten, 34,90 Euro
 
Danke für den Buchtipp. Werde mir das Buch direkt mal anschaffen.

Wobei man - denke ich - nicht den Fehler machen sollte & das als Rechtsberatung oder ähnliches auffassen sollte. Es sind lediglich Hinweise, denn prinzipiell kann jedes Gericht ja anders entscheiden.

Urteile sind ja nicht bindend in Deutschland, sondern dienen Richtern nur als Orientierungshilfe.
 
Danke für den Buchtipp. Werde mir das Buch direkt mal anschaffen.
Jeder der sich mit dem Thema vertraut macht.. trifft eine seehr gute Wahl (y)

Wobei man - denke ich - nicht den Fehler machen sollte & das als Rechtsberatung oder ähnliches auffassen sollte.
Aus Quelle eines RAe´s IST ! das zulässige Rechtsberatung und sollte so auch gewertet werden

Es sind lediglich Hinweise, denn prinzipiell kann jedes Gericht ja anders entscheiden.
Nicht wirklich :rolleyes:
Wenn es um die AG-Entscheidungen geht mag das so sein, doch eher nur weil ein AG Amtsgericht noch keine Gerichtsbarkeit ist :eek:
Alles was danach kommt ist richtig ernst.. und solche Lektüre kann UND SOLLTE dazu beitragen das es dazu erst nicht kommt...:rolleyes:

Im Thema "Streetfotografie" bin ich wiederholt an Ignoranten geraten die meinen es scheikkejaal einfach zu machen, Motto kriegst mich ja doch nicht... ein paar sehen das mittlerweile anders .. und wurden Opfer all der vielen vielen Abmahn..hn..jäger.. weil das einfach Luktrativ ist, für .. räusper ! eben jene räusper ! Kanzleien einfach ne Rechnung zu verschicken.. diese Abmahnung zu nennen, und es durchsetzen zu können.. OHNE je wirklich dafür gearbeitblubbblubb zu haben ;)

Und selbst wenn ! .. das unwahrscheinliche eintritt.. das .. sagen wir das Verfahren gegen den "Kandidaten" eingestellt wir.. hat er die Kosten dafür zu tragen.. und dafür bekommt man locker eion neues 70-200 2.8 :cool:

Urteile sind ja nicht bindend in Deutschland, sondern dienen Richtern nur als Orientierungshilfe.
Rate mal.. was die bei NICHTbesonderen Fällen machen.. um ihren Tagesablauf ohne Strezzsschh durchzubekommen.. gähn.. JEPP: man orientiert sich :eek::lol::rolleyes: an solch exerzierten Vorgaben.

Beispielhaft sei allen das Karolinenurteil ans Herz gelegt!
UND die erste Änderung dazu
UND ! die Folgeänderung weil DJV und andere Verbände IHR Gewicht endlich einwarfen um uns Berufsknipsen mit einer Grundlinie auszustatten auf der man stehen UND arbeiten kann ohne 3 Staatsanwälte im Nacken zu vermuten...

Gejagt werden jedoch längst ALLE deren Bildmaterial öffentlich wie z.B. im Forum zugänglich sind und dafür keine Bildrechte haben.. und das sind boahhh... Taschenrechner her ... :devilish: Ähmm .. ich mach wohl doch noch mein Juraexamen... und könnte dann behaupten mein Geld mit "Fotografie" zu verdiennen :devilish::ugly::devilish:

Leudzz
Friends
LASST es soo weit nicht kommen und holt euch alles Wissen zum Fotorecht (ist leider nötig), verfahrt mit den Einschränkungn so als wäre es der Königsweg und mach rechtlich UNANGREIFBARE Bilder auf die ihr Stolz sein könnt... mit etwas Geschick :devilish::rolleyes: gibt es dann nicht mal ... aber das ist ein anderes Thema

LG
Gerd

EDIT:
Im Bereich der professionellen Bildberichterstatter haben wir vielfach das Werk von Alexander Koch "Handbuch zum Fotorecht" im Regal, Herausgeber ist PIAG Presse Informations AG .. und die Fallsammlung dort IST ein tiiefer Blick in das Haibecken der Medienlandschaft
 
Zuletzt bearbeitet:
Aus Quelle eines RAe´s IST ! das zulässige Rechtsberatung und sollte so auch gewertet werden

Sorry, aber wo hast du denn das her? Wenn Literatur zulässige Rechtsberatung wäre, könnte ich diese theoretisch für Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ich mich auf beiinhaltendes Thema berufen und sich die Argumentation als falsch erweisen würde. Ich glaube, wenn dies so wäre, gäbe es keine Literatur mehr. Man kann sich darauf berufen, Gedanken aufgreifen und wiedergeben, aber es als zulässige Rechtsberatung einzugliedern wäre falsch, da der Autor sich sonst haftbar machen würde.

Wenn ich dich nur falsch verstanden habe, tut es mir leid:)

Dem restlichen stimme ich dir zu. Ich geriet jetzt auch schon in ein paar blöde Situationen die mich unheimlich aufgeregt haben, sei es als Fotografierender oder als Fotografierter, in denen ich die Rechtslage kannte und mich dementsprechend verteidigen konnte.
 
Moin F-Z

Wenn ich dich nur falsch verstanden habe, tut es mir leid:)
warum sollte es? konstruktive Kritik wie hier finde ich immer sinnvoll und wäre ich im Irrtum und würde Blödsinn schreiben sollte das auch jemand "zurechtrücken".

Allerdings belege ich gerne was ich schreibe:
Sorry, aber wo hast du denn das her?
Einfache Ableitung die schon im 1. Semester eingehämmert wird damit nicht VOR dem Examen Unsinn verkündet wird (sondern erst danach? :devilish:), denn 2008 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetz eingeführt, das u.a. darüber befindet ob und wann in bestimmten Grenzen auch Nichtjuristen eine "Rechtsberatung" durchführen können respektive "dürfen" :rolleyes: Und 2011 sowie vor knapp 2 Monaten wurde eifrig dran weitergebastelt :devilish:

Maßgeblich dabei ist das dieses RDG nur auf außergerichtliche Aussagen gerichtet ist und damit die zuvor schon immer bestehende Situation von Rechtsberatungsbedarf durch Nichtjuristen entschärfte. JEDER ! Handwerker kennt die Situation z.B. den Bauherreren vor Rechtsfolgen bewahren zu müssen der "rechtswiederig" an falscher Ecke sparen möchte, oder bei der "Beartung" mit Rechtsfolgen (Bodengutachten...) usw.
Dito viele Fotografen die z.B. ihrem Kunden begründen können sollten warum "das fremde Internetfoto" für meine ausgearbeitete Kampagne NICHT genommen werden darf, oder warum die abgebildete Person ihre Erlaubnis schriftlich geben muss UND WIE diese Erlaubniss verfasst sein muss, oder beim Kinderbild BEIDE Eltern unterzeichnen müssen...

Seit 2008 nutzen das immer mehr Juristen dazu sich durch herausgabe von Fachliteratur zu profilieren, also zulässige Werbung für sich zu machen und je feiner jemand dabei ins Detail geht, also explizit an Fallstudien aussagt, desto mehr ist der Charakter der einer gewollten rechtlichen Beratung.
NICHT zu verwechseln mit der "verbindlichen Rechtsauskunft"!

Wenn Literatur zulässige Rechtsberatung wäre,
Schon immer. die Ausgabe des BGB z.B. ist das eine, sich auf Passagen davon zu beziehen und dazu Anmerkungen und Begründungen zu liefern ist eine Beratungsleistung, nur das auch das verfassen solcher Literatur mit dem Nachweiszwang einer juristischen Bildung verbunden war, und somit schon immer "in weicher Form" zur Eigenwerbung der Juristen genutzt wurde. In weicher Form weil das Standesrecht klar vorgab was wie an Werbung erlaubt war.

Entscheidend ist seit Einführung des RDG das Beratungsdienste nun eine Tätigkeit sind, die in konkreten fremden Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern.
Und damit ist der Literaturbereich seither aus dem Schneider, weil: jede Aussage richtet sich i.d.R. an die Allgemeinheit und konkrete Fallbeispiele.. sind Fallbeispiele sind Fallbeispiele :angel:

könnte ich diese theoretisch für Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ich mich auf beiinhaltendes Thema berufen und sich die Argumentation als falsch erweisen würde.
Nein, Begründung steht eine Reihe darüber. Einzig bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen "Allgemeinaussagen" die soo sehr in die Irre führen das eine Fehleinschätzung erfolgt sehe ich da noch eine Chance, doch nur sehr sehr dünn weil zunehend "vom mündigen Bürger" ausgegangen. Ein solcher wäre in der Lage Aussagen zu differenzieren.. vergleichend Schlagzeile eines bekannten Yellopresspapers versus Leitartikel in der WELT.

Und damit liegt die Verantwort (richtigerweise) beim Konsumenten, ob dieser aus konkretisierter Allgemeinberatung die richtigen oder falschen Schlüsse zieht :ugly:


Ich glaube, wenn dies so wäre, gäbe es keine Literatur mehr. Man kann sich darauf berufen, Gedanken aufgreifen und wiedergeben, aber es als zulässige Rechtsberatung einzugliedern wäre falsch, da der Autor sich sonst haftbar machen würde.
Wie gesagt nein, warum steht oben :)


Dem restlichen stimme ich dir zu. Ich geriet jetzt auch schon in ein paar blöde Situationen die mich unheimlich aufgeregt haben, sei es als Fotografierender oder als Fotografierter, in denen ich die Rechtslage kannte und mich dementsprechend verteidigen konnte.
Das IST gut so zu WISSEN ! um sich verteidigen zu können (y) bzw. es dazu erst gar nicht kommen zu lassen.. und daher auch der Apell von mir.

SOLCHE Literaturhinweise wie auf das Werk von W. Rau gehen leider nur zuuu oft unbeachtet an den Usern vorbei weil: ACH IST NUR Juristischdingens.. habe ich nixx mit zu tun, brauch ich nicht...
Dabei wächst mit jedem Klick und mit jeder Bildwiedergabe die Gefahr DOCH besser etwas vom Juristischdingens vorher erfahren zu haben...

Soo, ich DANKE ! erst mal "Radfahrerin" für ihren Buchtipp und hoffe das es viiele Nachahmer findet

Juutes Licht
Gerd
 
Moin F-Z

warum sollte es? konstruktive Kritik wie hier finde ich immer sinnvoll und wäre ich im Irrtum und würde Blödsinn schreiben sollte das auch jemand "zurechtrücken".

Allerdings belege ich gerne was ich schreibe:
Einfache Ableitung die schon im 1. Semester eingehämmert wird damit nicht VOR dem Examen Unsinn verkündet wird (sondern erst danach? :devilish:), denn 2008 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetz eingeführt, das u.a. darüber befindet ob und wann in bestimmten Grenzen auch Nichtjuristen eine "Rechtsberatung" durchführen können respektive "dürfen" :rolleyes: Und 2011 sowie vor knapp 2 Monaten wurde eifrig dran weitergebastelt :devilish:

Maßgeblich dabei ist das dieses RDG nur auf außergerichtliche Aussagen gerichtet ist und damit die zuvor schon immer bestehende Situation von Rechtsberatungsbedarf durch Nichtjuristen entschärfte. JEDER ! Handwerker kennt die Situation z.B. den Bauherreren vor Rechtsfolgen bewahren zu müssen der "rechtswiederig" an falscher Ecke sparen möchte, oder bei der "Beartung" mit Rechtsfolgen (Bodengutachten...) usw.
Dito viele Fotografen die z.B. ihrem Kunden begründen können sollten warum "das fremde Internetfoto" für meine ausgearbeitete Kampagne NICHT genommen werden darf, oder warum die abgebildete Person ihre Erlaubnis schriftlich geben muss UND WIE diese Erlaubniss verfasst sein muss, oder beim Kinderbild BEIDE Eltern unterzeichnen müssen...


Seit 2008 nutzen das immer mehr Juristen dazu sich durch herausgabe von Fachliteratur zu profilieren, also zulässige Werbung für sich zu machen und je feiner jemand dabei ins Detail geht, also explizit an Fallstudien aussagt, desto mehr ist der Charakter der einer gewollten rechtlichen Beratung.
NICHT zu verwechseln mit der "verbindlichen Rechtsauskunft"!

Schon immer. die Ausgabe des BGB z.B. ist das eine, sich auf Passagen davon zu beziehen und dazu Anmerkungen und Begründungen zu liefern ist eine Beratungsleistung, nur das auch das verfassen solcher Literatur mit dem Nachweiszwang einer juristischen Bildung verbunden war, und somit schon immer "in weicher Form" zur Eigenwerbung der Juristen genutzt wurde. In weicher Form weil das Standesrecht klar vorgab was wie an Werbung erlaubt war.

Entscheidend ist seit Einführung des RDG das Beratungsdienste nun eine Tätigkeit sind, die in konkreten fremden Angelegenheiten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern.
Und damit ist der Literaturbereich seither aus dem Schneider, weil: jede Aussage richtet sich i.d.R. an die Allgemeinheit und konkrete Fallbeispiele.. sind Fallbeispiele sind Fallbeispiele :angel:

Nein, Begründung steht eine Reihe darüber. Einzig bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen "Allgemeinaussagen" die soo sehr in die Irre führen das eine Fehleinschätzung erfolgt sehe ich da noch eine Chance, doch nur sehr sehr dünn weil zunehend "vom mündigen Bürger" ausgegangen. Ein solcher wäre in der Lage Aussagen zu differenzieren.. vergleichend Schlagzeile eines bekannten Yellopresspapers versus Leitartikel in der WELT.

Und damit liegt die Verantwort (richtigerweise) beim Konsumenten, ob dieser aus konkretisierter Allgemeinberatung die richtigen oder falschen Schlüsse zieht :ugly:


Wie gesagt nein, warum steht oben :)


Das IST gut so zu WISSEN ! um sich verteidigen zu können (y) bzw. es dazu erst gar nicht kommen zu lassen.. und daher auch der Apell von mir.

SOLCHE Literaturhinweise wie auf das Werk von W. Rau gehen leider nur zuuu oft unbeachtet an den Usern vorbei weil: ACH IST NUR Juristischdingens.. habe ich nixx mit zu tun, brauch ich nicht...
Dabei wächst mit jedem Klick und mit jeder Bildwiedergabe die Gefahr DOCH besser etwas vom Juristischdingens vorher erfahren zu haben...

Soo, ich DANKE ! erst mal "Radfahrerin" für ihren Buchtipp und hoffe das es viiele Nachahmer findet

Juutes Licht
Gerd

Sorry, ich hab leider keine Ahnung, wie man in Beiträgen so zitieren kann, wie du es gemacht hast, daher kommt meine Antwort geballt hier unten :eek:

In deinem Beispiel ist aktives Tun vorausgesetzt. Also der z.B. Architekt, hat den Bauherren über mögliche Konsequenzen aufzuklären, falls er "an der falschen Ecke spart" und damit mögliche Gefahren einhergehen. Oder der Fotograf, muss seinen Kunden über deine genannte Situation aufklären. Das fällt dann aber unter vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenpflichten.

Wie du ja schreibst, wird in der Literatur entweder auf die Allgemeinheit oder eben auf einen konkreten, nicht wiederkehrenden Fall, abgestellt. Also kann das Buch von Herrn Rau nicht als zulässige Rechtsberatung gelten.
Sonst wäre ein Kommentar (nennen wir mal den Palandt) ja auch "zulässige Rechtsberatung"

Das BGB ist für mich primär ersteinmal ein Gesetz und sekundär Literatur :). Und das BGB ist keine Rechtsberatung, da es keinerlei Person darstellt.

Vielleicht steh ich auch gerade einfach voll aufm Schlauch und versteh nur nicht was du meinst :)
 
Könnt ihr diese Diskussion mal bitte einstellen? Die ist hier fehlplatziert.
Hier geht es um Buchbesprechungen und nicht um die Definition, was Rechtsberatung ist. Das könnt ihr gerne in einem Juristenforum weiterführen.
 
Hi zusammen!

Das Thema interessiert mich. Das Buch ist aber ja leider von 2013. Gibt es ein vergleichbares, neueres Buch, das empfehlenswert ist? Oder hat sich hier wenig getan?
 
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