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recht am Bild, Rechte der anderen...Link

gpo

Themenersteller
Moin
nach den unendlich Diskussionen in diversenThreads etwas "Erhellung" für alle...

Link:
http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-Bild

...war längst überfällig:D(y):cool:
Mfg gpo
 
vor allem finde ich die "einfache"Beschreibung sehr gelungen...

…in der Tat - kurz und bündig und auch dem Laien verständlich.

domeru
 
und ziemlich 'erschreckend' wielange solche urheberrechte bestehen bleiben...70 jahre nach dem tod? und bei einfachen lichtbildern nur 50 jahre nach der veröffentlichung? naja wie auch immer...
 
Wobei auf der Seite besonders auch auf den weiteren Link "Recht am eigenen Bild" hingewiesen werden sollte, da gerade das hier regelmäßig Thema ist und gerade beim beliebten Thema "Streetfotografie" oft erschreckende Unkenntnis offenbart. ;)

Andreas
 
Und aus dem Link "Rechte am eigenen Bild" der Link auf die Panoramafreiheit

Somit sind alle großen Rechtspunkte:
- Rechte des Fotografen
- Rechte des Abgebildeten
- Rechte und Einschränkungen bei der Abbildung von Gebäuden und der Panoramafreiheit
behandelt (y)
 
der vollständigkeit halber:
http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-eigenen-Bild

m.e. der wichtigste -weil am häufigsten verletzte- teil.
es reicht sich hier im forum umzusehen: hunderte fotos die in der form niemals anderen zugänglich gemacht werden dürften.

c) Bilder von Versammlungen und Aufzügen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Werden Bilder von Versammlungen und Aufzügen gemacht, sind auf diesen denknotwendigerweise auch immer Personen abgebildet. Diese einzeln um Erlaubnis zu fragen, ist nicht praktikabel. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geschaffen. Nach dieser dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.
 
der vollständigkeit halber:
http://www.photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-eigenen-Bild

m.e. der wichtigste -weil am häufigsten verletzte- teil.
es reicht sich hier im forum umzusehen: hunderte fotos die in der form niemals anderen zugänglich gemacht werden dürften.

Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt.
Und das ist in dieser Pauschalität absolut falsch.

Selbstverständlich kann auch ein einzelner, herausgegriffener Teilnehmer einer Demonstration etc.pp. eine "relative Person der Zeitgeschichte" sein.

Im übrigen: das KUG nimmt Teilnehmern an öffentlichen Versammlungen u.ä. das Recht am eigenen Bild - es enthält keine Vorschrift, daß dies nur bei "Übersichtsaufnahmen" von einer solchen Versammlung o.ä. gilt.

Umgekehrt wird ein Schuh daraus: der Teilnehmer an einer öffentlichen Versammlung kann gegen eine Veröffentlichung seines Bildes nur dann vorgehen, wenn dadurch ein wichtiges Interesse seinerseits verletzt wird.

Ansonsten zeigt die Sache nur eines:

Die Materie ist viel zu komplex, um sie in ein paar knappen Ratgeber-Sätzen zusammenzufassen - auch wenn sich Amateurfotografen das immer ganz doll wünschen.
 
das mag sein, aber das ist pauschal NICHT falsch. wenn du den text liest, fällt dir nämlich auch auf, dass es AUSNAHMEN gibt die angeführt worden, etwa wenn die SELTENERweise von zeitgeschichtlicher bedeutung ist. was aber 98% dieser aufnahmen NICHT SIND! und damit ist das m.e. pauschal richtig.

was dur dir hier rauspickst (du bist nicht zufälliger einre diesre die ständig die rechte anderer verletzen so wie du schreibst?) sind dermaßen seltene einzelfälle....


auch in anderen themen wurde die hier von mir geschilderte auslegung als am 'praktisch verwertbarsten' angesehen. und das von personen die damit beruchlicht zu tun haben.
 
das mag sein, aber das ist pauschal NICHT falsch.
Es wird pauschal behauptet, ich zitiere:

"Hier ist es für den Fotografen wichtig, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt."

Und genau das ist in dieser Pauschalität falsch, es kann nämlich durchaus zulässig sein, einzelne Personen herauszugreifen und zu veröffentlichen.

wenn du den text liest, fällt dir nämlich auch auf, dass es AUSNAHMEN gibt die angeführt worden, etwa wenn die SELTENERweise von zeitgeschichtlicher bedeutung ist. was aber 98% dieser aufnahmen NICHT SIND! und damit ist das m.e. pauschal richtig.
Nein, denn genau so ist es nun mal nicht.

was dur dir hier rauspickst (du bist nicht zufälliger einre diesre die ständig die rechte anderer verletzen so wie du schreibst?) sind dermaßen seltene einzelfälle....
Nein.

auch in anderen themen wurde die hier von mir geschilderte auslegung als am 'praktisch verwertbarsten' angesehen. und das von personen die damit beruchlicht zu tun haben.
Ich habe seit 32 Jahren beruflich damit zu tun und war unter anderem mehrere Jahre lang für eine große Pressebildagentur und einen großen Zeitungsverlag in Deutschland im Bereich "Syndication und Verträge" zuständig als auch in jenem Zeitungsverlag als "Troubelshooter" für Rechtsstreitigkeiten in genau solchen Fällen (in Zusammenarbeit mit den Hausjuristen)...:cool:

Ich denke mal: ein kleines bißchen Ahnung hab ich von der Materie. (Ein paar Semester Jura sind dabei natürlich außerdem auch noch hilfreich.)
 
das mag sein, aber das ist pauschal NICHT falsch. wenn du den text liest, fällt dir nämlich auch auf, dass es AUSNAHMEN gibt die angeführt worden, etwa wenn die SELTENERweise von zeitgeschichtlicher bedeutung ist. was aber 98% dieser aufnahmen NICHT SIND! und damit ist das m.e. pauschal richtig.

was dur dir hier rauspickst (du bist nicht zufälliger einre diesre die ständig die rechte anderer verletzen so wie du schreibst?) sind dermaßen seltene einzelfälle....

Umgekehrt wird ein Schuh daraus, in zwei Prozent der Fälle ist eine Veröffentlichung zweifelhaft. In dieser Sache habe ich zwar nicht so viele Berufsjahre wie TomRohwer auf dem Buckel, aber da ich u.A. als Fotodödel am Newsdesk rumhocke, ist nun gerade das eines meiner Haupt-Arbeitsgebiete.
In diesem Sinne gesteht die Rechtsprechung der Presse durchaus in einem gewissen Maße zu, zu bestimmen, wer eine relative Person der Zeitgeschichte ist. Und wer von Belang ist, erfüllt diese Hürde ziemlich schnell, bzw. hat sie bereits erfüllt. Wer bei einer Demonstration teilnimmt gehört definitiv zu diesem Kreis.
 
ich weiß nicht ob wir das selbe meinen ich meine fotos wie diese:
http://www.flickr.com/photos/photolab61/2760043542/
http://www.flickr.com/photos/photolab61/2760037954/

auf beiden personen die zeitgeschichtlich in diesem zusammgenhangt unbedeutend sind.

außerdem handelt in dem vorhin verlinkten artikel der längste absatz (!) von folgender ausnahme:

3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor?
Hinter dieser juristischen Norm verbergen sich die wesentlichen Ausnahmeregeln, von denen jeder Fotograf sicherlich schon gehört hat. Insgesamt sind dies vier Ausnahmeregeln, nach denen eine Fotografie auch ohne Einwilligung gemacht und veröffentlicht werden darf, nämlich:

a) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)

übrigens sind mir aus meinem 'zeitungsumfeld' KEINE abbildungen von personen aus demos bekannt die NICHT mit schwarzen balken o.ä. unkenntlich gemacht wurden.
m.e. eine gute vorgehensweise.

die oben verlinkten bilder sind übrigens aus dem elendslangen thema: "EU-Gericht für Menschenrechte erweitert Recht am eigenen Bild"
https://www.dslr-forum.de/showthread.php?t=445409
 
Zuletzt bearbeitet:
ich weiß nicht ob wir das selbe meinen ich meine fotos wie diese:

auf beiden personen die zeitgeschichtlich in diesem zusammgenhangt unbedeutend sind.

Das Kind auf der Schulter ist in der Tat nicht zweifelsfrei. Für eine Veröffentlichung ist der Zeitung hat der Verlag das Recht im Rahmen der aktuellen Berichterstattung mit einer passenden Bildzeile auf seiner Seite, eine dauerhafte nicht-journalistische Nutzung im Internet ist sehr problematisch, da es keinen wirklichen Kontext hat. Das zweite Bild zeit einen Teilnehmer des Umzugs, dieser wird dadurch zur relativen Person der Zeitgeschichte und ist somit rechtlich einwandfrei zu veröffentlichen.

übrigens sind mir aus meinem 'zeitungsumfeld' KEINE abbildungen von personen aus demos bekannt die NICHT mit schwarzen balken o.ä. unkenntlich gemacht wurden.
m.e. eine gute vorgehensweise.

Es gibt den Pressekodex, der solche Themen auch anspricht, eine Berufs"ethik" und das Gesetz. Letzteres hält Balken nicht für nötig, zweiteres schon und der Kodex ruft zur Mäßigkeit der Mittel auf.
 
Rechtliches um Fotografie

--- Threads zusammengeführt ---
Es gibt in den unter WICHTIG angepinnten Threads (LINK) einige Quellen zum Thema Fotorecht.

Habe in einem anderen Forum einen Hinweis auf diese sehr interessante
Seite gefunden und möchte sie dem Forum nicht vorenthalten . :)

Klick Hier ! http://www.rechtambild.de/2011/01/kompaktes-juristisches-

Es ist ausserdem möglich ein kostenloses Kompaktes juristisches Handbuch für Fotografen als PDF-Datei "downzuloaden" .

Welches in Fotorechtlichen Dingen als brauchbare Informationsquelle dienen kann . (y)
Gruß v. Thomas
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich habe lange gesucht, aber nichts entsprechendes gefunden. Was ist denn mit folgendem Scenario? :

<Rechtstalk entfernt>

Darf das Photo...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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