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Zitat von Hagen
Wer zu einer Feier geht (Loveparade) hat keinen Freibrief gem. § 23 Abs. 1 Nr 3 KUG erteilt, denn der regelt Teilnahme an politischen Veranstaltungen.
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Irrtum. WO bitte spricht § 23 Abs. 1 Nr 3 KUG (einzig) von
politischen Veranstaltungen?
Dort ist ganz allgemein von
"Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen" die Rede. Das Attribut "politisch" steht dort in keinster Weise als Erfordernis für die Ausnahmeregelung niedergeschrieben. Deshalb gilt sie ja auch für Sportveranstaltungen usw. ebenso.
Zitat:
Zitat von Hagen
Wenn einzelne herausgestellt werden, greift auch Nr 2 nicht, denn damit ist der Einzelne ja eben kein Beiwerk mehr.
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Auch das kann man so generell nicht sagen. Wenn ich beim Public Viewing eine süßes Mädel im Portrait fotografiere, weil sie gerade so ein tolles Lächeln hat, und ihr Gesicht so schön mit den Nationalfarben geschmückt hat, dann stellt sie exemplarisch die Stimmung auf der Veranstaltung dar. UNd dann ihr Portrait ohne ihre Zustimmung als Teil einer Berichterstattung veröffentlicht werden.
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Zitat von Hagen
Die Besucher einer Party, eines Museums, eines Zirkus, Radrennens etc einzeln herauszupicken, ist durch die Ausnahmen des KUG nicht gedeckt.
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Das würde ich in dieser Absolutheit nicht im Ansatz zu behaupten wagen.
Zitat:
Zitat von Hagen
Da gibt es eben auch eine weitere Schranke, die schon das bloße Fotografieren einschränkt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
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Das ist keine weitere Schranke, sondern lediglich der übergeordnete Begriff. Das Recht am eigenen Bild ist schlichtweg Bestandteil - eben eine Ausprägung - des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.