25.07.2010, 00:13
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#1
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Benutzer
Registriert seit: 18.06.2007
Beiträge: 55
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Rechtslage: Fotos vom Treppenhaus des Vermieters
Hallo zusammen,
da ich nicht wirklich ein Rechtsexperte in Sachen Fotorecht bin, wollte ich euch mal fragen, was ihr von folgender Sache haltet:
Und zwar habe ich vor einiger Zeit Fotos vom nicht öffentlich zugänglichem Treppenhaus eines denkmalgeschützten Gebäudes erstellt und diese auf meiner privaten Webseite veröffentlicht. Im selben Haus wohnte ich auch, hatte also berechtigten Zugang zu jenem Treppenhaus, aber keine schriftliche oder mündliche Genehmigung. Nun fordert mich der Vermieter auf die Fotos von der Webseite zu entfernen, ohne Angabe von Gründen.
Ich gehe mal davon aus, dass der Vermieter hier im Recht ist, da es sich um sein »Eigentum« handelt, oder liege ich da falsch?
Viele Grüße
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25.07.2010, 01:02
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#2
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Benutzer
Registriert seit: 20.12.2009
Ort: Rostock
Beiträge: 117
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AW: Rechtslage: Fotos vom Treppenhaus des Vermieters
Zitat:
Zitat von elTonno
[...]
Und zwar habe ich vor einiger Zeit Fotos vom nicht öffentlich zugänglichem Treppenhaus eines denkmalgeschützten Gebäudes erstellt und diese auf meiner privaten Webseite veröffentlicht. Im selben Haus wohnte ich auch, hatte also berechtigten Zugang zu jenem Treppenhaus, aber keine schriftliche oder mündliche Genehmigung. Nun fordert mich der Vermieter auf die Fotos von der Webseite zu entfernen, ohne Angabe von Gründen.
Ich gehe mal davon aus, dass der Vermieter hier im Recht ist, da es sich um sein »Eigentum« handelt, oder liege ich da falsch?
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Es fehlt mindestens die Angabe des betreffenden Staates, um das vielleicht besser beurteilen zu können: DE, AT, CH, ein anderes?
Zumindest einen Hinweis kann ich geben: in Deutschland kannst Du dich für das Veröffentlichungsrecht nicht auf die Panoramafreiheit berufen, da das Treppenhaus nicht öffentlich zugänglich ist.
Wenn Du unbedingt solche Bilder veröffentlichen willst (und aus Deutschland kommst), dann wären folgende konkrete Punkte zu untersuchen:
- der Vermieter hat Eigentumsrechte an dem Gebäude, doch gibt es Gefährdungen oder einschränkungen der Privatsphäre von Mitparteien oder des Vermieters? Wenn ja, werden die Bilder entfernt werden müssen.
- Sind die Umstände so, dass der Paragraph 23 des Kunsturhebergesetzes einschlägig ist? Kann also bejaht werden, dass das Interesse an der künstlerischen Darstellung des Gebäudes "wichtiger" ist als andere möglicherweise kollidierende Rechte? In diesem Falle kann die Veröffentlichung der Bilder in Ordnung sein, wenn...
- ... man gewillt ist, es auf einen Streit mit dem Vermieter und einem verkompliziertem Mietverhältnis ankommen zu lassen.
Ein Gespräch mit dem Vermieter um die eigene Motivation an den Bildern zu erklären kann schließlich alle rechtlichen Problematiken durch Vermietereinwilligung beseitigen, nachfragen schadet nicht.
Grüße, Grand-Duc
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Canon EOS 500D mit: EF-S 18-55 mm IS (Kit) & EF 100-300 mm USM & Phottix-Batteriegriff & Speedlite 270EX
Außer Konkurrenz: Nikon F801 & 35-80mm & 70-210 & Blitz Vivitar
Leihweise: Leica Leicaflex SL2 (S/N 1419721) (Bild) & "Elmarit-1:2.8 / 135" (S/N 2306999) & "Macro-Elmarit-R 1:2.8 / 60" (S/N 2630319) & "Super-Angulon-R 1:4 / 21" (S/N 2449016)
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25.07.2010, 01:55
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#3
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Benutzer
Registriert seit: 01.03.2007
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.575
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AW: Rechtslage: Fotos vom Treppenhaus des Vermieters
Zitat:
Zitat von Grand-Duc
Zumindest einen Hinweis kann ich geben: in Deutschland kannst Du dich für das Veröffentlichungsrecht nicht auf die Panoramafreiheit berufen, da das Treppenhaus nicht öffentlich zugänglich ist.
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"Panoramafreiheit" ist zunächst mal ein Begriff aus dem Urheberrecht, und das Urheberrecht an dem Treppenhaus hat, falls denn die nötige Schöpfungshöhe erreicht sein sollte, der Architekt (oder seine Erben), nicht aber der Hauseigentümer...
Zitat:
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- der Vermieter hat Eigentumsrechte an dem Gebäude, doch gibt es Gefährdungen oder einschränkungen der Privatsphäre von Mitparteien oder des Vermieters? Wenn ja, werden die Bilder entfernt werden müssen.
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In der Mietsache kann der Mieter so lange fotografieren und die Fotos veröffentlichen und anders verwerten wie er dies tun möchte, da kann ihm der Vermieter nicht reinreden.
Das Treppenhaus gehört üblicherweise nicht zur Mietsache, das Recht zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" resultiert aus dem Mietverhältnis.
Gehört das Fotografieren des Treppenhauses zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" desselben?
Spannende Frage. Ich behaupte mal: unter Umständen ja, unter Umständen nein.
Wenn der Mieter z.B. öffentlich zeigen möchte "So wohne ich, so lebe ich" - dann kann er durchaus auch Fotos von "seinem Treppenhaus" veröffentlichen. Dabei muß er natürlich die Rechte seiner Mitmieter beachten, diese also oder auch deren Namensschilder zu zeigen, geht eher nicht.
Ob der Vermieter aber beanspruchen kann, daß keine Fotos von dem Treppenhaus veröffentlicht werden? Wenn er einen wichtigen Grund vorbringen kann, vermutlich. Ohne den aber wird sein Eigentumsrecht an dem Gebäude durch solche Fotos nicht ernsthaft beeinträchtigt, daher wird es vermutlich eher zurückstehen müssen.
Ich wäre gespannt, was die deutsche Rechtsprechung aus diesem Konflikt macht - insbesondere höhere Instanzen.
Zitat:
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- Sind die Umstände so, dass der Paragraph 23 des Kunsturhebergesetzes einschlägig ist? Kann also bejaht werden, dass das Interesse an der künstlerischen Darstellung des Gebäudes "wichtiger" ist als andere möglicherweise kollidierende Rechte?
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Das gesamte KUrhG und also auch dessen §23 regelt ausschließlich Bildnisse von Menschen. Mit Treppenhäusern hat es absolut nichts zu tun, mit Gebäuden auch nicht.
Weder ein Gebäude noch ein Treppenhaus haben ein "Recht am eigenen Bild".
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Ich bin Fotograf. Und Foto-Designer. Ohne Meisterbrief, ohne Studium. Und darf mich auch so nennen. *Ätsch!*
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25.07.2010, 01:59
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#4
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Registriert seit: 01.03.2007
Ort: Hamburg
Beiträge: 1.575
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AW: Rechtslage: Fotos vom Treppenhaus des Vermieters
Zitat:
Zitat von elTonno
Ich gehe mal davon aus, dass der Vermieter hier im Recht ist, da es sich um sein »Eigentum« handelt, oder liege ich da falsch?
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Die Eigentumsrechte von Vermietern, insbesondere von solchen, die Wohnräume vermieten, sind erheblich eingeschränkt, da in vielen Zusammenhängen die Rechte des Mieters Vorrang haben.
Der Vermieter hat in seinem Haus ja auch kein Hausrecht. Das haben für die jeweiligen Wohnungen ausschließlich die Mieter und für das Treppenhaus die Mieter gemeinsam mit dem Vermieter.
(Der Vermieter kann z.B. niemandem den Zutritt zum Haus verwehren, der von einem Mieter Zutritt gewährt bekommen hat.)
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25.07.2010, 06:24
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#5
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Benutzer
Registriert seit: 20.12.2009
Ort: Rostock
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AW: Rechtslage: Fotos vom Treppenhaus des Vermieters
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Das gesamte KUrhG und also auch dessen §23 regelt ausschließlich Bildnisse von Menschen. Mit Treppenhäusern hat es absolut nichts zu tun, mit Gebäuden auch nicht.
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OK, wieder was dazugelernt, danke! :-)
Grüße, Grand-Duc
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25.07.2010, 09:03
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#6
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Registriert seit: 24.12.2009
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AW: Rechtslage: Fotos vom Treppenhaus des Vermieters
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Das Treppenhaus gehört üblicherweise nicht zur Mietsache, das Recht zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" resultiert aus dem Mietverhältnis.
Gehört das Fotografieren des Treppenhauses zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" desselben?
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Ich hatte vor Jahren einen ähnlichen Streit mit dem Vermieter der Wohnung meiner damaligen Lebensgefährten. Wir fotografierten im Hof des Gebäudes, die Fotos wurden in einem Magazin veröffentlicht. Im Mietvertrag war allerdings eine Mitbenützung des Hofes geregelt. Ich berief mich damals darauf, schrieb dem Vermieter allerdings auf eine sehr herablassende Art und Weise (wie wir es auch von dem Vermieter gewohnt waren). Ich bot ihm damals an, dass er mich in dieser Angelegenheit kontaktieren kann und bot ihm ein enges Zeitfenster am Vormittag an. Der Vermieter rief tatsächlich ausserhalb des Zeitfensters an, wurde von mir zurechtgewiesen und meldete sich nie wieder (vom Vermieter waren es wir gewohnt, daß er er ähnlicher Weise agiert).
Ich bin zwar kein Jurist, aber mein Rechtsanwalt riet mir damals, den Vermieter abblitzen zu lassen. Der Grund: im Mietverhältnis wäre eindeutig die Benutzung des Hofes geregelt.
So sehe ich es auch im Stiegenhaus: auch wenn die Benutzung des Stiegenhauses nicht explizit geregelt ist, so ist die Benutzung doch Voraussetzung zur Erfüllung des Mietverhältnisses (wie sollte man sonst in die Wohnung gelangen).
In der Hausordnung ist normalerweise die Benutzung des Stiegenhauses geregelt (z.B. wo man die Fahrräder abstellen darf, wo man den Müll entsorgt, Ruhezeiten,....).
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25.07.2010, 15:21
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#7
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Benutzer
Threadstarter
Registriert seit: 18.06.2007
Beiträge: 55
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AW: Rechtslage: Fotos vom Treppenhaus des Vermieters
Vielen Dank erstmal für die interessanten Antworten.
Als Ergänzung:
Es handelt sich um ein Herrenhaus aus dem 18. Jahrhundert in Deutschland, welches sich in Familienbesitz befindet. Auf den Fotos ist eine schön gestaltete Holzbarocktreppe zu sehen (quasi der Grund warum die Fotos entstanden sind), die abgehenden verschlossenen Räume werden vom Vermieter bewohnt. Andere Mietparteien gab es nicht, die Räume sind fast komplett leer und Namen sind nicht zu erkennen. Es würde mich auch sehr wundern, wenn die wenigen verrückbaren Gegenstände, die dort zu sehen sind, einen immensen antiken Wert hätten.
Die Aufforderung zur Löschung kam erst nachdem wir dort ausgezogen sind.
Eine Hausordnung gab es meines Wissens nicht, da werde ich mich aber nochmal erkundigen.
Die Bilder habe ich vorerst entfernt, aber ich werde den Vermieter mal fragen, auf welche rechtliche Grundlage er sich denn beruft. Da es sich um recht ansehnliche Bilder handelt möchte ich ungerne darauf verzichten sie zu zeigen.
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26.07.2010, 08:30
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#8
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Benutzer
Registriert seit: 24.12.2009
Beiträge: 36
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AW: Rechtslage: Fotos vom Treppenhaus des Vermieters
Ich habe jetzt den Briefverkehr gefunden, den ich hier auszugsweise wiedergeben kann (ohne Namen,...).
Nachdem mich der Vermieter damals kontaktiert und beschimpft hatte, bekam er einen Brief mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr xxxx!
Entgegen Ihren Ausführungen wurden durch die die Publikation des Bildes Ihre Persönlichkeitsrechte in keiner Weise verletzt, da weder Sie, noch Ihre Wohnung auf den Bildern zu sehen ist. Aus der Publikation des Bildes ergeben sich keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des Objektes, da keine Adresse angeführt ist. Eine Benutzung des Hofes ist durch den Mietvertrag Nr. xxxx vom xx.xx.xxxx geregelt. Sollten Sie noch Fragen haben, ersuche ich Sie, mich ausschliesslich schriftlich oder im Zeitfenster von 09.00-12.00 werktags unter folgender Telefonnummer xxxxxxxxx zu kontaktieren. Ich erwarte keine Anrufe am Mobiltelefon ausserhalb meiner Bürozeiten.
xxxxxx"
Prompt kam ein Anruf spätabends am Handy. Der Vermieter wollte sich offenbar über den Brief beschweren, wurde von mir zurechtgewiesen und bekam die Telefonnummer meines Anwalts, an den er sich zukünftig wenden soll. Seitdem hat er sich weder bei mir, noch beim Anwalt gemeldet....
Ich weiss, meine Vorgangsweise klingt arrogant, aber es war genau der Tonfall, in dem der Vermieter mit den Mietern kommunizierte. In Problemfällen war er auch nur zu seinen Bürozeiten erreichbar und wegen Kleinigkeiten kamen immer wieder scharfe Briefe von seinem Büro an die Mieter.
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