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Kameraausrüstung und der Zoll, so funktioniert es!

Status
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Brummel

Guest
Neufassung zum 01. Dezember 2008


Im Forum werden immer wieder Fragen bezüglich Kameraausrüstung und dem Umgang mit dem Zoll gestellt. Mittlerweile haben sich viele User grundsätzliches Wissen angelesen und können zu den Standardfragen Auskunft geben. Leider sind aber auch oft falsche Informationen darunter. Da ich als Zollbeamter am Frankfurter Flughafen in der Reisendenabfertigung arbeite, habe ich mich entschieden einen kleinen Ratgeber zu dem Umgang mit dem Zoll zu schreiben.

Alle folgenden Daten beziehen sich auf den Stand Dezember 2008 und sind unverbindlich, sie stellen lediglich als kleine Hilfestellung dar. Eine verbindliche Rechtsauskunft erhält man von Rechtsanwälten und Behörden.

Achtung: Zum 01.Dezember 2008 ändern sich einige Wert- und Freigrenzen sowie die Berechnung der Abgaben gravierend.

1. Ausfuhr
2. Einfuhr
2.1 Reiseverkehr
2.2 Postverkehr
2.3 Wertermittlung bei Neu- und Gebrauchtwaren
2.4 Umzugsgut
3. Rücksendungen
4. Gewerbliche Einfuhren
5. Abschluss
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
1. Ausfuhr

Wenn man kurz vor der Auslandsreise noch eine Kameraausrüstung kauft, um diese im Urlaub zu benutzen, könnte dies bei der anschließenden Wiedereinreise Probleme beim Zoll geben.
Das liegt daran, dass auf Waren, die erstmalig in die Europäische Union eingeführt werden, Zölle und Mehrwertsteuer (beim Zoll heißt diese Einfuhrumsatzsteuer) erhoben werden. Wenn man also bei der Einreise vom Zollbeamten kontrolliert wird und dabei eine augenscheinlich neue Kamera festgestellt wird, stellt sich für den Zöllner die Frage, ob die Kamera im Ausland erworben oder im Inland gekauft wurde.
Diese Prozedur kann man verkürzen, indem man vor Reiseantritt ein wenig vorsorgt. Das dauert alles auch gar nicht lang und kostet zudem nichts.

F: Warum sollte ich mir eigentlich die Arbeit machen? Ich kann es doch auch einfach drauf ankommen lassen und hoffen, dass ich gar nicht kontrolliert werde!
A: Im Fall einer Kontrolle bei der Wiedereinreise bin ich als Reisender nachweispflichtig, dass die eingeführten Waren im Inland erworben wurden. Da dies oft vor Ort nicht nachweisbar ist, wird die Ausrüstung komplett verzollt und evtl. als Sachhaftung beschlagnahmt, bis ich nachträglich nachweise, dass die Ware schon im Inland versteuert wurde.

Ich meine, dass der Aufwand von 5 Minuten vor der Reise die bessere Wahl ist.

Variante 1:
Man erstellt von allen höherwertigen Waren Kopien der Kaufrechnungen und nimmt diese mit auf die Reise. Im Fall einer Kontrolle bei der Wiedereinreise zeigt man diese vor und die Sache ist schnell geklärt. Dies funktioniert allerdings nur, wenn auf der Rechnung auch eine Seriennummer vermerkt ist, die mit der Ware übereinstimmt! Hat man auf der Rechnung keine Seriennummer vermerkt, kommen wir zu Variante 2.

Variante 2:
Bei der Ausreise in ein Land, das nicht der europäischen Union angehört, muss man zwangsläufig durch eine Passkontrolle. Diese wird durch die Bundespolizei oder durch den Zoll durchgeführt. Ganz in der Nähe der Passkontrolle ist auch immer ein Büro des Zolls zu finden wo man sich eine Bescheinigung über die Ausfuhr von Waren erstellen lassen kann.
Für eine Privatausfuhr gibt es dort eine Bescheinigung, welche 'Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung' heißt. Die kostet nichts und ist in 5 Minuten ausgestellt. Auf der Bescheinigung wird dann die Warenbeschreibung und eine Nämlichkeit festgehalten (zB die Seriennummer). Bei der Wiedereinreise zeigt man im Falle einer Kontrolle dann einfach diese Nämlichkeitsbescheinigung vor, die Ware wird evtl. kurz verglichen und man kann schnell seine Heimreise fortsetzen. Voraussetzung zur Ausstellung der Nämlichkeitsbescheinigung ist allerdings, dass man eine Rechnung vorlegen kann, damit nachvollziehbar ist, dass die Ware in der EU erworben wurde.

Variante 3:
Varianten 1 und 2 behandeln die Ausrüstungen für Privatleute. Wenn man also z.B. als Berufsfotograf zu einem shooting ins Ausland muss, lässt man sich zu diesem Zwecke ein Auskunftspapier beim nächstgelegenen Zollamt erstellen. Dieses Papier heisst INF3 und erfüllt den gleichen Zweck wie die vereinfachten Papiere für die Privatausfuhr. Nähere Informationen dazu erhält man telefonisch beim nächstgelegenen Zollamt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
2. Einfuhr

Wenn Waren erstmalig die die Europäische Union eingeführt werden, sind dafür grundsätzlich Steuern zu entrichten. In der Regel sind dies Zölle und die Einfuhrumsatzsteuer (entspricht der Mehrwertsteuer im Inland). Daneben gibt es noch Verbrauchsteuern, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die für den Bereich Kameraausrüstung allerdings eher nebenrangig sind.

Für die Berechnung der Steuern wird der Transaktionswert herangezogen. Transaktionswert ist im Falle der Kameraausrüstung meistens der Kaufpreis inklusive der Steuern des Ausfuhrlandes und der Transportkosten. Vereinfacht ausgedrückt wird der tatsächlich gezahlte Preis für die Ware als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Wie hoch die jeweiligen Steuern auf die eingeführten Waren sind hängt von sehr vielen Faktoren ab. Ich werde im Anschluß auf einige Fälle eingehen.

2.1 Reiseverkehr
Bei Einfuhren von Waren im Reiseverkehr hat man als Privatperson eine Freimenge von 430,- € auf Waren, die im Ausland erworben wurden und im Luft- oder Seeverkehr eingeführt werden. Werden die Waren im Straßen- oder Schienenverkehr importiert, reduziert sich die Freimenge auf 300,- €. Unabhängig vom Verkehrsträger haben Jugendliche und Kinder unter 15 Jahren nur eine Freimenge von 175,- €. Alle folgenden Beispiele beziehen sich nur auf Personen über 14 Jahre.

Übersteigt der Warenwert diese Freimengen, müssen Steuern bezahlt werden.

Hinzu kommt, dass man bei der Einreise mit dem Flugzeug das Zweikanalsystem beachten muss. Es gibt beim Zoll einen rot gekennzeichneten Ausgang für anmeldepflichtige Ware und einen grünen Ausgang für anmeldefreie Waren.
Hat man also die Freimenge von 430,-€ überschritten, ist man verpflichtet den roten Ausgang zu benutzen und die Ware unaufgefordert dem Zollbeamten mündlich anzumelden. Sofern der Zollausgang nicht besetzt ist, gibt es dort rote Telefone mit einer Standleitung zu einer besetzten Station.
Unterlässt man die Anmeldung oder geht gar durch den grünen Ausgang, dann hat man sich strafbar gemacht in Form einer (versuchten) Steuerhinterziehung. Die Ahndung diese Steuerhinterziehung kostet einen in der Regel hinterher ein Vielfaches der Steuern und führt unter Umständen zu einer Verurteilung vor Gericht mit anschliessendem Eintrag ins Führungszeugnis. Nicht wirklich empfehlenswert also.

Kommen wir zurück zur legalen Einfuhr.
Sofern die Freimenge von 430,- Euro (300,- €) überschritten wurde, müssen also Steuern auf den Kaufpreis entrichtet werden. Die Höhe der Steuern richtet sich zunächst nach dem Transaktionswert (oben beschrieben). Ist dieser Wert geringer als 700,- Euro, wird eine Pauschale in Höhe von 17,5% vom Transaktionswert erhoben.

Beispiel:
Wert der Ware 500,- €. Davon 17,5% pauschale Einfuhrabgaben ergeben 87,50 € Abgaben.

Diese Berechnung ist schnell gemacht beim Zoll, da muss nur ein kleiner Zettel und Quittung ausgefüllt werden, die Steuern bezahlt werden (bar oder Kreditkarte) und man kann weiter nach Hause reisen.
Die Grenze von 700,- Euro bezieht sich auf alle mitgebrachten Waren. Bringt man also eine Kamera für 500,- €, ein Objektiv für 200,- € und Speicherkarten + Rucksack für nochmal 250,- € mit, ist man insgesamt über den 700,- € und eine Pauschalverzollung ist nicht mehr möglich.

Ist der Transaktionswert höher als 700,- € richtet sich die Steuerberechnung nach der Art der Ware und die Abfertigung dauert einige Minuten länger. Ein Objektiv hat zB einen anderen Zollsatz als ein Stativ, Speicherkarte, Kompaktkamera oder auch Spiegelreflexkamera. Im Anschluß werde ich später noch einige Zollsätze aufzählen. Dazu kommt dann noch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die normalerweise 19% beträgt, für Bücher nur 7%.
Die Berechnung funktioniert wie folgt (als Beispiel wird ein Objektiv genommen):

Kaufpreis x 6,7% = Zoll
Kaufpreis+Zoll = EUStwert
EUStwert x 19% = EUSt
Zoll + EUSt = Steuerbelastung.

Beispiel:

Objektivpreis = 500,- Euro. Davon werden 6,7% Zoll fällig, das ergibt einen Betrag von 33,50 Euro. Zoll + Kaufpreis = 533,50 Euro, was dem EUStwert entspricht. Davon werden dann 19% Einfuhrumsatzsteuer fällig = 101,37 Euro.
Gesamtbelastung: Zoll + EUSt = 134,87 Euro


Zollsätze: (Stand Dezember 2008)
Digitale Fotokameras: zollfrei
Analoge Fotokameras 4,2%
Objektive: 6,7%
Fotostative: 3,7%
Blitzlicht: 3,2%
Speicherkarte: zollfrei
Videokamera: 4,9%
Videokamera mit externer Aufnahmefunktion: 12,5%

Auf alle Waren kommen aber immer die 19% Einfuhrumsatzsteuer drauf.
 
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2.2 Postverkehr

Bei Einfuhren auf dem Postweg gelten andere Freimengen, jedoch gleiche sonstige Wertgrenzen und Abgabenberechnung.
Die Freigrenze für Privateinfuhren liegt bei 45,- Euro pro Lieferung. Wird dieser Wert überschritten, wird die Besteuerung genauso vorgenommen, wie unter Punkt 2.1 beim Reiseverkehr beschrieben. Diese Freigrenze gilt allerdings nur für Lieferungen von Privat an Privat. ebay-Geschäfte sind somit keine Privateinfuhren und die Freigrenze greift nicht. Hier gilt dann noch eine Freigrenze von 22,- Euro. Liegt der Transaktionswert darunter, bleibt die Lieferung abgabenfrei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Angebot (und die Einwilligung des Käufers dazu) des Verkäufers, die Ware als Geschenk zu deklarieren oder die Rechnung niedriger auszustellen, als sie tatsächlich gekostet hat eine Steuerstraftat darstellt, die auch geahndet wird. Zudem ist es völlig unerheblich, ob eine eingeführte Ware ein Geschenk ist oder nicht. Geschenke sind nicht zollfrei, maßgeblich ist einzig der Wert der Ware.
Man muss noch beachten, dass zum Zollwert auch anteilmässig die Fracht/Portokosten mit eingerechnet werden.

Zusätzlich zur generellen Abgabenfreiheit wird bei einem Transaktionswert bis 150,- € kein Zoll erhoben, die Einfuhrumsatzsteuer bleibt jedoch.


Erfolgt die Auslieferung per Post/DHL, werden die Steuern in der Regel vom Postboten kassiert. Normalerweise dauert die Auslieferung nicht länger als 2-3 Tage. Ist jedoch der Zollwert unbekannt oder bestehen sonstige Unklarheiten zur Ware, wird man zu dem nächst gelegenen Zollamt bestellt und erledigt die Zollformalitäten dort. Dazu nimmt man die Kaufrechnung oder auch einen Ausdruck des ebay-Geschäfts mit, damit der Kollege vor Ort schnell kalkulieren kann, ob Steuern zu zahlen sind oder auch nicht.
 
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2.3 Wertermittlung bei Neu- und Gebrauchtwaren
Bei der Wertermittlung macht es keinen Unterschied, ob eine Ware neu oder gebraucht eingeführt wird. Maßgeblich ist einzig der gezahlte Preis für den Gegenstand. Abzüge für Nutzung werden nicht gemacht. Als Beispiel werde ich oft gefragt, ob nicht ein Preisnachlass auf im Urlaub gebrauchte Ware gegeben wird. Das ist nicht der Fall. Zur Berechnung der Steuern wird der gezahlte Preis herangezogen. Dabei ist es unerheblich, ob der Gegenstand dann leichte Gebrauchspuren hat.
Normalerweise übernimmt man den Preis, der auf der Kassenquittung/Rechnung angegeben ist. Liegt keine Quittung vor und kann der Reisende keine Angaben zum Kaufpreis machen, wird der Wert der Ware geschätzt. Diese Wertermittlung ist mit Internetanschluss mittlerweile auch kein Problem mehr und in der Regel in wenigen Minuten erledigt.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch erwähnen, dass das Vorlegen von unterfakturierten Rechnungen eine Strafanzeige nach sich zieht und nicht wirklich zu empfehlen ist. Wie oben beschrieben ist, ist ein Preis per Internet schnell ermittelt.

2.4 Umzugsgut
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, Waren im Rahmen eines Umzugs steuerfrei in die Europäische Union einzuführen. Dazu ist es erforderlich, dass man seinen Wohnsitz mindestens 1 Jahr im außereuropäischen Ausland genommen hatte (oder zumindest geplant hatte) und sich diesen Wohnsitz auch im Reisepaß hat eintragen lassen. Dazu kommt, dass die im Ausland gekaufte Waren mindestens 6 Monate vor dem Umzug zurück in die EU gekauft wurde (Nachweis mit Kassenzettel) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, muss auf die Waren der normale Steuersatz bezahlt werden.
Beispiel:
Ein Student hat ein Stipendium an einer amerikanischen Universität über 2 Jahre. Er verlegt seinen Wohnsitz in die USA und lässt sich dies auf der deutschen Botschaft oder Konsulat in New York im Paß eintragen. Während dieser Zeit kauft er eine neue DSLR und nach für nach einige Objektive. Die Kamera ist zum Zeitpunkt seines Umzugs 1 Jahr alt, ein Teleobjektiv 9 Monate und ein Weitwinkel 3 Monate alt. Kamera und Tele bleiben somit steuerfrei, nur das Weitwinkelobjektiv muss zum Kaufpreis versteuert werden.
 
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3. Rücksendungen

Wenn man zum Beispiel ein Objektiv per ebay in Hongkong gekauft hat und stellt nach der Lieferung fest, dass es defekt oder falsch justiert ist, möchte man natürlich die Garantieleistung in Anspruch nehmen.
Dazu muss man dann meistens die Ware zurück zum Verkäufer schicken, da die deutsche/europäische Garantie nicht greift.
Haken an der Sache ist da allerdings die Zollabfertigung. Da der Kollege nicht weiss (und auch nicht nach vollziehen kann), dass es sich bei der Ware um eine kostenlose Garantielieferung handelt (das könnte im Prinzip ja jeder auf den Begleitbrief schreiben, um so Steuern zu sparen), muss man bereits vor der Rücksendung Kontakt mit dem Zoll aufnehmen.
Dazu wendet man sich an das nächst gelegene Zollamt und beantragt dort eine sogenannte 'passive Veredelung' im Rahmen einer Garantieleistung.
Ohne diesen Antrag bezahlt man bei der erneuten Lieferung der Austauschware wieder die reguläre Steuer.

4. Gewerbliche Einfuhren

Für gewerbliche Einfuhren gibt es keine Freimengen wie zum Beispiel die Freigrenze im Reiseverkehr von 430,- Euro für Privateinfuhren. Hier muss immer der volle Betrag für die Besteuerung zu Grunde gelegt werden und der Einführer ist immer verpflichtet bei der Einreise den roten Ausgang zu benutzen.

Bleibt also die Frage, wann man von einer gewerblichen Einfuhr spricht und wann es eine Privateinfuhr ist.
Als gewerbliche Einfuhr wird alles angesehen, was auch nur im entferntesten mit einem Beruf oder Gewerbe zu tun hat. Einfach ist die Entscheidung, wenn man im Ausland 10 Objektive kauft, um diese anschliessend hier im Inland weiter zu verkaufen. Das ist klar eine gewerbliche Einfuhr.
Aber auch der Profifotograf, der sich im Ausland seine Ausrüstung ergänzt, um diese später in seinem Beruf zu verwenden macht eine gewerbliche Einfuhr. Er kann sich auch später die beim Zoll bezahlte EUSt beim Finanzamt einreichen und in seiner Steuererklärung absetzen. Was letztlich als gewerbliche Einfuhr angesehen wird, entscheidet der Zollbeamte vor Ort.
Weiter will ich nicht auf gewerbliche Einfuhren eingehen, da dies den Rahmen sprengt und das Thema zu komplex für ein bis zwei Sätze ist.
Es ging mir nur darum klarzustellen, dass bei einer gewerblichen Einfuhr keine Freimengen gewährt werden und die Besteuerung der Waren immer nach Tarif erfolgt.
 
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5. Abschluß

Ich habe mich bemüht, alles einigermassen allgemeinverständlich zu formulieren und nichts zu vergessen. Sollte jemand Fehler (auch Rechtschreibfehler) im Text finden, darf er mir das gern mitteilen. Ich werde das dann korrigieren.

Ich betone noch einmal, dass alle Informationen in meinem Text unverbindlich sind und dem Stand Dezember 2008 entsprechen. Gesetze und Steuersätze ändern sich oft.

Zum Schluß noch ein paar hilfreiche Links zum Thema.

Das Internetportal der deutschen Zollverwaltung:
http://www.zoll.de/

Fragen und Anworten zum Thema Reisendenabfertigung:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/reisen_node.html

Fragen und Antworten zum Thema Postabfertigung:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Post-Internet/post-internet_node.html

Adressen- und Telefonverzeichnis der Zollämter:
http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/Zolldienststellen/dienststellenverzeichnis_node.html

und schließlich die Adresse zum Zollinfocenter, wo man schnell und einfach Antworten auf Fragen zum Zoll bekommt:
http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/auskuenfte_node.html


Ich hoffe, dass die Informationen einigermassen hilfreich sind und ein paar Fragen zum Umgang mit dem Zoll klären. Wenn noch Fragen offen sind werde ich diese gern beantworten. Auch per PN oder email.


Gruß
Brummel
 
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