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Urhberrechtlich geschützte Gebäude? Aua!

Laut Aussage sollte der Reichstagskomplex Urheberrechtlich geschützt sein,kann mir nicht denken das als Schutzbehauptung zu nehmen.
Da gäbe es sicher bessere.
Die Reichstagkuppel mag urheberrechtlichen Schutz geniessen, das ändert aber nichts daran, dass man sie von öffentlichem Grund aus fotografieren und die Fotos veröffentlichen darf, auch kommerziell. Das ist ja gerade der Witz der "Panoramafreiheit".
 
Wie gesagt,Aussage vor Ort.
Und da die 3 bewaffnet waren.....:D
Lässt sich hier eh nicht klären was den Reichstagkomplex angeht,werd wie geschrieben,ne email an 2 Pressestellen schicken.
Mal sehen auf was die sich dann so berufen.
 
@Mattes75: Vielleicht habe ich mich da zu weit aus dem Fenster gelegt und bin zu selbstbewusst aufgetreten, was mir leid täte.

Ich bin kein Jurist, was ich schrieb war einzig und alleine von selbst gemachten Erfahrungen bestimmt, die mich durchaus dazu veranlassen, selbst sehr vorsichtig mit dem Thema umzugehen und auch andere zu warnen.

Die allgemeine Lage bez. der Panoramafreiheit und des UhrG § 59 ist mir bekannt. Deine Einschätzung bez. der daraus abzuleitenden absolut sicheren Rechtslage kann ich so dezidiert nicht teilen. Ich kenne drei Urteile, wo in dem von mir beschriebenen Sinne geurteilt wurde: private Nutzung ja, veröffentlichen nein. Bei der kommerziellen Verwertung kenne ich sogar noch viel mehr Urteile, die eine solche verboten haben, mit Ausnahme von Presseorganen. Außerdem sieht man in der Tat zahlreiche Versuche, Google und Teleatlas an ihrer flächendeckenden Erfassung juristsch zu hindern. Insofern finde ich das Eis nicht so tragfähig wie Du, zumindest sollte man sich einer potenziellen Gefahr bewusst sein.

Um es klar zu stellen: Ich bin absolut der Meinung, dass die Panoramafreiheit überall gewährt sein müsste.

Dabei muss es aber auch Ausnahmen geben, z.B. Sicherheitsbedürfnisse. Die können auch privater Natur sein. In meinem Bekanntenkreis gab es einen Fall von Kindesentführung. Diese war generalstabsmäßig auf Grund einer umfangreichen Fotodokumentation von Haus und Arbeitsplatz geplant worden.

Und im übrigen bin ich klar der Meinung, dass eine kommerzielle Verwertung immer (mit Ausnahme Presse) eine Genehmigung erfordern sollte. Da kenne ich einen Fall, wo ein spektakuläres denkmalgeschütztes Gebäude mit äußerstem Aufwand durch den Eigentümer restauriert wurde, ihm dann aber Einnahmen durch ein kommerziell vertriebenes Poster eines Fotografen entgehen sollten. Das Gericht hat ihm Recht gegeben.
 
Laut Aussage sollte der Reichstagskomplex Urheberrechtlich geschützt sein,kann mir nicht denken das als Schutzbehauptung zu nehmen.
Da gäbe es sicher bessere.

Darauf werden die auch setzen, wenn sie das Interesse des Hausherren vertreten. Nur mit geltendem Recht hat das deshalb noch lange nichts zu tun, eben eher mit bestimmten Interessen. Das Urheberrecht ist doch für bleibende Bauwerke im öffentlichen Raum in Deutschland klar über das UhrG geregelt und es gibt für den Reichstag keine Ausnahme von §59 UhrG. Regelungen wie in Belgien (Atomium) oder Frankreich (Eiffelturm-Illumination) sind in Deutschland auf Basis geltenden Rechts nicht durchsetzbar. In Deutschland herrscht zudem immer noch die Gewaltenteilung in Legislative, Exikutive und Judikative. D. h. LKA-Beamte sind nicht das Gesetz und sind auch nicht unbedingt Experte für alle Rechtsfragen. Es gilt: Natürlich hat der Architekt ein Urheberrecht auf den Reichstag (allerdings ein erloschenes, denn sein Werk steht schon eine Weile und er ist schon lange genug verstorben). Aber in Deutschland steht das Urheberrecht des Architekten hinter der sog. "Panoramafreiheit" zurück.

Zufällig gab es in der Ausgabe 2008-09 der "Foto Hits", S. 60 (habe mich anlässlich dieses Threads daran erinnert und sie mal rausgesucht) genau das Thema "polizeiliche Intervention während Fotografie des Reichstags". Leser Hubert K. bekam vor Ort von Beamten zu hören, er brauche eine Genehmigung um den Reichstag "professionell" / kommerziell abzulichten. Darauf erfolgten mit Hinweis auf die Panoramafreiheit Anfragen an die Abteilung Presse und Kommunikation des Deutschen Bundestags durch die Redaktion o. g. Zeitschrift. Diese Abteilung antwortete, Zitat:

"Einer förmlichen Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Reichstagsgebäude vom öffentlichen Straßenland aus fotografiert wird".


Von Seite der Legislative und Judikative ist man sich über die Bedeutung des UhrG §59 also offenbar im klaren. Die Exikutive hat das dann eigentlich nur noch umzusetzen und wird von uns(!) ganz bestimmt nicht dafür finanziert sich eigene Gesetzesinitiativen zur Einschränkung der Panoramafreiheit zu kreieren.

Da man weiterdachte und für die Redaktion die Frage im Raum stand, ob für die Nutzung der Verkehrsfläche evtl. doch eine Gebühr zu entrichten sei, richtete man eine weitere Anfrage an das Bezirksamt Berlin-Mitte. Dieses antwortete, Zitat:

"Eine Genehmigung des Grünflächenamtes ist nur erforderlich, wenn größere Aufbauten erfolgen, das heisst, wenn eine öffentliche Flächennutzung vorliegt, die Erteilung dieser Genehmigung kostet 25 Euro Verwaltungsgebühr. Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen privatem oder gerwerblichen Fotografieren.
 
ist nun zu klären ob der bereich gegenüber auch öffentliches strassenland ist oder nicht.
war ja praktisch auf/an dem gebäude gegenüber.
Schiffbauer Damm,Bibliothek des Bundestagestages auf dem Treppenbereich,Blickrichtung Reichstag.
 
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Ich kenne drei Urteile, wo in dem von mir beschriebenen Sinne geurteilt wurde: private Nutzung ja, veröffentlichen nein. Bei der kommerziellen Verwertung kenne ich sogar noch viel mehr Urteile, die eine solche verboten haben, mit Ausnahme von Presseorganen. Außerdem sieht man in der Tat zahlreiche Versuche, Google und Teleatlas an ihrer flächendeckenden Erfassung juristsch zu hindern. Insofern finde ich das Eis nicht so tragfähig wie Du, zumindest sollte man sich einer potenziellen Gefahr bewusst sein.

Ja und diese Tendenzen und der aufgrund der allgemein zunehmenden Verunsicherung oftmals schon vorherrschende Glaube in Deutschland gäbe es vielleicht gar keine Panoramafreiheit mehr, machen mir große Sorgen, dass sich das geltende Recht vielleicht langsam wirklich in diese Richtung verändern wird. Deshalb reagiere ich auf den Verlauf solcher Threads sicherlich auch etwas allergisch. Ich hoffe, dass ich dabei nicht über die Stränge schlage, persönlich werden will ich dabei schon gar nicht! Leider haben wir in Deutschland keinen richtig großen Massen-Kamerahersteller mehr. Sonst wäre die Gefahr aufgrund des in Deutschland hervorragend funktionierenden Lobyyismus schon im Vorfeld gebannt, könnte irgendeine Änderung der Panoramafreiheit doch den Digital-Kameraeinsatz einbrechen lassen.

Bei Google & Co kommt der Gegenwind aus Richtung der Datenschützer und hat mit der eindeutigen Lokalisierbarkeit bestimmter Menschen zu tun. Es hat ja nichts mit einem vermeintlichen Recht am Bild der eigenen Sache zu tun (auch wenn viele Eigentümer sich sowas natürlich wünschen). Für die gilt immer noch, wer sie im öffentlichen Raum nicht abgelichtet sehen möchte, der muss sie dem öffentlichen Einblick entziehen. Ich bitte Dich wenn möglich um eine klarere Beschreibung der Urteile. Denn letztendlich bringt Rechtsunsicherheit keinem was und die kommt immer dann auf, wenn Dinge nicht eindeutig geklärt werden. Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Aufnahmen die Gegenstand dieser Urteile waren gar nicht vom öffentlichen Raum aus angefertigt worden sind und dann unterliegt es natürlich dem Hausrecht des Eigentümers ob die Fotos veröffentlicht werden dürfen oder nicht.

Da kenne ich einen Fall, wo ein spektakuläres denkmalgeschütztes Gebäude mit äußerstem Aufwand durch den Eigentümer restauriert wurde, ihm dann aber Einnahmen durch ein kommerziell vertriebenes Poster eines Fotografen entgehen sollten. Das Gericht hat ihm Recht gegeben.

Auch hier kann ich mir nur vorstellen, dass die Aufnahmen nicht vom öffentlichen Grund aus erfolgt sind. Im Internet sind aus den einschlägigen Urteils-Sammlungen nur gegenteilige Gerichtsurteile auffindbar, z. B. hier
http://www.fotorecht.de/publikationen/panorama-google-v.html
Auch wenn der gegenteilige Gedankengang natürlich nachvollziehbar ist, aber der Eigentümer eines mit äußerstem Aufwand restaurierten Gebäudes müsste es eigentlich verpacken lassen, wenn es vom öffentlichen Grund nicht fotografierbar sein darf. Es gibt im UhrG einfach keine Ausnahme vom Recht Aufnahmen von Gebäuden aus dem öffentlichen Raum zu verbreiten, zu veröffentlichen und diesbezügl. auch keine Unterscheidung zwischen kommerziell und unkommerziell. Wenn Du natürlich Urteile haben solltest die ganz klar das Gegenteil belegen können, dann nehme ich mir die natürlich gerne an. Mir ist bis jetzt aber weder so ein Urteil, noch ein entsprechender Paragraph zu Ohren gekommen. Aber es ist natürlich auch immer eine Sache, ob man sich den Weg vom kleinen "Dorfrichter" (wo abseits des normalen Strafrechts nunmal von Zeit zu Zeit recht merkwürdige Urteile gefällt werden die höhere Instanzen dann aufheben) zu den höheren Instanzen leisten kann.

Natürlich gibt es immer Grenzfälle und Interpretationsspielraum. Du wirst die Illumination des Landschaftspark Dusiburg Nord ja sehr gut kennen. Vor genau zehn Jahren ging der damalige Direktor der Landschaftspark Duisburg Nord GmbH gegen Seiten im Internet vor, die die Illumination des Hüttenwerks zeigten. Die Illumination sei nur eine temporäre Kunstinstallation. Als der Zorn der Fotografen zurückschlug ruderte man zurück. Zu irgendwelchen gerichtlichen Auseinandersetzungen ist es m. W. nicht gekommen. Wenn ein Gericht zu der Einschätzung gekommen wäre, dass der Park kein öffentlicher Grund sei und/oder die Installation temporär sei hätte man vielleicht sogar Recht bekommen. Wenn nicht, dann nicht. Das sind die Grenzfälle wo man über die dicke des Eises sicherlich sehr gut streiten könnte. Ob es schicklich ist dem gemeinen Volk Rechte an Dingen zu beschneiden die mit öffentlichen Geldern hergerichtet worden sind wäre dann auch wieder ein Streitpunkt... wie er ja bei den Diskussionen rund um ein Urteil bezgl. der Veröffentlichung gewisser Schlossfotos auch aufkam - aber Recht hat die Stiftung in diesem Fall letztendlich schon, denn es ist "ihr" Park in dem das Schloss steht.

Letztendlich könnten aber natürlich die meisten Hobby-Fotografen mit einer Unterscheidung zwischen unkommerziellem und kommerziellem Veröffentlichungsrecht gut leben. In vielen europäischen Ländern ist es ja auch genau so gelöst. Und ich gebe ja zu, dass es in Deutschland nach dem UhrG möglich sein soll mit Gebäuden fremder Menschen Geld zu verdienen, kann einem vielleicht schonmal komisch vorkommen und ich denke fast jeder hätte was dagegen wenn er selbst betroffen wäre.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Mattes75: Wenn ich die mir vorliegenden Fälle ansehe, so könnte man alle als Grenzfälle bezeichnen, wo die Entscheidung des Gerichts durch Faktoren bestimmt wurden, die über das reine UhrG hinausgingen. Insofern hast Du wohl Recht. Auch die Google&Co Themen sind wohl mehr von Datenschützern dominiert, auch da hast Du Recht. Bitte erspar mir mehr Details, man könnte dann doch unzulässige öffentliche Rückschlüsse ziehen. Du warst schon mit dem Landschaftspark zu nahe an mir dran... Da gab es übrigens ein interessantes Beispiel: Eine benachbarte Firma hat mal vor Jahren ein Foto der Illumination für eine Anzeige gebraucht. Ich muss mich da noch mal erkundigen, aber soweit ich mich erinnere, gab es zumindest ein erstes Urteil, dass dies untersagte. In dem Zusammenhang gab es in den frühen 1990er Jahren eine fast lustige Geschichte, als der Playboy ein Playgirl des Monats auf dem Gelände ohne Genehmigung fotografierte und abdruckte. Das war eine klare Sache, die mussten blechen. Ist ja auch ein anderer Fall, aber diese Fotos waren imho der erste öffentliche Einstieg in ein heute abgelutschtes Thema "Nackte Haut vor Industriekulisse".

Zurück zum Thema: Recht ist immer das Recht von Mehrheiten in der Legislative. Allerdings gibt es auch die großen juristischen Themen des Schutzes von Minderheiten, der Privatsphäre und des Eigentums. Alles Grundrechte! Ich finde, dass das UhrG damit nicht angemessen umgeht. Es müsste dort eine Reihe von Ausnahmebeschreibungen geben, die eine angemessenere Güterabwägung vorsehen. Die Panoramafreiheit in der jetzigen Form berücksichtigt diese nicht und ich finde, dass es eine ganze Reihe von Interessen gibt, die das Recht am Bild in dieser Form einschränken müssten. Google/Co ist dafür ein gutes Beispiel. Weisst Du, ob dies jemals verfassungsrechtlich geprüft wurde? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Recht am Bild in dieser uneingeschränkten Form einer solchen Prüfung und Abwägung gegenüber Verfassungsbestandteilen standhalten würde. Panormafreiheit ist doch kein Verfassungsgut! Zumindest widerspricht das meinem persönlichen Rechtsempfinden.
 
@Mattes75: Wenn ich die mir vorliegenden Fälle ansehe, so könnte man alle als Grenzfälle bezeichnen, wo die Entscheidung des Gerichts durch Faktoren bestimmt wurden, die über das reine UhrG hinausgingen. Insofern hast Du wohl Recht. Auch die Google&Co Themen sind wohl mehr von Datenschützern dominiert, auch da hast Du Recht. Bitte erspar mir mehr Details, man könnte dann doch unzulässige öffentliche Rückschlüsse ziehen. Du warst schon mit dem Landschaftspark zu nahe an mir dran... Da gab es übrigens ein interessantes Beispiel: Eine benachbarte Firma hat mal vor Jahren ein Foto der Illumination für eine Anzeige gebraucht. Ich muss mich da noch mal erkundigen, aber soweit ich mich erinnere, gab es zumindest ein erstes Urteil, dass dies untersagte. In dem Zusammenhang gab es in den frühen 1990er Jahren eine fast lustige Geschichte, als der Playboy ein Playgirl des Monats auf dem Gelände ohne Genehmigung fotografierte und abdruckte. Das war eine klare Sache, die mussten blechen. Ist ja auch ein anderer Fall, aber diese Fotos waren imho der erste öffentliche Einstieg in ein heute abgelutschtes Thema "Nackte Haut vor Industriekulisse".

Zurück zum Thema: Recht ist immer das Recht von Mehrheiten in der Legislative. Allerdings gibt es auch die großen juristischen Themen des Schutzes von Minderheiten, der Privatsphäre und des Eigentums. Alles Grundrechte! Ich finde, dass das UhrG damit nicht angemessen umgeht. Es müsste dort eine Reihe von Ausnahmebeschreibungen geben, die eine angemessenere Güterabwägung vorsehen. Die Panoramafreiheit in der jetzigen Form berücksichtigt diese nicht und ich finde, dass es eine ganze Reihe von Interessen gibt, die das Recht am Bild in dieser Form einschränken müssten. Google/Co ist dafür ein gutes Beispiel. Weisst Du, ob dies jemals verfassungsrechtlich geprüft wurde? Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Recht am Bild in dieser uneingeschränkten Form einer solchen Prüfung und Abwägung gegenüber Verfassungsbestandteilen standhalten würde. Panormafreiheit ist doch kein Verfassungsgut! Zumindest widerspricht das meinem persönlichen Rechtsempfinden.

Ich habe hier eine ganz schöne Zusammenstellung der Rechtslage bez. Fotografierens gefunden. Nichts Neues, aber übersichtlich.
 
Bitte erspar mir mehr Details, man könnte dann doch unzulässige öffentliche Rückschlüsse ziehen. Du warst schon mit dem Landschaftspark zu nahe an mir dran... Da gab es übrigens ein interessantes Beispiel: Eine benachbarte Firma hat mal vor Jahren ein Foto der Illumination für eine Anzeige gebraucht. Ich muss mich da noch mal erkundigen, aber soweit ich mich erinnere, gab es zumindest ein erstes Urteil, dass dies untersagte. In dem Zusammenhang gab es in den frühen 1990er Jahren eine fast lustige Geschichte, als der Playboy ein Playgirl des Monats auf dem Gelände ohne Genehmigung fotografierte und abdruckte. Das war eine klare Sache, die mussten blechen. Ist ja auch ein anderer Fall, aber diese Fotos waren imho der erste öffentliche Einstieg in ein heute abgelutschtes Thema "Nackte Haut vor Industriekulisse".

Sorry ;o) Das mit den Nackten im LaPa stimmt schon. Zeitweise gabs mehr Nackte als Angezogene dort :D Die beiden Fälle sind denke ich klar. Ich sehe den Park persönlich nicht als öffentliches Gelände, obwohl er rund um die Uhr öffentlich zugänglich ist. Irgendwo wird das dann mit dem Veröffentlichungsrecht auch schnell ein Zwiespalt. Ich bin sehr froh und dankbar, dass der LaPa und die meisten anderen Einrichtungen dieser Art mit privaten Fotografen und Veröffentlichungen keine Probleme haben. Aber das musste sich über die Jahre erst entwickeln. Letztendlich kommt das meiner Ansicht entgegen, dass der der u. a. die Steuern zahlt um sowas zu erhalten es doch auch fotografieren und zeigen können sollte. Doch wenn andere Profit aus solchen Werken schlagen möchten, dann sollten sie dafür schon ihren Anteil abgeben müssen, denn dafür sollte nicht die Allgemeinheit zahlen. Und so habe auch ich schon meine Gebühren an den LaPa entrichtet, als es mal kommerziell wurde.

Es müsste dort eine Reihe von Ausnahmebeschreibungen geben, die eine angemessenere Güterabwägung vorsehen. Die Panoramafreiheit in der jetzigen Form berücksichtigt diese nicht und ich finde, dass es eine ganze Reihe von Interessen gibt, die das Recht am Bild in dieser Form einschränken müssten. Google/Co ist dafür ein gutes Beispiel.

Wenn die Zahl der Gerichtsverhandlungen solcher Fälle irgendwann ausufert, wird der Gesetzgeber sich vielleicht damit beschäftigen und vermutlich den Weg einschlagen den andere Länder auch gegangen sind: Unkommerziell: ok, kommerziell: "Property Release". Die Debatte ging ja schon los:
http://www.pro-panoramafreiheit.de/
Aber Du hast schon Recht... Ich finde gerade keinen Link zu dem Fall. Aber da hat mal ein Händler ein recht auffälliges Wohnhaus in Friesland zu seiner Werbeikone erhoben, weil es so landestypisch zu seinen Produkten passte. Der Eigentümer klagte und verlor. Zwar gibt das UhrG m. E. diese Verfahrensweise her. Aber dennoch denke ich selbst als begeisterter Fotograf und Verfechter der Panoramafreiheit, dass es nicht in Ordnung sein kann gegen den Willen des Eigentümers das Abbild seines Haus in dieser Form zur Eigenwerbung kommerziell zu nutzen. Meine Moralvorstellung würde es mir irgendwo verbieten so zu handeln, zumindest sollte man sich einigen. Die Veröffentlichung rein privater Natur oder z. B. die reine Darstellung in Bildbänden usw. sollte m. E. aber immer erlaubt sein. Wer mehr will muss dann eben zahlen und sich mit dem Eigentümer einigen. Wenn das dazu beitragen kann, dass man als Fotograf vor dem Bundestag oder anderen Gebäuden nicht mehr behandelt wird wie ein Dieb wärs mir nur Recht.
 
Laut Aussage sollte der Reichstagskomplex Urheberrechtlich geschützt sein,kann mir nicht denken das als Schutzbehauptung zu nehmen.
Da gäbe es sicher bessere.


Also mit dem Urheberrecht können Sie dir sehr wahrscheinlich noch weniger, als mit irgend welchen obskuren Sicherheitsinteressenund -anweisungen.

Mal zu den Fuzzis an sich: Das sind ja keine Juristen, sondern (bestenfalls studierte) Kriminalbeamte. Auch wenn der eine oder andere im Einzelfall vielleicht mal (aus privatem Interesse?) mit (etwas) Fachwissen in diesem Bereich aufwarten kann, halte ich die juristische Wissentiefe solcher Kripo-beamter für allgemein eher niedrig. Das sind Ermittler und keine Entscheider. Also weder Rechtsanwälte, noch Richter.

Der Rasen vor dem Reichstag im m.W. nach öffentliches Strassenland. Es gibt dort im Wesentlichen nur eine generelle Einschränkung der sonstigen Rechte im Vergleich zu anderem öffentlichen Strassenland: Dort ist Bannmeile; also Versammlungs- und Demonstrationsverbot. In solchen Fällen sollte man diese Amtsträger immer genau fragen, auf welches Gesetz und welchen Paragraphen darin sie ihre Auffassung/Anordnung stützen. Wenn sie meine, dasss etwas verboten sei, müssen sie ja auch wissen, wo man das genau steht.

Auch wenn diesen Herren aufgrund ihrer Position erstmal mit Vorsicht und Respekt zu begegnen ist, hätte ich denen gegenüber großen Wert darauf gelegt, ihre Dienstnummern zu erfahren. Und zwar, um mich ggfs. im Nachhinein - als nach Prüfung der tatsächlichen Rechtslage - im Wege einer Dienstaufsichtbeschwerde, oder sogar einer Strafanzeigen wegen Nötigung (im Amt) bei den Herren für ihr Auftreten zu revanchieren.

ist nun zu klären ob der bereich gegenüber auch öffentliches strassenland ist oder nicht.
war ja praktisch auf/an dem gebäude gegenüber.
Schiffbauer Damm,Bibliothek des Bundestagestages auf dem Treppenbereich,Blickrichtung Reichstag.
Dann hätten Sie dir bestenfalls das Fotografierne von diesem Standort aus verbiten, und dich auf öffentliches Strassneland verweisne können.
Das generelle Fotoverbot für den Reichstag halte ich für rechtlich nicht haltbar. Wenn Dich aber eine Person unter Androhung eines Unbills zu Unrecht zu einer Unterlassung irgend eines Handlsn - oder zu einem bestimmten Handeln - zwingt, nennt der Strafrechtler dies "Nötigung". Die Herren hätten sich, sofern sie Dir definitiv mit rechtlichen Konsequenzen gedroht hätten, (sehr) wahrscheninlich sogar strafbar gemacht.

Dabei muss es aber auch Ausnahmen geben, z.B. Sicherheitsbedürfnisse. Die können auch privater Natur sein. In meinem Bekanntenkreis gab es einen Fall von Kindesentführung. Diese war generalstabsmäßig auf Grund einer umfangreichen Fotodokumentation von Haus und Arbeitsplatz geplant worden.

Aber einen solchen, äussest seltenen Sonderfalls als Generalargument in jeden nur erdenklichen Fall ins Feld zu führen, kann doch wohl rechtlich nicht haltbar sein. Zunächst einmal kann jeder, der in solch einer Situation fotografiert, davon ausgehen, dass dies erlaubt ist. Und auch, dass die Veröffentlichung der erstellten Fotografien rechtlich nicht zu beanstanden ist.


Und im übrigen bin ich klar der Meinung, dass eine kommerzielle Verwertung immer (mit Ausnahme Presse) eine Genehmigung erfordern sollte.
Dieser Meinung kannst Du ja gerne sein. Der Gesetzgeber hat eben derzeit eine andere Meinung.

Da kenne ich einen Fall, wo ein spektakuläres denkmalgeschütztes Gebäude mit äußerstem Aufwand durch den Eigentümer restauriert wurde, ihm dann aber Einnahmen durch ein kommerziell vertriebenes Poster eines Fotografen entgehen sollten. Das Gericht hat ihm Recht gegeben.

Wenn Du da noch eine Quellenangabe zu machen könntest, könnten wir den Fall auch alle mal nachvollziehen.
 
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Nee,soweit wäre ich in diesem Fall nie gegangen.
Waren freundlich und höflich hinweisend.
Mußten ja auf unsere genaueren Fragen selbst grinsen.
Die müßen nur Ihren Job machen und taten das sehr ordentlich.
Unter anderen Umständen wäre es sicher anders abgelaufen.
War auch wie gesagt nicht aufm Rasen vorm Reichstag,sondern Gebäudekomplex Bundestagsbibliothek.
Werd mal sehen was als Antwort auf meine emails kommt.
 
Ich denke, sie hatten, da Du dich auf Gelände des Bundestages befandest, sicher erstmal das Recht, dich zu fragen, was Du da machst, und dich ggfs. des Geländes zu verweisen.

Obwohl: Wenn es tatsächlich Gelände des Bundestages war, dürften dies wahrscheinlich auch Polizisten des LKA nicht (so einfach). Denn "normale" Polizisten dürfen i.d.R. ohne vorherige Genehmigung des Parlamentspräsidenten gar keine Amtshandlungen auf Parlamentsgelände ausführen. Es ist einen stinknormalen Berliner (Streifen-)Polizisten nicht einmal gestattet, ein Gebäude/Gelände des Parlaments in Dienstausübung (ohne Genehmigung) zu betreten. Das verbietiet das Grundgesetz. Der Bundestag hat für alle polizeilichen Massnahmen auf Parlamentsgelände eine eigene Polizei, die der direkten Befehlsgewalt des Bundestagspräsidenten untersteht. Diese Polizei, bzw. der Parlamentspräsident können örtliche Polizei in Amtshilfe anfordern. Müssen sie aber nicht.

Bestenfalls gibt es eine genaue Vereinbarung zwischen dem Parlamentspräsidium und dem Senat von Berlin, in welchen Bereichen und Sicherungshandlungen die Berliner Polizei, und insbesondere die Sicherungsgruppe des LKA, auch ohne vorherige Genehmigung im jeweiligen Einzelfall Sicherungsaufgaben für das Parlament übernimmt und durchführt.

...wie er ja bei den Diskussionen rund um ein Urteil bezgl. der Veröffentlichung gewisser Schlossfotos auch aufkam - aber Recht hat die Stiftung in diesem Fall letztendlich schon, denn es ist "ihr" Park in dem das Schloss steht.
Genau hier sehe ich auch ein Problem der Beschenidung der Rehcte der Allgemeinheit.
Diese Schlösser und Parks "gehören" nicht dieser Stiftung. Diese Kulturgüter gehören der Allgemeinheit. Und der STaat - in diesem Falle die zuständigen Länder, haben deren Verwaltung, Erhaltung und Wahrung lediglich in die Obhut dieser Stiftung gegeben. Diese Stiftung tut dies quasi in unser aller Auftrag. Sie ist aber nicht der Besitzer. Ich denke, dass hier rchtlich gesehen ein fataler Weg gegangen wird, wenn öffentliche Stiftungen öffentliches Eigentum quasi kalt "privatisieren" können.
 
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Diese Schlösser und Parks "gehören" nicht dieser Stiftung. Diese Kulturgüter gehören der Allgemeinheit. Und der STaat - in diesem Falle die zuständigen Länder, haben deren Verwaltung, Erhaltung und Wahrung lediglich in die Obhut dieser Stiftung gegeben. Diese Stiftung tut dies quasi in unser aller Auftrag. Sie ist aber nicht der Besitzer. Ich denke, dass hier rchtlich gesehen ein fataler Weg gegangen wird, wenn öffentliche Stiftungen öffentliches Eigentum quasi kalt "privatisieren" können.

Ist jetzt zwar nicht Thema des Threads, aber würdest Du dich vor dem Schreiben richtig informieren, wüsstest Du, dass der Stiftung das Gelände inkl. Gebäude gehört. Per Staatsvertrag übereignet worden! Kannst Dir gerne das Urteil beim Landgericht Potsdam raussuchen.
 
Ohne Panoramafreiheit keine Bildberichterstattung. -> Meinungsäusserungsfreiheit

Das sehe ich nicht so. Es gibt auch immer das "Recht des anderen" und eine kommerzielle Verwertung (außerhalb der Presseberichterstattung) verletzt Rechte anderer. Daher sollte diese aus meiner Sicht mit einer Genehmigung und evtl. auch Gebühren verbunden sein. Die nicht kommerzielle Darstellung muss andererseits gewährt bleiben, auch und gerade für den Amateur-Fotografen. Man könnte auch eine generelle Genehmigung der Fotografie von Gebäuden im öffentlichen Besitz einführen, denn in der Tat werden diese ja mit Steuermitteln unterhalten und eine Gebühr wäre da so etwas wie eine Doppelbesteuerung. Mit diesem Argument sind ja in GB die Eintrittspreise für staatliche Museen abgeschafft worden.

@lab61: Ich finde nicht, dass man behaupten könnte, dass ein "Einzelfall" (mal abgesehen davon, dass Sicherheit kein Einzelfall ist!) keine Präzidenz für das Recht darstellen sollte, im Gegenteil. Unsere Gesellschaft beruft sich besonders auf den Schutz des Individuums. Ich jedenfalls will keine Bilder meines Hauses in der Öffentlichkeit sehen, wenn ich es nicht erlaubt habe. Und ich bin auch eindeutig gegen Unternehmen wie Google&Co die mit ihrer Massenfotografie für mich persönlich eindeutig Privatsphäre verletzten und damit den Menschen noch gläserner machen. Daher sollte der Gesetzgeber wohl und gerecht überlegen. welches Recht über dem der anderen stehen darf. Die jetzige Form ist für mich das Gegenteil von ausgewogen.
 
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Der Besitzer hat doch aber auch einen spektakulären Betrag von der Steuer abgesetzt. Warum soll dann die Oeffentlichkeit in dem Fall keine Rechte, auch auf gewerbliche Nutzung haben?

Das ist ein grundsätzliches und oft anzutreffendes Missverständnis über unser Steuersystem. Werden vorhandene Mittel und Gewinne im Sinne der Allgemeinheit (Arbeitsplätze, Sozialprojekte, Kultur, Denkmalschutz) investiert oder re-investiert, so erspart diese Investition direkt oder indirekt öffentliche Mittel oder steigert die Einnahmen der Öffentlichkeit sogar durch Steuermehreinahmen (Stichwort Kulturwirtschaft als Beispiel). Der Investor erhält aber kein Geld vom Staat. Ohne dieses System würde unser Staat und unsere Wirtschaft nicht funktionieren. Mal abgesehen davon, dass die "Öffentlichkeit" ja nicht gewerblich nutzen kann, sondern nur ein Individuum. Wie kann dieses erwarten, dass ich ungefragt sein Einkommen durch meine Ausgaben steigern soll?
 
Ist jetzt zwar nicht Thema des Threads, aber würdest Du dich vor dem Schreiben richtig informieren, wüsstest Du, dass der Stiftung das Gelände inkl. Gebäude gehört. Per Staatsvertrag übereignet worden! Kannst Dir gerne das Urteil beim Landgericht Potsdam raussuchen.


Das ist juristisch auch korrekt. Aber diese Güter wurden der Stiftung, die ja dem Staat gehört, übereignet, um sie (quasi treuhänderisch) für die Allgemeinheit zu verwalten und zu erhalten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich jedenfalls will keine Bilder meines Hauses in der Öffentlichkeit sehen, wenn ich es nicht erlaubt habe.
Dann musst Du eben ein große Sichtschutzwand oder eine entsprechend große Hecke um dein Haus ziehen. Da darf niemand rüberklettern, um dein Haus zu fotografieren. Und dann hast Du das Recht auf Deiner Seite. Aber ich möchte Dich andererseits nicht sehe (und hören) wenn Du in zehn Jahrne durch Wohngebiete läufst, in denen alle hausbesitzer ihre Häuser in dieser Form verbarrikadiert haben.

Und ich bin auch eindeutig gegen Unternehmen wie Google&Co die mit ihrer Massenfotografie für mich persönlich eindeutig Privatsphäre verletzten und damit den Menschen noch gläserner machen.

Aber selber gerne (und vor allem kostenlos) in Google Maps und Google Earth nachschauen, wie es hier oder dort so aussieht, was?

Daher sollte der Gesetzgeber wohl und gerecht überlegen. welches Recht über dem der anderen stehen darf.
Der Gesetzgeber hat dies, wo es notwendig erscheint. Ansonsten stehen hier etliche Grund- und Persönlichkeitsrechte nun mal NEBENEINANDER. Und hin und wieder konkurrieren sie auch, bzw. stehen sich gegenüber. Und in einem solchen Fall entscheiden dann eben ggfs. Gerichte, welches Recht in dem jeweiligen Fall schwerer wiegt.

Die jetzige Form ist für mich das Gegenteil von ausgewogen.

Ich halte sie für ziemlich ausgewogen. Ich finde es vielmehr merkwürdig, wie viele Foristen in einem Forum für Fotografie ständig die Einschränkung von Fotografierrechten einfordern. :confused:
 
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